Regierung von Oberbayern. Rettungswege. Sachgebiet 10 Sicherheit und Ordnung

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Transkript:

Regierung von Oberbayern Rettungswege

Inhaltsverzeichnis Neue BayBO 2008 S. 3 Begriffe S. 7 Sonderbauten - Übersicht S. 14 Rettungswege - allgemeine Anforderungen S. 18 Rettungswege allgemein S. 22 Feuerwehrleitern (LFV) S. 31 Notwendige Treppen und Treppenräume - Übersicht S. 36 Notwendige Flure - Übersicht S. 39 Ausgänge - Übersicht S. 42 Rettungsweglängen - Unterschiede in den Sonderbauverordnungen S. 44 Fenster, Türen und sonstige Öffnungen - mit Übersicht S. 45 Ungeregelte Sonderbauten Beispiele: Kindergarten u. Pflegeheim S. 47 Geregelte Sonderbauten Beispiel: IndBauRl S. 59 Rettungswegplan S. 63 Feuerwehr-Einsatzplan S. 64 Brandschutzordnung S. 66 Ergänzende Einrichtungen und Ausstattungen für Rettungswege S. 70 Gefahrenverhütung S. 71 Seite: 2

BayBO 2008 Umsetzung MBO 2002 Umsetzung der Brandschutzvorschriften der MBO 2002 Leitlinien der Länder-Bauminister: Anforderungen der Länder harmonisieren und reduzieren Rahmenbedingungen für Holzverwendung überprüfen Gesetz soll konkrete Brandschutzanforderungen für Standardbauvorhaben beibehalten Verfahrens- und Prüfverzichte berücksichtigen Seite: 3

BayBO 2008 Allgemeine Anforderung Brandschutz Art. 12 (neu bzw. wie Art. 15 Abs.1 alt - 1998) enthält (nur noch) die Generalklausel für den Brandschutz: "Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind." Seite: 4

BayBO 2008 Brandschutzkonzept Die allgemeine Vorschrift des Art. 12 wird durch Art. 25 ff. BayBO die zugehörigen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien, TB-Liste, Bauregelliste) konkretisiert. Die sich so ergebenden Anforderungen an ein Gebäude sind aufeinander abgestimmt und können als Brandschutzkonzept bezeichnet werden, in dem auch die Rettungswege geregelt sind. Seite: 5

BayBO 2008 Begriffe für Brandschutzkonzept Gebäudeklassen Sonderbauten Aufenthaltsräume Nutzungseinheit Oberirdisches Geschoss, Dachgeschoss, Kellergeschoss Seite: 6

Wesentliche Änderungen in der neuen BayBO Art. 2 Begriffe (3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und b) land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, Seite: 7

Art. 2 Begriffe 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Seite: 8

BayBO 2008 Gebäudeklassen Lage Höhe NE Größe der NE 5 4 3 2 1 - - - - - bis 13 m - 400 m 2 je NE - bis 7 m - - - bis 7 m 2 NE Summe 400 m 2 freistehend bis 7 m 2 NE Summe 400 m 2 sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude Seite: 9

BayBO 2008 Merkmale der Gebäudeklassen Gebäudestellung (freistehend oder nicht) Höhe OKF des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über OKG im Mittel (Art. 2 Abs. 3 Satz 2) Achtung: Abstand der Aufstellfläche zum notw. Fenster max. 8,0 m Anzahl Nutzungseinheiten z. B. Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten Größe Nutzungseinheiten Brutto-Grundflächen; Flächen im KG bleiben außer Betracht Die Einstufung in die Gebäudeklassen ist nutzungsneutral, jedoch Vorsicht bei kleinen Sonderbauten (Pflegeheim im Einfamilienhaus u.ä.)! Seite: 10

Gebäudeklasse 3 - Feuerwehrleitern Abstand von der Aufstellfläche für tragbare Leitern zu Fenstern oder Stellen 2Höhe im Sinn des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Bei der Berechnung der Flächen nach Satz 1 bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht. Achtung: Es ist zu prüfen, ob bei Geländesprüngen bzw. bei Hanglagen für jede Nutzungseinheit mind. das (ein( ein) notwendige(s) ) Fenster mit den Leitern der Feuerwehr erreicht werden kann (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 5 Abs. 1); für f r tragbare Leitern der Feuerwehr max. 8,0 m von der Aufstellfläche bis zur Fenster-/Balkonbr /Balkonbrüstung! Seite: 11

Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (AllMBl Nr.25/98) In Bayern bauaufsichtlich eingeführt (Liste der TBB) und ist deshalb zwingend zu beachten Achtung: Im Plan sind einige kleinere Abweichungen; siehe o. g. Richtlinie bzw. DIN 14090 Seite: 12

