Heimvertrag / Kurzzeitpflege



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Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04

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Transkript:

Haus Hebron Ziegelhütte 6, 75438 Knittlingen Tel 07043-959580, Fax 07043-9595199 Heimvertrag / Kurzzeitpflege Zwischen Sozialwerk Bethesda e.v. als Träger vom Haus Hebron Ziegelhütte 6, 75438 Knittlingen vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Peter Mayer - im Weiteren Pflegeheim genannt - und wohnhaft in: im Weiteren Bewohnerin / Bewohner genannt wird mit Wirkung vom der nachfolgende Vertrag über Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege geschlossen. Die Einrichtung wurde durch Abschluß des Versorgungsvertrages gemäß 72 SGB XI durch die Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Der Inhalt des Versorgungsvertrages, die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarungen sowie die Regelungen des Rahmenvertrages gemäß 75 Abs. 1 SGB XI sind verbindlich und Bestandteil des Heimvertrages. Sie sind anliegend in ihren wesentlichen Regelungen beigefügt. Die Einrichtung ist gemäß 80 SGB XI verpflichtet, die in den Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität niedergelegten Standards einzuhalten. Seite 1

1 L e i s t u n g s u m f a n g Die Leistungen orientieren sich vornehmlich an der Lebenssituation und den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner. Ziel ist es, den Bewohnerinnen / Bewohnern ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. 1. Wohnung Die Bewohnerin/ der Bewohner erhält folgende Leistungen: Die Einrichtung überläßt der Bewohnerin /dem Bewohner das Zimmer als (Zutreffendes ist schattiert) Einzelzimmer mit Dusche und Toilette Kombizimmer mit Dusche und Toilette Außerdem gehören zur Unterkunft: Kleiderschrank mit Wertfach Pflegebett Tisch Beleuchtung Stuhl Notrufanlage Sessel Nachttisch Gardinen, Vorhänge Die Bewohnerin/ der Bewohner bringt folgende eigene Ausstattungsgegenstände mit:......... Folgende Schlüssel werden der Bewohnerin/ dem Bewohner übergeben: Zimmerschlüssel Wertfachschlüssel Schrankschlüssel Das Haus hält folgende Gemeinschaftsräume vor Wohnflure mit Kommunikationsbereich Terrasse zusätzlicher Speiseraum Friseursalon gemeinschaftlicher Wohnraum Grünanlagen, Parkanlagen Gruppenräume Kapelle Die Einrichtung hält ein Pflegebad vor, außerdem die für die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung und die Verwaltung erforderlichen Funktionsräume. Die Wartung und Instandhaltung der Wohnräume, Gemeinschaftsräume, Pflegeeinrichtungen, Funktionsräume und technischen Anlagen werden regelmäßig erbracht. Seite 2

2. Unterkunft und Verpflegung a) Verpflegungsservice Vollpension, bestehend aus Frühstück, zweites Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee und Abendessen. Menüwahl Vollwerternährung Diäternährung mit Zwischenmahlzeit Getränkeservice b) Reinigungsservice Reinigung der Zimmer erfolgt täglich und bei Bedarf Reinigung der Gemeinschaftsräume Reinigung der Fensterflächen Reinigung der Pflegeeinrichtungen und der Funktionsräume Reinigung der Gardinen (ein- oder zweimal pro Jahr) c) Wäscheservice Wäsche von Bettwäsche, Hand- und Badetüchern und Waschlappen Näh- und Flickarbeiten im kleineren Umfang Wäsche der persönlichen Kleidungsstücke soweit diese waschbar und von der Bewohnerin/ dem Bewohner gekennzeichnet sind. Die chemische Reinigung wird von der Einrichtung nicht übernommen. d) Betriebskosten Wohnen und Gebäude Heizung Stromversorgung Wasserversorgung Entwässerung, Straßenreinigung, Abfallentsorgung Schornsteinreinigung Gebäudehaftpflichtversicherung, Versicherungen zum Schutze Personalhaftpflichtversicherung der Bewohner (s. 9) Gartenpflege e) Hausmeisterservice Reparatur des heimeigenen Mobiliars einfache handwerkliche Tätigkeiten im Sanitärbereich 3. Kultur und Unterhaltung Angebote zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben im Hause Angebote zur Tagesgestaltung Veranstaltungsangebote wie z.b. Gesprächskreise, Vorträge, Vorlesungen, Filme, Konzerte und Ausstellungen, Fahrdienste Soweit die angebotenen Veranstaltungen nicht ausschließlich mit personellen und sachlichen Mitteln der Einrichtung erbracht werden, kann ein zusätzlicher Unkostenbeitrag erhoben werden. Dieser wird zusammen mit dem Veranstaltungshinweis bekanntgegeben. Seite 3

