Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz

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Transkript:

Walhalla Rechtshilfen Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz Zuverlässig und kompetent beraten. Die erweiterten Möglichkeiten für die Praxis der sozialen Arbeit kennen und ausschöpfen Bearbeitet von Werner Hesse 1. Auflage 2008. Taschenbuch. 96 S. Paperback ISBN 978 3 8029 7409 0 Format (B x L): 12,5 x 18,7 cm Gewicht: 145 g Recht > Zivilverfahrensrecht, Berufsrecht, Insolvenzrecht > Vergütungsrecht, Kostenrecht, Berufsrecht > Berufsrecht, Kostenrecht Rechtsanwälte und Notare schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Keine Beratung ohne Rechtsgrundlage Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist das Kernstück des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I vom 17. Dezember 2007, Seite 2840 ff). Es löste zum 01. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahre 1935 ab. Das Rechtsdienstleistungsgesetz enthält zahlreiche Verordnungsermächtigungen. Von ihnen wurde durch Setzung einer einzigen Verordnung, der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) vom 19. Juni 2008, Bundesgesetzblatt Teil I vom 25. Juni 2008, Seite 1069 ff. Gebrauch gemacht. Sie trat ebenfalls am 01. Juli 2008 in Kraft. Die einzelnen Passagen der RDV werden in dieser Darstellung dem jeweiligen Gesetzestext zugeordnet. Das Rechtsberatungsgesetz war in mehrfacher Hinsicht fragwürdig und nicht mehr zeitgemäß. Ihm haftete der Ruch eines Gesetzes zum Schutz der Anwaltschaft und der NSDAP gegen jüdische Anwälte an, die in der NS-Zeit aus den Anwaltskammern ausgeschlossen worden waren. Die Terminologie war insgesamt nicht mehr zeitgemäß. Die weitgehenden Betätigungsverbote ließen sich weder mit dem Schutzzweck des Gesetzes (Rechtsverkehr, Rechtsuchende) begründen, noch entsprachen sie den Bedürfnissen einer modernen Dienstleistungsgesellschaft. Auch die Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit wurden zunehmend verrechtlicht. Sozialberatung ohne Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist schlechterdings nicht denkbar. Viele Sozialarbeiter handelten unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes am Rande der Legalität. Vor allem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat in den letzten Jahren auf überzogene Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Berufsfreiheit durch die geltenden Bestimmungen hinweisen müssen. Auch die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union (EU) forderte ihren Tribut. Alles in allem war der Gesetzgeber gefordert, eine grundlegende Neuformulierung des Rechts der Rechtsdienstleistungen vorzunehmen. 10 www.walhalla.de

Keine Beratung ohne Rechtsgrundlage In einem gut strukturierten Arbeitsprozess hat das Bundesministerium der Justiz mit einem Diskussionsentwurf und einem Referatsentwurf, Diskussionsrunden und Anhörungen die Gesetzgebung vorbereitet. Es hat Grundlinien gelegt, denen das Parlament gefolgt ist: Rechtsdienstleistungen bei und gegenüber Gerichten sind Gegenstand der verschiedenen Gerichtsordnungen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz beschränkt sich auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt auch außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nicht abschließend. Zum Schutz des Rechtsverkehrs und der Rechtsuchenden wird am Verbot mit Erlaubnisvorbehalt festgehalten. Den hiervon betroffenen Grundrechten aus Artikel 2, 5 und 12 Grundgesetz (GG) wird der ihnen gebührende Freiraum zurückgegeben. 3 RDG enthält die zentrale Aussage des Gesetzes: Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses oder durch oder aufgrund anderer Gesetze wird. Gerichtliche und außergerichtliche Rechtsdienstleistung Gerichtliche Rechtsdienstleistung Gerichtsordnung des betreffenden Gerichtszweiges Außergerichtliche Rechtsdienstleistung Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderes Gesetz Aber nicht jede Tätigkeit, die einen Bezug zum Recht aufweist, ist sogleich eine verbotene Rechtsdienstleistung. Handelt es sich überhaupt um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes? Wenn nein, ist die Tätigkeit nicht verboten: www.walhalla.de 11

