Besondere Fürsorgepflicht der Schulleitung ( 36 AzUVO)



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Schwangere stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Für Beamtinnen ist dies in einer Verordnung des KM (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, AzUVO) festgelegt; für angestellte Kolleginnen gelten das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuschArbV). Schwangere Kolleginnen sollten das Bestehen einer Schwangerschaft der Schulleitung unverzüglich melden, damit die Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter getroffen werden können. Entlassungsverbot ( 37 AzUVO/ 9 MuSchG) Während der Schwangerschaft gilt ein absolutes Entlassungsverbot. Einer schwangeren Lehrerin im Angestelltenverhältnis kann während der Probezeit nicht gekündigt werden. Auch eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf in der Schwangerschaft nicht gegen ihren Willen entlassen werden. Keine Kündigung ist die Beendigung des Referendariats durch Bestehen der Prüfung oder das Ablaufen eines befristeten Vertrags. Besondere Fürsorgepflicht der Schulleitung ( 36 AzUVO) Schutz der Gesundheit Eine schwangere Lehrerin darf nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden und nicht mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsschädlichen Stoffen und Ähnlichem ausgesetzt ist. Außerdem darf sie keine Arbeiten erledigen, bei denen erhöhte Unfallgefahren, insbesondere die Gefahr auszugleiten oder zu fallen, besteht ( 32 Abs. 3 AzUVO/ 4 MuSchG). Aufsichtsdienste im Schulhaus und auf dem Schulhof sowie der Einsatz im Sportunterricht sind möglich, sofern die erhöhten Unfallgefahren ausgeschlossen sind, und die Lehrerin einverstanden ist. Hierbei ist immer der Einzelfall zu betrachten. Mehrarbeit REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 7 - SCHULE UND BILDUNG Merkblatt - Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit Während der Schwangerschaft und der Stillzeit darf die Lehrerin täglich nicht mehr als 8,5 Zeitstunden arbeiten. Dazu zählt neben dem Unterricht auch die Aufsichtsführung, Vorund Nachbereitung des Unterrichts, Konferenzen, Elternsprechzeiten, Kooperationszeiten, usw. (Das entspricht bei einer Gleichverteilung umgerechneten 6 Unterrichtsstunden im GHWRS-Bereich (28 Stunden Deputat) und 5 Unterrichtsstunden im SoS-Bereich (26 Stunden Deputat).) Sollten an einem Tag diese 8,5 Stunden überschritten werden, muss in Absprache zwischen Schulleitung und Lehrkraft für diesen Tag eine individuelle Lösung gefunden werden, da Mehrarbeit über die 8,5 Stunden hinaus unzulässig ist. Des Weiteren darf sie zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht arbeiten sowie an Sonn- und Feiertagen. ( 35 AzUVO/ 8 MuSchG). Bsp.: Eine Kollegin unterrichtet 3 Stunden am Vormittag und soll eine weitere Vertretungsstunde erteilen, so ist dies zulässig, da die Höchstgrenze von 6 Unterrichtsstunden nicht überschritten ist. Allerdings ist die Schulleitung gehalten, abzuwägen, wem eine Überstunde am ehesten zuzumuten ist (Fürsorgepflicht). Im Zweifel wenden Sie sich an die Beauftragte für Chancengleichheit oder den Örtlichen Personalrat. 24.Juni 2014 1

Beschäftigungsverbote ( 32 und 34 AzUVO/ 3 und 6 MuSchG) Das Mutterschutzgesetz sieht vor der Geburt einen sechswöchigen und nach der Geburt einen achtwöchigen Zeitraum vor, in dem eine Frau Mutterschutz genießt. Sie kann auf eigenes Verlangen in der Frist vor der Geburt arbeiten. In den ersten acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Entbindung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden. Mutterschutzfristen Folgende Fälle werden unterschieden: Tatbestand Geburt eines Kindes zum errechneten Termin Geburt eines Kindes vor dem errechneten Termin Geburt eines Kindes nach dem errechneten Termin Frühgeburt vom Arzt bescheinigt (2500 g und weniger oder Entbindung vor Vollendung der 37. SSW) oder erhöhte Pflegebedürftigkeit Geburt mehrerer Kinder zum errechneten Termin Geburt mehrerer Kinder zu einem früheren Termin Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt 8 Wochen 8 Wochen + den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte 8 Wochen 12 Wochen + den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte 12 Wochen 12 Wochen + den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte Individuelles Beschäftigungsverbot Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung, bei Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis und bei verbeamteten Lehrerinnen, wird bei nicht ausreichender Immunität werdender Mütter ein Beschäftigungsverbot durch die Schulleitung ausgesprochen; ein Nachweis wegen fehlender Immunität ist notwendig. Ausführliche Informationen hierzu unter www.rp.baden-wuerttemberg.de Stichwort: Fachgruppe Mutterschutz. Die Merkblätter "Werdende Mütter im Angestelltenverhältnis" und "Werdende Mütter in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen" gelten analog auch für Beamtinnen. Krankheiten Inkubationszeit Maßnahmen bei nicht ausreichender Immunität: Beschäftigungsverbot Röteln 14-21 Tage Bis zur 20.SSW, bei Betreuung von Schülern im Alter bis 18 Jahren Windpocken 10-21 Tage Während der gesamten Schwangerschaft bei Betreuung von Schülern im Alter bis 10 Jahren, danach nur bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung Masern 8-12 Tage Nur bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung Mumps 14-25 Tage Nur bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung Ringelröteln 8-21 Tage Bis zur 20.SSW bei der Betreuung von Kindern im Alter bis 10 Jahren, ansonsten bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung Cytomegalie nicht genau bekannt Bei Unterricht in Grundschulförderklassen, Sonderschulen (G), Kooperation mit Schulkindergärten Eine Lehrerin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet sind ( 32 AzUVO/ 3 MuSchG). Eine weitere Entscheidung des Dienstherrn/Vorgesetzten ist nicht erforderlich. 24.Juni 2014 2

Elternzeit In der Regel (Ausnahmen sind in der Mutterschutzverordnung aufgelistet) sollte eine Mutter eine Woche nach der Niederkunft entschieden haben, ob sie - ihren Dienst nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder aufnimmt, - Elternzeit beantragt, - Elternzeit beantragt und während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben möchte. Diese Entscheidung muss so früh gefällt werden, da der Antrag auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn, also auch sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist gestellt werden muss, wenn sich die Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist anschließen soll ( 41 AzUVO), auf dem Dienstweg über die Schulleitung (online über STEWI). Tipp: Die Elternzeit muss über STEWI beantragt werden. Stellen Sie alle notwendigen Informationen schon einmal frühzeitig zusammen. https://www.lehrer-online-bw.de/servlet/pb/menu/1343302/ Elternzeit wird bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres für jedes Kind gewährt. Die Mutterschutzfrist wird dabei auf die Elternzeit angerechnet. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten je Kind kann auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Die Verteilung ist auf zwei Zeitabschnitte möglich. Bei Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Ferien nicht ausgespart werden, außer die Elternzeit endet nach den in der Verordnung festgelegten Frist von 12 bzw.14 Monaten oder nach 2 oder 3 Jahren kurz vor oder in oder kurz nach den Schulferien. Elternzeit kann von jedem Elternteil alleine oder von beiden Elternteilen beantragt werden. Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Beihilfe. Nach Beendigung der Elternzeit ist eine Beurlaubung aus familiären Gründen möglich (ohne Beihilfeanspruch). Ein Anspruch auf einen Einsatz an der Stammschule besteht nach der Elternzeit nicht (auch nicht für Funktionsstelleninhaber/innen; jedoch werden für Konrektorinnen und Rektorinnen ihre Stellen ein Jahr freigehalten). Die Schulverwaltung bemüht sich allerdings um einen Einsatz an der Stammschule oder in der Nähe. Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit oder Zwillingsgeburt Für jedes Kind besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Diese beginnt, wenn die Lehrkraft es wünscht, im Anschluss an die bereits gewährte Elternzeit. Wird Elternzeit durch die Geburt eines weiteren Kindes von der Elternzeit für das weitere Kind teilweise überlagert, so kann der überlagerte Anteil im Umfang von bis zu 12 Monaten übertragen werden, d.h." hinten angehängt werden". Dazu muss die Lehrkraft über den Dienstweg mitteilen, dass Sie erneut schwanger ist und die Elternzeit zu Beginn der Mutterschutzfrist beendet. Während des Mutterschutzes gilt wieder der Beschäftigungsumfang, der vor der Elternzeit bestand (und somit auch die Bezüge). Der Antrag kann nur für die Zukunft und nicht rückwirkend gestellt werden. Bei Zwillingsgeburten besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Elternzeit bis zum 3.Lebensjahr. Die Eltern stellen zunächst einen Antrag auf zwei Jahre für das erste Kind bis zur Vollendung des 2.Lebensjahres und danach auf ein Jahr Elternzeit für das 2.Kind. Damit kann für das 1. als auch für das 2. Kind noch je ein Jahr auf später übertragen werden. Nach Ausschöpfung der Drei-Jahres-Frist können direkt anschließend die beiden übertragenen Jahre in Anspruch genommen werden, womit eine fünfjährige Gesamtdauer der Elternzeit für beide Kinder ermöglicht wird. Die Gesamtdauer der Elternzeit kann deshalb wesentlich davon abhängen, dass die erforderlichen Anträge rechtzeitig gestellt werden. 24.Juni 2014 3

Elterngeld Das Elterngeld wird bei der L-Bank Karlsruhe beantragt. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 und höchstens 1800. Da bei dem Elterngeld eine Staffelung vorliegt, ist es sinnvoll, sich direkt bei der L-Bank zu erkundigen. Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Voreinkommen von über 1.240 Euro liegt die Ersatzrate künftig bei 65 Prozent. Bei Mehrlingsgeburten steigt das Elterngeld um 300 pro Kind, bei Geschwisterkindern gibt es einen Bonus von 10 % oder mindestens 75. Die Dauer der Zahlung richtet sich hierbei nach dem Alter der Geschwisterkinder (bis drei oder sechs Jahre). Beantragt ein Elternteil Elternzeit, werden die Leistungen für 12 Monate bezahlt (abzüglich Mutterschaftsleistungen); bei Alleinerziehenden und wenn beide Eltern Elternzeit beantragen, wird für 14 Monate Elterngeld gewährt. Es muss für mindestens zwei Monate beantragt werden. Die Berechnung orientiert sich an den Lebensmonaten des Kindes, nicht an Kalendermonaten. Elterngeld wird nach der Antragstellung nur drei Monate rückwirkend bezahlt. www.l-bank.de / Hotline: 0800/6645471 Wiederaufnahme des Dienstes direkt nach der Mutterschutzfrist Für die Zeit des Beschäftigungsverbotes im Mutterschutz wird der Arbeitsplatz an der Stammschule freigehalten. Dies bedeutet, die Kollegin hat einen Anspruch darauf, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren, wenn sie keine Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist in Anspruch nimmt. Nach 34 (2) AzUVO dürfen Beamtinnen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig sind, nicht zu Diensten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Ferner dürfen Lehrerinnen, die stillen, nach 36 AzUVO/ 6 (3) MuSchG nicht zu schweren körperlichen, anderen gesundheitsgefährdenden Arbeiten oder Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko herangezogen werden. Es gelten also die Regelungen wie während der Schwangerschaft. Stillzeiten Gemäß 36 AzUVO/ 7 MuSchG ist die zum Stillen erforderliche Zeit nach dem Ermessen der Schulleitung zugunsten der Lehrerin anzuwenden. Damit eine ordnungsgemäße Stundenplangestaltung möglich ist, legt die Lehrerin die tägliche Stillzeit einheitlich und für einen längeren Zeitraum fest. Sachgerecht und dem Grundsatz von Schutz und Fürsorge entsprechend ist es demnach, den Stundenplan erst nach der Entscheidung der Lehrerin aufzustellen. Der Stundenplan wird um die gewünschte Stillzeit "herumgeplant": Eine Lehrerin, die ihr Kind stillt, hat keinen Anspruch auf Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung, wenn die benötigten Stillzeiten außerhalb der vorgesehenen Unterrichtsstunden liegen. Der Schutz beschränkt sich auf das erste Lebensjahr des Kindes. Stundenplanbeispiel 1.Std : Unterricht 2.Std : Stillzeit 3.Std.: Unterricht 4.Std.: Unterricht 24.Juni 2014 4