BayBO 2008 Brandschutzkonzept Standard-Bauten Brandschutzkonzept in BayBO (mit FeuV, GaStellV, ETB, BRL) gestaffelt nach Gebäudeklassen abschließend geregelt, Mitwirkung der Bauaufsicht nicht erforderlich Typisierte Sonderbauten Brandschutzkonzept in BayBO mit Sonderbauverordnung/ -richtlinie (VStättV, VkV, Hochhausrichtlinie...) Andere Sonderbauten objektspezifisches Brandschutzkonzept Basis BayBO Einzelfallentscheidung ( Art. 54 Abs. 3) für Kindergärten, Altenheime Seite: 13

BayBO 2008 Sonderbautenliste Art. 2 Abs. 4 Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m) mit alter HHRl, 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung - auch land- u. forstwirtschaftliche Gebäude -, ausgenommen Wohngebäude und Garagen 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben, Seite: 14

BayBO 2008 Sonderbautenliste Art. 2 Abs. 4 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m² haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, 7. Versammlungsstätten (siehe auch 1 VStättV) a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, Seite: 15

BayBO 2008 Sonderbautenliste Art. 2 Abs. 4 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m², 9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, 10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, 11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 13. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks, Seite: 16

BayBO 2008 Sonderbautenliste Art. 2 Abs. 4 15. 16. fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, 17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, 18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. Seite: 17

Flucht- und Rettungswege Seite: 18

BayBO 2008 Aufenthaltsräume, Nutzungseinheiten Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (Art. 2 Abs. 5) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum. (Art. 45 Abs. 1) Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen mindestens zwei unabhängige Rettungswege... (Art. 31 Abs. 1) Seite: 19

Grundanforderungen an Rettungswege Grundsatz: Fluchtmöglichkeit in 2 unterschiedliche Richtungen Rettungswege sind: ènotwendige Treppenräume - Notwendige Flure - Hauptgänge (Sonderbauten) è Ausgänge ins Freie - Ausgänge aus Produktions- und Lagerräumen, Versammlungsräume usw. Seite: 20

Rettungswege, Grundlagen des Personenschutzes (Überblick, Wiederholung) - Gesetzliche Grundlagen - Allgemeine Anforderungen - Erster u. zweiter Rettungsweg - Treppen und räume -Flure - Türen, usw. Basis ist die BayBO! Grundsätzlich wird diese durch die jeweilige Sonderverordnung (VkV usw.) bzw. Richtlinie (IndBauRL u. HHRL) ggf. nicht eingeführte Richtlinie (hier jedoch Vorsicht, keinen direkten Bezug!) ergänzt. Seite: 21

BayBO 2008 Erster und Zweiter Rettungsweg Grundsatz: Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei von einander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben Flur führen. (Art 31 Abs. 1) Seite: 22

BayBO 2008 Erster und Zweiter Rettungsweg Jede nicht zu ebener Erde liegende NE: - erster Rettungsweg notwendige Treppe - zweiter Rettungsweg eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit Ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn Rettung über einen Sicherheitstreppenraum* möglich ist. (Art. 31 Abs. 2) *siehe Hochhausrichtlinie Seite: 23

Schema der 2. Rettungsweg Seite: 24

Art. 31 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen (Erster und zweiter Rettungsweg) 1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 2) 1) Für Nutzungseinheiten nach Abs. 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2)Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3) Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). 3) 1) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2) Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Seite: 25

BayBO 2008 Erster und Zweiter Rettungsweg Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. (Art. 31 Abs. 3 Satz 2) Achtung: Ist immer nachzuweisen / zu prüfen; mit der Feuerwehrführung (KBR/Kdt)! Seite: 26

Rettungswege allgemein 1 Seite: 27

Rettungswege allgemein 2 Seite: 28

Rettungswege allgemein 3 Seite: 29

Rettungswege allgemein 4 Seite: 30

Der LandesFeuerwehrVerband Bayern e. V. informiert. Verantwortlich : Alfons Weinzierl, 1. Vorsitzende Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes Bayern zu den Rettungsmöglichkeiten der Feuerwehren Bayerns über tragbare und fahrbare Leitern Eine Ausarbeitung des Fachbereiches 4 vom Juni 04/Mai 06 In dieser Ausarbeitung werden die bei den Feuerwehren grundsätzlich verwendeten und teilweise zur Verfügung stehenden Leitern zur Rettung von Personen beurteilt. Die Ausarbeitung soll eine Hilfestellung für Führungskräfte von Feuerwehren bei der Stellungnahme zu den Rettungsmöglichkeiten der bayerischen Feuerwehren sein. Dabei kann hier nur der Grundsatz behandelt werden. Seite: 31

