Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln A. Allgemein 3 I. Regelungsfrage 3 II. Begriff der Verwendung 3 B. EBV-Regeln zu Verwendungen 3 I. Notwendige Verwendungen 4 1. Gutgläubigkeit des Besitzers 4 a) Anspruch des Besitzers auf Ersatz der Verwendung (= Haftung des Eigentümers) gemäß 994 Abs. 1 4 b) Konkurrierende Ansprüche des Besitzers 5 2. Bösgläubigkeit des Besitzers 6 a) 994 Abs. 1 6 b) Haftung des Eigentümers aus GoA 6 II. Nützliche Verwendungen 9 1. Gutgläubigkeit des Besitzers 9 a) Haftung des Eigentümers gemäß 996 9 b) Anspruch des Besitzers aus GoA? 11 2. Bösgläubigkeit des Besitzers: keine Haftung des Eigentümers 11 a) Anspruch des Besitzers aus 996? 11 b) Anspruch des Besitzers aus GoA ( 670, 683)? 11 3. Fazit (zu nützlichen Verwendungen) 12 III. Luxusverwendungen 12
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 2 C. Ausschlusswirkung: Verdrängung anderer Anspruchsgrundlagen? 12 I. Notwendige Verwendungen 13 II. Nicht notwendige Verwendungen 13
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 3 A. Allgemein I. Regelungsfrage Unter welchen Voraussetzungen kann der Besitzer, der zum Besitz nicht berechtigt ist, die Verwendungen, die er auf die Sache gemacht hat, vom Eigentümer ersetzt verlangen? II. Begriff der Verwendung -- Definition: Aufwendungen, die die Sache wiederherstellen, erhalten oder verbessern -- Grenzfall: Bebauung eines bislang unbebauten Grundstücks B. EBV-Regeln zu Verwendungen -- Regeln des EBV: Differenzierung nach der Art der Verwendung dadurch abgestuftes System an Ersatzansprüchen des Besitzers -- Funktionen der EBV-Regeln zum Verwendungsersatz: -- bei notwendigen Verwendungen: minimale Besserstellung des gutgläubigen Besitzers -- bei nicht notwendigen Verwendungen: Besserstellung des Eigentümers
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 4 I. Notwendige Verwendungen -- Differenzierung des Gesetzes: Bei notwendigen Verwendungen hängen die Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer diese Verwendungen dem Besitzer zu erstatten hat, von subjektiven Faktoren in der Person des Besitzers ab. -- Die Weiche wird gestellt durch die Gutgläubigkeit oder die Bösgläubigkeit des Besitzers (in Bezug auf das Fehlen seines Besitzrechts). Mithin: Differenzierung zwischen Gut- und Bösgläubigkeit des Besitzers 1. Gutgläubigkeit des Besitzers mehrere Anspruchsgrundlagen zu konsultieren a) Anspruch des Besitzers auf Ersatz der Verwendung (= Haftung des Eigentümers) gemäß 994 Abs. 1 -- Frage: Haftung des Eigentümers für notwendige Verwendungen, die der unrechtmäßige, aber gutgläubige Besitzer auf die Sache gemacht hat? -- Anspruchsgrundlage: 994 Abs. 1 -- Voraussetzungen dieser Haftung: (1) Notwendige Verwendungen auf die Sache Notwendigkeit einer Verwendung: -- wenn sie erforderlich ist, um die Sache (in ihrer Substanz) zu erhalten oder um die Gebrauchstauglichkeit (Nutzbarkeit) der Sache zu erhalten. -- Testfrage: ob ein durchschnittlicher Eigentümer diese Aufwendungen üblicherweise getätigt hätte -- Perspektive der Beurteilung: ex ante; objektive Betrachtung