Keine Beratung ohne Rechtsgrundlage 2 Abs. 1 RDG enthält die zentrale Definition: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Ergänzend bestimmt 2 Abs. 2 RDG, welche Tätigkeiten in jedem Fall Rechtsdienstleistungen sind und andererseits 2 Abs. 3 RDG, welche Tätigkeiten keinesfalls Rechtsdienstleistungen sind. Wenn eine Rechtsdienstleistung zu bejahen ist, kann sich gleichwohl ihre Zulässigkeit ergeben als e Nebenleistung ( 5 RDG), unentgeltliche Rechtsdienstleistung ( 6 RDG), satzungsgemäße Tätigkeit einer Berufs-, Interessenvereinigung oder Genossenschaft ( 7 RDG) oder als Tätigkeit einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Stelle im Rahmen ihres Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs ( 8 RDG). Die genannten Bestimmungen enthalten bestimmte detaillierte Voraussetzungen, deren Vorliegen bereits ausreicht, um die jeweilige Rechtsdienstleistung auszuüben. Einer besonderen Erlaubnis bedarf es nicht. Die Bestimmungen stehen alternativ und nicht kumulativ. Wenn die Tätigkeit einer der genannten Bestimmungen entspricht, ist sie bereits. Erst wenn die Auflagen des Gesetzes missachtet werden, droht ein Verbot der Tätigkeit durch die Justizverwaltung ( 9 RDG). Bestimmte Tätigkeiten können auch durch Registrierung werden ( 10 und 15 RDG). Auf die Registrierung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Gegenüber dem bisherigen Rechtsberatungsgesetz hält sich der Gesetzgeber im Rechtsdienstleistungsgesetz mit der Androhung von Bußgeldern zurück. 20 RDG enthält nur wenige Ordnungswidrigkeiten. Fragen der zivilrechtlichen Haftung und etwaiger Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb berührt das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht. Es gibt weder einen Freibrief für Schlechtleistung noch für Wettbewerbsverstöße. Transparenz in erlassene Tätigkeitsverbote und vorgenommene Registrierungen bringt: www.rechtsdienstleistungsregister.de 12 www.walhalla.de

Keine Beratung ohne Rechtsgrundlage Die Gesetzessystematik nach neuem Recht Rechtsdienstleistung? 2 Nein Kein Verbot Ja Außergerichtlich? 1 Nein Gerichtsordnung Ja Erlaubnis in RDG oder anderem Gesetz? Nein Verbotene Tätigkeit Erlaubnisse im RDG Nebenleistung 5 Unentgeltlich 6 Enge persönliche Beziehung Mit Qualifikation Gegenüber Mitgliedern mit Qualifikation 7 Öffentlich (anerkannte) Stellen 8 Teilweise mit Qualifikation Registrierung wegen besonderer Sachkunde 10, 15 www.walhalla.de 13

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. (2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt. Funktion und Bedeutung des 1 RDG 1 RDG muss gemeinsam mit 3 RDG gelesen werden. Danach ist die selbstständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung nur zulässig, wenn sie durch dieses oder ein anderes Gesetz ist. Es handelt sich damit um ein generelles Verbot der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung mit Erlaubnisvorbehalt. Gegenstand des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist zum einen die Definition der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung des verbotenen Handelns und zum anderen die Definition, wer wann zur außergerichtlichen Rechtsdienstleistung befugt ist. Absatz 2 stellt klar, dass auch andere Gesetze als das Rechtsdienstleistungsgesetz die Rechtsdienstleistung erlauben können. Das Rechtsdienstleistungsgesetz spricht durchgehend von Rechtsdienstleistung und unterscheidet nicht mehr wie das frühere Rechtsberatungsgesetz zwischen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung. Während in der Rechtsberatung einem Anderen rechtliche Rahmenbedingungen und Handlungsoptionen aufgezeigt werden, ist Rechtsbesorgung die Geltendmachung oder Gestaltung von Rechten Dritter als Bevollmächtigter. Während das Rechtsberatungsgesetz in bestimmten Bereichen zwischen der Befugnis zur Rechtsberatung und der Befugnis zur Rechtsbesorgung unterschied, behandelt das Rechtsdienstleistungsgesetz beide Aspekte der Rechtsdienstleistung einheitlich: Die Rechtsdienstleistung ist insgesamt verboten. Soweit eine Befugnis zur Rechtsdienstleistung besteht, umfasst sie sowohl die Rechtsberatung wie auch die Rechtsbesorgung. 14 www.walhalla.de