4. Betreuung und Pflege a) Grundpflege Die Einrichtung bietet folgende Grundpflegeleistungen an: Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen Hilfe bei der Körperpflege Hilfe bei der Nahrungsaufnahme Hilfe bei der Fortbewegung Hilfe beim Betten und bei der Lagerung Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen Hilfe bei der Beschaffung von Medikamenten Abdeckung der zusätzlich pflegebedingten Ernährung Hilfe beim An- und Auskleiden Badehilfe Hilfe bei Ausscheidungen Hilfe bei der Nutzung von Hilfsmitteln Bettwäsche wechseln Begleitung zum Arzt bei ärztlichen Visiten Möglichkeit zur Nutzung des Pflegebades Der Umfang der Pflegeleistungen richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Bewohnerin/ des Bewohners, insbesondere nach der Pflegestufe, in die die Bewohnerin/ der Bewohner nach dem Leistungsbild der Pflegekassen eingestuft wird. Bei Inkontinenz können Inkontinenzmaterialien von zuhause für die Zeit des Aufenthalts mitgebracht werden. Bei Verwendung von hauseigenen Materialien werden diese in Rechnung gestellt. b) Behandlungspflege Die Einrichtung bietet folgende behandlungspflegerische Leistungen an: Verbandwechsel, Wundversorgung Einreibung, Wickel Versorgung mit Kompressionsstrümpfen Blutzuckermessung und Blutdruckmessung Überwachung von Flüssigkeitsbilanzen Puls-,Temperatur-, Gewichtskontrolle Überwachung von Infusionstherapien Injektionen Dekubitusversorgung Anuspraeter-Versorgung Trachealkanülenpflege Katheterpflege Sondenernährung Einlauf / Darmentleerung spezielle Krankenbeobachtung u. Krankenüberwachung Medikamentenüberwachung und verabreichung Kälte- und Wärmebehandlung Bewegungs- und Gehübungen psychiatrische Pflege und Behandlung Der Umfang der behandlungspflegerischen Leistungen richtet sich nach der ärztlicher Anordnung. Die Einrichtung steht in enger Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt. Seite 4

c) Soziale Betreuung Die Einrichtung bietet folgende soziale Betreuung an: Ergotherapie Mobilitätstraining Orientierungstraining Wasch- und Anziehtraining Kontinenztraining Sterbebegleitung Anleitung z. strukturierten Tagesablauf Beratungs- und Gesprächsangebote Krisenintervention Kunsttherapie Unterstützung zur Verarbeitung existentieller Lebenserfahrung Maßnahmen zur Förderung der Selbsthilfe und Selbständigkeit Unterstützung zur sozialen Integration und zur Teilnahme am kulturellen Leben Vermittlung ärztlicher Hilfe unter Beachtung der freien Arztwahl Vermittlung von Krankengymnastik und logopädischer Behandlung nach ärztlicher Anordnung Der Leistungsumfang orientiert sich an den therapeutischen Notwendigkeiten und den individuellen Bedürfnissen der Bewohnerin/ des Bewohners. 5. Verwaltung und Beratung Postempfang und Verteilung bei Ausstellung einer Postvollmacht Verwaltung kleinerer Barbeträge bei entsprechender Beantragung (Taschengeldkonto) Hilfestellung bei verwaltungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt Hilfestellung bei behördlichen Angelegenheiten Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung, Krankenkassen, Beihilfe, Sozialhilfe 2 Z u s a t z l e i s t u n g e n Über das in 1 beschriebene Leistungsangebot hinaus können der Bewohnerin/ dem Bewohner Zusatzleistungen im Sinne des 88 SGB XI (Pflegeversicherung) angeboten werden. Bei den Zusatzleistungen handelt es sich um besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung bzw. zusätzliche pflegerisch betreuende Leistungen. Hierfür ist vor Leistungsbeginn eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen erforderlich. Es gilt der Preiskatalog am Ende des Vertrages. Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil der Pflegevergütung, werden also nicht von den Pflegekassen übernommen und sind in aller Regel auch nicht geeignet, eine Zahlungspflicht des Sozialhilfeträgers auszulösen. Diese Leistungen sind allein mit der Bewohnerin/ dem Bewohner abzurechnen. Folgende Zusatzleistungen werden angeboten: 1. Wohnen und Gebäude: Einzelzimmer 2. Unterkunft und Verpflegung Zimmerservice Seite 5

