Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, den 02.03.2017 und Wohnen - Z FA 90139 4610 michael.rethy@senstadtum.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Beschleunigung von Schul- und Kitabaumaßnahmen des Landes Berlin Anlage Vorgang: Sitzung des Hauptausschusses vom 8. Februar 2017 Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: Herr StS Feiler (SenFin) sagt zu, dem Hauptausschuss zur Sitzung am 29.03.2017 zusammen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen einen Vorschlag für Beschleunigungen von Baumaßnahmen vorzulegen. Beschlussempfehlung Der Hauptausschuss nimmt den nachfolgenden Bericht zur Kenntnis und stimmt den darin vorgestellten Regelungen zur Beschleunigung von Schul- und Kitabaumaßnahmen zu. Hierzu wird berichtet: In der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen werden seit einiger Zeit verschiedene Überlegungen zur Beschleunigung von Baumaßnahmen geprüft und mit anderen betroffenen Verwaltungen diskutiert und abgestimmt. Vor dem Hintergrund des dringenden Handlungsbedarfs beim Bau von allgemeinbildenden Schulen (inkl. Schulsporthallen) und Kitas sollen nunmehr einzelne Beschleunigungsmaßnahmen als Pilotprojekt umgesetzt werden. Der Fokus der im Folgenden vorgestellten Maßnahmen zur Beschleunigung von Schul- und Kitabaumaßnahmen liegt auf der Projektvorbereitung und dem Planungsprozess, da sich die diesbezüglichen Regelungen zu Zeiträumen und Meilensteinen in den Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung finden, während der Seite 1 von 4
prozess bei Planungs- und Bauleistungen in der Regel durch das einschlägige recht durch EU-Richtlinien determiniert ist und für den eigentlichen Bauprozess landesrechtliche Regelungen kaum Relevanz haben. Folgende Regelungen zur Beschleunigung der Bauvorbereitungs- und Planungsprozesse von Schul- und Kitabaumaßnahmen des Landes Berlin (siehe auch anliegende grafische Darstellung) sollen zunächst für einen Pilotierungszeitraum von rund 2 ½ Jahren bis Ende 2019 Anwendung finden. 1. Bedarfsprogrammerstellung vor Aufnahme einer Baumaßnahme in das Investitionsprogramm - Entfall des Verfahrensschrittes Frühe Kostensicherheit Bedarfsprogramme für Schul- und Kitabaumaßnahmen des Landes Berlin dürfen zukünftig vor Aufnahme in die Finanzplanung erstellt werden. Damit kann auch die Bereitstellung von Bauvorbereitungsmitteln frühzeitiger erfolgen und es können alle notwendigen baufachlichen Untersuchungen zur Ermittlung eines ersten Kostenrahmens beauftragt werden. Mit dieser Prozessoptimierung können die bisherigen Verfahrensschritte Frühe Kostensicherheit und und Genehmigung des Bedarfsprogramms zeitlich in einem sschritt zusammengefasst werden. Das Prüfergebnis des Bedarfsprogramms wird damit die Grundlage für die in die Finanzplanung aufzunehmenden Gesamtkosten. Ein gesondertes Testat der Frühen Kostensicherheit wird damit verzichtbar ohne dass sich die Bearbeitungstiefe in dieser frühen Projektvorbereitungsphase verringert. 2. Zulassung einer kontinuierlichen unterbrechungsfreien Planung Für Schul- und Kitabaumaßnahmen des Landes Berlin darf mit Beginn der Bedarfsprogrammaufstellung nach Abschluss jedes einzelnen weiteren Planungsschrittes der jeweils nächste Planungsschritt bis zur Phase Vorbereitung der beauftragt werden, soweit die Entscheidung des Senats oder des Abgeordnetenhauses nicht einen Planungsstopp erfordern (Nichtberücksichtigung im Investitionsprogramm bzw. Nichtveranschlagung im Haushaltsplan). Dadurch wird eine durchgehende unterbrechungsfreie Planung bis hin zur Vorbereitung der Bauvergaben ermöglicht und es besteht die Chance, dass bei sogenannten Neubeginnern mit Inkrafttreten des Haushaltsplans sofort mit der Umsetzung ( und Bau) der Baumaßnahme begonnen werden kann. Das relativ geringe Risiko eines Planungsstopps und des damit einhergehenden Risikos verlorener Planungskosten wird durch den Entfall der bisher oftmals durch systembedingte Planungsunterbrechungen (Wartezeiten bis zum Senatsbeschluss zur Finanz- und Investitionsplanung bzw. bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans) entstehenden zusätzlichen Kosten und Qualitätsverluste gerechtfertigt bzw. kompensiert. Seite 2 von 4
