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Transkript:

Newsletter Lohnsteuer-Info August 2017 In dieser Ausgabe: Aus der Finanzverwaltung 1 Kostenübernahme für einen Deutschkurs: Wann liegt ein geldwerter Vorteil vor? 1 Aus der Rechtsprechung 2 Neues zum Rabattfreibetrag: Sind Überführungskosten zu berücksichtigen? 2 Abkürzungsverzeichnis 4 Veranstaltungshinweise 5 Broschürenhinweis 5 Aus der Finanzverwaltung Kostenübernahme für einen Deutschkurs: Wann liegt ein geldwerter Vorteil vor? Zur Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen, gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung Folgendes:1 Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nach R 19.7 LStR 2015 nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen. Eine Verwaltungsanweisung zur Übernahme von Kosten zu Gunsten von Deutschkursen war bereits seit einiger Zeit erwartet worden. Wie weit ist dieser Erlass auszulegen? Die ersten Anfragen zeigen die Brisanz auf: Bei einem Bundesliga-Fußballverein wird ein neuer Trainer beziehungsweise Spieler aus dem Ausland verpflichtet, für den der Verein die Kosten für den Deutschkurs2 übernimmt. Handelt es sich um einen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist und der die deutschen Sprachkenntnisse im vorgesehenen Aufgabengebiet benötigt? Oder wie verhält es sich bei den ins Inland entsandten Mitarbeitern, für die der Arbeitgeber die Kosten des Deutschkurses übernimmt. Meines Erachtens dürfte eine haftungsbefreiende Anrufungsauskunft ratsam sein. Ferner stellt sich auch die Frage nach dem Vorsteuerabzug aus solchen Eingangsleistungen. Das heißt auch 1 BMF-Schreiben v. 04.07.2017, BStBl I 2017, 882 2 zumeist im 5-stelligen Bereich LSt-Info 1

umsatzsteuerrechtlich kann entsprechend der lohnsteuerlichen Sichtweise mit einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse argumentiert werden. Aus der Rechtsprechung Neues zum Rabattfreibetrag: Sind Überführungskosten zu berücksichtigen? Das FG München hat sich mit Urteil vom 19. Mai 20173 mit der Frage auseinander gesetzt, ob bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der vergünstigten Abgabe von Fahrzeugen an Arbeitnehmer die sog. Überführungskosten einzubeziehen sind. Personalrabatte lösen Arbeitslohn aus.4 Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren beim Personalverkauf nicht nur den Kauf, sondern treffen auch eine besondere Preisabsprache, die im Umfang der Verbilligung ihren Rechtsgrund im Dienstverhältnis haben kann. Wird der Vorteil der Verbilligung für eine Beschäftigung gewährt, ist er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und insoweit Lohn. Der Arbeitslohn kann unter Berücksichtigung der Rabattfreibetragsregelung5 ganz oder zum Teil steuerfrei bleiben.6 Der Urteilsfall Die Arbeitgeberin ermöglicht ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern auf der Grundlage bestehender Betriebsvereinbarungen und unter bestimmten Voraussetzungen weiteren Personen den Erwerb von ihr produzierter Fahrzeuge zu vergünstigten Mitarbeiterkonditionen. Die Auslieferung der Fahrzeuge weicht in diesen Fällen vom Weg der Auslieferung gegenüber nicht unter die Vergünstigungsbedingungen fallenden fremden Endkunden ab. Fertig produzierte Fahrzeuge verbringt die Arbeitgeberin zunächst vom jeweiligen Produktionsstandort in eines der Versandzentren. Von dort erfolgt keine unmittelbare Auslieferung an fremde Endkunden. Die Endkunden haben die Wahl, das Fahrzeug zum Beispiel bei ihrem Vertragshändler in Empfang zu nehmen. Dem fremden Endkunden werden vom Fahrzeugtyp abhängige Überführungskosten berechnet und optional weitere kostenpflichtige Leistungspakete (Zulassungsservice, Teilbetankung, Auslieferungsgeschenk, Fahrzeugeinweisung, weitergehende Dienstleistungen) angeboten. An Mitarbeiter der Klägerin und den weiteren, oben genannten, in die Mitarbeiterkonditionen einbezogenen Personenkreis erfolgt die Auslieferung abhängig von deren Beschäftigungsort in der Regel am jeweiligen Werksstandort beziehungsweise der Zentrale. Bei Auslieferung an Mitarbeiter berechnet die Arbeitgeberin keine Überführungskosten. Die Arbeitgeberin ermittelte den geldwerten Vorteil aus dem Erwerb von Fahrzeugen zu Mitarbeiterkonditionen ohne Berücksichtigung von Überführungskosten. Demgegenüber erfasste das Finanzamt auch die nicht berechneten Überführungskosten als geldwerten Vorteil und nahm die Arbeitgeberin in Haftung. Mit der eingereichten Klage begehrte die Klägerin die gerichtliche Aufhebung des Haftungsbescheides. 3 8 K 2605/16, juris, Rev. zugelassen 4 BFH-Urteil v. 26.07.2012, VI R 30/09, BStBl II 2013, 400 m.w.n. 5 Siehe 8 Absatz 3 EStG 6 Zur Abwahl der Rabattfreibetragsregelung zu Gunsten der Einzelbewertung nach 8 Absatz 2 EStG siehe BMF-Schreiben vom 16.05.2013, BStBl I 2013, 729 LSt-Info 2

