VOR_HAND, 20.04.13_GL Produktinformationen zur ALTERSVORSORGE Das Alterseinkünftegesetz (AltEinG) und die Folgen Das seit 2005 geltende Alterseinkünftegesetz krempelt die Bestimmungen zur steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge buchstäblich um und macht eine völlig neue Herangehensweise an die Altersvorsorge notwendig. Nichts ist mehr so wie es war. Welche Beiträge sind ab diesem Jahr steuerlich als Vorsorgeaufwendung geltend zu machen und in welcher Höhe? Wie werden die Renten in der Auszahlungsphase behandelt, für welche Versicherungen gibt es steuerliche Förderungen und wer hat Anspruch darauf? Fragen über Fragen auf die wir Ihnen gerne eine Antwort geben möchten, damit Sie die richtige Absicherung finden und alle Fördermöglichkeiten optimal für sich nutzen. Auf den nachfolgenden Seiten geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die neuen Möglichkeiten zur Altersvorsorge und informieren Sie über die wichtigsten Inhalte des Alterseinkünftegesetzes (AltEinG). Sollten Sie Fragen zu dem neuen Gesetz oder zu den Versorgungsarten haben, beraten wir Sie gerne telefonisch. Haben Sie Interesse an einem konkreten Angebot, dann senden Sie uns die ausgefüllte Faxantwort und den AV Schichtenfinder zu. Wir können dann die richtige Versorgung für Sie herausfinden. Der Systemwechsel in der Rentenbesteuerung Anstoß zur Neuregelung der Rentenversteuerung gab das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 06.03.2002, das entschied, dass die bisher unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Das dem Urteil folgende Alterseinkünftegesetz (AltEinG) sollte bewirken (und bewirkt), dass der Beitragszahler in der Ansparphase der Rente durch sofort wirksame Steuervergünstigungen entlastet, aber dafür in der Auszahlungsphase der Rente nachgelagert besteuert wird. Vereinfacht gesagt, beginnt mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinG) bei den Altersvorsorgeaufwendungen eine Verschiebung der Steuerlast aus der Ansparphase in die Auszahlungsphase. Aufwendungen für die Altersvorsorge werden steuerlich in wesentlich höheren Umfang gefördert, im Umkehrschluss dazu, müssen Renten zukünftig in immer höher werdendem Maße versteuert werden. Der Systemwechsel hin zur Besteuerung in der Auszahlungsphase beginnt in 2005 mit einer 50%igen Besteuerung der Renten bei Auszahlung und wird in 2040 mit 100% zu versteuernden Renten abgeschlossen sein. (Infos: Die Broschüre Das Alterseinkünftegesetz. Gerecht für Jung und Alt. erhalten Sie über das Bundesfinanzministerium unter der Internetadresse: www.bundesfinanzministerium.de, Suchbegriff: AltEinG )
Seite 2 / 6 Das 3-Schichtenmodell in der Altersvorsorge Waren es bisher die 3-Säulen der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rente, auf denen die Altersvorsorge ruhte, ist nun ein Umdenken erforderlich. Das neue Altersvorsorgemodell setzt sich aus 3 Schichten zusammen, die eine tragfähige Altersabsicherung ergeben und zu unterschiedlichen Zeiten steuerlich gefördert werden. Eine Neuregelung ist, dass jetzt zwischen Altersvorsorge und Vermögensaufbau klar unterschieden wird. Betrachtet man die steuerlichen Auswirkungen auf Rentner und Erwerbstätige, gilt: Das Alterseinkünftegesetz wurde insgesamt als Steuersenkungsprogramm angelegt. Das betrifft vor allem die heute Erwerbstätigen. Ihre finanziellen Spielräume werden durch die steuerliche Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen deutlich erweitert. Schicht I: Die Basisversorgung (B) Zu der Basisversorgung zählen: alle neuen privaten Leibrentenversicherungen die gesetzliche Rentenversicherung berufsständischen Versorgungswerke sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen Bei der staatlich geförderten Basisversorgung handelt es sich um Altersvorsorgeprodukte die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen, lebenslangen Leibrente vorsehen. Für diese Rürup-Renten gelten bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Gestaltungsmerkmale: Sie dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein, und dürfen frühestens ab 62 Jahren in Anspruch genommen werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass es sich wie bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden. Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können durch eine Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenschutz) ergänzt werden. Diese Basis-Rente steht allen Kunden offen und ist Harz IV geschützt. Die steuerliche Behandlung der Basisversorgung Beiträge zu Altersvorsorgeprodukten der 1. Schicht sind seit Jahresanfang zu 76 % von den festgelegten 20.000 EUR (max. bis zu 12.000 EUR) steuerlich abziehbar. Der steuerfreie Beitragsteil steigt jährlich um 2 Prozentpunkte, so dass ab 2025 Beiträge der Basisversorgung bis zur Höhe von 20.000 EUR pro Person steuerfrei sind. Jahr Ausnutzung des Höchstbetrages (20.000 EUR) 2013 76 = 15.200 EUR 2014 78 = 15.600 EUR 2015 80 = 16.000 EUR 2016 82 = 16.400 EUR 2017 84 = 16.800 EUR Der Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs erhöht sich pro Jahr in 2% Schritten. Im Gegenzug zur Steuerfreistellung der Beiträge der Basisversorgung sind die Rentenzahlungen aus dieser Schicht voll steuerpflichtig. Die Höhe des steuerfreien Rententeils richtet sich nach dem Jahr des ersten ganzjährigen Rentenbezugs und bleibt dann lebenslang gleich hoch. Bestandsrentner und Neurentner des Jahres 2005 (gesetzliche Rentenversicherung) haben einen steuerpflichtigen Rententeil von 50 %. Danach steigt der steuerpflichtige Rententeil für jeden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2040 auf dann 100 % an.
