Flexi-Rentengesetz 0
Agenda Flexi-Rentengesetz Neuregelungen 1
Flexible Übergänge in den Ruhestand Gesetzgebungsverfahren: Entschließungsantrag im Bundestag am 23.5.2014: Bundesregierung soll insbesondere Vorschläge erarbeiten für Flexibleres Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze Attraktives Weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze Frühsommer 2014: Einrichtung einer Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen 10. November 2015: Vorlage des Abschlussberichtes der Arbeitsgruppe 2
Flexi-Rentengesetz Beratung im Bundesrat am 25.11.2016 Verkündung im Bundesgesetzblatt 13.12.2016 3
Flexi-Rentengesetz Verkündet: 13.12.2016 In Kraft: 14.12.2016 z. B. Rentenbeginn voller EM-Zeitrente (Nahtlosigkeit) 01.01.2017 z. B. Änderungen Versicherungsfreiheit 01.07.2017 Teilrenten- und Hinzuverdienstrecht 4
Flexi-Rentengesetz Änderungen VuB-Bereich: RV-Beiträge bei Altersvollrentenbezug Einzahlung zusätzlicher Beiträge in die RV Erweiterte Rentenauskünfte Rentenbereich: Nahtlosigkeit von Sozialleistungen 5
Versicherungsfreiheit ( 5 Abs. 4 SGB VI, i. K. ab 01.01.17): Versicherungsfreiheit von Altersvollrentnern erst nach Ablauf des Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze Beschäftigte bzw. selbständig Tätige haben die Möglichkeit auf Versicherungsfreiheit zu verzichten Verzichtserklärung für die Dauer der Tätigkeit bindend (Schriftform) Abgabe ggü. Arbeitgeber bzw. bei selbständig Tätigen ggü. RV- Träger 6
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Versicherungsfreiheit ( 5 Abs. 4 SGB VI, i. K. ab 01.01.17): Verzichtserklärung wirkt ab Folgetag des Eingangs bzw. ab erklärtem Datum in der Zukunft und VP bleibt, solange die Beschäftigung/selbständige Tätigkeit ausgeübt wird Verzicht auf Versicherungsfreiheit wegen Vollrentenbezugs bei KEZ oder Pflegezeiten nicht möglich (bei Teilrentenbezug VP!) Minijobber, die sich von RV-Pflicht befreien haben lassen, können keine Verzichtserklärung wg. Versicherungsfreiheit Altersvollrentenbezugs abgeben 8
Versicherungsfreiheit ( 5 Abs. 4 SGB VI, i. K. ab 01.01.17): Keine Veränderungen bei sonstigen Personenkreisen (z. B. Versorgung nach beamtenrechtlichen/kirchenrechtlichen/ berufsständischen Vorschriften wg. Altersgrenze), aber Möglichkeit auf Versicherungsfreiheit zu verzichten Gezahlte Beiträge während Altersvollrentenbezugs wirken sich - ab Folgemonat Erreichens der Regelaltersgrenze bzw. - jeweils zum 01.07. eines Folgejahres für Beiträge ab RAG in Form von Zuschlägen an EP aus ( 66 Abs. 3a, i. K. 7/17) Keine Anforderung einer gesonderten Meldung ( 194 SGB VI) zur Berechnung der Zuschlags-EP wg. Erreichung Regelaltersgrenze (evtl. AG-Entgeltbescheinigung anfordern!) 9
Beispiel vorzeitige Altersvollrente mit Erwerbstätigkeit Meldungen: - neu Personengruppe 120, Versicherungspflichtige Altersvollrentner Nachbehandlungsbescheid: Terminmeldung + manuelle Entgeltanforderung + Neuberechnung 10
Versicherungsfreiheit ( 230 Abs. 9 SGB VI, i. K. ab 01.01.17): Fortbestehen der Versicherungsfreiheit ab 01.01.2017 für Personen, die am 31.12.16 vorzeitige Altersvollrente neben Beschäftigung/Tätigkeit beziehen ( 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI a. F.) AG-Strafbeiträge weiterhin zu zahlen ( 276a Abs.1a SGB VI) Ende der Versicherungsfreiheit, wenn Entgelt oder Einkommen Grenze von 450 Euro unzulässig überschreitet (zweimaliges Überschreiten zulässig), damit Ende Übergangsregelung! Verzicht auf Versicherungsfreiheit möglich (Schriftform, für die Dauer der Beschäftigung ggü. AG bzw. RV-Träger zu erklären) Wirkung ab Folgetag bzw. festgelegtem Datum in Zukunft Verzicht gilt auch über Regelaltersgrenze hinaus (keine erneute Erklärung nach 5 Abs. 4 SGB VI n. F.) Befreiung Minijob nach 6 Abs. 1b SGB VI nicht mehr möglich, wenn Verzicht erklärt wurde 11
