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Transkript:

Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 04 Montag, 03.03.2008 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer Bebauungsplan Nr. 198 im Bereich Hoher Weg/Hindenburgstraße mit örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung 17 Gemeinde Moormerland 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. R 8 für ein Gebiet zwischen der Deichlandstraße und dem Rorichumer Tief 17 Gemeinde Firrel 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 A Dunkler Weg mit örtlichen Bauvorschriften 17 18 Gemeinde Neukamperfehn Aufstellung des Bebauungsplanes NE 1 Nördlich der Neuen Straße mit örtlichen Bauvorschriften und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 82 Schulstraße 18 19 Gemeinde Westoverledingen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 19 Samtgemeinde Hesel Entschädigungssatzung 19-20 C. Sonstiges Seite Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich III. Anordnung in der Flurbereinigung Marienchor 20 Ev.-luth. Friedens-Kirchengemeinde Loga Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. und Ev.-ref. Kirchengemeinden Logas in Leer-Loga 20-21

- 17 - Bekanntmachung der Stadt Leer (Ostfriesland) Bebauungsplan Nr. 198 im Bereich Hoher Weg/Hindenburgstraße mit örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung Der vom Rat der Stadt Leer am 13.12.2007 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 198 im Bereich Hoher Weg/Hindenburgstraße wird hiermit gemäß 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 198 mit Begründung liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Fachdienst 2.61 Stadtplanung der Stadt Leer, Zimmer 115/116, Rathausstraße 1 (Neubau), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 198 rechtsverbindlich. Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes sowie nach 214 Abs. 3 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Leer unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. am 03.03.2008 tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. R 8 gemäß 10 BauGB in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Geltungsbereich siehe nachstehende Karte Quelle: DGK Rasterdaten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die Entschädigung von durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Leer, 25.02.2008 Stadt Leer (Ostfriesland) 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. R 8 für ein Gebiet zwischen der Deichlandstraße und dem Rorichumer Tief Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am 13.02.2008 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. R 8 gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I, S. 3316) in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl., S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2006 (Nds. GVBl., S. 575), als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Gemäß 13a i. V.m. 13 (3) BauGB wird von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 (4) abgesehen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. R 8 liegt mit Begründung vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12, 26802 Moormerland, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Moormerland, 22.02.2008 Gemeinde Moormerland 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 A Dunkler Weg mit örtlichen Bauvorschriften Aufgrund des 13 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.v. mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), beide in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Firrel in seiner Sitzung am 17 Dezember 2007 die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 A Dunkler Weg mit der dazugehörigen Begründung als Satzung beschlossen. Im Rahmen dieser vereinfachten Änderung wurden auch die Baugestaltungsvorschriften geändert und in der Änderungsfassung als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes ist aus dem folgenden Kartenausschnitt ersichtlich:

- 18 - Bauleitplanung der Gemeinde Neukamperfehn Aufstellung des Bebauungsplanes NE 1 Nördlich der Neuen Straße mit örtlichen Bauvorschriften und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 82 Schulstraße Die 1. Vereinfachte Änderung liegt mit ihrer Begründung und der geänderten Gestaltungssatzung im Rathaus der Samtgemeinde Hesel Bauamt Zimmer Nr. 27, Rathausstraße 14, 26835 Hesel, öffentlich aus und kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer wird die Vereinfachte Änderung rechtsverbindlich. sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.g. Bauleitplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäß 233 Abs. 2 in Verbindung mit 215 des Baugesetzbuches in der zurzeit geltenden Fassung 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Firrel, 26.02.2008 Gemeinde Firrel Der Rat der Gemeinde Neukamperfehn hat in seiner Sitzung am 29.03.2007 den Bebauungsplan NE 1 Nördlich der Neuen Straße mit den darin enthaltenen örtlichen Baugestaltungsvorschriften gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.v. mit den 56, 97 und 98 der Nds. Bauordnung (NBauO) und i.v. mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), alle in den zurzeit geltenden Fassungen, als Satzung beschlossen. Bestandteil des Bebauungsplanes sind die Begründung zum Bebauungsplan, der Grünordnungsplan, der Umweltbericht sowie die hydraulischen Berechnungen für die Entwässerung. Gleichzeitig wird der Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 82 Schulstraße aufgehoben, soweit er durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes NE 1 Nördlich der Neuen Straße überdeckt wird. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes NE 1 Nördlich der Neuen Straße ist aus dem folgenden Kartenausschnitt ersichtlich: Der Bebauungsplan NE 1 Nördlich der Neuen Straße liegt mit Begründung, Gestaltungsvorschriften und den o.g. Fachplanungen vom Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Leer im Rathaus der Samtgemeinde Hesel Bauamt Zimmer Nr. 27, Rathausstraße 14, 26835 Hesel, öffentlich aus und kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer wird der Bebauungsplan NE 1 Nördlich der Neuen Straße mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung rechtsverbindlich. sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.g. Bauleitplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäß 233 Abs. 2 in Verbindung mit 215 des Baugesetzbuches in der zurzeit geltenden Fassung