Gästeverpflegung Einkaufshilfe chemische Reinigung der persönlichen Kleidung Hausmeisterdienste (über das unter 1 Nr. 2 beschriebene Maß hinaus) Näh- und Flickarbeiten (über das unter 1 Nr. 2 beschriebene Maß hinaus) Tierhaltung und versorgung 3. Betreuung und Pflege: Vorleseservice Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen außerhalb des Hauses Begleitung zu Besuchen von Freunden und Verwandten Begleitung zu Behördengängen Fahr- und Transportdienst für private Angelegenheiten Teilnahme an den Veranstaltungen in der Tagespflege Die Zusatzleistungen orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen der Bewohnerin/ des Bewohners bzw. ihren/ seinen Wünschen. Das Angebot an Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen sind den Pflegekassen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI (Pflegeversicherung) mitgeteilt worden. Die täglichen Entgelte betragen: 3 E n t g e l t a) Allgemeine Pflegeleistungen ( 1 Ziff. 5a-c) Stufe 1 52,99 Euro Stufe 2 68,78 Euro Stufe 3 88,57 Euro b) Unterkunft und Verpflegung ( 1 Ziff. 2a-e, Ziff. 3,4) 24,02 Euro c) Zusatzleistungen: Einzelzimmerzuschlag 0,00 Euro d) Investitionskosten gem. 82 Abs. 3 SGB XI *) 19,10 Euro e) Ausbildungsumlage 1,05 Euro f) Inkontinenzartikel (pro Tag wenn sie vom Haus gestellt werden müssen) 2,10 Euro (Soweit Investitionskosten nach 82 Abs. 3 SGB XI verrechnet werden, ist die Berechnung von der zuständigen Landesbehörde (Sozialministerium) genehmigt. Die Investitionskostenberechnung nach 82 Abs. 4 SGB XI ist der zuständigen Behörde mitgeteilt worden.) Die Tagessätze für die Kurzzeitpflege werden dem Kurzzeitpflegegast in Rechnung gestellt. Diese Rechnung kann bei der Pflegekasse eingereicht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse 70% des Zuschussbetrags bis max. 1.550,00 Euro. Seite 6

4 E n t g e l t e r h ö h u n g 1. Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen wird zwischen der Einrichtung und den Leistungsträgern gem. 85 SGB XI vereinbart. Das Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung wird zwischen der Einrichtung und Leistungsträgern gem. 87 SGB XI vereinbart. 2. Erhält die Bewohnerin/ der Bewohner keine Leistungen aus der Pflegeversicherung, kann das Entgelt durch einseitige Erklärung der Einrichtung erhöht werden, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage geändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Die Einrichtung hat der Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. 3. Eine Erhöhung der Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn sie angemessen ist und die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts der Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht und begründet wird und den Landesverbänden der Pflegekassen sowie den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe zuvor schriftlich gem. 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI mitgeteilt worden ist. Die Erhöhung bedarf außerdem der vorherigen Zustimmung der Bewohnerin/ des Bewohners. 4. Verrechnet die Einrichtung betriebsnotwendige Investitionskosten nach 82 Abs 3 SGB XI, bedarf eine Erhöhung gem. 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI der vorherigen Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Die Einrichtung ist berechtigt, die genehmigte Erhöhung durch einseitige Erklärung geltend zu machen. Verrechnet die Einrichtung betriebsnotwendige Investitionskosten nach 82 Abs. 4 SGB XI, kann sie bei einer Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage eine angemessene und zur Deckung der Kosten erforderliche Erhöhung gegenüber der Bewohnerin/ dem Bewohner geltend machen. Die Geltendmachung erfolgt spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden soll, durch einseitige schriftliche und begründete Erklärung. 5. Die Bewohnerin/ der Bewohner ist im Falle der Erhöhung berechtigt, den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats schriftlich zu kündigen. Bis zum Beendigungszeitpunkt gilt das bisherige Entgelt als geschuldet. 6. Eine Kündigung des Vertrages durch die Einrichtung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist ausgeschlossen. 5 F ä l l i g k e i t u n d Z a h l u n g d e r E n t g e l t e Die Entgelte sind, soweit sie von der Bewohnerin/ dem Bewohner zu entrichten sind, 14 Tage ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen, soweit dieses von der Pflegekasse zu tragen ist, wird unmittelbar mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Die Bewohnerin/ der Bewohner hat lediglich den Restbetrag zu erstatten, der nicht von den Kassen übernommen wird. Entsteht durch Kündigung oder Tod der Bewohnerin/ des Bewohners ein Kostenerstattungsanspruch der Bewohnerin/ des Bewohners oder Erben gegenüber der Einrichtung, ist der Betrag 6 Wochen nach Kündigung oder Tod fällig, frühestens aber nach Räumung des Zimmers. Seite 7

