Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 116 Europäisches Üereinkommen üer die Entschädigung für Opfer von Gewlttten Strßurg/Strsourg, 24.XI.1983 Amtliche Üersetzung der Schweiz Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Üereinkommen unterzeichnen, von der Erwägung geleitet, dss es ds Ziel des Europrts ist, eine engere Verindung zwischen seinen Mitgliedern hereizuführen; in der Erwägung, dss es us Gründen der Gerechtigkeit und der sozilen Solidrität notwendig ist, sich mit der Lge der Opfer vorsätzlicher Gewlttten, die eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hen, sowie der unterhltserechtigten Hinterlieenen der infolge solcher Strftten verstorenen Opfer zu efssen; in der Erwägung, dss es notwendig ist, Regelungen einzuführen oder zu entwickeln, wie diese Opfer durch den Stt zu entschädigen sind, in dessen Hoheitsgeiet solche Strftten egngen wurden, insesondere, wenn der Täter nicht eknnt oder mittellos ist; in der Erwägung, dss es notwendig ist, uf diesem Geiet Mindestvorschriften zu schffen; in Hinlick uf die Entschliessung (77) 27 des Ministerkomitees des Europrts üer die Entschädigung für Opfer von Strftten, sind wie folgt üereingekommen: Teil I Grundsätze Artikel 1 Die Vertrgsprteien verpflichten sich, die erforderlichen Mssnhmen zu treffen, um die in Teil I dieses Üereinkommens enthltenen Grundsätze zu verwirklichen. Artikel 2 1 Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfng us nderen Quellen erhältlich ist, trägt der Stt zur Entschädigung ei: für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hen, die unmittelr uf eine vorsätzliche Gewlttt zurückzuführen ist; für die unterhltserechtigten Hinterlieenen der infolge einer solchen Strftt verstorenen Personen.
2 Eine Entschädigung nch Astz 1 wird uch dnn gewährt, wenn der Täter nicht verfolgt oder estrft werden knn. Artikel 3 Die Entschädigung wird von dem Stt gewährt, in dessen Hoheitsgeiet die Strftt egngen worden ist: n Sttsngehörige von Vertrgsstten dieses Üereinkommens; n Sttsngehörige ller Mitgliedstten des Europrts, die ihren ständigen Aufenthlt in dem Stt hen, in dessen Hoheitsgeiet die Strftt egngen worden ist. Artikel 4 Die Entschädigung muss je nch Lge des Flles zumindest die folgenden Schdenselemente decken: Verdienstusfll, Heilehndlungs- und Krnkenhuskosten, Bestttungskosten sowie ei Unterhltserechtigten Ausfll von Unterhlt. Artikel 5 Die Entschädigungsregelung knn, soweit erforderlich, jeden Entschädigungsteil oder die gesmte Entschädigung nch oen egrenzen sowie für eides eine Schdensgrenze festsetzen, unterhl deren Entschädigung nicht geleistet wird. Artikel 6 Die Entschädigungsregelung knn eine Frist estimmen, innerhl deren ein Antrg uf Entschädigung gestellt werden muss. Artikel 7 Die Entschädigung knn im Hinlick uf die wirtschftlichen Verhältnisse des Antrgstellers gekürzt oder versgt werden. Artikel 8 1 Die Entschädigung knn wegen des Verhltens des Opfers oder des Antrgstellers vor, während oder nch der Strftt oder in ezug uf den verurschten Schden gekürzt oder versgt werden. 2 Die Entschädigung knn uch gekürzt oder versgt werden, wenn ds Opfer oder der Antrgsteller in ds orgnisierte Verrechen verwickelt ist oder einer Orgnistion ngehört, die Gewlttten egeht. 3 Die Entschädigung knn uch gekürzt oder versgt werden, wenn eine volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung (ordre pulic) stünde. Artikel 9 Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, knn der Stt oder die zuständige Stelle lle Beträge uf die Entschädigung nrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die dieser wegen des Schdens von dem Täter, der Sozilversicherung oder einer nderen Versicherung erhlten ht oder die us einer nderen Quelle stmmen. 2
