INFORMATIONSVORLAGE ZUM VERSAND

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Transkript:

Dezernat..IV.. Az. INFORMATIONSVORLAGE ZUM VERSAND Datum: 30.9.2016 Nr. V515/2016 Betreff Ideenplattform 2016, Idee Nr. ID 56 Zebrastreifen Leo-Sternbach-Straße Betrifft Antrag / Anfrage: Ideenplattform Versand an Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik, Mitglieder des BBR Waldhof sowie die übrigen Mitglieder des Gemeinderates Antragsteller/in: Bürgerschaft Öffentlichkeitsstatus öffentlich Stadtteilbezug: Vorgeschlagene Maßnahme zur Bürgerbeteiligung: Nein Seite 1 von 7

INFORMATIONSVORLAGE ZUM VERSAND Nr. V515/2016 Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt: a.) Ergebnishaushalt 1) Einmalige Erträge / Aufwendungen Aufwendungen der Maßnahme./. Erträge der Maßnahme (Zuschüsse usw.)./../. Einmalige Aufwendungen zu Lasten der Stadt./. 2) Laufende Erträge / Aufwendungen Laufender Betriebs- und Unterhaltungsaufwand nach Fertigstellung der Baumaßnahme, Inbetriebnahme der Einrichtung bzw. Durchführung der Maßnahme (einschl. Finanzierungskosten)./. zu erwartende laufende Erträge./../. jährliche Belastung./. b.) Finanzhaushalt Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Gesamtkosten der Maßnahme)./. Einzahlungen aus Investitionstätigkeit./../. Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit./. Dr. Kurz Quast Seite 2 von 7

Kurzfassung des Sachverhaltes Auf der Mannheimer Ideenplattform wurde die Idee Nr. ID 56 Zebrastreifen auf der Leo- Sternbach-Straße von 137 Nutzern unterstützt. Begründet wird die Forderung zur Einrichtung eines Zebrastreifens damit, dass die Straße ein hohes Verkehrsaufkommen hat. Situationsbeschreibung Die Leo-Sternbach-Straße, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt, dient als Werkszufahrt auf das Gelände der Firma Roche. Der öffentliche Straßenraum endet nach der Unterführung der B 44 mit einer Linkskurve auf dem Firmengelände/Lkw-Parkplatz der Firma Roche. Auf querende Fußgänger und Radfahrer wird mit entsprechender Beschilderung hingewiesen. Ergebnis Nach den einschlägigen Richtlinien der R-FGÜ (Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen) können Zebrastreifen nur dann eingerichtet werden, wenn die Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer gewährleistet wird. Dies ist auf der Leo- Sternbach Straße nicht der Fall, denn der Fußgänger - Querungsbedarf liegt direkt in einer Kurve und lässt sich nicht verlagern. Fazit und Ausblick Aufgrund der Forderung auf der Ideenplattform hat die Verwaltung mit der Firma Roche Kontakt aufgenommen. In Abstimmung mit Roche wird nun auf der Leo-Sternbach-Straße die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf 20 km/h herabgesetzt. Die Firma begrüßt diese Entscheidung, denn die Geschwindigkeitsreduzierung wäre die Anpassung an die bereits bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf dem Firmengelände. Die Maßnahme wird zeitnah umgesetzt. Seite 3 von 7

Gliederung des Sachverhaltes und Übersicht der Anlagen 1. Ausgangssituation 2. Situationsbeschreibung 3. Voraussetzungen für die Einrichtung eines Zebrastreifens 4. Ergebnis eines Ortstermins von 2014 mit Mitarbeitern der Firma Roche 5. Fazit und Ausblick Seite 4 von 7

Sachverhalt 1. Ausgangssituation Auf der Mannheimer Ideenplattform wurde aus der Liste erfolgreicher Ideen für die Leo-Sternbach- Straße die Einrichtung eines Zebrastreifens gefordert. 137 Nutzer unterstützten diese Idee. Begründet wird die Forderung zur Einrichtung eines Zebrastreifens damit, dass die Straße ein hohes Verkehrsaufkommen hat. Dies resultiert sowohl aus dem Park-/Suchverkehr der Belegschaft von Roche, als auch vom Lieferverkehr zu Tor 4. Die Stadtbahn, sowie der einseitige Gehweg befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite vom Firmeneingang. Alle Personen, die diesen Eingang auf das Rochegelände nutzen, müssen die Leo Sternbach Straße überqueren. Der Querungsbereich liegt direkt in einer Kurve. Zur Verringerung der Gefährdung von Fußgängern wird hier die Einrichtung eines Zebrastreifens gefordert. 2. Situationsbeschreibung Grundstücksgrenze öffentl. Geh-und Radweg Katasterausschnitt Tor 8 Gelände Firma Roche Stadtbahn- Trasse Querungsbedarf Fußgänger u. Radfahrer Treppenabgang öffentl. Geh-und Radweg Leo-Sternbach-Str. Grundstücksgrenze Die Leo-Sternbach-Straße dient als Werkszufahrt auf das Gelände der Firma Roche. Der öffentliche Straßenraum endet nach der Unterführung der B 44 mit einer Linkskurve auf dem Firmengelände/Lkw- Parkplatz der Firma Roche. Im nebenstehenden Katasterausschnitt ist die Grundstücksgrenze gelb markiert. In Höhe des äußeren Kurvenbogens liegt das Tor 8, ein Firmenzugang für Mitarbeiter. Im Gelände gegenüber verläuft ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit Anschlusstreppen zu den Haltestellen der Stadtbahn. Ein Treppenabgang in der Böschung des inneren Kurvenbogens führt die Fußgänger auf direktem und kürzestem Weg zum Mitarbeiterzugang/ Tor 8. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in diesem Bereich 30 km/h. Auf der Leo-Sternbachstraße wird von beiden Seiten vor der Querungsstelle mit Verkehrszeichen 133 Achtung Fußgänger auf die Fußgänger hingewiesen. Mit dem Verkehrszeichen 138 Achtung Radfahrer und dem Zusatzzeichen 1000-30 von links und rechts wird die Radwegquerung verdeutlicht. Unfälle wurden bei der Polizei bislang nicht registriert. Bereits 2014 stand die Firma Roche bezüglich der Einrichtung eines Zebrastreifens in der Leo- Sternbach Straße mit der Verwaltung in Kontakt. Seite 5 von 7