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 5 (2) Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verwendung -- 985, 986: Eigentum; Besitz; kein Recht zum Besitz -- Zeitpunkt: Die Verwendung erfolgte in der Zeit, in der ein EBV bestand. (3) Gutgläubigkeit des Besitzers -- Den Besitzer trifft kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit an seiner Unkenntnis vom Fehlen seines Besitzrechts. (4) Weitere Voraussetzungen? -- keine: Solange der Besitzer gutgläubig ist, erhält er die notwendigen Verwendungen nach 994 Abs. 1 ersetzt, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssten. -- Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Verwendung noch wertsteigernd vorhanden ist, wenn die Sache dem Eigentümer zurückgegeben wird. (Das gilt im Recht der GoA ( 683, 670) allerdings ebenso.) (5) Fälligkeit -- 1001 -- Der Anspruch des Besitzers auf Ersatz der Verwendungen wird erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt (oder die Verwendungen billigt). b) Konkurrierende Ansprüche des Besitzers -- Anspruchsgrundlagen aus den Rechtsgebieten: GoA; Bereicherungsrecht -- alles anwendbar; keine Ausschlusswirkung des EBV; allerdings geringe praktische Bedeutung, weil Anspruch aus 994 Abs. 1 für Besitzer etwas günstiger ist
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 6 2. Bösgläubigkeit des Besitzers Frage: Haftung des Eigentümers für notwendige Verwendungen, die der unrechtmäßige und bösgläubige Besitzer auf die Sache gemacht hat? verschiedene Anspruchsgrundlagen zu konsultieren a) 994 Abs. 1 Voraussetzungen nicht gegeben b) Haftung des Eigentümers aus GoA -- Anspruchsgrundlage: 670 -- Weg zu dieser Anspruchsgrundlage: 683, 677, 994 Abs. 2 (Hinweis: 994 Abs. 2 ist Rechtsgrundverweisung.) -- Voraussetzungen dieser Haftung: Es müssen sowohl die Voraussetzungen des 994 Abs. 2 als auch die des 683 (mit einer Ausnahme) vorliegen. (= Rechtsgrundverweisung auf 683) (1) Voraussetzungen des 994 Abs. 2 -- Notwendige Verwendungen auf die Sache siehe oben (wie bei Haftung des Eigentümers bei Gutgläubigkeit des Besitzers nach Abs. 1 des 994) -- Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verwendung siehe oben
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 7 (2) Voraussetzungen des 683: GoA (des Besitzers gegenüber dem Eigentümer) Wenn der Besitzer zur Zeit der Verwendungen nicht gutgläubig ist, dann erhält er die notwendigen Verwendungen nur ersetzt, wenn die Voraussetzungen einer GoA vorliegen, 994 Abs. 2. 683 setzt eine (berechtigte) GoA voraus. Wann eine Maßnahme (hier: die notwendige Verwendung auf die Sache) eine berechtigte GoA darstellt, beurteilt sich nach 677. -- Geschäftsführung : wenn jemand ( Geschäftsführer ) für einen anderen ( Geschäftsherr ) Angelegenheiten wahrnimmt Hier: Aufwendungen auf eine Sache zu tätigen, ist Angelegenheit des Eigentümers der Sache. -- Fremdgeschäftsführungswille erforderlich? Grundsatz: Der Geschäftsführer muss für einen anderen handeln wollen (Fremdgeschäftsführungswille). Ist er der Meinung, ein eigenes Geschäft vorzunehmen (also in eigenen Angelegenheiten zu handeln), liegt keine Geschäftsführung für einen anderen und damit auch keine GoA vor ( 687 Abs. 1). Ausnahme: In den Fällen des 994 Abs. 2 ist kein Fremdgeschäftsführungswille erforderlich. Anderenfalls ergäbe die Verweisung dieser Norm auf die GoA bei vielen bösgläubigen Besitzern keinen Sinn. Wer bei Besitzerlangung grob fahrlässig nicht erkennt, kein Besitzrecht zu haben, ist (definitionsgemäß) bösgläubig (so dass ein Fall des 994 Abs. 2 vorliegt), doch fehlt ihm der Wille, ein fremdes Geschäft zu führen (weil er ja denkt, ein eigenes Geschäft zu führen). -- ohne Auftrag : ungenaue Bezeichnung; erfasst sind alle Fälle, in denen eine (vertragliche) Regelung des Verhältnisses zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr fehlt Diese Voraussetzung ist bei Bestehen eines EBV immer erfüllt.
