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Transkript:

STADT MARKRANSTÄDT BEBAUUNGSPLAN PV-ANLAGE SCHKEITBAR ENTWURF STAND: 06.10.2017 TEIL B TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Stad Markranstädt Markt 1 04420 Markranstädt Bearbeitung: Jüdenstraße 31 06667 Weißenfels Tel. 034 43-28 43 90 Fax 034 43-28 43 99

Seite 2 PRÄAMBEL ZUR BEBAUUNGSPLANSATZUNG Aufgrund des 10 Abs. (1) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), wird nach Beschlussfassung der Stadt Markranstädt vom 2017 folgende Satzung über den Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar bestehend aus der Planzeichnung [Teil A] sowie den textlichen Festsetzungen [Teil B] erlassen: Teil A: Planzeichnung im Maßstab 1: 1.500 Teil B: Textliche Festsetzungen in gesonderter Ausfertigung Markranstädt, 2017 der Bürgermeister Siegel GRENZEN DES GELTUNGSBEREICHES Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstück Räpitz 8 52/5 Räpitz 8 52/3 Räpitz 8 54/141 Räpitz 8 54/142 Räpitz 8 54/145 Räpitz 8 56/144 Räpitz 8 56/143 Räpitz 8 56/140 In Ergänzung zur Planzeichnung sind folgende Festsetzungen Bestandteil des Bebauungsplanes. Das Baugesetzbuch wird als BauGB abgekürzt. Die Baunutzungsverordnung wird als BauNVO abgekürzt. Photovoltaikanlagen werden als PVA abgekürzt.

Seite 3 BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 9 Abs. (1) Nr. 1 BauGB 1.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar wird festgesetzt sonstiges Sondergebiet gemäß 11 BauNVO mit Zweckbestimmung. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit 11 BauNVO] Als Folgenutzung wird gemäß 9 Abs. 1 (18a) BauGB die landwirtschaftliche Nutzung festgelegt. Zweckbestimmung 1.2 Als Zweckbestimmung für das in der Planzeichnung [Teil A] festgesetzte sonstige Sondergebiet wird gemäß 11 Abs. (2) BauNVO Photovoltaikanlage festgesetzt. Photovoltaikanlagen gelten als Anlagen, die gemäß 11 Abs. (2) BauNVO der Nutzung der Sonnenenergie dienen. Als zulässige Art der baulichen Nutzung in dem sonstigen Sondergebiet werden Photovoltaikanlagen als bauliche Hauptanlagen festgesetzt. Zulässig sind zudem alle der Photovoltaiknutzung zu- oder untergeordneten Nebenanlagen. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 11 Abs. (2) BauNVO] 2. Maß der baulichen Nutzung 9 Abs. (1) Nr. 1 BauGB 2.1 Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzungen : a) der Grundflächenzahl nach 19 BauNVO b) der Höhe baulicher Anlagen als maximale Oberkante gemäß 16 Abs. (2) Nr. 4 BauNVO [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit 16 Abs. (2) sowie 19 BauNVO] Grundflächenzahl 2.2 In dem festgesetzten sonstigen Sondergebiet ist eine maximale Grundfläche gemäß Grundflächenzahl laut Planeintrag auf der Planzeichnung [Teil A] zulässig. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 19 Abs. (1) BauNVO] 2.3 Als Grundfläche im Sinne des 19 Abs. (2) BauNVO gilt die Fläche, die von baulichen Anlagen unter lotrechter Abtragung auf die Geländeoberfläche überdeckt wird. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 19 Abs. (2) BauNVO] Höhe baulicher Anlagen 2.4 Für bauliche Anlagen in dem festgesetzten sonstigen Sondergebiet gilt eine maximale Oberkante OK max gemäß Planeintrag auf der Planzeichnung [Teil A] über dem Höhenbezugspunkt. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 16 Abs. (2) Nr. 4 BauNVO]

