FG München, Urteil v K 3204/10. Titel:

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FG München, Urteil v. 24.01.2013 14 K 3204/10 Titel: (Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kraftfahrzeugs - Reihengeschäft - "Lettre de VoitureEuropeenne" als handelsüblicher Beleg nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV - Angabe eines unzutreffenden Bestimmungsorts) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 1999 6a Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999 Art 28c Teil A Buchst a UAbs 1 EWGRL 388/77 3 Abs 6 S 5 UStG 1999 3 Abs 6 S 1 UStG 1999 Art 8 Abs 1 Buchst a EWGRL 388/77 3 Abs 6 S 6 UStG 1999 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b UStDV 1999 17a Abs 4 UStDV 1999 Orientierungsätze: 1. In Übereinstimmung mit 3 Abs. 6 Satz 5 UStG kommt es bei zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen desselben Gegenstandes, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen vorgenommen werden, die als solche handeln, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses Gegenstands, wobei die Versendung oder Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden kann, die dann als einzige nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei ist (vgl. EuGH-Urteil vom 06.04.2006 C-245/04). 2. Im Rahmen des 3 Abs. 6 Satz 6 UStG kommt es auf die Absichtsbekundung des Abnehmers an, den Gegenstand unter Verwendung einer nicht vom Mitgliedstaat der Lieferung stammenden USt-ID- Nummer in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern (vgl. BFH-Beschluss vom 03.11.2011 V B 53/11). Einer Zuordnung zur ersten Lieferung steht dann nicht entgegen, dass die Beförderung des Gegenstandes nicht in die Geschäftsräume des Unternehmens des Ersterwerbers erfolgt, sondern der Gegenstand direkt zu einem weiteren Abkäufer ausgeliefert wird. 3. Anders ist es jedoch, wenn der Ersterwerber dem ersten Lieferer bereits vor der Beförderung oder Versendung mitteilt, dass er den Gegenstand weiterverkauft hat. Somit hat es im Endergebnis der Ersterwerber im Falle des Weiterverkaufs durch Mitteilung oder Verschweigen des Weiterverkaufs in der Hand, die Beförderung oder Versendung der Lieferung an sich als Ersterwerber oder seiner eigenen Weiterlieferung zuzuordnen (vgl. Rechtsprechung). 4. Ein die erforderlichen Angaben enthaltender "Lettre de VoitureEuropeenne" eines französischen Speditionsunternehmens kann einen handelsüblichen Beleg nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV darstellen. 5. Dass das vom Unternehmer gelieferte Fahrzeug nicht entsprechend den Belegangaben nach Spanien, sondern nach Frankreich versendet wurde, steht der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht entgegen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.09.2007 C-146/05). 6. Bei der Versendungslieferung nach 17a Abs. 4 UStDV bedarf es keines ausdrücklichen Verbringungsnachweises, da sich dies bereits aus dem Frachtpapier ergibt. Schlagworte: Angabe, Ausland, Beförderung, Beleg, Belegnachweis, Bestimmungsort, Beweismittel, EG, EU, Fehler, Frankreich, Inland, Innergemeinschaftliche Lieferung, Kraftfahrzeug, Lettre de Voiture Europeenne,

Lieferung, Mehrwertsteuer, Mitglied, Ort, Reihengeschäft, Spanien, Steuererleichterung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Verbringung, Versendung, Wahlrecht, Weiterverkauf, Zuordnung Fundstellen: LSK 2014, 090034 DStRE 2014, 223 BeckRS 2013, 94882 Tenor 1. Der Umsatzsteueränderungsbescheid vom 14. November 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 23. September 2010 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 I. Streitig ist die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung eines Fahrzeugs durch den Kläger. 2 Der Kläger betrieb im Streitjahr einen Handel mit Fahrrädern. Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer für 2003 entsprechend der am 16. April 2004 abgegebenen Erklärung auf einen Negativbetrag von 4.507,23 fest. 3 Im Zusammenhang mit einer im Jahr 2008 durchgeführten Prüfung, die anlässlich von Ermittlungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Deutschland, Belgien, Spanien und Frankreich gegen spanische Abnehmer veranlasst worden war, stellten die Finanzbehörden dieser Länder fest, dass belgische und deutsche Unternehmen der Regelbesteuerung unterliegende Gebrauchtwagen an spanische Unternehmen, unter anderem die Firma P lieferten. Die spanischen Unternehmer fakturierten die innergemeinschaftlich steuerfrei erworbenen Fahrzeuge systemwidrig unter Anwendung der Differenzbesteuerung an französische Abnehmer weiter und erklärten in Spanien nur die Umsatzsteuer auf den Rohgewinn (vgl. Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 26. August 2008 S 7420.2.2.1-112/9 St35). 4 Anhand des vorgelegten Kontrollmaterials traf das FA folgende Feststellungen: 5 Dem Kläger, der sein Firmenfahrzeug verkaufen wollte, war die Firma P von einem Bekannten, einem Mitarbeiter in einem Autohaus, als Kaufinteressent benannt worden. Dieser hatte auch Ratschläge in Bezug auf die Abwicklung des Umsatzes gegeben und erforderliche Vertragspapiere zur Verfügung gestellt. 6 Nach Empfang einer Bestellung vom 24. Oktober 2003 hat der Kläger der Firma P mit Kaufvertrag und Rechnung vom 27. Oktober 2003 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Daimler-Chrysler E 270 CDI T- Modell zu einem Preis von 39.957 verkauft und diesen Vorgang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. In einer Verbleibenserklärung ebenfalls vom 27. Oktober 2003 wurde dem Kläger, der am selben Tag auch ein Bestätigungsverfahren beim Bundesamt für Finanzen durchgeführt hatte, von der Firma P schriftlich versichert, dass das Fahrzeug übernommen wurde und ordnungsgemäß aus Deutschland ausgeführt werde.

7 In den Unterlagen des Klägers befanden sich zwei Rechnungen vom 27. Oktober 2003. Auf einer der beiden Rechnungen war nur der Firmenstempel der P mit unleserlicher Unterschrift angebracht, nicht jedoch die Unterschrift des Klägers, auf der anderen Rechnung war sowohl die Unterschrift des Klägers als unter der für die Firma P vorgesehenen Unterschriftszeile ebenfalls eine unleserliche Unterschrift vorhanden. Die beiden unleserlichen Unterschriften der Firma P sind auf beiden Rechnungen nicht identisch. 8 Nachdem die Firma P den Kaufpreis mit Banküberweisung vom 29. Oktober 2003 bezahlt hatte, meldete der Kläger das Fahrzeug am 4. November 2003 ab. Am 12. November 2003 wurde der Mercedes von der französischen Firma F beim Kläger abgeholt. Dabei quittierte der Fahrer der Firma F auf dem Rechnungsund Vertragsduplikat ebenfalls am 12. November 2003 den Empfang des Fahrzeugs nebst zwei Schlüsseln und des Fahrzeugbriefs. Am 18. November 2003 bestätigte die Firma P auf dem an den Kläger zurück gesendeten Exemplar des Frachtbriefs den Erhalt des Pkw. 9 Aufgrund der Prüfungserkenntnisse vertrat das FA die Auffassung, dass das Fahrzeug nicht nach Spanien, sondern zu einem französischen Abnehmer verbracht worden sei, an den es die Firma P weiterveräußert habe. Somit handle es sich um ein Reihengeschäft, bei dem die Lieferung des Klägers an die Firma P die ruhende Lieferung darstelle. Der Ort der vom Kläger erbrachten Leistung liege daher im Inland, eine Berufung auf die Steuerfreiheit komme nicht in Betracht. Mit Änderungsbescheid vom 14. November 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer 2003 auf 1.004,13 fest. 10 Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23. September 2010 abgelehnt. Das FA führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Umstand, dass für den Transport das französische Unternehmen, die Firma F, eingeschaltet worden sei, dafür spräche, dass das Fahrzeug direkt an einen französischen Abnehmer verbracht worden sei, da unter der Firmenbezeichnung F laut Ermittlungen im Internet sowohl eine Spedition als auch ein anderes Unternehmen bestünde. 11 Hinzu komme, dass der Kläger den Frachtbrief mit der Empfangsbestätigung der Firma P vom 12. November 2003 erst im Einspruchsverfahren vorgelegt habe. Da die Firma P bereits auf der Verbringenserklärung vom 27. Oktober 2003 bestätigt habe, dass das Fahrzeug übernommen wurde, sei der tatsächliche Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs völlig ungeklärt. 