3. Weniger Prüfschritte Optimierung der Prüfverfahren Für Schul- und Kitabaumaßnahmen des Landes Berlin soll nach der Bedarfsprogrammprüfung, d. h. während der Planungsphase, im Regelfall nur noch eine stattfinden. Hierzu wird zukünftig eine Erweiterte Vorplanungsunterlage EVU zur eingereicht. Es handelt sich dabei um die Vorplanung entsprechend der Leistungsphase 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI, die um eine qualifizierte Ergänzungen für die Kostenermittlung erweitert wird. Auf die der Bauplanungsunterlagen (BPU) soll im Regelfall verzichtet werden. Hiermit verbunden ist eine höhere Eigenverantwortung der Baudienststellen, für die die weiterhin aufzustellende (aber im Regelfall nicht mehr zu prüfende) BPU einen wichtigen Planungsschritt vor der der Bauleistungen sowie ein Kontrollinstrument im Sinne einer begleitenden Erfolgskontrolle gem. AV 7 LHO - darstellt. Unter der Zielsetzung der Verringerung der Prüfschritte ist in der Abwägung der der Vorplanung gegenüber der Entwurfsplanung Vorrang einzuräumen, weil die Vorplanung den wichtigsten Schritt in der Projektentwicklung (Festlegung des Entwurfskonzeptes, der technischen Systementscheidungen, Festigung des Projektteams in der Auseinandersetzung mit der Planungsaufgabe) darstellt. Mit der geprüften EVU erfolgt zukünftig eine verbindliche Festlegung aller Beteiligten auf die Art der Umsetzung der Projektziele und auf den darin genehmigten Planungs- und Kostenrahmen. Für den Fall, dass es im weiteren Planungsprozess nach Genehmigung der EVU dennoch zu konzeptionellen und/oder Kostensteigerungen gekommen ist, kann auf Anforderung der Bedarfsträger oder der Baudienststelle eine fachliche Stellungnahme durch die Prüfinstanz erfolgen. Vorgaben der AV zu 54 LHO bleiben davon unberührt. 4. Veranschlagung zu einem frühen Zeitpunkt Das Vorliegen von geprüften EVU stellt zukünftig die Mindestvoraussetzung für eine reguläre Veranschlagung einer Baumaßnahme im Haushaltsplan nach 24 Abs. 1 LHO im Haushaltsplan dar, d.h. die Veranschlagung ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt als im bisherigen Verfahren vorgesehen möglich. Damit werden sich die Fälle einer aufgrund besonderer begründeter Dringlichkeit erforderlichen Veranschlagung nach 24 Abs. 3 LHO reduzieren. 5. Berichtspflichten nach 24 Abs. 5 LHO für Schul- und Kitabaumaßnahmen Die Genehmigungspflicht nach 24 Abs. 5 Satz 2 LHO wird für Schul- und Kitabaumaßnahmen des Landes Berlin in der Weise konkretisiert, dass für diese Maßnahmen ausschließlich eine Kapazitätserweiterung, d. h. die nachträgliche Veränderung der Platzzahl (bei Schulen Zahl der Züge, bei Kitas Zahl der Plätze) als Änderung des Bedarfsprogramms im Sinne des 24 Abs. 5 LHO gilt. Eine entsprechende Bestimmung soll im Haushaltsgesetz 2018/2019 aufgenommen werden. Die Regelungen zum Zustimmungsvorbehalt der Senatsverwaltung für Finanzen und des Hauptausschusses zu Kostensteigerungen bleiben davon unberührt. Seite 3 von 4
Die vorgenannten Regelungen sollen zunächst für einen Zeitraum von 2 ½ Jahren bis Ende 2019 probeweise für Schul- und Kitabaumaßnahmen der Hauptverwaltung angewendet werden, mit dem Ziel, die Auswirkung nach 1 ½ Jahren zu evaluieren und die Ergebnisse dem Hauptausschuss spätestens zur Beratung des Doppelhaushaltes 2020/2021 vorzulegen. In Vertretung Regula Lüscher Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Seite 4 von 4
Pilotprojekt Beschleunigung von Schul- u. Kitabaumaßnahmen des Landes Berlins Anlage Senatsbeschluss zur Finanzplanung Voraussetzung BPU für Haushaltsanmeldung IST FKS Testat Bedarfsplanung Bauplanung bis zu 2 Jahre bis zu 2 Jahre Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes Frei- Wartezeit BP VPU BPU Wartezeit berufler Vorb. 1. BP vor Senatsbeschluss zur I-Planung Senatsbeschluss zur Finanzplanung weiter oder STOP 4. EVU Mindestvoraussetzung Beschluss zum Haushalt weiter oder STOP Zeitersparnis 2. Projektvorbereitung ohne Unterbrechung (Ausnahme: Prüfzeiten) BP inkl. FKS Freiberufler EVU 4 BPU 3. nur eine in der Planungsphase Vorber. der 18 Monate Bauleistungen Baudurchführung SOLL BP = Bedarfsprogramm I FKS = Frühe Kostensicherheit I EVU = Erweiterte Vorplanungsunterlage I BPU = Bauplanungsunterlage