Seite 4 2.5 Bauliche Anlagen in dem sonstigen Sondergebiet gemäß Zweckbestimmung der Festsetzung 1.2 müssen eine lichte Höhe von mindestens 50 cm zwischen der endnivilierten Oberkante Gelände gemäß Höhenbezugspunkt und der Unterkante der baulichen Anlage gewährleisten. Das gilt nicht für Fundamente und Stützkonstruktionen sowie Nebenanlagen. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 16 Abs. (2) Nr. 4 BauNVO] 2.6 Gemäß Eintrag in der Planzeichnung [Teil A] wird zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen die Oberkante Gelände an der Grenze der Flurstücke 19/3 und 19/4 [Flur 3, Gemarkung Schkorlopp] an der Zufahrt von Großschkrolopp südöstlich des Plangebietes der Höhenbezugspunkt [HBP] mit einer Höhe von 131,53 m NHN festgesetzt. Steigt oder fällt das Gelände vom Bezugspunkt zur Mitte derjenigen Seite der Photovoltaikanlage mit der kürzesten Entfernung zu dem Höhenbezugspunkt, so ist die Normalhöhe um das Maß der natürlichen Steigung oder des Gefälles des endnivilierten Geländes zu verändern. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 18 Abs. (1) BauNVO in Verbindung mit 9 Abs. (3) BauGB] 3. Bauweise 9 Abs. (1) Nr. 2 BauGB 22 Abs. (4) BauNVO 3.1 In der Planzeichnung [Teil A] wird in dem sonstigen Sondergebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (2) BauGB in Verbindung mit 22 Abs. (4) BauNVO] abweichende Bauweise 3.2 In dem sonstigen Sondergebiet sind bauliche Anlagen gemäß Zweckbestimmung der Festsetzung 1.2 mit einer maximalen Länge zulässig, die sich aus den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ergibt. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 22 Abs. (4) BauNVO] 4. Überbaubare Grundstücksflächen 9 Abs. (1) Nr. 2 BauGB 4.1 In der Planzeichnung [Teil A] werden in dem sonstigen Sondergebiet Baugrenzen gemäß 23 Abs. (3) BauNVO festgesetzt. Flächen außerhalb dieser Grenzen gelten nach Maßgabe der übrigen Festsetzungen als nicht überbaubare Flächen. [Rechtsgrundlagen der Festsetzung 23 Abs. (3) Satz 1 BauNVO und 9 Abs. (1) Nr. 2a BauGB] 4.2 Eine geringfügige Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um 1,0 Meter ist auf maximal 20 Prozent der Baugrenzenlänge ausnahmsweise zulässig, wenn dafür eine Betriebsnotwendigkeit nachgewiesen werden kann. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 23 Abs. (3) Satz 2 BauNVO]

Seite 5 4.3 Die in der Planzeichnung [Teil A] festgesetzten Baugrenzen gelten auch unterirdisch. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (3) Satz 1 BauGB] 5. Nebenanlagen 9 Abs. (1) Nr. 4 BauGB 5.1 Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Rechtsgrundlage der Festsetzung 14 Abs. (1) Satz 3 BauNVO 5.2 Einfriedungen im Sinne von 23 Abs. (5) Satz 2 BauNVO sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 23 Abs. (5) Satz 2 BauNVO] 6. Zeitliche Befristung 9 Abs. (2) Nr. 2 BauGB 6.1 Die im Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar festgesetzte bauliche Nutzung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlagen und alle zulässigen Anlagen sind gem. 9 Abs. (2) Nr. 2 BauGB bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Flächen aus dem Bergrecht zulässig. Nach dem Ausscheiden der Flächen aus dem Bergrecht sind alle Anlagenteile zu entfernen. Als Folgenutzung wird gemäß 9 Abs. 1 (18a) BauGB Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (2) Nr. 2 BauGB] 7. Grünflächen 9 Abs. (1) Nr. 15 BauGB 7.1 Die Festsetzung privater Grünflächen erfolgt durch Eintrag in der Planzeichnung. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (1) Nr. 15 BauGB] 7.2 Für die in der Planzeichnung festgesetzte Grünfläche gilt folgende Zweckbestimmung und Zuordnung: Grünfläche Zweckbestimmung Zuordnung private Grünfläche 1 naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche PFG 1 Eigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplanes PV- Anlage Schkeitbar