4. Personenrettung Bei der Beurteilung der zu rettenden Personen geht man in erster Linie von Wohngebäuden aus. Für eine Wohnung (Nutzungseinheit) kann man hier im Schnitt 100 qm ansetzen. Die im Durchschnitt zu rettende Personenzahl dürfte dann bei 3-4 Personen liegen. Diese Personenzahl ist mit tragbaren oder fahrbaren Leitern der Feuerwehr auch noch zeitnah zu retten. Auch eine größere Anzahl aus verschiedenen Wohnungen wäre noch zu retten, da jede Nutzungseinheit für sich brandschutztechnisch abgetrennt ist. Nach Auffassung der AGBF und des DFV ist die Sicherstellung des 2. Rettungsweges über Leitern der Feuerwehr für bis zu 10 Personen innerhalb einer Nutzungseinheit sachgerecht. Ab 30 Personen innerhalb einer Nutzungseinheit wird ein baulicher 2.Rettungsweg als erforderlich angesehen. Über die Rettung von Personen ab 11 und bis 29 Personen muss die zuständige Brandschutzdienststelle im Einzelfall entscheiden. Seite: 32

Die Rettung von z.b. Kindern im Alter von 3-6 Jahren aus Kindergärten aus nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen, stellt sich dabei wesentlich schwieriger dar. Dabei kann man davon ausgehen, dass man jedem Kind einen Feuerwehrangehörigen zuordnen und die Kinder langsam herunterführen bzw. tragen und ggf. sogar noch anseilen muss. Der Zeitansatz wird dadurch natürlich wesentlich größer. Kindergartengruppen haben in der Regel eine Größe von über 10 Kindern. Dies trifft in ähnlicher Weise auch auf Jugendliche, ältere Personen, Behinderte oder vergleichbare Personengruppen zu. Eine zeitnahe Rettung mit Leitern der Feuerwehren muss hier deshalb die zuständige Brandschutzdienststelle im Einzelfall entscheiden. Natürlich können teilweise mehrere tragbare Steckleitern (sofern vorhanden) oder auch Drehleitern eingesetzt werden. Dadurch wird aber auch eine größere Anzahl von Einsatzkräften und Einsatzfahrzeugen der Feuerwehren notwendig, die dann aber auch eine i.d.r. längere Anfahrtszeit benötigen. Seite: 33

5. Rettungsraten Bei der Rettung von Personen über tragbare oder fahrbare Leitern der Feuerwehr geht man grundsätzlich von selbstständig handelnden und sich bewegenden Menschen aus. Bei solchen Personen dauert eine Rettung (vgl. Brandschutz Deutsche Feuerwehr-Zeitung 8/97, Seite 635-639) über eine tragbare vierteilige Steckleiter z.b. aus dem zweiten Obergeschoss, ca. 3 Minuten/ Person. Bei 10 Personen kann man unter diesem Hintergrund von einem Zeitbedarf von ca. 30 Minuten ausgehen. Darüber hinaus kann man - und das ist allgemein anerkannt je nach Schadensereignis nicht mehr von einer Rettung, im Sinne einer körperlichen Unversehrtheit, sprechen. Hinzu muss man eigentlich die Hilfsfrist von 10 Minuten, die für jedes an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegendes Gebäude gilt, rechnen. Hinweis: Der in der Brandschutz Deutsche Feuerwehrzeitung im Jahre 1997 veröffentlichte Beitrag über Rettungsmöglichkeiten der Feuerwehren, wurde bei trockenem Wetter, tagsüber und mit ausgebildeten Feuerwehrkameraden durchgeführt und stellt deshalb eine Bewertung bei optimalen Verhältnissen dar. Dies dürfte sich im Einsatzfalle nicht immer so positiv darstellen. Seite: 34

Zusammenfassung: Bei der Verwendung von tragbaren oder fahrbaren Leitern der Feuerwehr, sieht der Landesfeuerwehrverband Bayern, eine Personenzahl von maximal 10 Personen pro Nutzungseinheit aus Gründen der tatsächlich möglichen Rettung durch die Feuerwehr für realistisch an. Diese 10 selbstständig handelnden und sich bewegenden Personen könnten innerhalb von maximal 30 Minuten gerettet werden. Schadensereignisse im ganzen Bundesgebiet haben gezeigt, dass danach nicht mehr von einer Rettung (gesundheitliche Unversehrtheit) im eigentlichen Sinne gesprochen werden kann. In allen anderen Fällen ist eine Rettung durch die Feuerwehr hier nicht anzusetzen. Der zweite Rettungsweg muss dann ggf. durch eine weitere Treppe (notwendige Treppe oder Fluchttreppe) sichergestellt werden. Handelt es sich bei den zu rettenden Personen um Kinder, Jugendliche, ältere Personen, Behinderte oder vergleichbare Personengruppen, vergrößert sich der Zeitansatz bzw. reduziert sich die Anzahl der zu rettenden Personen entsprechend. Seite: 35

