Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2572/10. Titel:

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FG München, Urteil v. 03.05.2012 5 K 2572/10 Titel: (Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit im Inland - Übergangszeit von höchstens vier Monaten - ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz) Normenketten: 62 Abs 1 EStG 2009 63 Abs 1 S 2 EStG 2009 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2009 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009 70 Abs 2 EStG 2009 EStG VZ 2009 Orientierungsätze: 1. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. 2. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat. 3. Die Beratungspflicht der Agentur für Arbeit (Sozialleistungsträger) umfasst allein die Verwirklichung der Rechte aus dem Sozialgesetzbuch. Fragen, die sich auf das zu gewährende Kindergeld bezögen, gehörten hingegen nicht zu dem Beratungsinhalt. Auch soweit das Kindergeld nach 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie diene, stelle es keine Sozialleistung im formellen Sinn dar, sondern eine einkommensteuerrechtliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm. Schlagworte: Absage, Agentur für Arbeit, Arbeitsuchender, Arbeitsvermittlung, Ausbildung, Ausbildungsplatz, Bewerbung, ernsthaftes Bemühen, Familienkasse, Glaubhaftmachung, Kind, Kindergeld, Meldung, Nachweis, Sozialleistungsträger, Suchanzeigen, Übergangszeit, Zeitung Fundstelle: BeckRS 2013, 94561 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1

I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 30. September 2009 für den Sohn der Klägerin, M., geb. am 27. Januar 1990. 2 Die Klägerin teilte am 4. Januar 2010 der Beklagten (der Familienkasse) unter Vorlage des Auflösungsvertrags mit, dass sie nach Auflösung des Ausbildungsverhältnisses zum 30. April 2009 mit ihrem Sohn M. bei der Agentur für Arbeit im Mai 2009 vorstellig geworden sei. M. sei dort weder als arbeitsplatzsuchend noch als ausbildungsplatzsuchend gemeldet worden, da er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Seit 1. Oktober 2009 leiste M. Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. 3 Auf das Anhörungsschreiben der Familienkasse, wonach das Kindergeld für M. im Zeitraum Mai 2009 bis Dezember 2009 möglicherweise zu Unrecht gezahlt worden sei, und auf die Aufforderung der Familienkasse, Nachweise über die eigenen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz (z.b. Kopien von Absageschreiben, Zwischennachrichten, Bewerbungsschreiben) ab Mai 2009 bis September 2009 vorzulegen, brachte die Klägerin verschiedene Bewerbungsschreiben M.s -alle vom 15. Mai 2009- um einen Ausbildungsplatz (an die Firmen: H. GmbH & Co. in München, Y Juwelier und Uhrmacher in H., Sport GmbH in U., L. in X.) bei. 4 Mit Bescheid vom 30. März 2010 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds für M. ab Juni 2009 gemäß 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf, weil Eigenbemühungen M. um einen Ausbildungsplatz nur für Mai 2009 nachgewiesen worden seien. Gleichzeitig forderte die Familienkasse das für den Zeitraum Juni 2009 bis Dezember 2009 überzahlte Kindergeld in Höhe von 1.365 zurück. 5 Dagegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2010 Einspruch einlegen. Auf die Bitte der Familienkasse, ihr etwaig vorhandene Absagen und Zwischennachrichten in Kopie zukommen zu lassen bzw., falls diese nicht mehr vorhanden seien, eine Bestätigung des jeweiligen Betriebs über den Zeitpunkt der Absage einzuholen, da M. in den Monaten, in denen er auf eine Absage gewartet habe, als ausbildungswilliges Kind zu berücksichtigen sei, teilte die Klägerin mit, dass aufgrund der langen Zeitdauer die Betriebe keine Unterlagen zu den Bewerbungsversuchen M. mehr gehabt hätten. Lediglich eine Absage der T. GmbH vom 7. September 2009 konnte die Klägerin vorlegen. 6 Die Familienkasse wies mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2010 den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Aus dem Inhalt der Absage vom September 2009 lasse sich nicht erkennen, ob sich M. um einen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle beworben habe. 7 Im Klageverfahren trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr Sohn habe sich um eine neue Ausbildungsstelle bemüht. Dies sei ihm aufgrund seiner Einberufung zum Grundwehrdienst mit Bescheid vom 24. Juli 2009 nicht gelungen. M. habe von April bis September 2009 bei zahlreichen potentiellen Ausbildern (zumeist telefonisch) vergeblich nach einem Ausbildungsplatz gefragt. Dies habe daran gelegen, dass das Ausbildungsjahr üblicherweise im September beginne und der Einstieg zu einem anderen Zeitpunkt erhebliche organisatorische Schwierigkeiten mit sich bringe. Zudem sei kein potentieller Ausbilder bereit gewesen, M. für wenige Monate oder gar nur Wochen einen Ausbildungsplatz anzubieten. 8 Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 30. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2010, soweit er den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 30. September 2009 betrifft, aufzuheben. 9 Die Familienkasse beantragt, unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung die Klage abzuweisen. 10