Entscheidung des FG München Das FG München erachtet die Klage als unbegründet. 7 Die Münchner Richter beurteilten den Haftungsbescheid als rechtmäßig. Das Finanzamt hat die den betreffenden Arbeitnehmern nicht berechneten Überführungskosten zutreffend als Lohn behandelt, der bei der Berechnung der Sachbezüge nach 8 Absatz 3 EStG zu berücksichtigen ist. 8 Absatz 3 EStG Wortlaut: (3) 1 Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. 2 Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Nach 8 Absatz 3 Satz 1 EStG ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils der um 4 % geminderte Endpreis, zu denen der Arbeitgeber oder der am Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Der Endpreis 8 bestimmt sich nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr.9 Im Ergebnis soll damit der tatsächlich vom Arbeitgeber geforderte Endpreis zu Grunde gelegt werden.10 Da die Überführungskosten Teil des geforderten Endpreises sind, sollen diese ebenfalls zu berücksichtigen sein. Maßgeblich ist der Endpreis am Abgabeort. Die Arbeitgeberin argumentierte zur Verhinderung der Einbeziehung der Überführungskosten in den geldwerten Vorteil, dass bei einer fiktiven Annahme des Abgabeortes am Unternehmenssitz 11 eine Überführung des Fahrzeuges anders als in den Fällen der Fahrzeugübergabe an fremde Letztabnehmer an den hierfür vorgesehenen Standorten mangels Erfordernis nicht in Betracht komme und deshalb der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer keine Leistung erbringe, deren Nichtberechnung einen geldwerten Vorteil begründen könne. Dieser Argumentation schloss sich das FG München nicht an. Danach können trotz Abstellung auf den Abgabeort einzelne Bestandteile der Preisbildung gegenüber fremden Letztverbrauchern nicht unberücksichtigt gelassen werden. Damit sind auch die den Endpreis stets umfassenden Überführungskosten in den Endpreis im Sinne des 8 Absatz 3 Satz 1 EStG einzubeziehen. Dies 7 FG München, Urteil v. 19.05.2017, 8 K 2605/16, Rev. zugelassen 8 8 Absatz 3 Satz 1 EStG 9 BFH-Urteil v. 26.07.2012, VI R 30/09, BStBl II 2013, 400 10 Siehe auch BFH-Urteil v. 26.07.2012, VI R 27/11, BStBl II 2013, 402: Endpreis ist danach der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers stehende Preis. 11 Siehe hierzu BFH-Urteil v. 05.09.2006, I R 41/02, BStBl II 2007, 309 LSt-Info 3

gilt, obwohl bei der Dienstwagenbesteuerung und der Bestimmung des inländischen Listenpreises die Überführungskosten außer Ansatz bleiben. Maßgeblich ist der Endpreis, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Im Urteilsfall rechnet die Klägerin gegenüber bestimmten Nicht-Arbeitnehmern keine Überführungskosten ab. Diese Nichtberechnung erfolgt aber aufgrund persönlicher Beziehungen oder anderer branchenspezifischer Umstände. Damit ist das Tatbestandsmerkmal im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht erfüllt. 12 Fazit Es ist ein Revisionsverfahren in der Angelegenheit zu erwarten. Interessant ist auch der Hinweis, dass als Endpreis der tatsächlich vom Arbeitgeber geforderte Endpreis - meines Erachtens am Abgabetag - zu Grunde zu legen ist. Entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung dürfte dies der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers stehende Preis sein. 13 Damit sind zwar Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten einräumt, zu berücksichtigen. Denn diese lösen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus. Die ansonsten anfallenden Überführungskosten dürften aber zu berücksichtigen sein. Die Entscheidung des FG München hat über die Lohnsteuer hinaus auch für die Sozialversicherung und die Umsatzsteuer Bedeutung. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.o. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien 12 so auch Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl. 2006, 276. Lieferung 09.2016, 8 EStG, Rn. 169 13 BFH-Urteil v. 26.07.2012, VI R 27/11, BStBl II 2013, 402 LSt-Info 4

EuGH FG FinMin FR GG GStB HFR JStG LSt LStDV LStR OFD SGB SvEV StÄndG UR UStG UStR Vfg VZ Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Grundgesetz Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Jahressteuergesetz Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Sozialversicherungs-Entgeltverordnung Steueränderungsgesetz Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranlagungszeitraum Veranstaltungshinweise Geldwerte Vorteile - Update 2017 / 2018 Mittwoch, 13. September 2017, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Euro Montag, 18. September 2017, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Euro Reise- und Bewirtungskosten richtig abrechnen Donnerstag, 9. November 2017, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet http://www.ihk-koeln.de/ unter der Dok.-Nr. 147702 (13.09.2017), Dok.-Nr. 147703 (18.09.2017) und Dok.-Nr. 150240 (09.11.2017). Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze 1985-2017 Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben LSt-Info 5

wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Tel. +49 221 1640-3050 Fax +49 221 1640-3490 E-Mail: corinna.kaus@koeln.ihk.de Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-3030 E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-3070 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel. +49 221 1640-3040 E-Mail: beate.konik@koeln.ihk.de ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-3020 E-Mail: achim.hoffmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de LSt-Info 6

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