Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0051 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Allgemeines Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in die XXX Auf der Grundlage der Regelungen des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) und unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, sowie unter Anwendung der jeweils geltenden Fürsorge- und Förderungsmaßnahmen für schwerbehinderte Beschäftigte im XXX öffentlichen Dienst und schwerbehinderte Bewerber - Fürsorgeerlass vereinbaren der Arbeitgeber XXX, die Schwerbehindertenvertretung in der XXX und der Personalrat der XXX in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers die nachfolgenden Regelungen: Präambel Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Beruf ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die berufliche Eingliederung behinderter Menschen in die XXX ist nur durch ein partnerschaftliches und konstruktives Zusammenwirken aller beteiligten Verantwortungsträger (Arbeitgeberbeauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat) möglich. Die XXX will hierbei insbesondere auch als Assistenzeinheit des Senates - ihrer Vorbildfunktion bei der Beschäftigung Schwerbehinderter Menschen gerecht werden. Außerdem ist eine positive Einstellung aller Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber behinderten Kolleginnen und Kollegen unabdingbar für eine dauerhafte Eingliederung in die XXX. Schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der XXX sowie Bewerberinnen und Bewerbern um eine Einstellung in die XXX wird Gelegenheit gegeben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten anzubieten, einzusetzen und weiterzuentwickeln. Hierbei werden sie von den Beteiligten unterstützt.
Um optimale Arbeitsmöglichkeiten für behinderte Menschen zu schaffen, werden alte Möglichkeiten, insbesondere des technischen Fortschrittes, in verstärktem Maße und unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsangebote des Integrationsamtes und der Arbeitsagentur genutzt. Alle Beteiligten sehen sich als Einheit, die vertrauensvoll und offen unter dem Leitsatz Wie ist etwas machbar, nicht: Warum ist etwas nicht machbar?" zusammenarbeitet, wobei Verständnis für die Belange behinderter Menschen und Einigkeit über das gemeinsame Ziel ihrer dauerhaften Eingliederung in das Arbeitsleben unverzichtbar sind. Auswirkungen von Behinderungen auf die Situation am Arbeitsplatz werden in einem offenen Dialog zwischen den Beteiligten und bei größtmöglicher Transparenz einer sachlichen und fachgerechten Lösung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten zugeführt. 1. Personalplanung 1.1 Bestandsaufnahme Personalsituation In der XXX sind zurzeit XXX Menschen beschäftigt, davon sind XXX Frauen und XXX Männer. Davon üben XXX Frauen und XXX Männer eine Teilzeitbeschäftigung aus. Am Stichtag 1.10.2001 arbeiten XXX schwerbehinderte und gleichgestellte Frauen und XXX Männer in der XXX, davon arbeiten XXX Frauen und XXX Männer in Teilzeit. Die anrechenbare Gesamtzahl der Schwerbehinderten und der Gleichgestellten zuzüglich der Mehrfachanrechnungen beträgt XXX; daraus ergibt sich eine Beschäftigungsquote für die XXX von zur Zeit ca. 12,5 %. Strukturen der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit aller Stellen in der XXX, die mit Personalentwicklung, Personalverwaltung und organisatorischen Fragen in weitestem Sinne zu tun haben, mit der Schwerbehindertenvertretung hat sich in langjähriger Übung entwickelt. Grundsätzlich erfolgt eine gegenseitige Information, wobei der Personalrat einbezogen ist. Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist die Zusammenarbeit gut. Kenntnisstand in Fragen der Beschäftigung behinderter Menschen Der Kenntnisstand im Bereich des Arbeitgebers XXX ist verbesserungsbedürftig. 1.2 Handlungsbedarfe und Zielvereinbarungen Die derzeitige Quote der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der XXX muss gehalten werden, um weiterhin einen Beitrag zur Erfüllung der Beschäftigungsquote für die XXX zu leisten. Trotz der Quotenerfüllung wird die Schwerbehindertenvertretung auch in Zukunft dergestalt beteiligt, dass weiterhin eine Erörterung über eingegangene Bewerbungen schwerbehinderter Menschen erfolgt.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird durch rechtzeitige gegenseitige Information verbessert. Die Schulungsangebote des Integrationsamtes sind Bestandteil des Fortbildungsprogrammes für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere für die Vorgesetzten von schwerbehinderten Menschen. Im Prinzip sind alle Aufgaben bzw. Tätigkeiten in der XXX als Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen geeignet. Alle Stellen, die nicht intern wieder besetzt werden sollen, werden daher künftig der Arbeitsagentur mit ausführlicher Beschreibung gemeldet. Die besonderen Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen, insbesondere solcher mit chronischen Erkrankungen, werden berücksichtigt. Besondere Maßnahmen zur Wiedereingliederung werden getroffen, wenn die Voraussetzungen nach dem SGB vorliegen. Notwendige Beteiligungen des lntegrationsamtes oder der Arbeitsagentur sind im Hinblick auf Betreuungserfordernisse und auf die Inanspruchnahme von Förderungsmöglichkeiten rechtzeitig einzuleiten. Die entsprechenden Anträge sind vor Einleitung betrieblicher Maßnahmen zu stellen. Bei erforderlichen inner- wie auch außerbetrieblichen Qualifizierungen werden unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles sinnvolle und zweckmäßige Regelungen für die künftige Beschäftigung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen. 2. Arbeitsplatzgestaltung 2.1 Bestandsaufnahme Die schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine behinderungsgerechte, Gestaltung und Ausstattung ihrer Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Eine generelle Prüfung, ob die Arbeitsplätze der zur Zeit beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diesen Anspruch erfüllen, ist nicht erforderlich. 2.2 Handlungsbedarfe und Zielvereinbarungen Die Beteiligten sagen zu, dass unverzüglich die notwendigen Schritte (Prüfung: Beteiligung des Integrationsamtes, der Arbeitsagentur, der Rentenversicherung, Antragstellung) eingeleitet werden, wenn bei den schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der XXX Ansprüche auf eine ihrer Behinderung gerecht werdende Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes in Betracht kommen. Dies gilt auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen, für die eine Arbeitsplatzgestaltung als Präventionsmaßnahme erforderlich ist.
