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Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1122 6. Wahlperiode 19.10.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeaninne Rösler und Dr. André Brie, Fraktion DIE LINKE Zinssätze für Dispositions- und Überschreitungskredite und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie haben sich die Zinssätze für Dispositions- und Überschreitungskredite in den Jahren 2002 bis heute im Durchschnitt entwickelt? Die Landesregierung führt selbst keine Marktbeobachtung zu Zinssätzen für Dispositionsund Überschreitungskredite durch, sodass ihr hierzu keine Angaben vorliegen. Sie verweist deshalb auf einschlägige Informationsangebote im Internet. 2. Wie hat sich der durchschnittliche Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank in den Jahren 2002 bis heute im Durchschnitt entwickelt? Der Zins, zu dem sich die Geschäftsbanken bei der Notenbank refinanzieren können (Hauptrefinanzierungssatz), liegt seit dem 11. Juli 2012 bei 0,75 Prozent. Historische Angaben zur Entwicklung dieses Zinssatzes veröffentlicht die Deutsche Bundesbank in der Tabelle EZB Zinssätze, die unter dem Link http://www.bundesbank.de/redaktion/de/standardartikel/bundesbank/zinssaetze/ezb_zinssatz.html aufgerufen werden kann. Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 beantwortet.

Drucksache 6/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 3. Welche Höchstzinssätze verlangen Kreditinstitute aktuell von den Verbraucherinnen und Verbrauchern für Dispositions- und Überschreitungskredite? Die Landesregierung führt selbst keine Marktbeobachtung zu Zinssätzen für Dispositionsund Überschreitungskrediten durch, sodass ihr hierzu regelmäßig keine Angaben vorliegen. Eine stichprobenhafte Sonderauswertung der über das Internet zugänglichen Preis- und Leistungsverzeichnisse der für Privatkunden in Mecklenburg-Vorpommern erreichbaren Kreditinstitute (Filialgeschäft/Onlinegeschäft) ergab am 24. September 2012 als höchsten Zinssatz bei Dispositionskrediten 13,5 % per anno (p.a.) und bei Überschreitungskrediten 19,4 % p.a. 4. Erschwert das derzeit hohe Zinsniveau für Dispositions- und Überschreitungskredite nach Auffassung der Landesregierung die Arbeit vor allem kleinerer Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern? Nein, nach Auffassung der Landesregierung stehen kleineren Unternehmen auch andere, zinsgünstigere Kreditmöglichkeiten zur Finanzierung von Investitionen oder Betriebsmitteln zur Verfügung. 5. Lassen sich nach Auffassung der Landesregierung nennenswerte Unterschiede im Hinblick auf die Höhe des durchschnittlichen Zinssatzes für Dispositions- und Überschreitungskredite zwischen den privaten Kreditbanken, den Sparkassen sowie den Genossenschaftsbanken feststellen (Antwort bitte begründen)? Im Rahmen der bereits erwähnten Sonderauswertung der über das Internet zugänglichen Preis- und Leistungsverzeichnisse der für Privatkunden in Mecklenburg-Vorpommern erreichbaren Kreditinstitute (Filialgeschäft/Onlinegeschäft) am 24. September 2012 ließen sich zwischen den einzelnen Bankengruppen keine nennenswerten Unterschiede feststellen. Vielmehr gab es zum Teil deutliche Unterschiede zwischen Kreditinstituten derselben Bankengruppe. Im Einzelnen wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1122 Dispositionskredit Überschreitungskredit Zinssatz in % p.a. Bankengruppe niedrigster höchster niedrigster höchster Filialgeschäft Privatbanken 9,37 13,28 12,54 17,01 Sparkassen 9,95 13,30 keine Angaben Keine Angaben Genossenschaftsbanken 8,95 13,50 12,99 19,40 Onlinegeschäft Privatbanken 6,95 12,75 12,00 17,01 Sparkassen 7,90 13,30 12,00 13,34 Genossenschaftsbanken 8,95 13,50 12,99 19,40 Tabelle: Sonderauswertung des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus (24.09.2012). 6. Ist nach Auffassung der Landesregierung eine gesetzliche Regelung zur Festlegung einer klaren Obergrenze für Dispositions- und Überschreitungskredite geboten (Antwort bitte begründen)? a) Welche Bundesländer beabsichtigen nach Kenntnis der Landesregierung, sich zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Bundesebene für gesetzliche Zinsobergrenzen für Dispositions- und Überschreitungskredite einzusetzen? b) Beabsichtigt die Landesregierung, entsprechende Initiativen im Bundesrat einzuleiten bzw. zu unterstützen? Die Landesregierung hält eine wirksame Begrenzung der Zinsen für Dispositions- und Überziehungskredite auf Basis eines Referenzzinses für geboten. Inwieweit dadurch tatsächlich eine Kostenentlastung für die Kontonutzung erreicht werden könnte, wäre dabei von weiteren markt- und preisbestimmenden Faktoren abhängig (zum Beispiel Kontoführungsgebühren, pauschale absolute Überschreitungsgebühren). Daher präferiert die Landesregierung zuallererst eine entsprechende Selbstverpflichtung der Kreditinstitute. Sollte der Bankensektor keine geeigneten Maßnahmen im Sinne einer Selbstbeschränkung ergreifen, besteht aus Sicht der Landesregierung entsprechender Regelungsbedarf. Zu a) Ein entsprechender Entschließungsantrag des Landes Baden-Württemberg vom 21.09.2012, dem die Länder Bremen, Hamburg und Sachsen-Anhalt beigetreten sind, wurde vom Plenum des Bundesrates in die Ausschüsse zur Beratung verwiesen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf das Bundesratsverfahren zur Bundesratsdrucksache 550/12 Zinsbegrenzung für Überziehungskredite verwiesen. 3