- 19-4. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 5. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 6. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Neukamperfehn, 26.02.2008 Gemeinde Neukamperfehn Haushaltssatzung der Gemeinde Westoverledingen für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der 40 und 84 ff. der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Westoverledingen in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 17.269.840,00 in der Ausgabe auf 17.269.840,00 im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 3.798.240,00 in der Ausgabe auf 3.798.240,00 festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 118.000,00 Euro festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2008 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 1.000.000,00. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2008 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 290 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 285 v. H. 2. Gewerbesteuer 300 v. H Westoverledingen, 18.12.2007 Gemeinde Westoverledingen Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 92 Abs. 2 NGO erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am 05.02.2008 unter dem Aktenzeichen -14-oor- erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt gemäß 86 Abs. 2 Satz 3 der NGO vom 04. bis 12. März 2008 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Westoverledingen, Zimmer 25, Bahnhofstraße 18, 26810 Westoverledingen, öffentlich aus. Westoverledingen, 12.02.2008 Gemeinde Westoverledingen 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen der Samtgemeinde Hesel (Entschädigungssatzung) Aufgrund der 6, 29, 39 Abs. 5 bis 8 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.10.2006 [Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) S. 473], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.12.2006 (Nds. GVBl. S. 575) hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in seiner Sitzung am 27. Februar 2007 folgende Entschädigungssatzung erlassen: Artikel I 6 erhält folgende Fassung: 6 Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen (1) Für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen werden die Aufwandsentschädigungen wie folgt festgesetzt: a) Fremdenverkehrsobmann/ obfrau 102,00 monatlich b) Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte 150,00 monatlich c) Ehrenamtliche Jugendbetreuer/innen 7,50 pro Stunde