Zuschläge EP Minijob ( 76b Abs. 4 SGB VI, i. K. ab 01.01.17): Minijobber erhalten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze während Altersvollrentenbezugs Zuschläge an EP ( 76 d SGBVI) auch - bei Befreiung von der VP oder - bei Versicherungsfreiheit (Regelung vor 01.01.13) AG-Beiträge während vorgez. Altersvollrente wirken ab Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze durch Zuschlag an EP Keine Zuschläge nach Erreichen der Regelaltersgrenze wg. Versicherungsfreiheit nach 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI 12
Beispiel Minijob: Vorzeitige Altersvollrente ab 2/2017 und Ausübung eines Minijobs mit 450 Euro ab 4/2017 VP als Minijobber besteht, aber Möglichkeit auf VP zu verzichten Bei Verzicht: Trotzdem EP-Zuschläge aus dem vom AG zu tragenden Beitragsanteil zur RV (15%) ab Folgemonat Erreichens der Regelaltersgrenze (pro Jahr: 3,55 ) Kein Verzicht: EP-Zuschläge aus vollem Entgelt ab Folgemonat Erreichens der Regelaltersgrenze (pro Jahr: 4,43, bei eigener Beitragszahlung von mtl. 16,65 ) Ab Regelaltersgrenze: Bei Verzicht: Versicherungsfreiheit, Antrags-PV nicht möglich! Kein Verzicht: Antrags-PV möglich, weiterhin jährliche Zuschläge ab 01.07. für das Vorjahr (derzeit 4,43 pro Jahr) 13
Arbeitgeberanteil ( 172 Abs. 1 SGB VI, i. K. ab 01.01.17): AG-Strafbeiträge erst ab Folgemonat der Erreichung Regelaltersgrenze und Vollrentenbezug (Ausnahme Übergangsregelung 230 Abs. 9 SGB VI) Ohne Verzichtserklärung wirken AG-Beiträge (wie bisher) nicht rentensteigernd Mit Verzichtserklärung und vollständiger Beitragszahlung Rentenzuschlag ab 01.07. des Folgejahres + erhöhter Zugangsfaktor (0,5 % pro Monat ab Regelaltersgrenze) 14
Freiwillige Versicherung ( 7 Abs. 2, 232 Abs. 2 SGB VI, i. K. ab 01.01.17): Mit Ablauf des Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr zulässig, - nach bindender Bewilligung Altersvollrente oder - für Zeiten des Bezugs einer Altersvollrente Freiwillige Versicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Zeiten vor Beginn der Altersvollrente zulässig, wenn - Beiträge vor Beginn der Altersrente gezahlt oder - nach Bewilligung aber vor Eintritt der Bindungswirkung gezahlt. Beiträge während vorgez. Altersvollrente wirken ab Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze durch Zuschlag an EP 15
Beispiel vorzeitige Altersvollrente mit freiwilligen Beiträgen 16
Erweiterte Rentenauskunft ( 109 Abs. 4, 5 SGB VI, i. K. ab 01.07.17 bzw. 14.12.2016 Abs. 4 Nr. 6): RV-Träger sollen gezielt über Gestaltungsmöglichkeiten des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand informieren: - Auswirkungen einer vorz. Inanspruchnahme Rente und Auswirkungen Hinausschieben RB über RA-Grenze (12/16) - Prognose über die zu erwartende Regelaltersrente - allg. Hinweise zu Rentenansprüchen (wie bisher), zusätzliche Hinweise: - Ausgleich Abschläge bei vorz. Inanspruchnahme - Teilrentenbezug und Hinzuverdienst Besondere Rentenauskunft weiterhin nur auf Antrag Nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine RA (letzte 64. Lj) 17