3. Voraussetzungen für die Einrichtung eines Zebrastreifens Die Einrichtung von Zebrastreifen ist in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) geregelt. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Anlage von Zebrastreifen gehört, dass sie nur dort angelegt werden dürfen, wo je ein Fahrstreifen pro Richtung gequert werden muss. Verkehrliche Voraussetzungen sind eine Mindestzahl von 50 Fußgängern in der Spitzenstunde, bei einer Belastung von 200 750 Kfz in der gleichen Stunde. Wichtig für die Sicherheit von Zebrastreifen sind darüber hinaus die frühzeitige Erkennbarkeit für den Kraftfahrer und eine gute Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer. Dies ist laut Richtlinie bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach 100m (Erkennbarkeit), bzw. 50m (Sichtbarkeit Warteflächen) gegeben. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h reduzieren sich diese Werte auf 50 m (Erkennbarkeit), bzw. 30m (Sichtbarkeit Wartelinie). Diese Werte gelten für die Installation einer Lichtsignalanlage gleichermaßen. 4. Ergebnis des Ortstermins 2014 mit Mitarbeitern der Fa. Roche Bedingt durch die oben genannten Richtwerte kann in Kurven, speziell im Innenbogen, die Erkennbarkeit und Sichtbarkeit nicht eingehalten werden. Aus diesem Grund ist die Installation eines Zebrastreifens oder einer Lichtzeichenanlage im Bereich der Kurve nicht zulässig (Punkt A). A Firma Roche B Leo-Sternbach-Straße Bei der Prüfung zur Machbarkeit wurde deshalb auch über die Verlagerung des Fußgängerquerungsverkehrs aus dem Kurvenbereich, weiter östlich Richtung Lkw-Parkplatz nachgedacht (Punkt B). Entlang des Geh- und Radweges wäre dann eine Zaunanlage notwendig, da ansonsten niemand den Umweg gehen würde (Punkt C). Die Mitarbeiter wären gezwungen, erst entgegen dem Mitarbeiterzugang in Richtung Lkw-Parkplatz zu gehen. Nachdem sie dann die Straße gequert haben, würden sie auf dem vorhandenen Gehweg entlang des Firmengeländes zurück Richtung Drehkreuz/Mitarbeiterzugang laufen. Der Gehweg ist dort nur ca. 80 cm breit und kann aus Platzgründen nicht verbreitert werden. Größere Fußgängergruppen, beispielsweise zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende, würden demzufolge unweigerlich auf die Fahrbahn ausweichen. Seite 6 von 7

Die unkomfortable Gehwegbreite und der Umweg Richtung Mitarbeiterzugang waren maßgeblich dafür verantwortlich, dass dieser Lösungsgedanke wieder verworfen wurde. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sollte vorläufig nicht reduziert werden, da auf Fußgänger und Radfahrer durch Beschilderung hingewiesen wird und bei der Polizei keine Verkehrsunfälle vorliegen. In Anbetracht dessen wurde sich darauf verständigt, die Situation weiterhin zu beobachten. Am dargelegten Sachverhalt hat sich nichts geändert. Die Einrichtung eines Zebrastreifens auf der Leo Sternbach Straße ist nach wie vor aus den beschriebenen Gründen nicht möglich. 5. Fazit und Ausblick Aufgrund der Forderung auf der Ideenplattform hat die Verwaltung mit Firma Roche Kontakt aufgenommen. In Abstimmung mit Roche wird nun auf der Leo-Sternbach-Straße vor der Kurve die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf 20 km/h herabgesetzt. Die Firma begrüßt diese Entscheidung, denn die Geschwindigkeitsreduzierung wäre die Anpassung an die bereits bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf dem Firmengelände. 30 20 Bestand Änderung Die Maßnahme wird zeitnah umgesetzt. Seite 7 von 7