Treppen und Treppenräume BayBO Art. 32 Treppen BayBO Art. 33 Treppenräume u. Ausgänge BStättV VStättV VkV GaStellV IndBauRL Hochhausrichtlinie 6 Abs. 5 (Rezeption) sowie Flure 8 Treppen 11 u. 12 Treppen- u. räume MSchulbauR (in Bayern nicht eingef.!) Zif. 3.2 (Hallen) MKhBauVO (bereits aufgehoben ) 14 u. 15 keine zusätzliche Anforderungen keine zusätzliche Anforderungen Zif. 3.6 (einschl. Maisonettetreppe u. Sicherheitstreppenraum) Seite: 36

Entrauchungseinrichtungen für Treppenraum (Schema) Rauchabführung benötigt Zuluft und Abluft für notwendige Treppenräume (Art. 33 Abs. 8 BayBO) Fenster je Obergeschoss > 0,50 m² Querschnitt Gebäude (> 13 m über Gelände) u. innenliegende Treppenräume Öffnung > 1 m², vom EG u. obersten Podest öffenbar Mechanische Entrauchungsanlagen sind von einem Fachprojektanten zu planen u. PrüfSV zu bescheinigen Seite: 37

BayBO 2008 Anforderungen an Rettungswege Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden zu: - Dachräumen, Läden, Lager... etc. und NE > 200m2: feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T 30-RS) - notwendigen Fluren: rauchdicht und selbstschließend (RS nach DIN 18090) - Wohnungen, sonstigen NE < 200m2: vollwandig, dicht- und selbstschließend (VDT/VDS) (rauchdicht = geprüft nach DIN 18095; vollwandig, dichtschließend = ohne Nachweis) Feuer- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte haben; insgesamt max. 2,50 m breit Seite: 38

BayBO 2008 Anforderungen an Flure Notwendige Flure, sind Flure als Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie. Diese sind nicht erforderlich nach BayBO: - in Wohngebäuden Gebäudeklasse 1 und 2 - Gebäudeklasse 1 und 2, ausgenommen im KG - innerhalb WE sowie NE bis 200 m2 - innerhalb Büro-NE bis 400 m2 (auch für entsprechend ausgebildete Teile größerer NE) Achtung: Vorsicht bei Sonderbauten mit diesen gesetzlichen Abweichungen! Seite: 39

Notwendige Flure BayBO BStättV VStättV VkV GaStellV IndBauRl Art. 34 (mit offene Gänge) 6 (mit Treppen u. -räume) keine bes. Anforderungen, wie BayBO 13 (mit Ladenstraßen u. Hauptgänge) wie BayBO wie BayBO Hochhausrichtlinie (von 1982) Zif. 3.7 (einschl. Laubengänge, Rettungsbalkone u. -tunnel) MSchulbauR Zif. 3.3 (Stichflurlänge max. 10 m) MKhBauVO ( aufgehoben ) 13 Achtung: Entrauchung von innenliegenden Fluren bei Sonderbauten! Seite: 40

BayBO 2008 Anforderungen an Rettungswege Anforderungen an Flurwände: als raumabschließende Bauteile feuerhemmend bis an Rohdecke oder an feuerhemmende Unterdecke, wenn vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist und eine nichtbrennbare Oberfläche haben Türen müssen dicht schließen Laubengänge als Stichflur: Fenster mit Brüstungshöhe 90 cm zulässig; umwehrungsseitige Brüstung raumabschließend feuerhemmend (Art. 34 Abs. 5 BayBO) Seite: 41

BayBO 2008 Anforderungen an Rettungswege Lage von Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie: mindestens 1 Ausgang in max. 35 m Entfernung erreichbar: - von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums - von jeder Stelle eines Kellergeschosses Bei Anordnung von mehreren Treppenräumen: möglichst entgegengesetzte und möglichst kurze Rettungswege (Art. 33 Abs. 2 BayBO) Seite: 42

Ausgänge BayBO Art. 33 (Treppenräume u. Ausgänge ) BStättV 3 (Rettungswege) VStättV wie BayBO ( 6 Führung der Rettungswege) VkV 14 GaStellV 12 (Rettungswege) IndBauRl Zif. 5.5 (Rettungswege) Hochhausrichtlinie Zif. 3.8 (Ausgänge ins Freie) MSchulbauR Zif. 3.1 (allgem. Anforderungen) MKhBauVO 12 (Rettungswege i. Gebäude) Achtung: Räume zwischen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie! (Art. 33 Abs. 3 BayBO) Seite: 43

