Sachverhalt: Übungsfall 2

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Transkript:

Sachverhalt: Übungsfall 2 Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären. Folie 12

Beweislast Anwendungsbereich Non liquet ( es ist nicht klar ), d. h. Sachverhalt lässt sich nicht mehr aufklären. Verteilung - Grundsatz: Jeder Teil muss die ihm günstigen Tatbestandsmerkmale beweisen. Gläubiger: Anspruchsbegründende Tatsachen Schuldner: Einwendungen: 362 BGB, aber auch 280 I 2, 831 I 2, 932 I BGB - Besonderheit: Beweislastregelungen = Vermutungen: 476, 891, 1006 BGB Rechtsnatur Frage des materiellen Rechts, nicht des Prozessrechts Folie 13

Beweislastumkehr des 476 BGB Anwendbarkeit: Verbrauchsgüterkauf, 474 BGB - Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher - Kaufgegenstand: bewegliche Sache Umfang der Beweislastregelung (Stichwort: Grundmangel!) Wirkt die Regelung nur in zeitlicher Hinsicht oder auch in Bezug auf das Ob (Relevanz bei non liquet über Vorliegen eines Grundmangels) - BGH ursprünglich: Latenter Grundmangel wird nicht vermutet ( Wann, nicht Ob ), - Heute Anschluss an EuGH: Vermutung erstreckt sich auch auf Grundmangel. Kein Ausschluss ( es sei denn ) Insbesondere Art des Mangels Nicht schon, wenn Mangel jederzeit eintreten kann, sondern wenn Mangel offensichtlich ist. Folie 14

Sachverhalt: Übungsfall 2 Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären. K lässt Katalysators reparieren (Kosten: 1.500 EUR). K lässt Fahrzeug vermessen (Kosten: 350 EUR). Folie 15

Selbstvornahme ohne Nachfrist Ja War Nachfrist entbehrlich 281 II, 323 II BGB Nein Möglich sind: 1. 437 Nr. 3 BGB 2. 437 Nr. 2 BGB 3. 637, 634 Nr. 2 BGB analog (str.) Keine Ansprüche nach 437 Nr. 2, 3, 634 BGB, aber umstritten ist Anspruch nach 346, 326 IV, II 2 BGB BGH: Nein 437 BGB abschließend Spezifikum der Gewährleistung Lit.: Ja Nur Ersatz des Ersparten Allg. Prinzip aus Billigkeit Folie 16

Sachverhalt: Übungsfall 2 Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären. K lässt Katalysators reparieren (Kosten: 1.500 EUR). K lässt Fahrzeug vermessen (Kosten: 350 EUR). Verzogener Rahmen mindert Wert um 500 EUR, Reparatur würde mehr als 1.500 EUR kosten. V hätte Reparatur 1.000 EUR, Vermessung 75 EUR gekostet. K möchte Wagen behalten und fragt nach Ansprüchen Folie 17

Übungsfall 2 A. Ansprüche wegen des Katalysators I. 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3 BGB 1. Sachmangel, 434 BGB? Vermutung des 476 BGB a) Anwendbarkeit b) Reichweite der Vermutung c) Art des Mangels ( 476 Fall 2 BGB) d) Ergebnis 2. Keine Entlastung des V, 280 Abs. 1 S. 2 BGB 3. Nachfristsetzung, 280 Abs. 3, 281 BGB a) Keine Nachfrist gesetzt b) Keine Entbehrlichkeit ( 281 Abs. 2 BGB) 4. Ergebnis Folie 18

Übungsfall 2 (Forts. 1) II. 441 Abs. 4, 437 Nr. 2 BGB 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB III. 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB analog IV. 346, 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB 1. Die Befürworter dieses Anspruchs 2. Gegner 3. Abwägung V. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 437 Nr. 3 BGB 1. Unmöglichkeit 2. Vom Verkäufer zu vertreten VI. Außervertragliche Anspruchsgrundlagen Folie 19

Übungsfall 2 (Forts. 2) B. Ansprüche wegen der Vermessungskosten Kein Ersatz ohne Nachfrist C. Ansprüche wegen des deformierten Rahmenlängsträgers I. Anspruch auf Nachbesserung, 439, 437 Nr. 1 BGB 1. Sachmangel 2. 439 Abs. 3 BGB II. Sekundäransprüche 1. 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3 BGB a) Schuldhafte Pflichtverletzung b) 439 f., 281 Abs. 2 BGB c) Rechtsfolge 2. 346, 441, 437 Nr. 2 BGB D. Ergebnis: 500 EUR wegen Träger, sonst keine Ansprüche! Folie 20

Aufbau- und Vertiefung Fall 2 I 1. Wann geht beim Kaufvertrag die Gefahr grundsätzlich über? Mit Übergabe ( 446 BGB). 2. Wann kommt es auf die Beweislast an? Wenn sich der Sachverhalt (vor Gericht) nicht aufklären lässt (sog. non liquet = es ist nicht klar ). 3. In welcher Hinsicht stellt 476 BGB eine Vermutung auf? Nach BGH allein in zeitlicher Hinsicht (sog. Grundmangel muss feststehen), nach EuGH wird auch des Ob eines Grundmangels vermutet. 4. Warum schließen offensichtliche Mängel ihrer Art nach die Vermutung von 476 BGB aus? Weil vom Käufer zu erwarten ist, dass er diese Mängel bei Übergabe erkennt und beanstandet. Folie 21

Aufbau- und Vertiefung Fall 2 II 5. Mit welchem, wo niedergelegten Prinzip des Leistungsstörungsrecht kollidiert die sofortige Selbstvornahme? Dem sog. Recht zur zweiten Andienung, 437, 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. 6. Über einen Anspruch welchen Anspruchsinhalts wird im Falle sofortiger Selbstvornahme durch den Käufer bei mangelhaftem Kaufgegenstand überhaupt gestritten? Erstattung der ersparten Aufwendungen ( 326 Abs. 2 S. 2 BGB) 7. In welchem Verhältnis stehen die Voraussetzungen von 281 Abs. 1 BGB einerseits und 286 Abs. 1 BGB andererseits? 281 Abs. 1 BGB ist enger, weil eine Nachfrist immer eine Mahnung ( 286 Abs. 1 BGB) darstellt. Verzug begründet aber auch eine Mahnung ohne Fristsetzung ( jetzt sofort ). 8. Welche Bestimmung erweitert in Bezug auf den Nachbesserungsanspruch das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners aus 275 Abs. 2 u. 3 BGB? 439 Abs. 3 BGB. Folie 22