Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017
I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle Grundrechte Grundrechte im B-VG Grundrechtliche BVG Grundrechte in Verfassungsbestimmungen Grundrechte in Staatsverträgen Grundrechte im Landesverfassungsrecht SEITE 2
A. Anwendungsbereich der GRC Art 51 GRC (1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden. SEITE 3
A. Anwendungsbereich der GRC Weites Verständnis des Anwendungsbereichs EuGH, 26.2.2013, C-617/10 (Åkerberg) Charta-Rechte sind zu beachten, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt Definition des Anwendungsbereichs wird durch die Erläuterungen zu Art. 51 GRC bestätigt Steuerliche Sanktionen und Strafverfahren stehen tw. izm Mitteilungspflichten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer Richtlinie 2006/112/EG, Art. 4 (3) EUV, Art. 325 AEUV Sanktionen, Strafverfahren sind Durchführung des Unionsrechts isv Art. 51 GRC SEITE 4
A. Anwendungsbereich der GRC Die Anti-These aus Karlsruhe BVerfG, 24.4.2013, 1 BvR 1215/07 Antiterrordatei kooperatives Miteinander zwischen BVerfG und EuGH Insofern darf die Entscheidung nicht in einer Weise verstanden und angewendet werden, nach der für eine Bindung der Mitgliedstaaten durch die in der Grundrechtecharta niedergelegten Grundrechte der Europäischen Union jeder sachliche Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrecht oder rein tatsächliche Auswirkungen auf dieses ausreiche. SEITE 5
A. Anwendungsbereich der GRC Folgesignale aus Luxemburg EuGH, 6.3.2014, C-206/13 (Siragusa) wird eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt Charakter der Regelung werden mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann gibt es eine Regelung des Unionsrechts, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann unanwendbar, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der MS im Hinblick auf den fraglichen Sachverhalt schaffen EuGH, 10.7.2014, C-198/13 (Hernandez) SEITE 6
A. Anwendungsbereich der GRC Folgesignale aus Luxemburg EuGH, 6.10.2015, C-650/13 (Delvigne) Verlust des Wahlrechts zum EP durch innerstaatliche Entscheidung Unionsrecht bestimmt nicht ausdrücklich und genau, wem das aktive Wahlrecht zum EP zusteht Zuständigkeit der Mitgliedstaaten jedoch unionsrechtliche Verpflichtung bei Ausübung dieser Zuständigkeit Wahl muss allgemein, unmittelbar, frei und geheim erfolgen (Art 14 Abs 3 EUV, Art 1 Abs 3 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des EP) Mitgliedstaat handelt daher bei Erfüllung dieser Verpflichtung in Durchführung des Rechts der Union isd Art 51 Abs 1 GRC SEITE 7
B. Situation in Österreich Ausgangslage Unionsrecht ist weder Gegenstand noch Maßstab verfassungsgerichtlicher Normenkontrolle Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften = Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften doppelte Bedingtheit von Umsetzungsmaßnahmen SEITE 8
C. Heranziehung der GRC durch den VfGH VfGH, 14.3.2012, U 466/11 ua Rechte der GRC = verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte GRC ist Maßstab im Verfahren der generellen Normenkontrolle im Anwendungsbereich der GRC VfGH, 12.3.2014, B 166/13 VfGH, 3.3.2015, G 107/13 Was sind vergleichbare Rechte? SEITE 9
D. Fallbeispiele Art 6 EMRK/Art 47 GRC VfGH, 14.3.2012, U 466/11 ua Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen, in denen Art 6 EMRK nicht anwendbar ist (Beispiel Asylrecht) Art 6 StGG/Art 16 GRC VfGH, 10.6.2010, B 887/09; VfGH 1.12.2011, G 74/11 Ausdehnung des persönlichen Schutzbereichs von Art 6 StGG auf EU-Ausländer SEITE 10
III. Aktuelle Fragen des Zusammenwirkens von VwGund VfGH Art 140 B-VG oder Art 267 AEUV Verpflichtung der VwG nach Art 135 Abs 4 ivm Art 89 B-VG Vorlageberechtigung nach Art 267 AEUV - Vorlageverpflichtung? EuGH, 22.6.2010, C-188/10, C-189/10 (Melki u. Abdeli) EuGH, 11.9.2014, C-112/13 (A. gegen B. ua.) SEITE 11
III. Das Zusammenwirken von Verwaltungsgerichten und VfGH Parteistellung der VwG vor dem VfGH 83 Abs 1 VfGG: Beschwerdegegner = belangte Behörde VfGH 29.11.2014, G 30-31/14 Erörterung der Verfassungsmäßigkeit mit dem erlassenden Organ einer angefochtenen Entscheidung ist verfassungsrechtlich geboten. SEITE 12
Institut für Europarecht und Internationales Recht Welthandelsplatz 1, 1020 Vienna, Austria UNIV.PROF. DDR. CHRISTOPH GRABENWARTER T +43-1-313 36-4423 sekretariat.grabenwarter@wu.ac.at www.wu.ac.at SEITE 13