Bei Nichtbelegung des Kurzzeitpflegeplatzes bzw. frühzeitigem Abbruch ist das Seniorenzentrum berechtigt, für die Zeit der Nichtbelegung ein Ausfallgeld in Höhe von 75% des regulären Tagessatzes zu berechnen. Hiervon kann bei einer entsprechenden Ersatzbelegung ausnahmsweise abgewichen werden. 6 V e r ä n d e r u n g d e r P f l e g e b e d ü r f t i g k e i t Verändert sich der pflegerische Aufwand aufgrund eines verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustandes der Bewohnerin/ des Bewohners so, daß eine niedrigere oder höhere Pflegestufe nach Auffassung der Pflegedienstleitung angemessen wäre, so ermächtigt die Bewohnerin/ der Bewohner den Träger des Heimes die entsprechenden Anträge bei der Pflegekasse auf Neueinstufung nach dem SGB XI zu stellen. Die Einrichtung paßt ihre Leistungen, soweit ihr dies möglich ist, der Veränderung an und bietet die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrages an. 7 N i c h t i n a n s p r u c h n a h m e u n d K ü n d i g u n g v o n Z u s a t z l e i s t u n g e n Wird eine vereinbarte Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis eintritt. Die Bewohnerin/ der Bewohner hat die Nichtinanspruchnahme der Zusatzleistung rechtzeitig der Einrichtung mitzuteilen. Die Bewohnerin/ der Bewohner kann vereinbarte Zusatzleistungen ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen Die trotz Kündigung bei der Einrichtung entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. 8 V o r ü b e r g e h e n d e A b w e s e n h e i t d e r B e w o h n e r i n / d e s B e w o h n e r s Ist die Bewohnerin / der Bewohner wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder wegen Urlaubs oder aus sonstigen Gründen abwesend, reduzieren sich ihre/ seine Leistungsverpflichtungen vom 4. Tag an auf 75% des Entgeltes für den Bereich allgemeine Pflegeleistungen und Unterkunft und Verpflegung. Die Investitionskosten sind vollständig zu erstatten. Soweit dies nach den Bestimmungen und Vereinbarungen im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes möglich ist, werden auch die Zahlungen bei Abwesenheit mit der zuständigen Pflegekasse direkt abgerechnet. Über die Zahlungen der Pflegekasse hinausgehende Beträge werden der Bewohnerin/ dem Bewohner in Rechnung gestellt. Der Pflegeplatz wird während der Abwesenheit der Bewohnerin/ des Bewohners freigehalten. Ist erkennbar, daß die Bewohnerin/ der Bewohner nicht mehr in die Einrichtung zurückkehrt, wirkt die Einrichtung auf eine entsprechende Beendigung des Vertrages hin. 9 E i n g e b r a c h t e S a c h e n ; V e r s i c h e r u n g Bei Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Sachen übernimmt die Einrichtung keine Haftung, es sei denn, der Einrichtung oder ihren Mitarbeitern/ innen ist Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen. Zum Schutz der Bewohnerin / des Bewohners hat die Einrichtung folgende Versicherungen abgeschlossen: a) Hausratversicherung zum Schutz des Eigentums gegen Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Alle persönlichen Gegenstände, wie z.b. Möbel, Wäsche, Bekleidung, Bücher sind mit 15 000, Wertsachen, wie z.b. Schmuck, Kunstgegenstände bis zu 3000,- der Versicherungssumme versichert. Seite 8

