Beschäftigung ausländischer Fachkräfte Begriffe und Rechtsgrundlagen

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Transkript:

Sven Hasse Rechtsanwalt Fachanwalt für Migrationsrecht & Fachanwalt für Verwaltungsrecht Beschäftigung ausländischer Fachkräfte Begriffe und Rechtsgrundlagen IQ Netzwerk 23. Februar 2017

Ø EU-Bürger + Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz und deren Familienangehörge (gem. 3 FreizügG/EU) ugeschränkt und ohne besondere Erlaubnis Ø Drittstaatsangehörige, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt ü wer im Bundesgebiet einen Drittstaatsangehörigen beschäftigt muss prüfen, ob dieser zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ü für die Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren ( 4 Abs. 3 AufenthG) Ø Achtung: keine Erwerbstätigkeitserlaubnis für Drittstaater mit (Dauer)Aufenthaltstiteln anderer EU-Staaten!

Ø Personen im Inland mit Aufenthaltstitel o Familiennachzug o Studenten o anerkannte Flüchtlinge o andere humanitäre Aufenthaltstitel o Asylbewerber o Geduldete Ø Anwerbung aus dem Ausland o Blaue Karte EU o Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung o Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung o Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit

auf jedem Aufenthaltstitel ist vermerkt, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist Nebenbestimmung Bedeutung Beispiel Erwerbstätigkeit gestattet Beschäftigung gestattet (ggf. zusätzlich: bei Firma Müller in Berlin) Erwerbstätigkeit nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde Erwerbstätigkeit nicht gestattet Beschäftigung für 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr gestattet angestellte und selbständige Tätigkeit erlaubt nur angestellte Tätigkeit erlaubt Ausländerbehörde kann nach Zustimmung der Arbeitsagentur eine Beschäftigung erlauben (Prüfung der Arbeitsbedingungen/ggf. Vorrangprüfung) Arbeitsverbot Zeitlich beschränkte Beschäftigung erlaubt. Gehalt unerheblich. unbefristete Aufenthaltstitel, anerkannte Flüchtlinge, Familiennachzug, langer Voraufenthalt bestimmte befristete Aufenthaltstitel Asylbewerber / Geduldete Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten / Geduldete bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, reiche Rentner Studenten

elektronischer Aufenthaltstitel Klebe-Etiketten

Ø Personen im Inland mit Aufenthaltstitel o Familiennachzug o Studenten o anerkannte Flüchtlinge o andere humanitäre Aufenthaltstitel o Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung o Geduldete Ø Anwerbung aus dem Ausland o Blaue Karte EU o Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung o Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung o Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit

Asylbewerber = Personen, die die Anerkennung als politisch Verfolgte oder Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention beantragt haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. bis 3 Monate o. Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinr. 6 15 Monate 15 Monate bis 4 Jahre ab 4 Jahre und nach Anerkennung Arbeitsverbot Bedingungs prüfung (Vorrangprüfung*) Bedingungs prüfung unbeschränkter Arbeitsmarktzugang * Vorrangprüfung in den meisten Bezirken der BA bis 2019 ausgesetzt ü Frist beginnt mit Ausstellung des Ankunftsnachweises ü zustimmungsfrei: Ausbildungsberufe und Blaue Karte EU ü Ausschluss: Arbeitsverbot für sichere Herkunftsstaaten (West-Balkan, Ghana, Senegal)

Duldung =Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig sind bis 3 Monate 3 15 Monate 15 Monate bis 4 Jahre ab 4 Jahre Arbeitsverbot Bedingungsprüfung (Vorrangprüfung*) Bedingungs prüfung unbeschränkter Arbeitsmarktzugang * Vorrangprüfung in den meisten Bezirken der BA bis 2019 ausgesetzt ü bei Hochqualifizierten und Fachkräften in Mangelberufen lt. Positivliste keine Vorrangprüfung ü zustimmungsfrei: Ausbildungsberufe und Blaue Karte EU ü Arbeitsverbot kann verfügt werden, bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (z.b. Passbeschaffung)

Ausbildungsduldung ü Anspruch auf Erteilung einer Duldung während einer Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf - auch nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens ( 60a Abs. 2 AufenthG) Ausnahmen: o wenn Abschiebung unmittelbar bevorsteht o sichere Herkunftsstaaten o Straftäter ü nach Abschluss: Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre bei Vorliegen eines entsprechenden Arbeitsvertrages ( 18a AufenthG). oder einmalige Duldung für 6 Monate zur Jobsuche