12 Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass alle Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorlägen. Der Kaufvertrag mit der Firma P sei am 27. Oktober 2003 in X- Stadt (Anmerkung des Dokumentars: Inland) abgeschlossen worden. 13 Das Fahrzeug sei mit einer Verbleibenserklärung abgenommen, nicht jedoch übernommen worden, da die Übernahme einerseits unter der Voraussetzung des Eingangs des Kaufpreises und andererseits unter der Voraussetzung einer Beförderung des Fahrzeugs nach Spanien gestanden habe. Die Rubrik Ort sei daher auf der Verbleibenserklärung nicht ausgefüllt worden. Nachdem die Firma P den Kaufpreis mit Banküberweisung vom 29. Oktober 2003 bezahlt habe, sei das Fahrzeug dann mit dem Lettre de Voiture Europeenne No... in Deutschland abgeholt und nach Spanien verbracht worden. Er habe das Fahrzeug am 4. November 2003 abgemeldet und den Fahrzeugbrief sowie die Abmeldebescheinigung erhalten. 14 Da er im Übrigen auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Firma P überprüft habe, sei er seinen Nachweispflichten vollumfänglich nachgekommen. Die seit dem Jahr 2008 bekannt gewordene Verstrickung

des Abnehmers in einen innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbetrug habe ihm im Jahr 2003 nicht bekannt sein können. 15 Der Kläger beantragt, den Umsatzsteueränderungsbescheid vom 14. November 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 23. September 2010 aufzuheben. 16 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Es verweist in seiner Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass sich der Kläger wegen unvollständiger Buch- und Belegnachweise nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 II. Die Klage ist begründet. Der hier streitige Umsatz des Klägers ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. 20 Innergemeinschaftliche Lieferungen sind gemäß 4 Nr. 1 Buchst. b Umsatzsteuergesetz in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) unter den Voraussetzungen des 6a UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG insbesondere voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. 21 Die Steuerfreiheit beruht auf Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach "befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen: 22 a) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/ die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt". 23 Beim Vorliegen eines so genannten Reihengeschäftes ist für die Zuordnung von Beförderung oder Versendung als Voraussetzung für die Steuerfreiheit gemäß 6a UStG Folgendes zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs BFH - vom 11 August 2011 V R 3/10, DB 2011, 2354): 24 Schließen bei einem sog. Reihengeschäft mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands

gemäß 3 Abs. 6 Satz 5 UStG nur einer der Lieferungen zuzuordnen. In Übereinstimmung damit kommt es nach der Rechtsprechung der Europäischen Union (EuGH) bei zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen desselben Gegenstandes, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen vorgenommen werden, die als solche handeln, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses Gegenstands, wobei die Versendung oder Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden kann, die dann als einzige nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei ist (EuGH-Urteil vom 6. April 2006 C-245/04, EMAG Handel Eder, Slg. 2006, I-3227, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2006, 342, Leitsatz 1). 25 Der Ort der Lieferung, der zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führen kann, befindet sich im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung ( 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG; vgl. EuGH-Urteil EMAG Handel Eder in Slg. 2006, I-3227, UR 2006, 342, Leitsatz 2). 