Renteninformation ( 109 Abs. 2 SGB VI, i. K. ab 01.07.17): RV-Träger informieren künftig mit Versand der letzten Renteninfo vor dem 50. Lj darüber, dass - Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lj möglich und - Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung nach 187a SGB VI enthält 18
Auszug letzte Renteninfo vor 50. Lj.: 19
Rentensplitting ( 120a Abs. 3, 6 SGB VI, i. K. ab 01.01.17): Anspruch auf Rentensplitting unter Ehegatten erstmalig, wenn - beide Ehegatten Regelaltersgrenze erreicht und nach Ablauf des Monats Rente beziehen oder - beide Ehegatte Regelaltersgrenze erreicht und nach Ablauf des Monats nur einer Rente bezieht Verlängerung Splittingzeit bis zum Ablauf des Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze 20
Zahlung von Beiträgen beim VAG ( 187 Abs. 4 SGB VI, i. K. ab 01.01.17): Eine Beitragszahlung (zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften) ist ausgeschlossen, wenn - eine Altersvollrente bindend bewilligt und - der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Altfälle: Überprüfung nur auf Antrag des Berechtigten oder von Amtswegen, wenn im Geschäftsgang und als solche erkannt: Info an Vers. über die Möglichkeit der Wiederauffüllung Info an FG, wenn Entscheidung zum VAG noch nicht vorliegt und Begründung abgelehnt wurde 21
Zahlung von Beiträgen ( 187a SGB VI, i. K. ab 01.07.17): Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenabschlägen wg. vorzeitigem Altersrentenbezug generell ab 50. Lj. möglich Bei berechtigtem Interesse kann im Einzelfall bereits vor Vollendung des 50. Lj. eine besondere Rentenauskunft ( 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI) erteilt und Beiträge gezahlt werden Versicherte muss besondere Rentenauskunft beantragt (V0210) und erklärt haben, eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen und können (z. B. 35 Jahre WZ) Fiktive Hochrechnung mit EG-Bescheinigung AG bis zum geplanten RB oder durchschnittliche EP im letzten KJ Beiträge können bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt werden 22
Zahlung von Beiträgen ( 187a SGB VI, i. K. ab 01.07.17): Ausgleichszahlung nicht mehr möglich, wenn - die abschlagsbehaftete Altersrente nicht beansprucht wurde oder - eine abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann Nichtbeanspruchung der abschlagsbehafteten Altersrente liegt auch dann vor, wenn eine abschlagsbehaftete Rente vor oder nach dem geplanten Rentenbeginn bezogen wird. Neue besondere Rentenauskunft mit neuem Rentenbeginn und hierfür erforderlicher Beitragszahlung jedoch möglich 23
Flexi-Rente / Beitragszahlung 187a SGB VI Berechnung der Ausgleichszahlung Beispiel (nur EP West) Versicherter geb.: * 06.10.1955 gewünschter Rentenbeginn : 01.11.2018 regulärer Rentenbeginn: 01.08.2021 Minderung um 9,9% Prognostizierte Rentenhöhe : 1.218 Euro (= 40 EP) Höhe der Ausgleichszahlung: 3,9600* 37.103,00 Euro* 18,7% 0,9010 30.494,47 Euro
Flexi-Rente / Beitragszahlung 187a SGB VI Beispiel 30.494,47 Euro - mögliche Ausgleichszahlung gewünschter Rentenbeginn : 01.11.2018 für die Berechnung tatsächlicher Rentenbeginn : 01.02.2019 Es erfolgte bis dahin keine Ausgleichszahlung! Minderung um 9,0% 3,6000* 37.103,00 * 18,7% 0,9100 27.448,07 Euro - mögliche Ausgleichszahlung
