Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

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Transkript:

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur - K C 2 Dr - Tel.: 90228 (9228) 555 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur unterrichtet das Abgeordnetenhaus gemäß Artikel 50 Abs. 1 VvB über den Abschluss des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg". Der Text des Abkommens ist als Anlage beigefügt. Begründung: Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wurde 1994 durch einen Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg als Nachfolgeeinrichtung der Berliner nichtrechtsfähigen Anstalt "Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten" und der dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zugehörigen unselbstständigen "Stiftung Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci" mit Wirkung vom 1.1.1995 errichtet.

2 Ihre Finanzierung wird gemäß Artikel 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin - Brandenburg vom 23. August 1994 (GVBl. Nr. 70 vom 30.12.1994) im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Brandenburg und dem Land Berlin geschlossenen Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg geregelt und sichergestellt. Das letzte Finanzierungsabkommen ist zum 31.12.2004 ausgelaufen. Dem damit eingetretenen vertragslosen Zustand wird mit dem neuen Abkommen abgeholfen. Die Zuwendungsgeber Bund, Land Brandenburg und Land Berlin haben sich in der Stiftungsratssitzung am 17. Februar 2005 einvernehmlich darauf verständigt, dass das neue Finanzierungsabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 für die Dauer von vier Jahren (bis 31.12.2008) geschlossen werden soll. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten befindet sich derzeit auf der Grundlage eines entsprechenden Gutachtens des Bundesverwaltungsamtes in einem Prozess der inhaltlichen und strukturellen Neuorganisation. Im Ergebnis soll diese Neuorganisation bis zum Jahr 2008 zu einer Optimierung der stiftungsinternen Abläufe und zum Erhalt der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Arbeit der Stiftung führen. Das neue Finanzierungsabkommen soll der Stiftung die dafür notwendige Planungssicherheit und die erforderlichen Gestaltungsmöglichkeiten geben und sie in die Lage versetzen, ihren anspruchsvollen Stiftungsauftrag in der bisherigen Qualität auch weiterhin erfüllen zu können. Neben den Finanzierungsbeiträgen der einzelnen Zuwendungsgeber regelt das neue Abkommen die Integration der Schlösser Paretz, Oranienburg und Schönhausen in die Stiftung. Die Zuwendungsgeber sind sich einig, dass die zum preußischen Kulturerbe gehörenden und noch von den jeweiligen Ländern finanzierten Schlösser Bestandteil der Stiftung werden sollen, sobald die noch notwendigen Sanierungsarbeiten in Paretz und Schönhausen abgeschlossen sein werden. Mit der Überführung dieser drei Schlösser wären das Gesamtbild der Stiftung vollständig und attraktiver sowie weitere Möglichkeiten für die umfassende Vermarktung aller ehemaliger preußischen Schlösser und Gärten erschlossen.

3 Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte durch Frau Staatsministerin Dr. Weiss für den Bund, Frau Ministerin Prof. Dr. Wanka für das Land Brandenburg und Herrn Senator Dr. Flierl für das Land Berlin am 30. August 2005. Rechtsgrundlage: Artikel 50 Abs. 1 VvB, Artikel 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg vom 23. August 1994 (GVBl. Nr. 70 vom 30.12.1994). Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Mit der Errichtung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wurde 1995 eine Einrichtung in der Tradition der ehemaligen preußischen Schlösserverwaltung geschaffen. Wie ihre Vorgängereinrichtung stellt sie den Zusammenhalt des brandenburgisch-preußischen Kulturerbes sicher. Die beiden Länder Berlin und Brandenburg haben sich mit der Gründung dieser Stiftung zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Erhaltung dieser einmaligen Kulturlandschaft und ihres umfangreichen Kunstbesitzes bekannt. Der Abschluss des Abkommens bietet Brandenburg und Berlin die Möglichkeit, weitere gemeinsame Verhandlungsstrategien und - ziele zu formulieren und sie im Interesse der Stiftung gegenüber dem Bund zu vertreten. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung / Gesamtkosten: Der Zuschussbedarf der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin - Brandenburg beträgt in den Jahren der Laufzeit des Abkommens von 2005-2008 konstant 30.821.400 EUR. Der Anteil des Landes Brandenburg am Zuschussbedarf der Stiftung beträgt 11.320.500 EUR, der Anteil des Bundes 12.894.700 EUR. Die Länder Berlin und Brandenburg sichern darüber hinaus den Betrieb der Schlossund Parkanlage Paretz sowie des Schlossmuseums Oranienburg (jährlich insgesamt 424.700 EUR) und der Schloss- und Parkanlage Schönhausen (200.000 EUR).