Seite 3 / 6 Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung. Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil Rentenfreibetrag Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil Rentenfreibetrag 2005 50 50 2023 83 17 2006 52 48 2024 84 16 2007 54 46 2025 85 15 2008 56 44 2026 86 14 2009 58 42 2027 87 13 2010 60 40 2028 88 12 2011 62 38 2029 89 11 2012 64 36 2030 90 10 2013 66 34 2031 91 9 2014 68 32 2032 92 8 2015 70 30 2033 93 7 2016 72 28 2034 94 6 2017 74 26 2035 95 5 2018 76 24 2036 96 4 2019 78 22 2037 97 3 2020 80 20 2038 98 2 2021 81 19 2039 99 1 2022 82 18 2040 100 0 Ab dem Jahr 2020 steigt der Besteuerungsanteil in 1%-Schritten bis auf 100% in 2040 an. Schicht II: Die Zusatzversorgung (Z) Die Versorgungen aus Schicht II ( Zusatzversorgungen) sind für Angestellte interessant, bzw. für Ehepartner riesterfähiger Personen (Angestellte oder Beamte) die steuerliche und teilweise Zulagenförderung in der Ansparphase und der Auszahlungsphase genießen (Schicht II). Schicht IIa, Betriebliche Altersvorsorge (bav) Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Die Beiträge sind im Rahmen von Höchstgrenzen steuerfrei, erst die späteren Leistungen müssen versteuert werden. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird als Ausgleich für die insoweit entfallende Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um 1.800 EUR erweitert. Beispiel: Ein Angestellter schließt 2013 einen Vertrag im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge ab. Er kann dann Beiträge bis zu einer Höhe von 2784 EUR, plus einen zusätzlichen Freibetrag von 1800 EUR, zusammen also 4584 EUR, steuerlich geltend machen. In der betrieblichen Altersvorsorge stehen weiterhin 5 Durchführungswege zur Verfügung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und die arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage. Bei der staatlich geförderten Entgeltumwandlung werden die Beiträge vollkommen steuerfrei vom Bruttolohn gezahlt also nicht vom Nettogehalt abgezogen. Darüber hinaus sparen Angestellte und Arbeitgeber auch Sozialabgaben.
Seite 4 / 6 Schicht IIb, Zulagenrente (ehemals Riester-Rente ) Angestellte können auch die staatliche Förderung der Zulagen-Rente nutzen: hier erhalten sie gestaffelte Zulagen vom Staat und können zusätzlich Steuervorteile nutzen. Davon profitieren kann jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, deren Ehepartner und Beamte. Den monatlichen Vorsorgebeitrag kann selbst festgelegt werden. Nicht zu diesem Kreis der Begünstigten gehören Selbstständige, Freiberufler und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Schicht III: Sonstige private Altersvorsorge (P) Die sonstigen Vorsorgeprodukte werden als Kapitalanlageprodukte eingestuft und steuerlich erst in der Auszahlungsphase gefördert. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen: Fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen Renten- und Lebensversicherungen Beiträge zu diesen Kapitalanlageprodukten der Schicht III werden steuerlich nicht in der Ansparphase gefördert, können also nicht als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Steuerlich gefördert werden hingegen die späteren Auszahlungen durch Absenkung der zu versteuernden Ertragsanteile. Gerade im Alter ist es sinnvoll, wenn Ihre Rente nicht durch hohe Steuern belastet wird. Rentenzahlungen aus Produkten dieser Schicht profitieren von der Besteuerung eines niedrigeren Ertragsanteils (siehe nachfolgende Aufstellung). Bei Kapitalleistungen aus Produkten der Schicht III sind die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen nur zur Hälfte steuerpflichtig (z.b. Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung). Die Entwicklung des Ertragsanteils, nach dem Rentenzahlungen aus Produkten der Schicht III besteuert werden: Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil Steuersatz (neu) Ertragsanteil Steuersatz (alt) 58 24 35 59 26 38 60 22 32 61 22 31 62 21 30 63 20 29 64 19 28 65 18 27 Beispiel: Der monatliche Rentenzahlbetrag (private Rentenversicherung) eines Rentners beträgt zum Rentenbeginnalter 1.500 EUR. Er entscheidet sich mit Endalter 62 in die Rente zu gehen, was eine Ertragsanteilversteuerung von 21 % zur Folge hat. Das bedeutet, dass 21 % von 1.500 = 315 EUR als Einkommen berücksichtigt wird. Die steuerliche Behandlung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen Im neuen Alterseinkünftegesetz werden die Aufwendungen für die Altersvorsorge von den sonstigen Vorsorgeaufwendungen klar abgegrenzt. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, gehören z. B. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen. Prämien zu bereits in 2004 abgeschlossenen Vorsorgeversicherungsverträgen (Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung) werden gesondert berücksichtigt.