Bei Neueinstellungen sind diese Maßnahmen einschließlich der Antragstellung vor, dem Abschluss des Arbeitsvertrages einzuleiten. Bei Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitsschutz wird die XXX den Arbeitsmedizinischen Dienst hinzuziehen. 3. Gestaltung des Arbeitsumfeldes 3.1 Bestandsaufnahme Die Beteiligten gehen davon aus, dass keine generellen Veränderungen im Arbeitsumfeld der zur Zeit beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich sind. 3.2 Handlungsbedarfe und Zielvereinbarungen Die Beteiligten sagen zu, dass erforderliche spezielle Veränderungen des Arbeitsumfeldes einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich realisiert werden, sofern die baulichen Gegebenheiten und die finanziellen Mittel dies ermöglichen. Dabei ist im Interesse der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter großzügig zu verfahren. Für die XXX können Veränderungen des Arbeitsumfeldes u.a. darin liegen, dass Einzelzimmer bei bestimmten Behinderungen bereit gestellt, elektrische Türöffner eingebaut, ggf. zusätzliche Ruhe-, Pausen- und Behandlungsräume eingerichtet, behindertengerechte Möbel beschafft, Parkplätze für behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab einem GdB von 50 und dem Merkzeichen G" bereit gestellt und möglichst einwandfreie klimatische und akustische Bedingungen (Luft, Hitze, Kälte, Bodenbelag, Sonnenschutz, Lärmvermeidung, auch besondere Leuchtmittel) hergestellt werden. 4. Arbeitsorganisation 4.1 Bestandsaufnahme Zur Zeit ist den Beteiligten kein Arbeitsplatz einer schwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters bekannt, bei dem wegen der Behinderung die Organisation der Arbeitsabläufe oder der Zuschnitt ihres Aufgabenfeldes verändert werden muss. 4.2 Handlungsbedarf und Zielvereinbarungen Stellt sich heraus, dass einzelne schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen ihrer Behinderung (körperliche, geistige und psychische) insbesondere ihre Arbeitsabläufe verändern, ihre Arbeitspensen reduzieren müssen oder zusätzliche Ruhezeiten benötigen,
so werden die Beteiligten unter Einbeziehung der Vorgesetzten darüber nach Möglichkeit großzügig entscheiden. 5. Arbeitszeit 5.1 Bestandsaufnahme In der XXX ist es für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend möglich, die gleitende Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen. Daher sind ärztliche und therapeutische Untersuchungen und Behandlungen in die Gleitzeit zu legen, es sei denn, Termine sind nur in der Kernarbeitszeit oder während besonderer betriebsbedingter Arbeitszeiten möglich. 5.2 Handlungsbedarfe und Zielvereinbarungen Die Beteiligten sagen zu, dass auf der Grundlage der bestehenden rechtlichen Gegebenheiten den Bedürfnissen schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der XXX nach Möglichkeit großzügig nachgekommen wird, z. B. bei der Ausschöpfung der gleitenden Arbeitszeit, der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach 81 Abs. 5 SGB lx, dem Wunsch nach Ablehnung von Überstunden, Zeitbedarfen für notwendige Eigenbehandlungen, Dialyse-Behandlungen, Diabetes-Einstellungen, Kontrolluntersuchungen nach Krebs- oder Herzerkrankungen, schwerwiegenden psychischen Erkrankungen. Dabei sind die Vorgesetzten grundsätzlich einzubeziehen. 6. Umsetzung, Kontrolle und Fortschreibung der vereinbarten Regelungen Die Verwirklichung der Zielvereinbarungen ist Aufgabe des Arbeitgebers - vertreten durch den Beauftragten des Arbeitgebers -, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung. Die Ziele sind ab sofort vom Arbeitgeber umzusetzen, in die Wege zu leiten bzw. er hat danach zu handeln. Alle Beteiligten treffen sich gemeinsam in jedem Quartal zur gegenseitigen regelmäßigen Berichterstattung und gemeinsamen Prüfung, ob die vereinbarten Regelungen eingehalten bzw. umgesetzt worden sind. Während dieser Treffen wird festgelegt, wer sich um was kümmert, bis wann und mit wem in Zusammenarbeit, und wer für die Umsetzung der regelungsbedürftigen Maßnahmen verantwortlich ist.
Der Arbeitgeberbeauftragte hat über die Umsetzung der, getroffenen Regelungen im Rahmen der jährlichen Versammlungen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der XXX zu berichten; eine schriftliche Dokumentation zu erstellen und sie zu veröffentlichen. Diese Integrationsvereinbarung unterliegt einem dynamischen Prozess und wird nach 6 Monaten fortgeschrieben. Sie gilt ab dem XXX für zunächst ein Jahr. XXX, den XXX