E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand Ersatz für den Umstand der Unmöglichkeit (zb Versicherungssumme, Schadensersatz, Erlös aus einem Zweitverkauf)
43 Der Schuldnerverzug A. Überblick Neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 208 I, II, 286 BGB B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs Fälligkeit, 271 BGB Durchsetzbarkeit als ungeschr. TB-Merkmal, zb 273, 214, 320 Kontroverse um Flucht in die Schlechtlieferung
II. III. IV. Mahnung Appellfunktion Einseitige, empfangsbedürftige, bestimmte Aufforderung Entsprechende Anwendung der Vorschriften über empfangsbedürftige Willenserklärungen Entbehrlichkeit der Mahnung, 286 II BGB Nr. 1: Leistungszeit nach dem Kalender Nr. 2: Vorausgehendes Ereignis, zb Rechnung Nr. 3: Ernsthafte, endgültige Verweigerung Nr. 4: Aus besonderem Grund 286 III 1: 30 Tage, Hinweis für Verbraucher erforderlich Vertretenmüssen, 286 IV BGB 276-278 Geld hat man zu haben
C. Dauer des Verzugs Beginn: Tag der Erfüllung aller Verzugsvoraussetzungen Ende: Wegfall einer Voraussetzung D. Rechtsfolgen I. Verzögerungsschaden 1. Gesetzesrecht Berechnung: Wie stünde Gl bei rechtzeitiger Leistung? Rechtsverfolgungskosten 2. Vertragliche Regelungen Haftungsbeschränkungen möglich, vgl aber 309 Nr. 7, 8 Keine Freizeichnung von Mahnungsobliegenheit, 309 Nr. 4 Vertragsstrafe
Schadensersatz bei Verzug nach 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses II. Pflichtverletzung 1. Vorliegen eines fälligen, durchsetzbaren Anspruchs 2. Mahnung 3. Nichtleistung 4. Vertretenmüssen nach 286 IV BGB III. Vertretenmüssen IV. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens
II. Zinsschaden, 288 BGB Verzinsung während des Verzugs 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz Basiszinssatz geregelt in 247, wird halbjährlich aktualisiert III. Haftungsverschärfung, 287 BGB Während Verzug: jede Form der Fahrlässigkeit Zufall
E. Exkurs Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid I. Begriff Erklärung des Gläubigers, zugestellt durch Mahngericht II. Nur formale Prüfung Funktionsweise Antrag durch Gläubiger Nur Geldforderungen, 688 ZPO Zustellung an Schuldner, 689 ZPO Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners Widerspruch: Einleitung eines streitigen Verfahrens Kein Wiederspruch: Antrag auf Vollstreckungsbescheid Zwangsvollstreckung
F. Schadensersatz statt der Leistung I. Allgemeines Fälle, in denen Verzögerungsschaden nicht ausreicht Gläubiger kann sich vom Erfüllungsanspruch lösen II. Voraussetzungen 1. Überblick Nichterbringung einer fälligen Leistung Voraussetzungen des 280 I BGB Fristsetzung 2. Wirksamer Anspruch Schuldverhältnis, das Anspruch auf Leistung begründet Bei Unmöglichkeit sind die Regeln der 280, 283 vorrangig 3. Fälligkeit des Anspruchs, 271
4. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Ungeschriebenes TB-Merkmal 5. Nichtleistung Überhaupt keine oder nur teilweise Erbringung der Leistung Maßgeblich: vertraglich geschuldetes Gesamtverhalten 6. Fristsetzung a) Allgemeines Recht zur zweiten Andienung Angemessenheit Nach Fälligkeit b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 281 II BGB Ernsthafte, endgültige Verweigerung Besondere Umstände
7. Abmahnung, 281 Abs. 3 BGB Wenn nach Art der Pflichtverletzung keine Fristsetzung in Betracht kommt Unterlassungspflichten 8. Vertretenmüssen 276 ff BGB Verantwortlichkeit im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist G. Rechtsfolgen Wahlrecht des Gläubigers, 281 IV Bei Mangelleistung nur Schadensersatz für mangelhaften Teil Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur unter den Voraussetzungen des 281 I 2 oder 3 BGB