4 Der Zuschuss des Landes Berlin wird im Jahr 2005 bei Kapitel 1730 Titel 688 64 in Höhe von 4.018.000 EUR bzw. Titel 894 51 in Höhe von 2.734.000 EUR nachgewiesen. Ab 2006 wird der Zuschuss an die Stiftung gegenüber 2005 entsprechend der vorausgegangenen Brandenburger Absenkung um 145.000 abgesenkt. Berlin verlagert diesen Betrag innerhalb des Kapitels 1730 in den Titel 671 01 zur Finanzierung der Bewirtschaftungskosten für das Schloss Schönhausen. Die restlichen hierfür benötigten 55.000 wurden einvernehmlich mit der Senatsverwaltung für Finanzen e- benfalls in den Titel 67101 aufgenommen, da gegenüber der bisherigen Verwaltung des Schlosses durch den Liegenschaftsfonds Einsparungen beim Liegenschaftsfonds und beim BA Pankow (dort Wegfall von Kosten der Gartenpflege) realisiert werden können. Für den Doppelhaushalt 2006 / 2007 steht der Zuschuss an die Stiftung unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Landeshaushaltes durch das Parlament. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin - Brandenburg ist aufgefordert, eventuelle finanzielle Mehrbedarfe eigenverantwortlich über vermehrte Drittmitteleinwerbung und Erhöhung der Eigeneinnahmen zu decken. Berlin, den 27. September 2005 Dr. Thomas Flierl Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien - nachstehend Bund genannt -, das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur - nachstehend Berlin genannt - und das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur - nachstehend Brandenburg genannt - schließen das nachstehende Abkommen zur Ausfüllung des Artikels 3 des Staatsvertrages über die Errichtung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg - nachstehend Stiftung genannt -. Präambel Die Entstehungs-, Nutzungs- und Entwicklungsgeschichte der Schlösser und Gärten in Berlin und Brandenburg eine der größten und bedeutendsten Kulturlandschaften Deutschlands - ist untrennbar mit der Geschichte der Preußischen Monarchie, dem Deutschen Kaiserreich und deren Repräsentationskultur verbunden. Mit dem Untergang der Monarchie wurde dieser inhaltliche Zusammenhang als Auftrag begriffen und die Preußische Schlösserverwaltung gegründet, in deren Tradition die Stiftung ihre Tätigkeit sieht. Es ist Aufgabe der Stiftung dieses generationenübergreifende nationale Erbe zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen, zu präsentieren und zu vermitteln. In diesem Zusammenhang vollendet die Einbeziehung von Schloss und Park Paretz, des Schlossmuseums Oranienburg und des Schlosses Schönhausen in die Gesamtverantwortung der Stiftung die Intention der Stifter, die erhalten gebliebenen Schlösser und Gärten des ehemaligen preußischen Königs- bzw. Deutschen Kaiserhauses als kulturhistorisch einmaliges national bedeutsames Gesamtensemble, deren Kernbestandteil zum UNESCO- Weltkulturerbe zählt, zu bewahren und zu erschließen.

2 1 (1) Die vertragschließenden Seiten sind sich einig, dass Schloss und Park Paretz, das Schlossmuseum Oranienburg und das Schloss Schönhausen Bestandteil der Stiftungseinrichtungen im Sinne der Präambel werden. Unter der Bedingung der nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 abgeschlossenen Sanierung sollen die Liegenschaften Schloss und Park Paretz und Schloss Schönhausen in das Eigentum der Stiftung übernommen werden. Hierzu ist eine Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin- Brandenburg vom 23.08.1994 erforderlich. Eine Auflistung der Liegenschaften und Gebäude befindet sich in der Anlage 2 zu diesem Abkommen. Der Stiftungsrat stellt durch Beschluss den Abschluss der Sanierung fest. (2) Berlin verpflichtet sich, außerhalb des Stiftungsetats alle notwendigen finanziellen Mittel zur Sanierung des Schlosses Schönhausen bereitzustellen, um es entsprechend den Anforderungen des Stiftungsrates als Museumsschloss vergleichbar Schloss Paretz nutzen zu können. Das betrifft auch Ausgaben, die der Stiftung im Rahmen der Betreuung des Bauvorhabens entstehen. (3) Brandenburg verpflichtet sich, außerhalb des Stiftungsetats alle notwendigen finanziellen Mittel zum Abschluss der Sanierung der Seitenflügel von Schloss Paretz bereitzustellen. Das betrifft auch Ausgaben, die der Stiftung im Rahmen der Betreuung des Bauvorhabens entstehen. (4) Berlin verpflichtet sich, der Stiftung für den Betrieb des Schlosses Schönhausen bis zur Eigentumsübertragung auf der Grundlage eines bilateralen Betreuungsvertrages jährlich zunächst 200.000 zur Verfügung zu stellen. Vor dem Hintergrund weiterer Nutzungsinteressen anderer und Einnahmemöglichkeiten wird bei Übertragung des Schlosses an die Stiftung der Betriebskostenzuschuss des Landes Berlin überprüft. (5) Brandenburg verpflichtet sich, Mittel in Höhe von 424.700 jährlich zum Betrieb und Unterhalt der Liegenschaft des Schlossmuseums Oranienburg und für Schloss und Park Paretz in die Gesamtfinanzierung der Stiftung zusätzlich einzubringen. 2 (1) Die vertragsschließenden Seiten stellen der Stiftung nach Maßgabe ihrer Haushalte jeweils anteilig einen jährlichen Zuschuss zum Ausgleich des Betriebs- und Investitionshaushaltes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung. (2) Die Stiftung erhält in den Haushaltsjahren 2005 bis 2008 einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 30.822.200. Davon entfallen auf den Bund 12.894.700, auf Brandenburg 11.320.500 sowie auf Berlin 6.607.000. (3) Die Stiftung erhält in den Jahren 2005 bis 2008 im Wege der Projektförderung vom Bund weitere Fördermittel in Höhe von jährlich 981.000 nach Maßgabe des Bundeshaushaltes.

