Reiseleistungen 23 öustg

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Transkript:

Reiseleistungen 23 öustg Reiseleistungen - Margenbesteuerung Anwendungsbereich gem 23 Abs 1 UStG: Reiseleistungen..., die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind (entfällt ab 1.5.2019) soweit der Unternehmer... im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt EuGH 26.9.2013, C-189/11 Kommission/Spanien: Reisender = Kunde (kann auch Unternehmer sein) Reiseleistungen - Margenbesteuerung 23 Abs 4 UStG ab 1.5.2019 ( neu ): Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, einschließlich Reiseleistungen eines anderen Reisebüros, die letztendlich einem nichtunternehmerisch Reisenden zugutekommen. 23 Abs 4 UStG bis 30.4.2019 ( alt ): Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die Reisenden unmittelbar zugutekommen. Bis 30.4.2019 Berufung auf günstigeres EU-Recht möglich

Handelt es sich beim Leistungsempfänger am Ende der Leistungskette um einen Nichtunternehmer (oder um einen Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich nutzt), kommt es auf allen (Vor-)Stufen zur Margenbesteuerung. Handelt es sich hingegen um eine Reiseleistung für einen Unternehmer im Unternehmensbereich (z.b. im Rahmen einer Kongressleistung), erfolgt die Besteuerung auf allen (Vor-)Stufen nach den allgemeinen Regeln (siehe 3a). Die Leistung wäre demnach z.b. aufzuteilen in Beherbergung (Grundstücksleistung), Personenbeförderung, Restaurantdienstleistung, Eintrittsberechtigung usw. Margenbesteuerung gem. 23 UStG Rechtsfolgen: (zwingend, keine Option zur Normalbesteuerung!): Bemessungsgrundlage ist nicht das vom Reisenden aufgewendete Entgelt, sondern nur der Unterschiedsbetrag zwischen Reisepreis und Kosten der Vorleistungen ( Margenbesteuerung ) Die Reiseleistung ist beim Margenbesteuerer stets als einheitliche sonstige Leistung zu behandeln (z.b. Beförderung, Unterkunft, Verpflegung) Die Marge ist immer am Unternehmerort (Sitz des Reiseveranstalters; Generalklausel gem. 3a Abs. 7 UStG) steuerbar

Margenbesteuerung gem. 23 UStG Rechtsfolgen: (zwingend, keine Option zur Normalbesteuerung!): Kein Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen (auch keine Vorsteuererstattung im Ausland) Die Marge ist steuerpflichtig mit 20%, soweit Reisevorleistungen im Inland oder in der EU erbracht werden (sachgerechte Aufteilung); Die Marge ist steuerfrei, soweit Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Beispiele: a) Hotelier -- 3a Reiseveranstalter A -- 23 Reiseveranstalter B -- 23 Tourist (privat) b) Hotelier -- 3a Reiseveranstalter A -- 3a Reiseveranstalter B -- 3a Unternehmer Ein Problem für die Praxis wird ab 1.5.2019 die Frage sein, wie der endgültige Verwendungszweckeiner Reiseleistung im Zeitpunkt des Bezugs der Vorleistung durch den Wiederverkäufer (Reiseveranstalter) festgestellt werden kann (kein Vorsteuerabzug im Fall der Margenbesteuerung). Bei Kongressleistungen wird (vorerst) vermutet, dass am Ende der Leistungskette einen unternehmerische Nutzung stehen wird.

Reiseleistungen ab 1.5.2019 öust Beispiel (Letztabnehmer = Privatperson): Privatperson aus Klagenfurt bucht im Klagenfurter Reisebüro eine Pauschalreise (Rundreise Skandinavien) aus dem deutschen Neckermann-Katalog. Neckermann Deutschland hat die Pauschalreise von einem französischen Reiseveranstalter zugekauft. Leistungsbeziehungen ( Fakturenkette ): b) Französischer Reiseveranstalter Neckermann D c) Neckermann D Tourist Reiseleistungen ab 1.5.2019 öust Leistungsbeziehungen ( Fakturenkette ), Letzter = Privatperson b) Französischer Reiseveranstalter Neckermann D c) Neckermann D Tourist zu a) Hotel: Grundstücksleistung; Verpflegung: Tätigkeitsort, Personenbeförderung: Aufteilung (anteilig nach Strecke); jeweils steuerpflichtig in Norwegen, Schweden, Finnland (Personenbeförderung auch andere Länder) ; Re. mit USt zu b) Französischer RV: 23 UStG; Marge steuerbar in FR (stpfl. hins. Anteil Schweden und Finnland, norw. Anteil ust-frei), kein Vorsteuerabzug für ER zu c) Neckermann D: 23 UStG; Marge steuerbar in D (stpfl. hins. Anteil Schweden und Finnland), kein Vorsteuerabzug zu d) Vermittlungsleistung B2B, Provision steuerbar in D (Rev. Charge, soweit steuerpflichtig). Gem. 6 Abs 1 Z 5 lit a und b öustg sind u.a. befreit - die Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen - die Vermittlung von Umsätzen, die ausschließlich im Drittland bewirkt werden.

Reiseleistungen öust Beispiel (Letztabnehmer = Unternehmer): Unternehmer (selbständiger Hoteltester) aus Klagenfurt bucht im Klagenfurter Reisebüro eine ausschließlich beruflich veranlasste Pauschalreise (Skandinavien), aus dem deutschen Neckermann-Katalog. Neckermann Deutschland hat die Pauschalreise von einem französischen Reiseveranstalter zugekauft. Leistungsbeziehungen ( Fakturenkette ): a) Hotel Skandinavien französischer RV b) Französischer RV Neckermann D c) Neckermann D Hoteltester Ö Reiseleistungen öust Leistungsbeziehungen ( Fakturenkette ), Letzter = Unternehmer b) Französischer RV Neckermann D c) Neckermann D Hoteltester Ö zu a) Hotel: Grundstücksleistung; Verpflegung: Tätigkeitsort, Personenbeförderung: Aufteilung (anteilig nach Strecke); jeweils steuerpflichtig in Norwegen, Schweden, Finnland (Personenbeförderung auch andere Länder) ; Re. mit USt zu b) Französischer RV: Grundstücksleistung; Verpflegung: Tätigkeitsort, Personenbeförderung: Aufteilung (anteilig nach Strecke); jeweils steuerpflichtig in Norwegen, Schweden, Finnland (Personenbeförderung auch andere Länder) ; Reverse Charge (da FR = ausl. Unternehmer) in Skandinavien auf Neckermann D (soweit dort vorgesehen); Vorsteuerabzug (Veranlagungs- oder Erstattungsverfahren) zu c) Neckermann D: Grundstücksleistung, steuerbar und pflichtig in Norwegen, Schweden, Finnland; Reverse Charge in Skandinavien, soweit dort vorgesehen; Vorsteuerabzug (Veranlagungs-oder Erstattungsverfahren, auch für USt aus Reverse Charge); Rechnung mit jeweiliger USt; VSt-Abzug für Hoteltester (ggf. Erstattung) zu d) Vermittlungsleistung B2B, Prov. steuerbar in D (Rev. Charge), wie B2C