26 Für die Lieferung, der die Beförderung oder Versendung nicht zuzuordnen ist, gilt 3 Abs. 7 Satz 2 UStG: Lieferungen, die der Beförderung oder Versendung vorangehen, gelten nach 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. Lieferungen, die der Beförderung oder Versendung folgen, gelten nach 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet. In Übereinstimmung damit gilt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG als Ort der Lieferung für den Fall, dass der Gegenstand nicht versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zur Zeit der Lieferung befindet. Auch hiernach ist maßgebend, ob die Lieferung der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangeht oder folgt (vgl. EuGH-Urteil EMAG Handel Eder in Slg. 2006, I-3227, UR 2006, 342, Leitsatz 2). 27 Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist gemäß 3 Abs. 6 Satz 6 UStG die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. 28 Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11. August 2011 V R 3/10, DB 2011, 2354) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16. Dezember 2010 C-430/09, Euro Tyre Holding, BFH/NV 2011, 379 Rdnrn. 34 f.) kommt es hierbei auf die Absichtsbekundung des Abnehmers an, den Gegenstand unter Verwendung einer nicht vom Mitgliedstaat der Lieferung stammenden USt-ID-Nummer in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. November 2011 V B 53/11, BFH/NV 2012, 281). Einer Zuordnung zur ersten Lieferung steht dann nicht entgegen, dass die Beförderung des Gegenstandes nicht in die Geschäftsräume des Unternehmens des Ersterwerbers erfolgt, sondern der Gegenstand direkt zu einem weiteren Abkäufer ausgeliefert wird. 29 Anders ist es jedoch, wenn der Ersterwerber dem ersten Lieferer bereits vor der Beförderung oder Versendung mitteilt, dass er den Gegenstand weiterverkauft hat. Wie der BFH im Urteil in DB 2011, 2354, unter II.2. bereits entschieden hat, hat es somit im Endergebnis der Ersterwerber im Falle des Weiterverkaufs durch Mitteilung oder Verschweigen des Weiterverkaufs in der Hand, die Beförderung oder Versendung der Lieferung an sich als Ersterwerber oder seiner eigenen Weiterlieferung zuzuordnen. Ob der Ersterwerber dem ersten Lieferer vor der Beförderung oder Versendung den Weiterverkauf mitgeteilt hat, ist aufgrund einer "umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles" festzustellen (vgl. EuGH-Urteil Euro Tyre Holding in BFH/NV 2011, 379, Leitsatz 1). 30 Im Streitfall ist die Lieferung des Klägers nach 6a Abs. 1 UStG steuerfrei, da der Abnehmer des Klägers, die Firma P, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt hat.

31 Aufgrund der Vollmacht, die der Firma F von der Firma P zur Abholung erteilt worden ist, ist von einer Versendung durch die Firma P auszugehen, so dass entsprechend 6a Abs. 1 Satz 1 UStG eine Versendung durch den Abnehmer der vom Kläger ausgeführten Lieferung vorliegt und der Kläger für diese Lieferung die Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen kann. 32 Es liegen mehrere Lieferungen über einen Gegenstand vor, da das Fahrzeug vom Kläger an die Firma P sowie von dieser an deren französischen Abnehmer geliefert wurde. Da die Firma P als erster Abnehmer gegenüber dem Kläger erklärt hat, sie werde den Gegenstand der Lieferung nach Spanien und damit in einen anderen Mitgliedstaat als den Liefermitgliedstaat befördern oder versenden, die Firma P unter ihrer spanischen USt-Id-Nr. handelte und ein von der Firma P Beauftragter den Gegenstand zur Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet abholte, war die Lieferung des Klägers an die Firma P die Versendungslieferung und damit die innergemeinschaftliche Lieferung. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass dem Kläger der Weiterverkauf durch die Firma P an einen französischen Abnehmer bekannt gewesen sein musste, so dass eine Zuordnung der Versendung zur zweiten Lieferung der Firma P an den französischen Abnehmer nicht in Betracht kommt. 33 Auch die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach 6a Abs. 1 Satz 1 UStG liegen vor, insbesondere hat der Kläger den Beleg- und Buchnachweis für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit vollständig erbracht. 