Information 08/2017 Neufassung der Information vom O3/2014

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Transkript:

Information 08/2017 Neufassung der Information vom O3/2014 Referat "Recht und Rechnungsprüfung" - Arbeitsschutz - im Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe Bildschirmarbeitsplatz Arbeitsmedizinische Vorsorge und Bildschirmbrille Seite A. Allgemein 2 A.1 A.2 Beschäftigte am Bildschirmarbeitsplatz Bildschirmarbeitsplatz und Gestaltung 2 3 B. Arbeitsmedizinische Vorsorge 3 B.1 B.2 B.3 B.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge der Sehfähigkeit bei Arbeiten am Bildschirm Veranlassung, Angebot und Fristen Spezielle Sehhilfen Bildschirmarbeitsplatzbrille - Bescheinigung und Untersuchungsergebnis 4 4 4 5 5 C. Kosten und betriebliche Vereinbarung 5-6 C.1 C.2 Kosten Betriebliche Vereinbarung 6 7 D. Bereitstellung 7-8 E. Eigentum 8 F. Ansprechpartner in der Evangelischen Landeskirche in Baden 9 G. Informationsquellen und Bezugsangaben 10 Notizen 11

A. Allgemein Im Zuge der Rechtsbereinigung wurden die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) mit geringfügigen Änderungen in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) integriert. Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) wurde daher zum 03.12.2016 außer Kraft gesetzt. A. 1 Beschäftigte und Bildschirmarbeitsplatz Die ArbStättV dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Beschäftigte nach 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind u.a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte. In 2 ArbStättV wird unter Absatz 4 (Arbeitsplatz) und Absatz 5 (Bildschirmarbeitsplatz) eine zeitliche Beschränkung nicht angeführt. Die in der Vergangenheit genutzten Auslegungswerte gingen von mindestens 2 bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag oder mehr als 30 Tagen im Jahr aus. Nach dem Stand des Wissens und der Wissenschaft ist aus heutiger Sicht diese Auslegung nicht mehr angemessen (Quelle: BMAS - Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Dies wird auch schon durch ein Urteil zur Beschaffung einer Bildschirmbrille des Arbeitsgericht Neumünster vom 20.01.2000 (Az. 4 Ca 1034 b / 99) bestätigt. Darin wurde festgehalten, dass Beschäftigte im Sinne der BildscharbV angesehen werden, wenn sie bei einem 7,5 Stunden-Tag mehr als 30 bis 45 Minuten Arbeitszeit am Bildschirmgerät verbringen. Die Zeitspanne der Nutzung und ihre Intensität muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden ( 3 ArbStättV). Dabei muss das Hauptaugenmerk auf die tatsächliche Arbeitsbelastung bei der Bildschirmarbeit gelegt werden. Als Faustformel kann das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster als Stand und Regel des Wissens herangezogen werden. Seite 2 von 12

A. 2 Bildschirmarbeitsplatz und Gestaltung Nach 2 (4) ArbStättV sind Arbeitsplätze Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Nach 2 (5) ArbStättV sind Bildschirmarbeitsplätze Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. Unabhängig von der Dauer und Intensität der Nutzung sind die sicherheitstechnischen und ergonomischen Mindestanforderungen des Anhangs der ArbStättV, Abschnitt 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen zu erfüllen. In der Informationsschrift DGUV Information 215-410 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die die bisherige Information BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Leitfaden für die Gestaltung" ersetzt, werden, wie der Titel beschreibt, hierzu entsprechend detaillierte Informationen und Hilfestellungen zur Gestaltung gegeben. Über den Direktlink auf die Homepage der VBG, der auf der Seite 10, im Abschnitt G. Informationsquellen und Bezugsangaben dieser Information angegeben ist, kann der Leitfaden als Pdf-Datei bezogen werden. B. Arbeitsmedizinischen Vorsorge Ziel der Arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es laut der Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), durch Maßnahmen arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten (Untersuchungen und Beratungen). Sie soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Sie gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes. Diese Vorsorge ist über einen arbeitsmedizinischen Betreuungsvertrag mit der B.A.D. GmbH (Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH) vertraglich vereinbart und sichergestellt. Die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgen sind in dem Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung beschrieben. Die oder der Arbeitgeber/in muss mit Hilfe des Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung die notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeleistungen festlegen. Seite 3 von 12