Artikel 10 Der Stt oder die zuständige Stelle knn in Höhe des gezhlten Entschädigungsetrgs in die Rechte des Entschädigungsempfängers eintreten. Artikel 11 Jede Vertrgsprtei trifft ngemessene Mssnhmen, um sicherzustellen, dss den Personen, die ls Antrgsteller in Betrcht kommen, Informtionen üer die Entschädigungsregelung zur Verfügung stehen. Teil II Interntionle Zusmmenreit Artikel 12 Vorehltlich der Anwendung von zwischen Vertrgsstten geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Üereinkünften üer Rechtshilfe leisten die zuständigen Behörden jeder Vertrgsprtei den zuständigen Behörden einer nderen Vertrgsprtei uf Ersuchen die grösstmögliche Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Üereinkommen erfsst sind. Zu diesem Zweck estimmt jeder Vertrgsstt eine zentrle Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und ereitet, und teilt dies dem Generlsekretär des Europrts ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mit. Artikel 13 1 Der Europäische Ausschuss für Strfrechtsfrgen (CDPC) des Europrts wird üer die Anwendung dieses Üereinkommens uf dem lufenden gehlten. 2 Zu diesem Zweck üermittelt jede Vertrgsprtei dem Generlsekretär des Europrts lle schdienlichen Informtionen üer ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften etreffend die von diesem Üereinkommen erfssten Angelegenheiten. Teil III Schlusskluseln Artikel 14 Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrts zur Unterzeichnung uf. Es edrf der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung. Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. Artikel 15 1 Dieses Üereinkommen tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch dem Tg folgt, n dem drei Mitgliedstten des Europrts nch Artikel 14 ihre Zustimmung usgedrückt hen, durch ds Üereinkommen geunden zu sein. 2 Für jeden Mitgliedstt, der später seine Zustimmung usdrückt, durch ds Üereinkommen geunden zu sein, tritt es m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde folgt. 3
Artikel 16 1 Nch Inkrfttreten dieses Üereinkommens knn ds Ministerkomitee des Europrts durch einen mit der in Artikel 20 Buchste d der Stzung des Europrts vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertrgsstten, die Anspruch uf einen Sitz im Komitee hen, gefssten Beschluss jeden Nichtmitgliedstt des Europrts einlden, dem Üereinkommen eizutreten. 2 Für jeden eitretenden Stt tritt ds Üereinkommen m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Hinterlegung der Beitrittsurkunde eim Generlsekretär des Europrts folgt. Artikel 17 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgeiete ezeichnen, uf die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jeder Stt knn jederzeit dnch durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Üereinkommens uf jedes weitere in der Erklärung ezeichnete Hoheitsgeiet erstrecken. Ds Üereinkommen tritt für dieses Hoheitsgeiet m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Eingng der Erklärung eim Generlsekretär folgt. 3 Jede nch den Asätzen 1 und 2 gegeene Erklärung knn in ezug uf jedes drin ezeichnete Hoheitsgeiet durch eine n den Generlsekretär gerichtete Notifiktion zurückgenommen werden. Die Rücknhme wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von sechs Monten nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 18 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dss er von einem oder mehreren Vorehlten Geruch mcht. 2 Jeder Vertrgsstt, der einen Vorehlt nch Astz 1 ngercht ht, knn ihn durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion gnz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknhme wird mit dem Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär wirksm. 3 Eine Vertrgsprtei, die einen Vorehlt zu einer Bestimmung dieses Üereinkommens ngercht ht, knn nicht verlngen, dss eine ndere Vertrgsprtei diese Bestimmung nwendet; sie knn jedoch, wenn es sich um einen Teilvorehlt oder einen edingten Vorehlt hndelt, die Anwendung der etreffenden Bestimmung insoweit verlngen, ls sie selst sie ngenommen ht. Artikel 19 1 Jede Vertrgsprtei knn dieses Üereinkommen jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion kündigen. 2 Die Kündigung wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von sechs Monten nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. 4
Artikel 20 Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Rtes und jedem Stt, der diesem Üereinkommen eigetreten ist: jede Unterzeichnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nch den Artikeln 15, 16 und 17; d jede ndere Hndlung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Üereinkommen. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeichneten dieses Üereinkommen unterschrieen. Geschehen zu Strssurg m 24. Novemer 1983 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermssen verindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Mitgliedstten des Europrts und llen zum Beitritt zu diesen Üereinkommen eingeldenen Stten egluigte Aschriften. 5