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 8 -- sog. Berechtigung der GoA: Die Maßnahme muss im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Geschäftsherrn (hier: des Eigentümers der Sache) liegen ( 677). Bei notwendigen Verwendungen wird in aller Regel eine berechtigte GoA vorliegen; denn: es handelt sich um Verwendungen, die notwendig sind, d.h. erforderlich sind, die Sache zu erhalten; solche Verwendungen liegen definitionsgemäß im mutmaßlichen Interesse des Eigentümers. einzig denkbarer Fall, in dem notwendige Verwendungen keine berechtigte GoA darstellen: wo der Eigentümer ausdrücklich widersprochen hat / seinen entgegenstehenden Willen ausdrücklich erklärt hat. (Selbst ein geäußerter Widerspruch kann unbeachtlich sein; siehe 679.) -- Liegen die Voraussetzungen des 677 (ausnahmsweise) nicht vor, kann sich die Berechtigung der GoA auch noch nach 684 S. 2 ergeben (Genehmigung der Maßnahme durch den Geschäftsherrn, hier: durch den Eigentümer). (3) Inhalt des Anspruchs aus 683 -- Der Inhalt des Aufwendungsersatzanspruchs aus 683 richtet sich nach Auftragsrecht ( 683). -- Im Auftragsrecht ist für den Inhalt des Aufwendungsersatzes maßgeblich: 670. Danach erstreckt sich dieser Anspruch auf alle Aufwendungen, die der Geschäftsführer (hier: der Besitzer) für erforderlich halten durfte. Damit sind sämtliche notwendigen Verwendungen erfasst. -- nicht erforderlich: dass die Verwendung oder der mit ihr bewirkte Nutzen in dem Zeitpunkt, zu dem der Eigentümer den Besitz wiedererlangt, noch vorliegt -- Ergebnis: Ersatzpflicht des Eigentümers für die notwendigen Verwendungen des (bösgläubigen) Besitzers.
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 9 (4) Fälligkeit -- 1001 -- Der Anspruch des Besitzers auf Ersatz der Verwendungen wird erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt (oder die Verwendungen billigt). (5) Kritischer Hinweis zur gesetzlichen Regelung Die Differenzierung innerhalb der Haftung des Eigentümers für notwendige Verwendungen (zwischen Gut- und Bösgläubigkeit des Besitzers) ist übertrieben perfektionistisch. Trotz unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen und Voraussetzungen stimmt die Haftung des Eigentümers in beiden Fällen weitgehend überein. II. Nützliche Verwendungen Differenzierung des Gesetzes: Auch bei nützlichen Verwendungen differenziert das Gesetz zwischen gutgläubigen und bösgläubigen Besitzern. 1. Gutgläubigkeit des Besitzers a) Haftung des Eigentümers gemäß 996 -- Anspruchsgrundlage: 996 -- Kennzeichen dieser Haftung: Verwendungen, die nicht notwendig, sondern lediglich nützlich sind, werden nur dann ersetzt, wenn der Besitzer gutgläubig auf sein Besitzrecht vertraute. -- Voraussetzungen der Haftung des Eigentümers:
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 10 (1) Nützliche Verwendungen auf die Sache Nützlichkeit der Verwendung: 2 Elemente dieses Begriffs: -- Verwendung, die zur Erhaltung (der Sache oder ihrer Gebrauchstauglichkeit) nicht erforderlich ist, -- die aber den Wert der Sache oder deren Gebrauchsfähigkeit erhöht (2) Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verwendung -- 985, 986: Eigentum; Besitz; kein Recht zum Besitz -- Zeitpunkt: Die Verwendung erfolgte in der Zeit, in der ein EBV bestand (3) Fortbestand der nützlichen Verwendung Die nützliche Verwendung muss in dem Zeitpunkt, in dem der Eigentümer die Sache wiedererlangt, noch vorhanden sein und den Wert der Sache erhöhen ( 996). (4) Gutgläubigkeit des Besitzers -- Nützliche Verwendungen hat der Eigentümer nur dann zu ersetzen, wenn der Besitzer im Zeitpunkt ihrer Vornahme gutgläubig war. -- Gutgläubigkeit des Besitzers: siehe 990 Abs. 1 S. 1 und S. 2 (5) Fälligkeit -- 1001 -- Der Anspruch des Besitzers auf Ersatz der Verwendungen wird erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt (oder die Verwendungen billigt).