Seite 5 / 6 Sie werden einer Günstigerprüfung unterzogen. Durch die Günstigerprüfung wird aber sichergestellt, dass bis 2010 niemand insgesamt weniger Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend mach kann, als nach altem Recht. Von 2011 bis 2019 wird dieser Vorteil schrittweise abgeschmolzen, da den Vertragsinhabern der große Vorteil der lebenslangen, geringen Ertragsanteilbesteuerung während der Auszahlungsphase zufällt. Neben den geförderten Altersvorsorgeaufwendungen die von einer wachsenden Steuerfreistellung profitieren, können ab 2005 sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen bestimmter Höchstbeiträge zu einem Teil vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Der Höchstbeitrag für Personen, die einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten (Angestellte und Rentner) beträgt 1.900 EUR, für Personen die alleine für ihre Krankenversicherung aufkommen (Selbständige) 2.800 EUR. Die Rentenbesteuerung während der Auszahlungsphase Die Renteneinkünfte aus allen Schichten werden zur Jahresbruttorente addiert (Renten aus privaten Rentenversicherungen zählen nur mit dem Ertragsanteil dazu). Je nach Rentenbeginnjahr wird auf Basis dieser Bruttorente der Rentenfreibetrag ermittelt (siehe Tabelle Seite 3) und kann vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dieser Rentenfreibetrag wird festgeschrieben und bleibt während der gesamten Rentenbezugszeit unverändert, spätere Rentenerhöhungen werden nicht mehr berücksichtigt. Beispiel: Eine Person geht ab Januar 2005 mit 65 Jahren in Rente. Sie bezieht monatlich 1.300 EUR aus der gesetzlichen, 1.000 EUR aus einer privaten Rentenversicherung (der Ertragsanteil von 18% ergibt 180 EUR) und 300 EUR aus einer betrieblichen Alterversorgung. Daraus errechnet sich eine Bruttogesamtrente von 1.780 EUR und ein Rentenfreibetrag (50% lt. Tabelle Seite 3) von 890 EUR. zu versteuern sind 890 EUR. Würde die Person im Jahr 2006, also mit 66 Jahren in Rente gehen, ergäbe sich durch den veränderten Prozentsatz ein Rentenfreibetrag von 854,40 EUR. zu versteuern sind 925,60 EUR So finden Sie das richtige Altersvorsorgeprodukt Um festzustellen, welche Schicht nach dem neuen Alterseinkünftegesetz in Frage kommt, benötigen wir die nachfolgende Faxantwort und den AV Schichtenfinder ausgefüllt zurück. Mit diesen Informationen können wir dann für Sie das optimale Altersvorsorgeprodukt aus dem umfangreichen Angebot herausfinden. Wenn Sie Fragen zu diesem komplexen Thema haben, rufen Sie uns einfach unter Telefon 040/85 40 28-50 an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Seite 6 / 6 Angebot per Fax anfordern oder per Post einsenden an: GL Versicherungsmakler GmbH, Kuhredder 32, FAXANTWORT (040)85 40 28-55 ALTERSVORSORGE (BITTE ZUSAMMEN MIT DEM AV-SCHICHTENFINDER FAXEN) (Bitte in Blockbuchstaben ausfüllen) Name/Vorname Straße/Hausnummer/Postfach PLZ/Ort Vorwahl/Telefonnummer Vorwahl/Telefaxnummer Vorwahl/Handynummer E-Mail-Adresse Geburtsdatum PFrau PMann Bitte empfehlen Sie mir ein passendes Produkt für meine private Altersvorsorge. PIch möchte monatlich... Euro investieren. PIch möchte pro Jahr... Euro investieren. Bei den Produktkategorien bitte ich Sie, folgende Reihenfolge zu berücksichtigen: (1=bevorzugt, 2=gute Alternative, 3=eventuell, 4=nicht so gern. Bitte den Produktkategorien die Ränge 1 bis 4 zuordnen.) A. Klassische Rentenprodukte: Rang Nr.... B. Hybride Rentenprodukte: Rang Nr.... C. Fondsgebundene Rentenprodukte: Rang Nr.... D. With Profit Rentenprodukte: Rang Nr.... (WICHTIG! BITTE DEN AV SCHICHTENFINDER AUSFÜLLEN UND MITFAXEN!) Datenschutzklausel: Inhaber und Mitarbeiter der GL Versicherungsmakler GmbH verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherung des Datenschutzes einzuhalten.