Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen Die trügerische Sicherheit der deutschen Sozialversicherungssysteme Lücken und Chancen Handlungsbedarf Lösungen
Die trügerische Ausgangssituation Hunderttausende mitarbeitende Familienangehörige vor allem Ehefrauen - zahlen vermeintliche Pflichtbeiträge in die Deutschen Sozialversicherungskassen. Im Glauben und in der Hoffnung im Leistungsfall versichert zu sein.
Das ist unter Umständen ein dramatischer Irrtum. Denn: Das Zahlen und Annehmen von Beiträgen löst nicht zwingend eine Leistungspflicht aus.
Vermeintliche Leistungsansprüche: 1. 2. 3. 4. Erwerbsunfähigkeitsrente Berufsunfähigkeitsrente Erwerbsminderungsrente Arbeitslosengeld werden den Beitragszahlern immer öfter verweigert!
Trotz Beitragszahlung keine Leistung, da nicht sozialversicherungspflichtig:
Trotz Selbständigkeit, sozialversicherungspflichtig:
Ein weiteres Beispiel für Sozialversicherungsfreiheit:
Woher kommt diese Rechtsunsicherheit? Das BSG Urteil vom 28.4.1987: Eine jahrelange unbeanstandete Beitragsentrichtung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bei nicht vorliegender Versicherungspflicht löst keine Versicherungspflicht aus. Das heißt: Ohne Pflicht keine Leistung! Das bedeutet im Umkehrschluss : Ohne Leistung keine Pflicht!
In den gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit vom 11.11.2004 heißt es: Mangelt es an einem Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung, begründet weder die fehlerhafte Zahlung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle ( ) den Anspruch auf z.b. Arbeitslosengeld. Die Konsequenz: Trotz Beitrag keine Leistung
Die Frage aller Fragen lautet demnach:?bin ich sozialversicherungspflichtig?! Die typisch deutsche Antwort: Kommt darauf an!
Indizien für Versicherungspflicht: 1. Der Angehörige ist im Betrieb des Arbeitsgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert. 2. Der Angehörige unterliegt wenn auch abgeschwächt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. 3. Der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt. 4. Es wird ein angemessenes Gehalt bezahlt. 5. Die Lohnsteuer wird entrichtet. 6. Das Entgelt wird als Betriebsausgabe verbucht.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Blickwinkel der BfA:
Diese Punkte sprechen eindeutig für Sozialversicherungsfreiheit: 1. Ort, Art und Umfang der Tätigkeit kann frei bestimmt werden. 2. Keine Weisungsgebundenheit, familienhafte Rücksichtnahme steht im Vordergrund. 3. Übernahme von Kreditbürgschaften 4. Gewährung von Krediten 5. Keine Eingliederung in den Betrieb wie eine fremde Arbeitskraft 6. Güterstand der Gütergemeinschaft und der Betrieb gehört zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft
Indizien für Sozialversicherungsfreiheit: 1. Sie haben aufgrund Ihrer fachlichen Überlegenheit maßgebend Einfluss auf die Führung des Betriebes 2. Gewinnbeteiligung, Bezug von Tantiemen
Handlungsbedarf Ab dem 1.1.2005 gilt folgendes Procedere für alle Neuanmeldungen: Bei der zuständigen Krankenversicherung werden der Feststellungsbogen und die benötigten Unterlagen eingereicht. Stellt die KV kein Beschäftigungsverhältnis fest, ist das Verfahren beendet. Werden im Feststellungsbogen mindestens einer der Fragen 3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 3.7 mit ja beantwortet, geht der Bogen und die Unterlagen an die BfA zur Prüfung.
Das Statusfeststellungsverfahren der BfA nach 7a SGB IV Was ist das Statusfeststellungsverfahren? Möchte ein Auftraggeber z.b. eine Dienstleistung durch einen Dritten ausführen lassen, muss sich der Auftraggeber fragen, ob derjenige die Tätigkeit tatsächlich als selbständig tätige Erwerbsperson ausüben wird oder ob durch die Beauftragung ein Arbeitsverhältnis entsteht und er dadurch zum Arbeitgeber wird. Letzteres ist z.b. der Fall, wenn die Erwerbsperson weisungsgebunden handeln wird und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist (abhängige Beschäftigung). Personen, bei denen die Betroffenen fälschlicherweise von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen, werden als "Scheinselbständige" bezeichnet. ( )
Wer ist für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens zuständig und wer ist antragsberechtigt? Zuständig für die Durchführung ist allein die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen. Die BfA ist auch dann zuständig, wenn der Antrag bei einem anderen Sozialversicherungsträger gestellt wurde, dann ist der Vorgang an die BfA abzugeben. Antragsberechtigt sind die Auftraggeber und die Auftragnehmer, bei denen Zweifel am sozialversicherungsrechtlichen Status bestehen, nicht jedoch andere Behörden. Die Beteiligten können gemeinsam, aber auch jeder allein, eine Entscheidung bei der BfA beantragen. Wird der Antrag nur von einem Beteiligten gestellt, so wird der andere Vertragspartner im Verwaltungsverfahren von der Clearingstelle der BfA als weiterer Beteiligter in das Verwaltungsverfahren mit einbezogen. Wie erfolgt die Statusprüfung im Verwaltungsverfahren? Die Durchführung der Statusprüfung erfolgt nach Grundsätzen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beraten haben und die als Ergebnis in einem Rundschreiben zusammengefasst sind. Das Rundschreiben vom 26.03.2003 und die Anlagen hierzu stehen Ihnen als PDF-Datei zur Verfügung.