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 11 b) Anspruch des Besitzers aus GoA? -- GoA: nicht anwendbar -- siehe Wortlaut des 996: nur insoweit, als der Wert der Sache noch erhöht ist. Diese Einschränkung darf nicht dadurch umgangen werden, dass man die Regeln der GoA anwendet. 2. Bösgläubigkeit des Besitzers: keine Haftung des Eigentümers a) Anspruch des Besitzers aus 996? -- War der Besitzer (bei Vornahme der nützlichen Verwendung) bösgläubig (im Hinblick auf sein Recht zum Besitz der Sache), kann er vom Eigentümer keinen Ersatz erlangen. -- Der 996 steht als Anspruchsgrundlage nicht zur Verfügung, weil diese Vorschrift die Gutgläubigkeit des Besitzers voraussetzt. (Wortlaut: nur... vor dem Beginn der [Bösgläubigkeit] ) b) Anspruch des Besitzers aus GoA ( 670, 683)? -- zwar nicht ausgeschlossen, dass auch bei einer lediglich nützlichen Verwendung eine berechtigte GoA ( 677) vorliegt. -- aber: GoA bei nützlichen Verwendungen nicht anwendbar: denn: Wort nur in 996 Hintergrund: Anderenfalls würde die Voraussetzung des 996 ausgehebelt, dass nur bei Gutgläubigkeit ein Ersatzanspruch für die getätigten Verwendungen besteht.
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 12 3. Fazit (zu nützlichen Verwendungen) -- Nicht notwendige Verwendungen auf die Sache hat der Eigentümer (in einem EBV) nur dann zu ersetzen, wenn der Besitzer bei Vornahme gutgläubig war und die Wertsteigerung bei Wiedererlangung der Sache noch vorhanden war. -- Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht keine Ersatzpflicht des Eigentümers für nützliche (d.h. nicht notwendige) Verwendungen, auch nicht nach Bereicherungsrecht oder dem Recht der GoA. III. Luxusverwendungen -- Für Verwendungen, die nicht notwendig sind und die den Wert der Sache nicht erhöhen, besteht keine Ersatzpflicht des Eigentümers der Sache. -- Beispiel: Verwendungen, die die Sache lediglich verschönern, deren Wert dadurch aber nicht erhöhen. C. Ausschlusswirkung: Verdrängung anderer Anspruchsgrundlagen? Inwieweit die EBV-Regeln zum Verwendungsersatz ( 994-1003) Ausschlusswirkung entfalten und die Anwendbarkeit der GoA und des Bereicherungsrechts ausschließen, ist nicht frei von Zweifeln. Plausibel erscheint, nach der Art der Verwendung zu differenzieren.
EBV: Verwendungen des Besitzers auf die Sache 13 I. Notwendige Verwendungen -- Funktion des 994 Abs. 1: Besserstellung des gutgläubigen Besitzers Ohne den 994 Abs. 1 kämen allein die allgemeinen Regelungen (GoA, Bereicherungsrecht) zur Anwendung. Im Recht der GoA muss die Berechtigung zur Geschäftsführung (hier: zur Verwendung auf die Sache) festgestellt werden, 677. Bei 994 Abs. 1 ist diese Feststellung entbehrlich. -- keine Ausschlusswirkung Der Besitzer kann seinen Anspruch auch auf andere Anspruchsgrundlagen stützen. In Betracht kommen GoA und Bereicherungsrecht. Andere Anspruchsgrundlagen geben dem Besitzer neben 994 Abs. 1 jedoch keine weiter gehenden Rechte. Da der Besitzer durch 994 Abs. 1 besser gestellt wird, als er nach den anderen Regelungsbereichen, wie GoA oder BerR, steht, werden die Anspruchsgrundlagen der anderen Regelungsbereiche für ihn i.d.r. uninteressant sein. -- Der bösgläubige Besitzer kann seinen Anspruch kraft Verweisung auf GoA-Recht stützen ( 683, 994 Abs. 2). (Diese Regelung unterstreicht, dass die EBV-Regeln zum Verwendungsersatz keine Ausschlusswirkung besitzen, soweit die Verwendung notwendig war.) II. Nicht notwendige Verwendungen -- hier: Ausschlusswirkung Die 994-1003 regeln abschließend, ob Aufwendungen auf die Sache, die nicht notwendig waren, vom Eigentümer zu ersetzen sind oder nicht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des 996 ( nur ). Liegt ein EBV vor, können andere Rechtsgebiete (Bereicherungsrecht; Recht der GoA) nicht zur Anwendung kommen.