Bei einer Regulierung werden evtl. vorhandene Nebenversicherungen gem. der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen berücksichtigt. b) Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Schadenersatzansprüchen mit 1 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden und 25.000,- für Vermögensschäden. Mitversichert ist das Schlüsselrisiko bis zu 5.000,-. Ein Anspruch auf Schadenregulierung im Rahmen der Einstandsverpflichtung der Versicherung besteht ausschließlich gegen die Versicherungsgesellschaft und nicht gegen die Einrichtung. Es wird empfohlen, ggf. eine zusätzliche Höherversicherung abzuschließen. 1 0 A u f b e w a h r u n g v o n W e r t s a c h e n Sollen Wertsachen aufbewahrt oder Geldbeträge verwaltet werden, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung mit der Einrichtung, insbesondere bezüglich der Haftung. Die Bewohnerin / der Bewohner wird auf die großen Risiken bei Einbringung von Wertsachen hingewiesen. Auch bei Verlust oder Beschädigung von Wertsachen haftet die Einrichtung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Abschluß der obigen gesonderten Vereinbarung wird daher empfohlen. 1 1 K ü n d i g u n g Das Vertragsverhältnis kann von der Bewohnerin / dem Bewohner spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des laufenden Monats schriftlich gekündigt werden. Die Bewohnerin / der Bewohner kann aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr / ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen und zwar in den nachfolgenden Fällen 2 bis 4 fristlos, sonst spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des laufenden Monats. Die Kündigung erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Betrieb des Pflegeheims eingestellt wird, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und Fortsetzung des Vertrages für die Einrichtung eine Härte bedeuten würde. In diesem Fall weist die Einrichtung der Bewohnerin / dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft zu zumutbaren Bedingungen nach und trägt die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang. 2. die Bewohnerin / der Bewohner ihre / seine vertraglichen Pflichten, insbesondere auch aus 6 dieses Vertrages, schuldhaft so gröblich verletzt, daß der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder 3. die Bewohnerin / der Bewohner für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Entgelte oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt 1 Monat übersteigt, in Verzug ist oder 4. die Bewohnerin / der Bewohner in einem Zeitraum, der sich über mehrere Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe des Betrages in Verzug gekommen ist, der die Summe des Entgelts für 2 Monate erreicht und das rückständige Entgelt nicht vor Ausspruch der Kündigung insgesamt ausgeglichen hat. Seite 9

Eine bereits ausgesprochene Kündigung wird dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Entgelte Zahlung erfolgt oder eine öffentliche Stelle sich zur Zahlung verpflichtet. Bei Kündigung gem. Abs. 3 Ziff. 3 und 4 haftet die Bewohnerin / der Bewohner für den Schaden, der der Einrichtung hierdurch, insbesondere durch Entgeltausfall, entstanden ist. Diese Verpflichtung gilt nur bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist. 1 2 Ü b e r n a h m e u n d R ü c k g a b e d e s Z i m m e r s Das Zimmer wird zu Beginn des Vertragsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung darf Ausbesserungen im Rahmen der Erhaltung und baulichen Veränderung innerhalb des Zimmers ohne Zustimmung der Bewohnerin / des Bewohners vornehmen, wenn diese erforderlich sind. Die Bewohnerin / der Bewohner gestattet für diesen Fall das Betreten ihrer / seiner Räume. Während der Vertragsdauer kommt die Einrichtung für alle Reparaturen im Zimmer auf, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, mit Ausnahme der von der Bewohnerin / dem Bewohner eingebrachten Möbel und Einrichtungsgegenstände. Die der Bewohnerin / dem Bewohner überlassenen Schlüssel sind er Einrichtung vollständig zurückzugeben. Der Verlust von Schlüsseln ist der Einrichtung unmittelbar mitzuteilen. Die Kosten für die Ergänzung bzw. den Austausch der Schließanlage trägt die Bewohnerin / der Bewohner. Die Überlassung des Zimmers an Dritte oder die Aufnahme Dritter in das Zimmer ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonderen Fällen sind Ausnahmen hiervon mit Zustimmung der Einrichtung möglich. Eine Überlassung des Zimmers während der Abwesenheit der Bewohnerin / des Bewohners ist ausgeschlossen. Die Bewohnerin / der Bewohner kann Rechte aus diesem Vertrag nicht auf Dritte übertragen oder abtreten. Nicht zur Schließanlage gehörende Schlösser oder sonstige Schließmöglichkeiten dürfen aus Sicherheitsgründen nicht angebracht werden. 1 3 V e r t r a g s e n d e Das Vertragsverhältnis endet: Im Falle der Kündigung mit Ablauf der dort genannten Frist. Im Falle des Todes der Bewohnerin / des Bewohners mit Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats. In diesem Fall ermäßigt sich das nach 3 zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen 8. Bei vorzeitiger Räumung ist das Entgelt für die Unterkunft nur so lange zu entrichten, wie das Zimmer nicht einer neuen Bewohnerin / einem neuen Bewohner endgültig überlassen ist. Das Zimmer ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in unverändertem, einer pfleglichen Behandlung entsprechendem Zustand zurückzugeben. Das Zimmer ist spätestens zum Vertragsende vollständig zu räumen. Wird das Zimmer nicht bis zum Ablauf o.g. Frist geräumt, so kann die Einrichtung die Räumung und Lagerung des Mobiliars auf Rechnung und Gefahr der Bewohnerin / des Bewohners veranlassen. Seite 10