Mit dem im Leitfaden zur Verfügung stehenden Auftragsformular muss die oder der Arbeitgeber/in die Vorsorge beim zuständigen B.A.D. Zentrum beauftragen und durchführen lassen. Die Leistungen der B.A.D. GmbH für die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgen werden über ein Umlageverfahren abgerechnet. Der oder dem einzelnen Arbeitgeber/in entstehen bei entsprechender Beauftragung keine direkten Kosten. Zusatzleistungen (z. B. Einstellungsuntersuchungen), die im Auftragsformular des Leitfadens beschrieben sind, werden jedoch der oder dem Arbeitsgeber/in direkt in Rechnung gestellt. Im Leitfaden wird dies entsprechend erläutert. B.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge der Sehfähigkeit bei Arbeiten am Bildschirm Die arbeitsmedizinische Vorsorge im Zusammenhang mit der Bildschirmarbeit stellt ein Angebot für die Beschäftigten dar, die Sehfähigkeit ihrer Augen bei der Arbeit am Bildschirmgerät festzustellen, das die oder der Arbeitgeber/in machen bzw. veranlassen muss. Diese Vorsorgeleistung wird nach der Beauftragung und Terminvereinbarung in der Regel in dem bzw. bei dem zuständigen B.A.D. Zentrum durchgeführt. Bei einer größeren Anzahl von Beratungen oder Untersuchungen kommen die durchführenden Mitarbeiterenden des B.A.D.-Zentrums auch vor Ort. Anschließend werden die Untersuchungsfeststellungen durch die zuständige Arbeitsmedizinerin oder den zuständigen Arbeitsmediziner beurteilt und die Beschäftigten bei Bedarf beraten. Ungeachtet, ob die oder der Beschäftigte diese Angebotsvorsorge wahrnimmt, ist die oder der Arbeitgeber/in verpflichtet, das Angebot regelmäßig zu wiederholen. Die Beschäftigten, die an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig sind, haben auf der Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anspruch auf diese regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge. Gemäß der ArbMedVV, Anhang, Teil 4, Absatz 2, Nr. 1, sind für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten Angebotsvorsorgen anzubieten. Dort wird weiter angeführt: - Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Seite 4 von 12

- Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. 5 Abs. 2 (ArbMedVV) gilt entsprechend für Sehbeschwerden. - Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. B.2 Veranlassung, Angebot und Fristen Die arbeitsmedizinische Vorsorge der Sehfähigkeit der Augen bei der Arbeit am Bildschirmgerät ist gemäß der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR 2.1) "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" : - vor der Aufnahme der Tätigkeit, - nach einem Jahr - und in Folge alle 3 Jahre anzubieten. B.3 Spezielle Sehhilfen Bildschirmarbeitsplatzbrille - Am Bildschirmarbeitsplatz tätige Beschäftigte, die kurzoder weitsichtig sind, tragen in der Regel dieselbe Brille wie im alltäglichen Leben auch bei ihrer Arbeit am Bildschirm. Sollte ihre korrekt angepasste Brille für ihre Aufgaben am Bildschirmarbeitsplatz nicht geeignet sein, muss die oder der Arbeitgeber/in im erforderlichen Umfang eine spezielle Sehhilfe ( Bildschirmarbeitsplatzbrille ) zur Verfügung stellen (ArbMedVV/Anhang). Stellt die oder der zuständige Arbeitsmediziner/in bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge der Sehfähigkeit bei Arbeiten am Bildschirm eine eingeschränkte Sehschärfe fest, muss die oder der Beschäftigte, soweit erforderlich, zunächst dafür sorgen, dass sie oder er eine korrekt angepasste Brille für den täglichen Bedarf erhält. Falls die oder der Beschäftigte mit dieser Brille für das alltägliche Leben trotz ergonomischer Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes Sehschwierigkeiten bei ihren oder seinen Tätigkeiten am Bildschirmarbeitsplatz hat, ist eine spezielle Sehhilfe Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig. Seite 5 von 12