34 So hat er die in 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 10 UStDV genannten Anforderungen erfüllt. Nach diesen Vorschriften muss der Unternehmer, wenn der Gegenstand der Lieferung vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt wird, den Nachweis für die Lieferung durch eine unstreitig vorliegende Rechnung und einen Beleg entsprechend 10 Abs. 1 UStDV führen. 35 Der Lettre de Voiture Europeenne des französischen Speditionsunternehmens F stellt einen handelsüblichen Beleg nach 10 Abs. 1 Nr. 2 b UStDV dar, der alle erforderlichen Angaben enthält. So wird insbesondere die Firma P in Spanien als Auftraggeber (donneur d ordre) sowie der Kläger als Versender (expéditeur) mit Angabe seiner Anschrift bezeichnet. Als Bestimmungsort ist die Firma P in Spanien angegeben. Darüber hinaus ergibt sich aus der Bestätigung des Fahrers der Firma F über den Empfang des Fahrzeugs nebst zwei Schlüsseln und des Fahrzeugbriefs auf dem Rechnungs- und Vertragsduplikat am 12. November 2003 auch der Tag der Abholung. 36 An der Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben bestehen mit Ausnahme des tatsächlichen Bestimmungsorts der Lieferung keine begründeten Zweifel. Dass das vom Kläger gelieferte Fahrzeug nicht entsprechend den Belegangaben nach Spanien, sondern nach Frankreich versendet wurde, steht im Streitfall der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht entgegen. Denn auch der tatsächliche Bestimmungsort befindet sich im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so dass die Angabe eines unzutreffenden Bestimmungsorts dem "sicheren Nachweis" der materiellen Voraussetzungen nicht entgegensteht (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861 Rdnr. 31). 37 Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger "die Identität der wahren Erwerber verschleiert hat, um diesen zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen" (EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, "R", DStR 2010, 2572). 38 Entgegen der Ansicht des FA bestehen auch insoweit keine widersprüchlichen Belegnachweise, als die Firma P in der Verbringenserklärung vom 27. Oktober 2003 bestätigt hat, dass sie das Fahrzeug

übernommen, der tatsächliche Übergang der Verfügungsmacht entsprechend der Empfangsbestätigung jedoch erst am 18. November 2003 stattgefunden hat. Wie der Kläger zu Recht einwendet, ergibt sich aus dem Kaufvertrag, dass das Eigentum an dem Pkw erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergehen sollte. Außerdem hatte sich der Käufer vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug in Spanien einzuführen, anzumelden und zu versteuern. Diese beiden Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 27. Oktober 2003 noch nicht erfüllt, eine Lieferung hat daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Zu Unrecht zieht das FA daher aufgrund des Wortlauts übernommen den Schluss, dass eine Übergabe des Fahrzeugs bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verbringenserklärung erfolgt sei. Hinzu kommt, dass es bei der Versendungslieferung nach 17a Abs. 4 UStDV keines ausdrücklichen Verbringungsnachweises bedarf, da sich dies bereits aus dem Frachtpapier ergibt. 39 Darüber hinaus greifen auch die Einwendungen des FA, dass wegen des Vorhandenseins von zwei Exemplaren derselben Rechnung Unklarheiten an der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung bestünden, nicht durch. Es ist nicht unüblich, dass eine Firma von verschiedenen Personen vertreten wird, die naturgemäß mit unterschiedlichen Namenszeichen unterschreiben. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Exemplar des Kaufvertrages, das nur von einem Vertreter der Firma P unterschrieben worden ist, offensichtlich nur um eine vorläufige Ausfertigung. Erst das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Dokument entfaltet die maßgebende zivilrechtliche Gültigkeit aufgrund von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus den 151 Abs. 3, 155 FGO i.v.m. den 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.