Übersicht von Flucht- u. Rettungsweglängen ngen BayBO 35 m (Lauflänge) zum Treppenraum od. ins Freie GaStellV 30 m bzw. 50 m VStättV ttv 30 m VkV 25 m 30 m bzw. 50 m (Laufl 30 m (Laufl (Lauflänge) bis zum Treppenraum bzw. zur notwendigen Treppe oder direkt ins Freie (Lauflänge) im Raum zum Ausgang/Flur und von dort ebenfalls wieder 30 m zum Treppenraum bzw. im EG direkt ins Freie 25 m (Luftlinie) im Verkaufsraum zu Ausgang in den Treppenraum, zum Flur bzw. Ladenstraße e oder ins Freie. Beim Treppenraum, Flur und Ladenstraße ist jeweils eine Verlängerung von 35 m zulässig IndBauRL von 35 m (Luftlinie) bis zu 105 m (Lauflänge) Seite: 44

Art. 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen (3) 1) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung* zu ermöglichen. 2) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig. (4) 1) Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen in der Breite mindestens 0,60 m, in der Höhe mindestens 1 m groß, von innen zu öffnen und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. 2) Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. * Rauchableitung ist zur Sicherstellung des Feuerwehreinsatzes und baulichen Brandschutzes vorgesehen Seite: 45

Fenster, Türen, sonstige Öffnungen BayBO Art. 35 BStättV VStättV VkV GaStellV 7 (Türen) 9 (Türen u. Tore) 15 (Türen in Rettungswegen) 12 (wie BayBO) IndBauRl Zif. 5.5 (wie BayBO bzw. ASR!) Hochhausrichtlinie MSchulbauR MKhBauVO wie BayBO wie BayBO 16 (Fenster u. Türen) Achtung: alte Rauchschutztüren sind i.d.r. nicht dicht*, weil diese i.d.r. keinen Drücker/Falle haben! * bis 50 Pascal Überdruck und bei RS-Türen max. Leckrate vom 20 m³ / h Seite: 46

Ungeregelte Sonderbauten, z.b.: Kindergarten u. Pflegeheim Rettungswege in Kindergärten - Aus jedem, für Kinder geeigneten, Aufenthaltsraum (Gruppenraum, Mehrzweckraum, Schlafen, Vorschule usw. ) im EG (!) ist ein unmittelbar ins Freie führender Ausgang erforderlich. Dieser Ausgang ist als Türe vorzusehen. - Die Türe darf gegen die Fluchtrichtung öffnen, sofern Belange der Sicherheit (z.b. des BAGUVV / Fachkraft für Arbeitssicherheit ggf. Rücksprache!) nicht beeinträchtigt sind. - Aus Aufenthaltsräumen für Kinder im OG sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen. In einem Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Inneren aus dem Jahr 1991 ist festgestellt, dass bei einem derartigen Raum die Rettung der Kinder über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden kann; in diesem Fall muss dann jedoch festgestellt werden, dass die Feuerwehr dazu in der Lage ist (Art.31 Abs. 3 Satz2 BayBO 2008). Die weiteren Räume müssen über einen sicheren zweiten Ausgang verfügen. Dieser kann eine notwendige Treppe sein oder aber, nach Absprache mit dem BAGUVV, eine geeignete Rutsche, die auch als Spielzeug verwendet wird. Seite: 47

Kindergärten (Rettungswege 2) - In Fluren sind dementsprechend Brandlasten (Ausstellung der Kunstwerke, Garderoben usw.) zulässig, sofern die Flurbreiten nicht eingeengt werden und dieser nicht der einzige Rettungsweg ist. - Für Kinder unter 3 Jahre ist die Rutsche kein geeigneter (2.) Rettungsweg; die Belegung im OG ist bei Räumen mit vorhandenen Rutschen im Zuge einer Genehmigung zu überprüfen und die Nutzung als Kinderkrippe nicht zuzulassen; zum IMS v. 31.10.06, IIB7-4115.062-004/06 wird Bezug genommen. Hinweis: Aufgrund der Bauweise (i.d.r. F30) wird eine Rettung über die Leitern der Feuerwehr problematisch, denn unter Berücksichtigung der Brandentwicklungsdauer (ca. 5 min) und der Hilfsfrist der Feuerwehr (10 min nach VollzBekBayFwG) bleiben der Feuerwehr rechnerisch noch 15 min. Bei den bekannten Rettungszeiten der Feuerwehr wird es zumindest rechnerisch sehr knapp (1,4 Personen / min ungesichert also eigentlich unzulässig = > 21 zu rettende Kinder; bleiben 4 Kinder und 1-2 Betreuerinnen ) Siehe auch LFV-Information vom Mai 2006. Seite: 48