Seite 6 8. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 9 Abs. (1) Nr. 25 a) BauGB 8.1 Die Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen erfolgt durch Eintrag in der Planzeichnung. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (1) Nr. 25 a) BauGB] 8.2 Für die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen PFG 1 wird die Anpflanzung und dauerhafte Erhaltung einer Feldhecke [Biotopcode BH 65100 Handlungsempfehlung Freistaat Sachsen] festgesetzt. 9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 9 Abs. (1) Nr. 20 BauGB 9.1 Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar begründet im Vollzug der Vorhaben in dem sonstigen Sondergebiet Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt, die gemäß 1a Abs. (3) Satz 1 BauGB auszugleichen sind. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 1a Abs. (3) Satz 1 BauGB] Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in dem sonstigen Sondergebiet 9.2 Bei Eingriffen in dem sonstigen Sondergebiet sind gemäß 1a Abs. (3) BauGB die nachfolgend aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen vollständig durchzuführen und auf Dauer zu sichern. 9.3 Die in der textlichen Festsetzung Nr. 9.4 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sind nach Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar schrittweise, im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Sondergebietsflächen zu vollziehen. [Rechtsgrundlage aller Festsetzungen zum Ausgleich 1a Abs. (3) Satz 2 und Satz 3 BauGB in Verbindung mit 9 Abs. (1) Nr. 20 BauGB] 9.4 1. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes ist ein sonstiges extensiv genutztes Grünland frischer Standorte mit Leguminosen [Biotopcode GY. gemäß Handlungsempfehlung Freistaat Sachsen] auf den bereits verfüllten Flächen zu entwickeln. 2. In der geplanten privaten Grünfläche 1 [PFG 1] ist eine Feldhecke [Biotopcode BH 65100 Handlungsempfehlung Freistaat Sachsen] zu entwickeln. 3. In die geplante Grünfläche 1 [PFG 1] sind Zauneidechsenersatzhabiate aus sandiglehmigen Gemisch in einer Größe von jeweils 5 m Länge, 2 m Breite und 40 cm Tiefe mit Requisiten aus Schotter und Baumstubben anzulegen. In die geplante private Grünfläche 1 [PFG 1] sind zehn dieser Flächen im Rahmen der Anlage des Feldgehölzes in besonnten Bereichen anzulegen. Externe Kompensation 9.5 Für die Kompensation des artenschutzrechtlichen Eingriffes sind auf der Fläche des Flurstückes 31/8, Flur 3, Gemarkung Schkorlopp nachfolgende Maßnahmen umzusetzen: 1. Anlage eines 600 qm großen Feuchtbiotopes bis Herbst 2018 [M4]

Seite 7 Die weitere Kompensation des artenschutzrechtlichen Eingriffs erfolgt auf dem Flurstück 55, Flur 8, Gemarkung Räpitz und dem Flurstück 19/2, Flur 3, Gemarkung Schkorlopp. Hier sind nachfolgende Maßnahmen umzusetzen: 2. Anlage von artenreichem Grünland mit integrierten Zauneidechsenersatzhabitaten [M2, M3] 10. Kennzeichnungen 9 Abs. (5) BauGB 10.1 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans PV-Anlage Schkeitbar liegt auf einer Fläche, welche als Tagebau für die Gewinnung von Kiesen und Sanden genutzt wurde. Die Fläche unterliegt zum Zeitpunkt der Plangebung dem Bergrecht. [Rechtsgrundlage der Kennzeichnung 9 Abs. (5) Nr. 2 BauGB] 11. Hinweise 11.1 Es wird auf folgende, notwendige Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von schädlichen Umweltwirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar hingewiesen: V ASB 1 V ASB 3 V ASB 4 Gehölze dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar des Folgejahres entnommen werden. Bodenarbeiten im Bereich der nicht abgebauten Hochflächen, auf welchen der Oberboden abgeschoben wurde und wieder angedeckt werden muss, dürfen nur im Zeitraum von Mitte März bis Mitte April eines Jahres erfolgen. Die Verfüllung des Gewässers darf nur in der Zeit vom 01. Oktober 15. Februar des Folgejahres erfolgen V ASB 5 Die externe Kompensationsmaßnahme M4 Anlage eines Feuchtbiotops - muss bis Herbst 2018 erfolgen. V ASB 7 lagenweise allmähliche Verfüllung der nördlichen Hangbereiche V ASB 8 V ASB 10 V ASB 11 Schaffung von Zauneidechsenersatzhabitaten in den Randbereichen des Geltungsbereichs sowie in der privaten Grünfläche 1 [PFG 1] Pflege und Entwicklung des temporären Gewässers mit Monitoring zur Überprüfung der ökologischen Leistungsfähigkeit des neuangelegten Gewässers Alle Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine ökologische Baubegleitung zu begleiten, um die aufgestellten Kriterien einzuhalten und auf neue bisher nicht absehbare Entwicklungen zu reagieren. 11.2 Die Maßnahmenblätter in Anlage 2 zur Begründung des Bebauungsplanes sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen. Markranstädt, Siegel der Bürgermeister textliche Festsetzungen Entwurf - Stand: 06.10.2017