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten werden auf die Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2010, die Kindergeldakte, die Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 29. November 2010 und die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. 11 Die Beteiligten haben - auch für den Fall der Übertragung auf den Einzelrichter - auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 12 II. Die Klage ist unbegründet. Die Familienkasse hat zu Recht für den Zeitraum Juni bis September 2009 die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben und das überzahlte Kindergeld zurückgefordert. 13 Kindergeld wird für jeden Monat gewährt, an dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben (z.b. BFH-Beschluss vom 8. März 2002 VIII B 185/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 1289). 14 1. Eine Berücksichtigung M. nach 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG scheidet aus, weil M. nicht bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet war. 15 2. Ebenso scheidet eine Berücksichtigung M. nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG aus. Danach wird ein Kind, das -wie M. im Streitzeitraum- das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchst. d liegt. Im Streitfall scheidet die Anwendung dieser Vorschrift jedenfalls schon deshalb aus, weil die Zeitdauer von 4 Monaten überschritten ist (Ende des Ausbildungsverhältnisses Ende April 2009, Beginn des Wehrdienstes am 1. Oktober 2009, Zeitdauer: 5 Monate). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (BFH-Urteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07, juris, vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 203, 90, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 841). 16 3. Nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BFHE 169, 159, BStBl II 1993, 103, unter Hinweis auf BTDrucks 10/2884, 102 f.). 17 a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 m.w.n.). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen oder habe sich ständig

um einen Ausbildungsplatz bemüht (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2007 14 K 2129/06 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 801), reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008, III B 33/07, BFH/NV 2005, 2207; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 63 Rz D 55) muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH in BFH/NV 2008, 786, m.w.n.). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH in BFH/NV 2008, 786). Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04, BFH/NV 2005, 2207). Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris; Hollatz, EFG 2008, 141). 18 Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.b. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (BFH in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391). Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen -wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz- in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, und BFH in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). 19 b) Im Streitfall ist unstreitig das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz nicht durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass M. als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert war, belegt. 20 Die Klägerin kann sich auch nicht auf mangelnde Beratung der Agentur für Arbeit anlässlich ihrer zusammen mit ihrem Sohn erfolgten Vorsprache wegen der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses im Mai 2009 stützen. Wie im Urteil des BFH vom 9. Februar 2012 (III R 68/10, juris, mit weiteren Nachweisen) zum Ausdruck kommt, umfasst die Beratungspflicht der Agentur für Arbeit (Sozialleistungsträger) allein die Verwirklichung der Rechte aus dem Sozialgesetzbuch (vgl. 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Dabei würden die wesentlichen Inhalte der Berufsberatung durch 30 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch konkretisiert. Fragen, die sich auf das nach den 62 ff. EStG zu gewährende Kindergeld bezögen, gehörten hingegen nicht zu dem Beratungsinhalt. Auch soweit das Kindergeld nach 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie diene, stelle es keine Sozialleistung im formellen Sinn dar, sondern eine einkommensteuerrechtliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm. 21 Auch entsprechende Eigenbemühungen M. hat die Klägerin nur für den Monat Mai 2009 substantiiert dargelegt und nachgewiesen. Zwar hat sich M. im Mai 2009 bei den Firmen H. GmbH & Co. in München, Y Juwelier und Uhrmacher in H., Sport GmbH in U. und L. in X. um einen Ausbildungsplatz beworben. Absagen auf (diese) Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz konnte die Klägerin im Zeitraum Juni bis September 2009 weder zeitlich bestimmt vortragen noch diese Absagen als Nachweise beibringen. Die

Absage der T. GmbH vom 7. September 2009 lässt nicht erkennen, ob diese in Bezug auf die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz oder um einen Arbeitsplatz erfolgt ist. 22 c) Selbst wenn man im Streitfall eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes unterstellen wollte, ließe sich ein Kindergeldanspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG stützen. Die genannten Vorschriften enthalten für den Fall, dass ein Kind die Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes -unabhängig davon, ob absehbar oder nicht- überschreitet, keine Regelungslücke (BFH III R 68/10, juris). Zur Begründung dieser Auffassung verweist der BFH auf seine jüngst ergangenen die bisherige Rechtsprechung bestätigenden Urteile vom 22. Dezember 2011 (III R 5/07 und III R 41/07, juris), insbesondere würde eine Berücksichtigung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht zwangsläufig daran scheitern, dass das Kind wegen des bevorstehenden Pflichtdienstes gehindert wäre, sich einer Berufsausbildung zu unterziehen. Volljährige Kinder könnten sich für den Fall der Zusage eines Ausbildungsplatzes noch anders entscheiden und sich von der zunächst beabsichtigten Ableistung des Pflichtdienstes nach 12 Abs. 4 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes zurückstellen lassen (BFH III R 5/07, juris) 23 4. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. 24 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf 90 Abs. 2, 79a Abs. 3, 4 FGO.