B.4 Bescheinigung und Untersuchungsergebnis Die oder der Arbeitgeber/in erhält eine Bescheinigung der beauftragten Arbeitsmedizinerin oder des beauftragten Arbeitsmediziners, dass die Vorsorge durchgeführt wurde. Diese enthält auch eine Empfehlung zur nächsten Vorsorge. Dieser Termin sollte in die Vorsorgekartei eingetragen werden. Die Beschäftigten erhalten ebenfalls eine Bescheinigung, jedoch mit dem Untersuchungsergebnis. Ergibt sich die Notwendigkeit einer sogenannten Bildschirmarbeitsplatzbrille, wird dies in dieser Bescheinigung der oder dem Beschäftigten mitgeteilt. Die oder der Beschäftigte kann das Ergebnis für das weitere Vorgehen seiner oder seinem Arbeitgeber/in weitergeben. Eine Pflicht zur Teilnahme an dieser Angebotsvorsorge oder die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses besteht für die Beschäftigten nicht (ArbMedVV). Jedoch stellt die Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille die Voraussetzung für das Weitere dar. C. Kosten und betriebliche Vereinbarung Die oder der Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen ( 3 (3) Arb- SchG). Die spezielle Sehhilfe für die Bildschirmtätigkeiten ist im Grunde eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der PSA- Benutzungsverordnung ( 1 Abs. 2 Persönliche Schutzausrüstung). Sie ist eine Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen und ist von bzw. durch die oder den Arbeitgeber/in bereitzustellen. Bei Beschäftigten mit schwerwiegenden Gesundheitseinschränkungen oder -schäden im Zusammenhang in der Sehfähigkeit bei der Bildschirmtätigkeit (z.b. bei starker Seheinschränkung) kann gemeinsam mit den entsprechenden Versorgungsämtern eine Unterstützung vereinbart werden ggf. anteilige Kostenübernahme. Seite 6 von 12

C.1 Kosten Die oder der Arbeitgeber/in darf die Kosten für Maßnahmen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen nicht den Beschäftigten auferlegen ( 3 (3) ArbSchG). Dies steht hier in Verbindung mit der ArbMedVV und dessen Anhang, Teil 4, Absatz 2, Nr. 1. Angebotsvorsorge sowie mit der PSA-Benutzungsverordnung ( 1 Abs. 2 Persönliche Schutzausrüstung). Die Kosten für die spezielle Sehhilfe Bildschirmarbeitsplatzbrille, mit der erforderlichen Ausstattung, sind von der oder dem Arbeitgeber/in zu tragen. C.2 Betriebliche Vereinbarung Zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten sollte für die Kostenübernahme und über die Höhe der Erstattung vor der Beschaffung ein Einvernehmen hergestellt werden. Regelungen hierzu können im Rahmen einer betrieblichen Vereinbarung, einer Betriebsoder Dienstvereinbarung, getroffen werden. Hierbei hat die Mitarbeitervertretung (MAV) ein Mitbestimmungsrecht nach 40 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) und sollte daher, soweit eine MAV vorhanden, frühzeitig eingebunden werden. Für die Beträge der erstattungsfähigen Kosten gibt es derzeit keine entsprechenden Vorgaben, sie sollten in der betrieblichen Vereinbarung festgelegt werden. Hierbei sollte der Höchstsatz der von der oder dem Arbeitgeber/in zu bezahlenden Sehhilfe, ggf. die Höhe des Zuschusses für eine auch privat zu benutzenden Sehhilfe und die Haftungs- und Schadensersatzregelungen bestimmt werden. Bei der Festlegung der Beträge der erstattungsfähigen Kosten, die durch die oder den Arbeitgeber/in zu tragen sind, ist zu berücksichtigen, dass eine Beschaffung der Bildschirmarbeitsplatzbrille mit der erforderlichen Ausstattung gewährleistet sein muss. Gängige Praxis in großen Betrieben sowie auch in Betrieben des Öffentlichen Dienstes ist der Abschluss von Verträgen mit Optikerketten (Rahmenvertrag). Seite 7 von 12