Beruf und Familie Nach 13 Chancengleichheitsgesetz hat die Dienststelle auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einzuräumen, wenn Kinder unter 18 Jahren betreut werden müssen. Dies bedeutet, dass auf Antrag ein familiengerecht gestalteter Stundenplan erstellt werden muss, soweit keine dienstlichen Belange diesem Antrag entgegenstehen. Teilzeit und unterhälftige Teilzeit Während der Elternzeit ist für Beamtinnen und Beamte eine Teilzeitbeschäftigung von mind. 25% bis höchstens 73,17% eines vollen Deputats möglich. Außerhalb der Elternzeit ist bei der Betreuung von minderjährigen Kindern (unter 18 Jahren) eine Teilzeitbeschäftigung ab 30% eines vollen Deputats möglich. Ein Teilzeit- oder Vollzeitantrag soll 6 Monate vor Beendigung der Elternzeit gestellt werden; ebenso soll eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit 6 Monate vorher beantragt werden; in Ausnahmefälle ist eine kürzere Antragsfrist möglich, und es soll sich mit dem/der zuständigen SachbearbeiterIn beim Regierungspräsidium in Verbindung gesetzt werden. Die Anträge sind in diesem Fall nicht an die Antragsfrist im Januar gebunden! Regelstundenmaß /Woche (Deputat) (Schulart / Lehramt) Elternzeit mind. 25% max. 73,17% 25 (Berufl. Schulen, Gym. höherer Dienst) 6,5 WStd 18 WStd 7,5 WStd 26 (Sonderschulen) 6,5 WStd 19 WStd 8 WStd 27 (Haupt-,Werkreal-,Realschulen, Berufl. Schulen 7 WStd 20 WStd 8,5 WStd und Gym. gehobener Dienst) 28 Grundschulen 7 WStd 20 WStd 8,5 WStd 31 Fachlehrer(innen) an Schulen für Geistig- und für Körperbehinderte 8 WStd 22 WStd 9,5 WStd Krankes Kind unterhälftige Teilzeit aus familiären Gründen mind. 30% Grundvoraussetzungen: Das Kind ist unter 12 Jahren alleinerziehendes Elternteil oder beide Eltern sind berufstätig eine andere Person steht zur Pflege und Betreuung des erkrankten Kindes nicht zur Verfügung ärztliches Zeugnis. Beamtinnen und Beamte, deren Kind krank ist, haben einen Anspruch auf Freistellung von bis zu 7 Arbeitstagen im Jahr. Pro Kalenderjahr jedoch nicht mehr als 18 Tage bei mehreren Kindern. Der Freistellungsanspruch besteht für jedes Elternteil, wenn beide verbeamtet sind. Alleinerziehende erhalten das Doppelte ( 29 AzUVO). Die Bezüge werden in voller Höhe belassen. Für kranke Angehörige, soweit im selben Haushalt lebend, kann pro Jahr noch 1 weiterer Tag Urlaub mit Bezügen genommen werden. Außerdem kann ein Elternteil bis zu 4 Tagen zusätzlich freigestellt werden ( 29 Abs.1 Tarifvertrag (Länder), solange diese nicht schon in Anspruch genommen wurden): Wenn ein schwer erkranktes Kind unter 12 Jahren oder wenn die sonst betreuende Person selbst wegen schwerer Erkrankung ein Kind (unter 8 Jahren) nicht versorgen kann, stehen dem Elternteil nochmals 4 Tage zur Verfügung. Da insgesamt aber nicht mehr als 5 Tage pro Jahr zusammenkommen dürfen, bleiben insgesamt 4 + 1 Tage= 5 Tage übrig. Krankes Kind unter 12 Jahre alt: 7+1+4 = 12 Tage Bei schwerer Erkrankung der Betreuungsperson 4 Tage (zu betreuendes Kind unter 8 Jahren) Gesetzlich versicherte Lehrer/innen im Angestelltenverhältnis erhalten für jedes Kind zehn Arbeitstage pro Jahr, höchstens für alle Kinder zusammen 25 Tage (Alleinerzie- 24.Juni 2014 5

hende 50 Tage). Sie beantragen die Freistellung auf dem Dienstweg über die Schulleitung beim Regierungspräsidium. Die Zahlung der Dienstbezüge wird für die Dauer der Freistellung ausgesetzt. Die Kollegin/ der Kollege beantragt die Zahlung des Kinderkrankengeldes (70% des Brutto-Gehaltes, bzw. bis 90 % des Netto-Gehaltes) bei der gesetzlichen Krankenkasse. Voraussetzung für das Kinderkrankengeld ist, dass das Kind gesetzlich versichert ist. Das ärztliche Attest wird im Original bei der gesetzlichen Krankenkasse von dem Betreuenden eingereicht, wobei die Rückseite (der Antrag) von dem Betreuenden ausgefüllt werden muss. Für nähere Informationen steht die zuständige Krankenkasse zur Verfügung. Bei der Berechnung des Sonderurlaubs zur Betreuung erkrankter Angehörigen muss jeder Einzelfall betrachtet werden, da sich verschiedene Konstellationen ergeben können. Weiterführende Links http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/pb/menu/1298875/index.html http://www.innenministerium.badenwuerttemberg.de/de/teilzeit_beurlaubung_elternzeit_pflegezeiten/82310.html http://www.innenministerium.badenwuerttemberg.de/fm7/1227/info%20dienstbefreiungen.pdf www.rp.baden-wuerttemberg.de, Stichwort : Fachgruppe Mutterschutz Regierungspräsidien Baden-Württemberg www.rps-schule.de Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend www.bmfsfj.de Landesbank Baden-Württemberg www.l-bank.de Hotline: 0800/6645471 Landesamt für Besoldung und Versorgung www.lbv.bwl.de 24.Juni 2014 6