Anforderungen an Vergabeverfahren aus beihilfenrechtlicher Sicht

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Transkript:

Anforderungen an Vergabeverfahren aus beihilfenrechtlicher Sicht Betrachtung einzelner Vergabeverfahren und deren beihilferechtlichen Auswirkungen PD Dr. Marc Bungenberg, LL.M. Universität Siegen

Einführung Gemeinsamkeiten von Auftrags- und Beihilfenvergabe Aktuelle Beispiele für das Zusammenspiel von Vergabe- und Beihilferecht Grundüberlegungen Öffentlicher Auftrag als Beihilfe? Bieter als Beihilfenempfänger? Anforderungen an Vergabeverfahren aus beihilferechtlicher Sicht Vergabe- und Beihilferecht in der Globalisierung

Gemeinsamkeiten von Auftrags- und Beihilfevergabe Jeweils wirtschaftliche Verbindungen des Staates und seiner Untereinheiten zur Privatwirtschaft Jeweils Transfer von Gelder und/oder wirtschaftlichen Vorteilen => Schnittmengen zwischen öffentlichen Aufträgen und Beihilfen => Beihilfenrecht und Vergaberecht finden grds. parallel Anwendung!!

Das Zusammenspiel von Vergabe- und Beihilfenrecht aktuelle Beispiele Impfstoffeinkauf von Bund und Ländern SPNV-Verträge Autobahnbau in Polen durch chinesische Unternehmen

Impfstoffeinkauf von Bund und Ländern Im Jahre 2007 haben Bund und Länder einen Grundvertrag mit Glyxo Smith Kline (GSK) abgeschlossen. Verpflichtung, in einem Pandemiefall Impfstoffe bei GSK zu erwerben. Bei Ausbruch der Schweinegrippe im Frühjahr bestellen Bund und Länder x-000.000 Impfdosen bei GSK zu einem bereits 2007 festgelegten Stückpreis.

SPNV-Verträge der Länder Die Länder schließen SPNV-Verträge mit Leistungserbringern ab. Eine Ausschreibung erfolgt nicht immer. Die Verkehrsunternehmen erhalten eine pauschalisierte Vergütung sämtlicher Verkehrsleistungen unter Zugrundelegung eines einheitlichen, landesweit angelegten Zugkilometerpreises.

Autobahnbau in Polen Ausschreibung des Bauabschnitts einer Autobahn in Polen Europaweite Ausschreibung Zuschlag ergeht an ein chinesisches Unternehmen

Grundüberlegungen Bieter als Beihilfenempfänger Unterscheidung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Beihilfen Auftraggeber als Hilfspolizist der Kommission? Öffentlicher Auftrag als Beihilfe Auftrag als Begünstigung

Bieter als Beihilfeempfänger Unterscheidung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Beihilfen (EuGH ARGE-Entscheidung) Rechtmäßige Beihilfen an den Auftraggeber: kein Ausschlussgrund Rechtswidrige Beihilfen: Soweit nicht ausdrücklich in Vergaberichtlinien angeordnet, kann dem Unternehmen zumindest die erforderliche Leistungsfähigkeit fehlen Auftraggeber als Hilfspolizist der Kommission? Art. 55 VKR: Angebot e. Beihilfenempfängers darf abgelehnt werden, wenn der Bieter die Rechtmäßigkeit der Beihilfe nicht darlegen kann.

Öffentlicher Auftrag als Beihilfe Grundüberlegungen Solange der Auftrag im Wettbewerb ohne Präferenzen vergeben wird, ist hierin keine Beihilfe i.s.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV zu sehen. Liegt die von der öffentlichen Hand zu leistende Vergütung oberhalb des wettbewerblichen Preises, so kann die Differenz zwischen gezahltem Preis und Wettbewerbspreis dem Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV unterfallen. Rechtsfolgen

Öffentlicher Auftrag als Beihilfe Liegt eine Begünstigung vor??? Ist das für den Auftrag gezahlte Entgelt zu hoch?

Öffentlicher Auftrag als Beihilfe Keine Begünstigung unter normalen Marktbedingungen Bietverfahren Offenheit Diskriminierungsfreiheit Bedingungsfreiheit Marktgutachten

Öffentlicher Auftrag als Beihilfe Berücksichtigung von Sekundärzwecken im Vergabeprozess Ferring-Rechtsprechung: Das Entgelt ist dann nicht erhöht, wenn dadurch die dem Auftraggeber durch beschaffungsfremde Vergaben entstehenden Mehrkosten bezahlt werde Abgestellt muss werden auf die konkret geforderte Leistung einschließlich der an sie gestellten politischen Anforderungen.

Öffentlicher Auftrag als Beihilfe Vergaben von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse AltmarkTrans-Rechtsprechung: EuGH hat angenommen, dass Zahlungen zur Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse grundsätzlich keine Beihilfe darstellen, wenn ein Bietverfahren stattgefunden hat Ein Gutachten über den Marktwert vorliegt

Anforderungen an Vergabeverfahren aus beihilferechtlicher Sicht Offenes Verfahren Nicht offene Verfahren Verhandlungsverfahren De facto Vergabe

Anforderungen an Vergabeverfahren aus beihilferechtlicher Sicht Offenes Verfahren Nicht offene Verfahren Wettbewerbsgrundsatz steht im Vordergrund bei offenen und nichtoffenen Verfahren entfällt eine Begünstigung in der Regel mit der Durchführung eines richtlinienkonformen Vergabeverfahrens. Ausnahme: wenn nur ein geeignetes Unternehmen

Anforderungen an Vergabeverfahren aus beihilferechtlicher Sicht Verhandlungsverfahren (ohne Bekanntmachung) Kein offener Zugang für interessierte Bieter; Ergebnis des Verhandlungsverfahrens muss nicht den Marktpreis wiedergeben Frage der Begünstigung ist ungeklärt Ggf. muss ein Marktgutachten erstellt werden

Anforderungen an Vergabeverfahren aus beihilferechtlicher Sicht De facto Vergaben Auftraggeber verzichtet rechtswidrig auf die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Verdacht e. Begünstigung, da kein Bietverfahren stattgefunden hat. Verdacht kann durch die Vorlage eines Marktgutachtens widerlegt werden.

Vergabe- und Beihilferecht in der Globalisierung Problem: Teilnahme von Staatsunternehmen aus Nicht-EU- Ländern Keine Weltbeihilfenaufsicht In der EU: EU- und weltweite Ausschreibung Zugang auch für Nicht-GPA-Staaten Keine Beihilfenkontrolle von Nicht-EU-Staaten Was ist gewollt? Value for Money?? Oder: Schutz des Bietermarktes auch vor Wettbewerbsverzerrungen?? Legislative Reaktion erforderlich?? Oder natürliche Folge der Globalisierung?? Ausschluss von Nicht-EU-Unternehmen aus Vergabeverfahren, wenn an diese Unternehmen vergebene Beihilfen in der EU nicht genehmigungsfähig wären (hypothetische Betrachtung)? Stärkerer Protektionismus?

FAZIT Beihilfenrecht und Vergaberecht sind nur ansatzweise aufeinander abgestimmt. Beihilfenrecht und Vergaberecht haben (auch) einen gemeinsamen wettbewerbspolitischen Hintergrund. De lege ferenda: Stärkere Verknüpfung der Rechtsgebiete durch Einführung eines beschleunigten Notifizierungsverfahrens? Begrenzung des Bieterkreises auf GPA- Vertragsstaaten?