- 20-3 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Mit der Entschädigung nach Abs. 1 sind alle Ansprüche auf Auslagenersatz nach 29 Abs. 1 NGO abgegolten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.02.2008 in Kraft. Hesel, 28.02.2008 Samtgemeinde Hesel Samtgemeindebürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich III. Anordnung in der Flurbereinigung Marienchor Im Flurneuordnungsverfahren Marienchor wird aufgrund des 8 des Flurbereinigungsgesetzes i. d. F. vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150), die Hinzuziehung folgender Flurstücke angeordnet: Gemeindebezirk Jemgum Gemarkung Critzum Flur 6 Flurstücke 28, 34 Flur 7 Flurstücke 5/4, 5/5, 10/6, 10/7 Gemarkung Pogum Flur 5 Flurstücke 4, 18/3, 19/6 Gemeindebezirk Stadt Weener Gemarkung Kirchborgum Flur 6 Flurstücke 32/2, 33 Durch diese Anordnung vergrößert sich die Verfahrensfläche im Flurneuordnungsverfahren Marienchor um 31,8582 ha auf rd. 2.152 ha. Die hinzuzuziehenden Flurstücke sind in der zu dieser Anordnung gehörenden Gebietskarte gekennzeichnet. Gründe: Mit der Zuziehung von Flächen wird - eine verbesserte Arrondierung und Aufstockung der landw. Betriebe erzielt; - ein Austausch von Abfindungsansprüchen zwischen den Flurbereinigungsgebieten erreicht. Hinweis Die infolge dieser Anordnung eintretenden Beschränkungen der Nutzungs- und Baurechte gem. 34 FlurbG sowie die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte gem. 14 FlurbG sind bei der Gemeinde Jemgum und der Stadt Weener durch Aushang/Auslegung sowie im Amtsblatt des Landkreises Leer veröffentlicht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich - Amt für Landentwicklung -, Oldersumer Str. 48, 26603 Aurich, Widerspruch erhoben werden. Gemäß 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Amt für Landentwicklung eingegangen ist. Aurich, 22.01.2008 Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften - Amt für Landentwicklung Aurich - Ihler (S.) Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. und Ev.-ref. Kirchengemeinden Logas in Leer-Loga Der Kirchenvorstand der Friedenskirchengemeinde Loga hat am 07.02.2008 folgende Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.- luth. und Ev.-ref. Kirchengemeinden Logas in Loga beschlossen: 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1. Wahlgrabstätte : a) für 25 Jahre je Grabstelle (Abt. 1-4): 450,00 b) für 30 Jahre je Grabstelle (Abt. 5 und 6): 540,00 c) für 15 Jahre je Grabstelle (Kindergrab in Abt. 3) 270,00 d) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle -: 18,00 2. Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabstätte (Abt. 7): a) Reihengrabstätte für 30 Jahre (Herrichten der Grabstätte, Unterhaltung, Pflege, Gedenkplakette) je Grabstelle -: 1.630,00 b) Urnenreihengrabstätte für 25 Jahre (Unterhaltung, Pflege, Gedenkplakette) je Grabstelle -: 640,00 3. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung:

- 21 - a) bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte eine Gebühr gemäß 1.a) oder 1.b) b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte zusätzlich zu der Gebühr nach a) eine Gebühr gemäß 1.d) für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit. II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer/Friedhofskapelle: 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer - je Tag -: 25,00 höchstens jedoch 130,00 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle einschl. Leichenkammern je Bestattungsfall -: 130,00 3. Benutzung des Kühlraumes je Tag -: 25,00 III. Gebühr für die Beisetzung: für das Ausheben und Verfüllen der Grube und Abräumen der überflüssigen Erde: 1. für die Erdbestattung: a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 150,00 b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr: 300,00 2. für eine Urnenbestattung: 95,00 IV. Gebühren für die Umbettungen: 1. für die Ausgrabung einer Leiche: 2. für die Ausgrabung einer Asche: nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen: 2. Für das Entfernen der Grabmale, Fundamente oder von Grabzubehör beim Ausheben der Gräber, die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen an standunsicheren Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon, bei Gefahr im Verzuge für das Entfernen standunsicherer oder ohne Genehmigung aufgestellter Grabmale oder sonstiger baulicher Anlagen oder Teilen davon und für besondere zusätzliche Leistungen, die in der Gebührenordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, wird ein Entgelt im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand an Zeit festgesetzt. Die Änderung wurde am 13.02.2008 durch den Ev.- luth. Kirchenkreis Leer kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Änderungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Leer, 01.03.2008 Ev.-luth. Friedens-Kirchengemeinde Loga Der Kirchenvorstand Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Tel.: (04 91) 9 26-0. Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, 26789 Leer oder an folgende E-Mail-Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer (0 49 52) 92 10 37 zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: www.landkreis-leer.de, Rubrik Aktuelles Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung: 35,00 VI. Sonstige Gebühren Gebühr für die Entsorgung von Grabschmuck je Beerdigung : 65,00 VII. Gebühren für das Abräumen von Grabstätten 1. Werden Grabstätten (Grabsteine, Einfassungen, Fundamente, Bäume, Sträucher) nach Ende der Ruhezeit durch den Friedhofsträger abgeräumt, so werden den bisherigen Nutzungsberechtigten die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.