Welche Erweiterung des Statusfeststellungsverfahrens ergibt sich aus 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2005? Mit dem Vierten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde der Aufgabenbereich der bundesweiten Clearingstelle der BfA erweitert. Im Statusfeststellungsverfahren nach 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat die Clearingstelle festzustellen, ob eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Nach 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.d.f. ab 01.01.2005 ist von Amts wegen über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in den Fällen zu entscheiden, in denen der Arbeitgeber Anmeldungen nach 28a SGB IV für Ehegatten und Lebenspartner oder geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH erstellt. Hierzu hat die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) einen Antrag bei der BfA zu stellen. Der Antragstellung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf es nicht. Die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu diesem Verfahren getroffenen Regelungen wurden in den Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit erarbeitet und stehen als Word-Dateien zur Verfügung.
Die Entscheidung der BfA Nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens entscheidet die BfA über die Versicherungspflicht und teilt ihre Entscheidung allen Beteiligten mit. Aufgrund der herrschenden Rechtsunsicherheit ist es bei allen Altfällen zwingend notwendig, eine analoge Prüfung anzustoßen. Problem: ab 1.1.2005 Prüfung bei der zentralen Clearingstelle der BfA (früher KV), d.h., es gibt noch keine Erfahrungswerte über die Dauer dieser Prüfung. Nach 7a SGB IV kann jeder eine Prüfung seines Status verlangen und sollte dies auch tun, um Rechtssicherheit zu erhalten.
Die zwei möglichen Ergebnisse des Statusfeststellungsverfahrens Gutes Ergebnis: Es wird Sozialversicherungspflicht festgestellt, d.h. der Familienangehörige hat im Leistungsfall Ansprüche an die Sozialversicherung und kann dies auch dokumentieren. Rechtssicherheit erreicht!
Das optimale Ergebnis: Der Familienangehörige ist sozialversicherungsfrei. Er kann sich endlich individuell absichern; so kann er den Unwägbarkeiten der öffentlichen Kassen entrinnen. Zudem können zu Unrecht bezahlte Beiträge zurückerstattet werden: - Rückzahlung GRV bis zu 30 Jahren - Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung bis zu 4 Jahren
Rückfluss der Beiträge Nach 27 Abs.2 Satz 1 SGB IV fließen die zu Unrecht bezahlten Beiträge an Arbeitgeber und Arbeitnehmer zurück. An den Arbeitnehmer steuerfrei, da bereits versteuert. Beim Arbeitgeber als Betriebsgewinn zu versteuern. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, seinen Beitragsanteil an den Arbeitnehmer zum Aufbau einer Altersversorgung weiterzuleiten. Dann liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor, für den die Steuervergünstigungen gem. 34 Abs.1 ESTG zur Anwendung kommen könnten. Der Arbeitsvertrag bei dem in Frage kommenden Personenkreises sollte im Vorfeld um den Passus erweitert werden, dass die Arbeitgeberbeiträge bei festgestellter Sozialversicherungsfreiheit dem Arbeitnehmer zu Gute kommen sollen. Zukünftige Arbeitgeberanteile werden als Gehaltserhöhung weiterbezahlt.
Verwendung der Rückerstattungen und der zukünftigen Sozialversicherungsbeiträge Rückerstattete Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge fließen in eine winbasis-versorgung. So kann der Arbeitnehmer auch die Arbeitgeberanteile Steuer mindernd nutzen. Zukünftige Beiträge fließen auch Steuer mindernd in eine Unterstützungskasse als betriebliche Altersversorgung.
Was ist zu tun? 1. Ermittlung des Risikos bei dem Unternehmen 2. Sammeln der benötigten Unterlagen (z.b. Arbeitsvertrag, Grundbuchauszüge etc. siehe auch Feststellungsbogen BfA) 3. Einreichung der Unterlagen bei der zuständigen Krankenversicherung 4. Absolut notwendig : Rentenberechnung 5. Bei Bedarf Erstellung eines alternativen Versorgungskonzeptes 6. Bei Bedarf Beantragung der Beitragserstattung 7. Einrichtung der Alternativversorgung 8. Prüfung der Zusatzmöglichkeiten der bav im Betrieb Hinweis: Dauer und Ausgang des Verfahrens ist ungewiss! Keine Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Beratung!
Juristische Unterstützung Das Statusfeststellungsverfahren können wir auch auf Wunsch gegen Honorar durch einen kompetenten Rechtsanwalt angestoßen lassen. Für Streitigkeiten über die Rückzahlung, vor allem über Verjährungsfristen, empfehlen wir auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes der mit diesem Thema vertraut ist.. Auf Wunsch geben leiten wir Ihr Anliegen an einen uns bekannten Rechtsanwalt zur Kontaktaufnahme weiter.
Wie können wir Ihnen helfen? Sie vereinbaren einen individuellen Gesprächstermin, um das Prüfungsverfahren einzuleiten und die notwendigen Informationen zusammenzustellen. Das weitere Vorgehen ergibt sich wie vorher beschrieben.
Wie Sie uns erreichen? Axel Raymann Diplomkaufmann Torfstr. 4 8452 Eichenried Tel.: 08123-987335 Fax : 08123-990081 info@raymanns.de www.raymanns.de