Kindergärten (Rettungswege 3) - Aufgrund der Selbstständigkeit der Kinder (z.b. Toilettengang) sowie der üblichen Organisation und Nutzung ( Spielflure ) empfehlen wir immer die Überwachung der Flure, sowie aller im Gebäude befindlichen Rettungswege, Technik- und Lagerräume mit automatischen Brandmeldern. Die sog. Spielflure sollten auch im genutzten Bereich über einen, für Kinder nutzbaren unmittelbaren Ausgang ins Freie verfügen, der in einen abgesperrten Bereich (z.b.: Garten) führt. - Üblicherweise müssen wegen der Aufsichtspflicht die Fluchttüren, die auf eine öffentliche Verkehrsfläche führen, besonders überwacht / gesichert sein, d.h. i.d.r., dass sie nur von Erwachsenen bzw. mit einem zugel. elektrischem Verriegelungssystem von Türen in Rettungswegen (EltVTS) geöffnet werden können. - Für Kindergärten sind Gefahrenmeldeanlagen (Hausalarm) vorzusehen. Seite: 49

Rettungswege in Krankenhäusern (und Altenpflegeheimen) (MKhBauVO-12/1976 ist das Regelwerk, jedoch nicht mehr auf dem neuestem Stand) die Türen zu Bettenzimmern und allen anderen Türen, durch die Kranke liegend transportiert werden müssen, dürfen ein lichtes Maß von 1,25 m nicht unterschreiten und mit Ausnahme von Außentüren keine Schwellen haben. Ausgänge ins Freie (EG) oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen sollen von jeder Stelle eines Bettenzimmers (Aufenthaltsraum) nicht mehr als 30 m entfernt sein (BayBO < 35 m). Stichflure sollen nicht länger als 10 m sein (bei BStättV u. M SchulBauRl jeweils15 m). Rettungswege müssen beschildert sein. Die Schilder müssen beleuchtet sein. Flure müssen mindestens feuerhemmend und nichtbrennbar (F30-A nach DIN 4102), - im KG mit Aufenthaltsräumen feuerbeständig - ausgeführt sein. allgemein zugängliche Flure müssen mind. 1,5 m breit sein. Flure, in denen Kranke liegend befördert werden, müssen mind. 2,25 m breit sein. Die o.a. Flurbreiten dürfen durch Einbauten nicht eingeengt werden. Einbauten müssen überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen ( Krankenhausmöblierung ). Seite: 50

Krankenhäuser u. Heime (Rettungswege 2) - Flure, die gleichzeitig als Sicherer Ausgang von Treppenräumen ins Freie dienen, müssen unbeschadet der o.g. Anforderungen ebenso wie die Treppenräume mind. feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden (F90-A nach DIN 4102); Art. 33 Abs. 3 BayBO 2008 ist zu beachten. - Die lichte Breite von Treppen darf 1,5 m nicht unter- und 2,5 m nicht überschreiten (Rettung von nicht gehfähigen Patienten durch die Feuerwehr!). - Ein Rettungsweg/Treppenraumausgang darf über eine Halle führen, wenn der Weg von der untersten Treppenstufe zum Ausgang nicht mehr als 20 m beträgt, die Halle in der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Wände von anderen Räumen raumabschließend abgetrennt ist und die Halle mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet ist (analog 19 Abs. 3 VStättV bei Bestuhlung u.a.). Die Türen zu angrenzenden Räumen müssen feuerhemmend und selbstschließend sein (T30 nach DIN 4102). Bei Einbauten ist ein strenger Maßstab anzulegen, z.b.: nichtbrennbare Möblierung usw. Seite: 51

Krankenhäuser u. Heime (Rettungswege 3) - Jedes OG im Pflegebereich muss mindestens zwei Brandabschnitte haben. Jeder Brandabschnitt muss mit einem anderen Brandabschnitt und einem Treppenraum jeweils unmittelbar verbunden sein und ist so zu bemessen, dass mind. 30% der Betten des benachbarten Brandabschnittes vorübergehend aufgenommen werden können. - Sämtliche brandschutztechnisch relevanten Sicherheitseinrichtungen (BMA, Hausalarm- und andere Warnanlagen, Sprinkleranlage, RWA, Fluchtweg- und Rettungswegbeleuchtung usw.) sind an eine ausreichend dimensionierte Ersatzstromanlage anzuschließen (24 h, Einschaltdauer < 15 s). - Für Gebäude dieser Nutzung ist eine Brandmeldeanlage (BMA) nach DIN 14675 und VDE 0833 mit flächendeckender Überwachung einzubauen. Grundsätzlich müssen sämtliche Räume mit erhöhter Brandgefahr und/oder Brandlast (Putzräume, Technikräume, Schwesternstützpunkte usw.) sowie Räume, in denen sich Personen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, aufhalten können, mit geeigneten automatischen Brandmeldern ausgestattet werden. Gleiches gilt für die benachbarten Zimmer. Seite: 52