Flexi-Rentengesetz Nahtlosigkeit EM- Rentenbeginn ( 101 Absatz 1 SGB VI): Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnen nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Neu: Nahtlosigkeit ( 101 Abs. 1a SGB VI, i. K. ab 14.12.16): Rentenbeginn an dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet, wenn der Beginn des siebten KM nach dem Eintritt der Minderung der vollen EM noch nicht erreicht ist und die Voraussetzungen des Absatzes 1a) vorliegen. Grund: Sicherungslücke schließen, wenn die Nahtlosigkeit von Leistungen aus der Sozialversicherung nicht gegeben ist. 26
Flexi-Rentengesetz Nahtlosigkeit Voraussetzungen 101 Abs. 1a SGB VI: 1. befristete Rente wegen voller EM, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage gezahlt wird (keine Arbeitsmarktrente) und 2. die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den RV- Träger hat zur Folge, dass das Arbeitslosengeld entfällt (kein Anspruch auf ALG Vers. steht der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung) oder 3. nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den RV- Träger endet Krankengeld / Krankentagegeld (Aussteuerung). Die Rente beginnt in diesen Fällen zukünftig tagegenau unmittelbar im Anschluss an diese Leistungen. Der Beginn der Rente kann jedoch nicht vor dem sich aus 99 Abs. 1 SGB VI ergebenden Beginn der Rente liegen. 27
Flexi-Rentengesetz Nahtlosigkeit Beispiel 1: Volle Erwerbsminderung liegt vor seit 28.10.2016 Rentenantrag am 20.01.2017 Beginn 7. Kalendermonat am 01.05.2017 Krankengeldanspruch endet (Aussteuerung) am 16.03.2017 Feststellung volle EM auf Zeit (verwaltungsinterne Entscheidung) am 22.02.2017 Lösung: 101 Abs. 1a SGB VI ist anzuwenden. Der Anspruch auf Krankengeld endet nach Feststellung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt am 17.03.2017. 28
Flexi-Rentengesetz Nahtlosigkeit Beispiel 2: Volle Erwerbsminderung liegt vor seit 28.10.2016 Rentenantrag am 20.01.2017 Beginn 7. Kalendermonat am 01.05.2017 Krankengeldanspruch endet (Aussteuerung) am 16.03.2017 Feststellung volle EM auf Zeit (verwaltungsinterne Entscheidung) am 26.04.2017 Lösung: 101 Abs. 1a SGB VI ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf Krankengeld endet bereits vor Feststellung der verwaltungsinternen Entscheidung zur vollen Erwerbsminderung. Die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt nach 101 Abs. 1 SGB VI am 01.05.2017. 29
Flexi-Rentengesetz Nahtlosigkeit Problem: Befristung EM-Rente Ergibt sich durch die Anwendung von 101 Abs. 1a SGB VI ein früherer Rentenbeginn, ist dies bei der Befristung der Rente entsprechend zu berücksichtigen. Da Renten nach 102 Abs. 1 S. 3 SGB VI nur auf das Ende eines KM befristet werden und eine Befristung nach 102 Abs. 2 SGB VI für längstens 3 Jahre erfolgen kann, ergibt sich in den Fällen mit einem tagegenauen Rentenbeginn nach 101 Abs. 1a SGB VI ein Gesamtrentenanspruch im Umfang von weniger als 36 vollen Kalendermonaten. 30
Flexi-Rentengesetz Nahtlosigkeit Beispiel 3: Volle Erwerbsminderung liegt vor seit 15.11.2016 Rentenantrag am 16.12.2016 Wegfall des Arbeitslosengelds am 22.03.2017 Rentenbeginn nach 101 Abs. 1a SGB am 23.03.2017 Lösung: Die Rente wegen voller EM kann bei einem Rentenbeginn am 23.03.2017 höchstens bis 29.02.2020 befristet werden. Der Zeitraum vom 23.03.2017 bis 29.02.2020 umfasst dann 35 Monate und 9 Tage. 31
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 32