Drucksache 6/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Zu b) Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Verbände der Kreditwirtschaft, des Verbraucherschutzes und der Schuldnerberatung zu einem Spitzentreffen eingeladen, um gemeinsam eine Lösung für die Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Dispositionskrediten und geduldeten Überziehungen zu erarbeiten. Die Landesregierung wird die Ergebnisse dieser Verhandlungen auf Bundesebene abwarten. 7. Ist nach Auffassung der Landesregierung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Nichtigkeit von Kreditverträgen gemäß 138 BGB hinreichend geeignet, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Dispositions- und Überschreitungszinsen zu schützen (Antwort bitte begründen)? Die Rechtsprechung hat für Kreditverträge Wucher und damit Nichtigkeit des Vertrages gemäß 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angenommen, wenn der effektive Vertragszins den effektiven Vergleichszins relativ um rund 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt. Diese Rechtsprechung zielt auf den Schutz vor wucherischen Zinsen ab. Die Ausgestaltung dieser Rechtsprechung obliegt nach dem Prinzip der Gewaltenteilung ausschließlich der Rechtsprechung selbst. 8. Werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht nach Auffassung der Landesregierung hinreichend vor überhöhten Dispositions- und Überschreitungszinsen geschützt (Antwort bitte begründen)? a) Ist nach Auffassung der Landesregierung zu befürchten, dass der derzeit hohe Unterschied zwischen dem von den Banken zu benennenden überprüfbaren Referenzzinssatz und dem Zinssatz für Dispositions- und Überschreitungskredite dazu führen wird, dass eine Anhebung des Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank automatisch zu einem weiteren Anstieg der Kreditzinssätze für die Verbraucherinnen und Verbraucher führt? b) Inwiefern sieht die Landesregierung gegebenenfalls weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundesebene zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Dispositions- und Überschreitungszinsen? Die vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten sind durch EU-Recht konkret vorgegeben. Damit erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher bereits jetzt bei Vertragsschluss entsprechende Informationen über den Sollzins und regelmäßige Informationen bei Überziehung. 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1122 Insbesondere hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer gemäß 505 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 247 17 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bei einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat über das Vorliegen einer Überziehung, den Betrag der Überziehung, den Sollzinssatz und etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen zu unterrichten. Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Höhe der Dispositions- und Überschreitungskredite ist mit den bestehenden Regelungen nicht möglich. Gleichwohl erhalten die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher die notwendigen Informationen, um entsprechend am Markt agieren zu können. Zu a) An einer Spekulation, ob eine Anhebung des Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank automatisch zu einem weiteren Anstieg der Kreditzinssätze für Verbraucherinnen und Verbraucher führen wird, beteiligt sich die Landesregierung nicht. Zu b) Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Ergänzend könnte es sinnvoll sein, bei der Werbung (zum Beispiel für ein kostenloses Girokonto) die Art und Weise vorzugeben, wie die Informationen (zum Beispiel über die Höhe gegebenenfalls anfallender Dispositionszinsen) dargestellt werden, um eine erhöhte Aufmerksamkeit bei den Verbrauchern zu erreichen. 9. Inwiefern und mit welchem Ergebnis haben sich die Landesregierung oder Fachministerkonferenzen mit der Studie zu Dispozinsen/Ratenkrediten vom Institut für Finanzdienstleistungen im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz befasst? Die gemeinsam vom Institut für Finanzdienstleistungen e. V. (iff) und vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) erstellte Studie wurde den Verbraucherressorts der Länder über den Vorsitz der Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) relativ kurzfristig im Vorfeld der turnusmäßigen VSMK zur Verfügung gestellt. Die VSMK hat sich damit am 14. September 2012 in Hamburg befasst. Im Ergebnis der Kenntnisnahme und kurzfristigen Bewertung der Studie haben sich die Länder auf der VSMK mit nur einer Enthaltung für eine wirksame Begrenzung der Zinsen für Dispositions- und Überziehungskredite auf Basis eines Referenzzinses ausgesprochen. Zur Position der Landesregierung wird auf die vorstehenden Ausführungen - insbesondere der Antwort zu Frage 6 - verwiesen. 5