Krankenhäuser u. Heime (Rettungswege 4) - Das Personal muss im Brandfall in Abstimmung mit der Feuerwehreinsatzleitung umgehend eine notwendige Evakuierung im nicht gefährdeten Bereich eigenständig durchführen können; ein organisatorisches und personelles Konzept ist vom Betreiber vorzulegen. I.- Ausbildung der Stationszimmer wie im Krankenhaus, d.h. I.bei geringer Brandlast: - vollwandige Türen, dicht- und selbstschließend, - Wände feuerhemmend einschl. Verglasung (ggf. G30) II.bei großer Brandlast: - T30-Türen u. Überwachung mit geeigneten I. automatischen Meldern Seite: 53

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Fachempfehlung des DFV, Nr. 6/2004 vom 2. Dezember 2004 Brandschutzanforderungen an den Bau und Betrieb von Altenpflegeheimen mit Gruppenwohnbereichen Nach den Vorschriften der MBO sind notwendige Flure in Wohnungen und Nutzungseinheiten bis zu 200 m² nicht erforderlich. Lediglich für die Büro- und Verwaltungsnutzung ist eine Fläche bis zu 400 m² ohne notwendige Flure zulässig. Diese Erweiterung findet ihre Begründung in der unkritischen Nutzungsart. In Büros wird nicht geschlafen, fast alle Personen sind gesund und haben keine wesentlichen körperlichen und geistigen Einschränkungen. Ganz anders sieht der Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz das Risiko in einem Pflegeheim. Der weitaus überwiegende Teil der Bewohner solcher Einrichtungen sind körperlich und möglicherweise sogar geistig behindert. Seite: 55

Ein Pflegeheim kommt hinsichtlich des brandschutztechnischen Risikos einem Krankenhaus am nächsten; die Mitglieder des Arbeitskreises bewerten das Risiko eines Pflegeheims jedoch eher höher als das, eines Krankenhauses. In einem Krankenhaus ist im Gegensatz zum Pflegeheim eine Vielzahl von Patienten gehfähig und können im Brandfall entweder den gefährdeten Bereich selber verlassen oder einfach aus dem Bereich geführt werden. Im Pflegeheim muss nahezu jeder Bewohner mit großem Aufwand gerettet werden. Eine Überwachung des Personenkreises durch Pflegepersonal wie sie für Personen innerhalb einer Familie üblich ist ist in diesen Einrichtungen nicht zu erwarten und auch nicht gegeben. In der kritischen Nachtzeit wird das Pflegepersonal zusätzlich ausgedünnt. Seite: 56

Trotzdem sollen künftig in Altenpflegeheimen Nutzungseinheiten ohne Anforderungen an Rettungswege bis zu einer Grundfläche von 500 m² ermöglicht werden. Dies entspricht bei einer üblichen Gebäudetiefe von ca. 12 m einer Länge von über 40 m. Von einer wohnungsähnlichen Übersichtlichkeit kann hier nicht mehr gesprochen werden. Aus brandschutztechnischer Sicht kann dem nicht zugestimmt werden. Im Brandfall kann die Rettung von Personen weder vom Pflegepersonal noch von den Einsatzkräften der Feuerwehr gewährleistet werden. Aus unserer Sicht muss für Nutzungseinheiten dieser Größenordnung die erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit unterstellt werden. Seite: 57

Aus unserer Sicht wären allenfalls Nutzungseinheiten mit einer Größe von 200 m² unter den im Entwurf der Brandschutzanforderungen an den Bau und Betrieb von Altenpflegeheimen mit Gruppenwohnbereichen der Fachkommission Bauaufsicht der ARGE-Bauministerkonferenz weiter genannten Bedingungen möglich. Der Ausschuss empfiehlt dringend, die Obergrenze der Grundfläche von Nutzungseinheiten in Altenpflegeheimen auf diesen Wert zu begrenzen. Arbeitskreis Vorbeugender Brand- u. Gefahrenschutz von AGBF und DFV Ltd. BD Dipl.-Ing. (FH) Joseph Messerer Rückfragen bitte an: Rudolf Römer, Telefon (0228) 9529012, E-Mail roemer@dfv.org Alle DFV-Fachempfehlungen finden Sie im Internet unter www.dfv.org/fachthemen Seite: 58

VkV, GaStellV, IndBauRL u. HHRL (neuer Entwurf kommt) VkV, IndBauRl und Hochhausrichtlinie sind bezüglich der Rettungswege gegenüber der bisherigen Regelung unverändert. GaStellV ist analog (unverändert) der bisherigen GaV Sonderverordnungen (Beispiel: IndBauRl) sind verpflichtende Prüflisten! Seite: 59

Grundanforderungen an Rettungswege Beispiel: IndBauRL Grundsatz: Fluchtmöglichkeit in 2 unterschiedliche Richtungen Rettungswege sind: è Hauptgänge è Notwendige Flure è Notwendige Treppenräume è Ausgänge ins Freie è Ausgänge aus Produktions- und Lagerräumen Seite: 60