Praktika für Asylbewerber und Geduldete Art der Tätigkeit Zweck Zustimmung erforderlich? Hospitation Begrenzte Tätigkeit als Gast ohne wirtschaftlichen Wert ABH & BA: Praktikum Tätigkeit zum Erwerb praktischer Kenntnisse ABH & BA: ; Praktika nach 22 MiLoG: BA: Praktika zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse Eignungsfeststellung BA-geförderte Maßnahme gem. 45 SGB III; max. 6 Wochen ABH: BA:, kein MiLo ABH: BA: Berufsorientierung max. 3 Monate ABH: ; BA: Einstiegsqualifizierung Vertrag gem. 26 BBiG; 6 12 Monate Probebeschäftigung/ Schnupperpraktikum Eingliederung in Betriebsabläufe ABH: BA: ABH & BA:

Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber Duldung

Ø Personen im Inland mit Aufenthaltstitel/ Duldung o Familiennachzug o Studenten o anerkannte Flüchtlinge o andere humanitäre Aufenthaltstitel o Asylbewerber o Geduldete Ø Anwerbung aus dem Ausland o Blaue Karte EU o Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung o Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung o Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit

Blaue Karte EU für Akademiker ( 19a AufenthG): Eine Blaue Karte EU wird erteilt, bei Ø (anerkanntem) Hochschulabschluss Ø Arbeitsvertrag mit einem Jahresgehalt von 50.800 (Stand: 2017) oder 39.624 als Arzt und in MINT-Berufen, sofern das Gehalt ortsüblich ist (Prüfung durch ZAV der Bundesagentur) Ø Zusicherung ggf. erforderlicher Berufserlaubnis (Gesundheitsberufe!)

deutscher Hochschulabschluss? vergleichbarer Abschluss? und ggf. Berufsausübungserlaubnis? (Ärzte, Ingenieure) Bruttoeinkommen 50.800 /Jahr? MINT Beruf / Arzt? Bruttoeinkommen 39.624 /Jahr? keine bevorrechtigten Arbeitnehmer (Prüfung durch die ZAV) ausl. Abschluss deutscher Abschluss Bezahlung ortsüblich? (Prüfung durch ZAV) Bezahlung ortsüblich? (Prüfung durch ZAV) kein Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis ( 18 AufenthG i.v.m 2 BeschV) Blaue Karte ( 19a AufenthG) jurati.de

Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ( 18 AufenthG) ü Personen mit nicht akademischer Berufsausbildung, bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. ü Bei Abschluss im Ausland: nur im Mangelberuf nach Anerkennung der Ausbildung ü Die Zustimmung erfolgt, wenn keine inländischen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen ortsüblich sind (Bedingungsprüfung). ü keine Zustimmung möglich für Personen ohne Berufsqualifikation (z.b. für die Tätigkeit als Bauhelfer) Ausnahme: West-Balkan-Staaten im Visumverfahren ü Vorabprüfung durch den Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit möglich ( 36 BeschV) - Dauer: etwa 2 Wochen ü zuständig für Berlin/Brandenburg: Zentrale Ausland- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit, Team Essen 009-OS (Standort Duisburg) Dahlmannstraße 23, 47169 Duisburg, Infotel: 0228 / 713 2000

mind. 2-jährige Berufsausbildung? Anerkennung? (IHK Fosa) Abschluss in Deutschland? Mangelberuf? (-> Positivliste) Bezahlung ortsüblich? (Prüfung durch ZAV) kein Aufenthaltstitel (ggf. 17a zur Berufsanerkennung) Aufenthaltserlaubnis ( 18 i.v.m 6 BeschV) jurati.de

Aufenthaltserlaubnis zur der Berufsanerkennung ( 17a AufenthG) ü ist für eine Gleichwertigkeitsfeststellung noch ein Anpassungslehrgang oder eine Prüfung erforderlich, kann dafür ein Aufenthaltstitel bis zu 18 Monaten erteilt werden ( 17a AufenthG). ü für entsprechende Tätigkeiten muss ein angemessenes Gehalt gezahlt werden (Prüfung durch ZAV)und der Lebensunterhalt sicher gestellt sein. ü nach erfolgreichem Abschluss: 12 Monate Jobsuche mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang

Aufenthaltstitel zur selbständigen Erwerbstätigkeit ( 21 AufenthG) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann erteilt werden, wenn 1.ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, 2.die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 3.die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlichrechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. ü Prüfung durch die örtliche IHK ü Vereinfachungen bei Freiberuflern, insb. Künstlern (Abs. 5)

Kontakt Sven Hasse -Rechtsanwalt & Fachanwalt für Migrationsrecht & Fachanwalt für Verwaltungsrecht- Schönhauser Allee 83 10439 Berlin-Prenzlauer Berg Tel: 030 4467 4467 Mail: anwaelte@jurati.de www.jurati.de