3 (4) Die in Absatz 2 und 3 genannten Zuschüsse werden nach Maßgabe des 1 entsprechend ergänzt. (5) Die Stiftung erhält die Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung. (6) Die vertragschließenden Seiten stellen der Stiftung die jährlichen Zuschüsse jeweils anteilig zum 15. Januar,15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November bereit. 3 Jede der vertragschließenden Seiten kann über seinen jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen erbringen. 4 (1) Es gilt das Haushaltsrecht des Sitzlandes der Stiftung. (2) Die Rechnungshöfe des Bundes, Berlins und Brandenburgs sind zur Prüfung der Haushaltsund Wirtschaftsführung der Stiftung berechtigt. 5 Die vertragschließenden Seiten sind sich einig, dass die in den Zuwendungsbescheiden geregelten Auflagen in folgenden Punkten einheitlich formuliert werden: - Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung von Brandenburg - Anwendung der Baufachlichen Nebenbestimmungen und der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen des Bundes - einheitliches Berichtswesen - einheitliche zeitliche Zweckbindung für alle Anschaffungen. (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von 4 Jahren ab Inkrafttreten geschlossen. 6 (2) Spätestens ein Jahr vor Ablauf des Finanzierungsabkommens werden die vertragschließenden Seiten über die weitere Finanzierung der Stiftung und den Abschluss eines neuen Finanzierungsabkommens verhandeln. 7 Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

4 Potsdam, den 30. August 2005 Für die Bundesrepublik Deutschland Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien ------------------------------------------------ Für das Land Berlin Der Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur ------------------------------------------------ Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur ---------------------------------------------

Anlage 1 Gemeinsame Protokollnotiz des Bundes und des Landes Brandenburg: Der Bund und das Land Brandenburg als Mitglieder des Stiftungsrates stellen ihre Zustimmung zu der Änderung in 1, Abs. 4 unter folgenden Vorbehalt: - die der SPSG gewährten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nicht zu einer anteiligen Mitfinanzierung des laufenden Betriebs und Unterhalts im Schloss Schönhausen führen und - in einem künftigen Haushaltsplan dürfen höhere Betriebskosten als die vom Land Berlin z.z. zugesagten 200.000 Euro nur durch schlossbezogene Mehreinnahmen oder erhöhte Zuwendungen des Landes Berlin ausgeglichen werden. Darüber hinaus erklärt das Land Brandenburg seine Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass das Land Berlin folgende Erklärung abgibt. Das Land Berlin sichert zu, dass es im Fall der Nichtübernahme des Schlosses die von der Stiftung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Fördermitteln übernommenen Verpflichtungen, z.b. des Betriebs eines Museumsschlosses, erfüllen wird. Das Land Berlin stellt die Stiftung von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen die Stiftung in Zusammenhang mit dem Unterbleiben der Grundstücksübertragung geltend machen.

Auflistung der Liegenschaften und Gebäude, die nach den Maßgaben des vorgenannten Finanzierungsabkommens in das Eigentum der SPSG überführt werden sollen: Anlage 2 Schloss und Park Paretz (Land Brandenburg): Das Land Brandenburg ist Eigentümer von Schloss und Park Paretz, eingetragen im Grundbuch von Ketzin, Blatt 01860, Flur 14 (alt Flur 4), Flurstücke 127/20 mit einer Größe von 1.132 m² 127/24 mit einer Größe von 37.037 m² 21 mit einer Größe von 34.663 m². Das Grundstück ist mit einem Schloss-, zwei Neben- und einem Bürogebäude bebaut. Schloss Schönhausen (Land Berlin): 88 073 m² Schloss und Schlosspark Schönhausen Das Grundstück ist mit einem Schloss und Wirtschaftsgebäuden bebaut. Ausschuss-Kennung : Kultgcxzqsq