1 4 B e s o n d e r e R e g e l u n g f ü r d e n T o d e s f a l l Die Bewohnerin / der Bewohner weist hiermit die Einrichtung an, im Falle ihres / seines Todes Herr / Frau Tel.: Handy: zu benachrichtigen, und die persönlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände Herr / Frau Tel.: Handy: oder im Verhinderungsfalle auszuhändigen. Eine letztwillige Verfügung über diese Gegenstände bleibt durch die erteilten Anweisungen unberührt. 1 5 S c h l u ß b e s t i m m u n g e n Die Bewohnerin / der Bewohner ist damit einverstanden, daß ihre / seine personenbezogenen Daten, soweit sie der Einrichtung bekanntgegeben worden sind, in der EDV-Anlage der Einrichtung gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Die Bewohnerin / der Bewohner ist über die zur Beurteilung des Vertrages erforderlichen Angaben, insbesondere die Leistungen des Hauses und die Rechte und Pflichten der Bewohner / innen schriftlich oder mündlich informiert worden. Sollten aufgrund der gesetzlichen Pflegeversicherung oder anderer gesetzlicher Vorgaben oder den entsprechenden Durchführungsbestimmungen Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages erforderlich sein, erklären beide Vertragsparteien ihren Mitwirkungswillen zur Ergänzung oder Änderung. 1 6 S a l v a t o r i s c h e K l a u s e l Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen diese Vertrages hat auf die Wirksamkeit des ganzen Vertrages und seiner übrigen Teile keinen Einfluß. An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt, sofern der Vertrag lückenhaft sein sollte. Seite 11

Katalog von Zusatzleistungen 1. Hausmeistergebühren soweit nicht in Unterkunft und Verpflegung enthalten, 10,00 z.b. Reparatur oder Instandsetzung der eigenen Möbel im Zimmer, Montage eigener Beleuchtung, Abrechnung nach Zeitaufwand und angefangene halbe Stunde 2. Vollverpflegung für Besucher: 12,00 Frühstück: 3,00 Mittagessen 5,00 Abendessen 4,00 3. Begleitung zu Veranstaltungen außer Haus und zu Besuchen 15,00 / Std. bei Freunden und Verwandten (außer Krankenfahrten) 4. Einkaufshilfe nicht notwendiger Art 15,00 / Std. 5. Fahrdienste und Transportdienste bezüglich Veranstaltungen 0,50 / km außer Haus und zu Besuchen sowie Einkaufshilfen nicht notwendiger Art 6. Einarbeiten von Wäschenamen 0,50 / Stck. 7. Chemische Reinigung von Kleidungsstücken, Vergütung erfolgt nach Abrechnung des Reinigungsunternehmens. 8. Verwaltungsaufwand Barbeträge: Buchen und bezahlen sämtlicher 4,00 / mtl Fremddienstleistungen wie Friseur, Fußpflege, Rezepte, Kioskartikel usw. Monatliche Kontoauszüge, Ein- und Ausbezahlen von Geldbeträgen auf eigenen Wunsch, bei nicht geldverständigen Bewohnern ist dies kostenfrei. Knittlingen...... (Ort) (Tag)...... Träger Bewohner bzw. gesetzlicher Vertreter Seite 12