Grundanforderungen an Rettungswege (IndBauRl, 2.) Hauptgänge: Ø Von jedem Punkt erreichbar nach 15 m Ø Mindestbreite 2 m Ø direkt zu einem Treppenraum, ins Freie, BA oder BBA Mehrgeschossige Gebäude > 1.600 m² Ø mind. 2 bauliche Rettungswege Ø 2. Rettungsweg: Balkone, Außentreppen, begehbare Dächer Seite: 61

Grundanforderungen an Rettungswege (IndBauRl, 3.) Maximale Rettungsweglängen (Luftlinie) von jedem Punkt eines Produktions- oder Lagerraumes x 1 X 1 tatsächlich. max. Lauflänge = 1,5 fache x Luftlinie mittlere, lichte Raumhöhe < 5 m 35m < 5 m + autom. BMA 50 m < 5 m + selbst. Löschanlage 50 m > 10 m 50m >10 m + autom. BMA 70 m >10 m + selbstt. Löschanlage 70 m Seite: 62

Rettungswegplan (Aushang in Fluren und Treppenräumen) Siehe Sonderbauverordnungen z.b.: 32 VStättV, 11 BStättV, 27 VkV Flucht- und Rettungsplan Lageplan Verhalten bei Unfällen Ruhe bewahren 1. Unfall melden Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren 1. Brandl melden Legende : Löschdecke Gebäude A Erdgeschoss Rettungsweg 2. Erste Hilfe 3. Weitere Maßnahmen 2. In Sicherheit bringen 3. Löschversuch unternehmen Standort Feuerlöscheinrichtung Erste Hilfe Brandmelder Hydrant Sammelpunkt Seite: 63

Feuerwehrpläne Nr. 5.12.2 IndBauRl 14095) (DIN In Bayern nach dem Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns bei Bedarf mit Eintragungen zur Sicherstellung von Rettungswegen - über Feuerwehrleitern u.a. über bauliche Rettungswege - Seite: 64

Feuerwehr-Einsatzplan: ( 42 VStättV, 11 BStättV, Zif. 5.12.2 IndBauRl, 25 u. 27 VkV) Seite: 65

Brandschutzordnung (DIN 14096-1) Teil A richtet sich an alle Menschen, die sich in dem Gebäude des Betriebes aufhalten. Dieser Teil umfasst in der Regel nicht mehr als eine DIN A4 Seite, ist an mehreren Stellen gut sichtbar ausgehängt und enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall. Seite: 66

Brandschutzordnung Teil A (DIN 14096-1) 1) Seite: 67

Brandschutzordnung (DIN 14096-2) Teil B richtet sich vor allem an die Mitarbeiter des Betriebes. Er enthält wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Teil B wird allen Mitarbeitern in schriftlicher Form ausgehändigt. Seite: 68

Brandschutzordnung (DIN 14096-3) Teil C richtet sich an die Mitarbeiter des Betriebes, die mit Brandschutzaufgaben betraut sind (Ersthelfer, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragter, Brandschutzwarte, Brandschutzbeauftragter u.a.). In diesem Teil wird dieser Personenkreis mit der Durchführung von vorbeugenden brandschutztechnischen Maßnahmen betraut. Seite: 69

Ergänzende Ausstattungen und Einrichtungen zu Rettungswegen für alle Sonderbauten (Prüfumfang) Flucht- u. Rettungswegbeschilderung (z.b.: 6 Abs. 6 VStättV) Sicherheitsbeleuchtung (Art. 33 Abs. 7 BayBO, 8 BStättV usw.) Entrauchung innenliegender Flure (in Bayern nicht geregelt!) Überwachung der Rettungswege mit autom. Brandmeldern (Rauch) Gefahrenmeldeanlagen (VDE 0833-1) als sog. Hausalarm Brandmeldeanlage (VDE 0833-2) mit Aufschaltung auf die alarmauslösende Stelle (Polizei bzw. ILS) Brandfallsteuerung von Aufzügen (z.b.: 9 BStättV) Elektrische Türverriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) Bauaufsichtlich zugelassene Türfeststellanlagen (über Rauchmelder gesteuert) Autom. Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR) Organisatorische Maßnahmen (Verantwortlicher, Brandschutzordnung, Fluchthauben, Rettungsmaßnahmen in Pflegeheimen durch das Personal usw.) Seite: 70

Sonstige Brandschutzmaßnahmen, nahmen, Gefahrenverhütung In notwendigen Treppenräumen, in Räumen R zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen dürfen d keine Gegenstände nde abgestellt werden. (5.12.7 IndBauRL) 22 Abs. 1 VVB Verbot zur Lagerung von Gegenständen nden in Treppenräumen und Flure (Betriebsvorschriften: Bauaufsicht bzw. Feuerbeschau) Seite: 71

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