1 Anwendungsbereich Hieraus ergibt sich folgende Prüfungsfolge: Handelt es sich um eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung? Findet sich im Rechtsdienstleistungsgesetz eine Befugnis? Findet sich in einem anderen Gesetz eine Befugnis? Zu Absatz 1: Gemäß Artikel 20 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat. Das Vertrauen der Bürger in die Institutionen des Rechtsstaats und eine zutreffende Rechtsanwendung ist schutzbedürftig und schutzwürdig. In nahezu allen Lebensbereichen spielt die Rechtsanwendung eine große, vielfach sogar existenzielle Rolle. Ziel des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es deshalb, die einzelnen Rechtsuchenden und auch die Rechtsordnung insgesamt vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Dieses hohe Ziel rechtfertigt es, die Ausübung von Rechtsdienstleistungen nicht nur zu reglementieren, sondern zunächst generell zu verbieten, um sodann sozusagen im zweiten Schritt zu definieren, welche Rechtsdienstleistungen, durch wen, unter welchen Voraussetzungen erbracht werden dürfen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist ein Gesetz, das in zulässiger Weise die Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 GG) einschränkt. Die Definition der Rechtsdienstleistung unternimmt 2 RDG. Gegenstand des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind nur die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Dies sind alle Rechtsdienstleistungen, deren Adressat nicht Gerichte sind, wie zum Beispiel Klageschriften oder Erwiderungen an ein Gericht oder das Auftreten in einer mündlichen Verhandlung. Allerdings können auch Dienstleistungen während eines Gerichtsverfahrens außergerichtlich sein. Wer eine Prozesspartei berät, ihr sogar bei der Erstellung von Schriftsätzen hilft, handelt außergerichtlich, solange er nicht selbst als Absender von Anträgen oder Schriftsätzen gegenüber dem Gericht auftritt. Die Beschränkung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen bedeutet nicht, dass gerichtliche www.walhalla.de 15

1 Anwendungsbereich Rechtsdienstleistungen generell wären. Die Befugnis zur gerichtlichen Rechtsdienstleistung ist abschließend in den Verfahrensordnungen der verschiedenen Gerichtszweige geregelt: Zivilprozessordnung (ZPO) Sozialgerichtsgesetz (SGG) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Strafprozessordnung (StPO) Finanzgerichtsordnung (FGO) Hier hat es im Rahmen der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes einige Änderungen und Anpassungen gegeben. Es wird aber nur auf wichtige Änderungen im Gerichtsverfahren für Beistände eingegangen (vergleiche Seite 87 ff). Zu Absatz 2: Das Rechtsdienstleistungsgesetz beansprucht keine alleinige abschließende Regelung über die Befugnis zur Rechtsdienstleistung. Auch aus Regelungen anderer Gesetze kann sich die Befugnis zur Rechtsdienstleistung ergeben. Solche Regelungen sind unter anderem: 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 24 Bundesnotarordnung (BNotO) 2 ff Steuerberatungsgesetz (StBerG) Landesausführungsgesetze zur Insolvenzordnung 16 www.walhalla.de