D. Bereitstellung Ergibt die Vorsorge der Sehfähigkeit bei Arbeiten am Bildschirm (siehe Abschnitt B.) die Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe, kann es zur optimalen Gestaltung erforderlich sein, die Bedingungen am Arbeitsplatz miteinzubeziehen. Empfehlenswert ist eine individuelle Beratung der oder des betroffenen Beschäftigten durch die zuständige Arbeitsmedizinerin oder den zuständigen Arbeitsmediziner und eventuell der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit. Hierdurch kann die Ausstattung der speziellen Sehhilfe (Gleitsicht, Monofokal, Bifokal, Multifokal etc.) und ggf. eine Optimierung der ergonomischen Einstellungen und Anordnungen der Arbeitsmittel verbessert werden. Auch sollte die Gefährdungsbeurteilung in diesem Zusammenhang mit einbezogen werden. Bei einem augenmedizinischen Hintergrund kann zur ergonomisch optimalen Brillenglaswahl darüber hinaus eine Abstimmung zwischen der zuständigen Arbeitsmedizinerin oder dem zuständigen Arbeitsmediziner und der Augenärztin oder dem Augenarzt sinnvoll sein. Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung der oder des Beschäftigten. Zur Bereitstellung sollten daher die folgenden Schritte vorgenommen und in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung beschrieben werden: - Arbeitsmedizinische Vorsorge; - Beratung am konkreten Arbeitsplatz und ergonomische Optimierung; - ggf. Ergänzungsuntersuchung bei einer Augenärztin oder einem Augenarzt; - Antrag auf Kostenerstattung Bildschirmarbeitsplatzbrille mit Vorlage z. B. von zwei Kostenvoranschlägen von Optikerfachbetrieben; - Genehmigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber; - Beschaffung. E. Eigentum Die oder der Arbeitgeber/in kann der oder dem Beschäftigten die Bildschirmarbeitsplatzbrille zum Eigentum übertragen oder aber im Eigentum der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers behalten. Seite 8 von 12

Die Eigentumsfrage sollte ebenfalls im Rahmen der Betriebsoder Dienstvereinbarung bestimmt werden. Gleiches gilt für die Frage der Haftung bei Beschädigung oder Verlust. Hier sind die jeweiligen Vorteile und Nachteile abzuwägen. Wird die Bildschirmarbeitsplatzbrille bei einem Arbeits- oder Wegeunfall beschädigt, wird in der Regel der Schaden durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger getragen, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse ( Körperhilfsmittel ). F. Ansprechpartner in der Evangelischen Landeskirche in Baden, zum Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) - Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe Referat Recht und Rechnungsprüfung, Arbeitsschutz Koordinator für Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) Herr Wolfgang Mohr Blumenstraße 1-7, 76133 Karlsruhe Telefon: (0721) 9175 654, Fax: (0721) 9175 25 654, Email: wolfgang.mohr@ekiba.de zu Rechtsfragen - Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe Referat Recht und Rechnungsprüfung Frau Erna Dörenbecher Blumenstraße 1-7, 76133 Karlsruhe Telefon: (0721) 9175 611, Fax: (0721) 9175 25 611 Email: erna.doerenbecher@ekiba.de zur Arbeitsmedizin - B.A.D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH B.A.D. Zentrum Karlsruhe Koordinator für Arbeitsmedizin für die Evangelische Landeskirche in Baden Herr Lars Schmack Bannwaldallee 60, 76185 Karlsruhe Telefon: (0721) 160807 0, Fax: (0721) 160807 121 Email: lars.schmack@bad-gmbh.de Seite 9 von 12

G. Informationsquellen und Bezugsangaben Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Publikation Arbeitsstättenverordnung (12/2016) http://www.bmas.de/de/service/medien/publikationen/a225- arbeitsstaettenverordnung.html Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Bildschirmarbeit (05/1998) http://lasi-info.com/uploads/media/lv14_gesamt.pdf Serviceportal des Referates "Recht und Rechnungsprüfung" Ihr Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung http://www.service-ekiba.de/html/content/ arbeitsmedizin322.html VBG Fachwissen http://www.vbg.de/de/3_praevention_und_arbeitshilfen/2_the men/02_arbeitsstaetten_gestalten/7_arbeitsstaettenverordnun g_2016/arbeitsstaettenverordnung_node.html Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) DGUV Information 215-410 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung (Bisher BGI 650, Bildschirm und Büroarbeitsplätze, Leitfaden für die Gestaltung) http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/215-410.pdf Ergo-online: Medizinische Vorsorge und Sehhilfen bei der Bildschirmarbeit (Bildschirmbrille) http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/ gesundheitsvorsorge/vorsorge_augen/vorsorge_und_sehhilfen_wer_tr.htm Ergo-online: Muster Betriebsvereinbarung bzw. Dienstvereinbarung http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/ rechtsgrundlagen/mitbestimmung/bv_bildschirmbrille.htm#5 Seite 10 von 12

Notizen Seite 11 von 12

Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe Recht und Rechnungsprüfung Arbeitsschutz Blumenstraße 1-7 76133 Karlsruhe Telefon (0721) 9175 654 Fax (0721) 9175 25 654 Email wolfgang.mohr@ekiba.de arbeitsschutz@ekiba.de Intranet www service-ekiba.de Seite 12 von 12