Mark Hoenike Die Anzeige der Forderungsabtretung nach 409 BGB PETER LANG Frankfurt am Main Berlin Bern New York Paris Wien
VII Inhalt I.Teil: Einleitung und Einführung in die Problematik S.l 1. Die unproblematische Fallgruppe des 409 S.3 2. Die problematische Fallgruppe des 409 S.4 a. Die Unbilligkeit der Ergebnisse nach herrschender Ansicht S.13 aa. Sofern der Schuldner nicht leistet S.13 (1) Die Unbilligkeit der Nutzungs- und Fruchtziehung S.14 durch den Schuldner (2) Die Unbilligkeit, den Anzeiger mit dem Insolvenzrisiko des Schuldners zu belasten S.16 (3) Das Spekulieren des Schuldners auf die Verjährung seiner Schuld S.17 (a) Die Ansicht des Reichsgerichts und der älteren Lehre S.18 (b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Lehre S.19 bb. Sofern der Schuldner leistet S.22 (1) An den Gläubiger S.22 (2) An den Scheinzessionar S.23 (a) Das Entreicherungsrisiko des Gläubigers S.24 (b) Der Verlust der akzessorischen Sicherheiten S.25 (c) Die Aufrechnungsmöglichkeit des bösgläubigen Schuldners S.26 b. Die sich ergebenden möglichen Lösungsansätze S.26 aa. Bei Verweigerung der Leistung durch den Schuldner S.27 bb. Bei Leistung des Schuldners S.28
VIII II.Teil: Die Einschränkung des 409 auf den gutgläubigen Schuldner S.30 1. Die konstitutive Wirkung von Zessionsanzeige und - Urkunde S.31 2. Die deklaratorische Wirkung von Zessionsanzeige und - Urkunde S.32 3. Die Begründung der unterschiedlichen Ansichten in Bezug auf den Einschluß des Schutzes des bösgläubigen Schuldners S.35 a. Die herrschende Ansicht: Schutz auch des bösgläubigen Schuldners S.35 b. Die Ansicht Roth's: Schutz des Bösgläubigen, außer bei mündlicher Zessionsanzeige S.37 c. Die Minderheitsansicht: Schutz nur des gutgläubigen Schuldners S.39 d. Die Unverwertbarkeit der Minderheitsansicht, aufgrund des Verzichts auf eine methodologische Einordnung S.4 0 aa. Die Wortlautauslegung S.41 bb. Die restriktive Auslegung S.42 cc. Die teleologische Reduktion S.44 (1) Die Entstehungsgeschichte S.47 (a) Der erste Kommissionsentwurf S.47 (aa) Die Abtretung unter Anzeige S.47 {bb) Die Abtretung unter Urkundenausstellung S.48 (cc) Die Begründung der unterschiedlichen Tatbestands vorausetzungen S.49
IX (b) Der zweite Kommissionsentwurf S.52 (aa) Die Streichung des Gutglaubenserfordernisses S.53 (bb) Der Vergleich von Zessionsrecht und Vollmachtsrecht als Argument für den Verzicht auf das Gutglaubenserfordernis S.53 (cc) Der Lauf der Begründung: 170ff. als Parallelvorschriften der 409,410 S.54 (dd) Die heutige Auslegung S.57 (ee) Die schon frühe Änderung der Rechtsprechung zu 173: Analogie statt Umkehrschluß S.58 (ff) Der Verlust der angestrebten Wertungsgleichheit S.60 (c) Ergebnis: Wertungsgleichheit von 171ff.und 409f. als entstehungsgeschichtlicher Rechts- S.60 gedanke des Entwurfes (d) Die Entstehungsgeschichte als Argument für die teleologische Reduktion des 409 S.62 (2) Die systematische Stellung des 409 als Argument für die teleologische Reduktion S.63 (a) Rechtsscheinswirkung der 406ff. S.66 (b) Rechtsscheinswirkung der 171ff. S.72 (c) Rechtsscheinswirkung des Art.40 III WG S.73 (d) Rechtsscheinswirkung der 793 und 808 S.75 (e) Rechtsscheinswirkung des 836 II ZPO S.77 (f) Ergebnis: Rechtsscheinswirkung aller regelungsnahen. Normen S.81 4. Die mögliche Rechtfertigung des Ausnahmecharakters von 409 S.81 a. 409 und der Rechtsschein, S.81
b. Die mögliche Rechtfertigung der Ausnahmenotwendigkeit in 409 S.85 (aa) Horowitz: Die Relativität des Kenntnisbegriffes S.85 (bb) Weber: Der weiterreichende Regelungszweck des 409 gegenüber den 406ff. S.87 (cc) Roth: Der notwendige Schutz des Bösgläubigen in 409 aufgrund des Inhaltes des 410 S.88 (dd) Nörr/Scheyhing: Der rechtsgeschäftliche Charakter von Anzeige und Urkunde als Argument für den Schutz des Bösgläubigen S.91 (ee) Zwischenergebnis S.94 5. Der eigene Lösungsvorschlag: Das zusätzliche einschränkende Merkmal in 409 S.95 a. Kein Schutz bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis S.95 b. Die Beweislastverteilung S.98 c. Der maßgebende Zeitpunkt S.99 6. Ergebnis zweiter Teil S.101 III.Teil: Die Verbesserung der Stellung des Gläubigers vor Erhalt der Zustimmung i.s.d. 409 II S.102 1. Im Hege des einstweiligen Rechtsschutzes S.107 a. Die möglichen Ansprüche des Gläubigers gegen den Scheinzessionar auf Erhalt der Zustimmung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes S.108 aa. Die Sicherungsverfügung ( 935 ZPO) S.109 bb. Die Regelungsverfügung ( 940 ZPO) S.109
XI cc. Die Leistungsverfügung S.110 b. Mögliche Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner vor Erhalt der Zustimmung i.s.d. 409 II S.114 aa. Der dingliche Arrest ( 916ff. ZPO) S.114 bb. Die Leistungsverfügung S.119 2. Im Wege der Hinterlegung S.121 a. Die mögliche Herleitung einer Pflicht zur Hinterlegung seitens des Schuldners vor Erhalt der Zustimmung aus analoger Anwendung des 372 S.2 S.121 b. Die mögliche Pflicht des Schuldners zur Hinterlegung vor Erhalt der Zustimmung i.s.d. 409 II aus analoger Anwendung der Normen, die eine Hinterlegungspflicht begründen S.124 c. Der eigene Lösungsvorschlag: Das Recht des Anzeigers aus 242 auf Erhebung der Klage auf Hinterlegung seitens des Schuldners vor Erhalt der Zustimmung des Scheinzessionars aus 409 II S.127 3. Ergebnis dritter Teil S.133 IV.Teil: Die Aufrechnug in Fällen der SS 409 und 410 S.135 1. Die Aufrechnug des Schuldners S.138 a. Die Personen gegenüber denen der Schuldner in Fällen des 409 die Aufrechnung erklären kann S.138 aa. Gegenüber dem alten Gläubiger S.138 bb. Gegenüber dem Zessionar S.140
XU (1) Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Zessionar ( 387ff.) S.140 (2) Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Zedenten ( 406) S.140 cc. Gegenüber dem Scheinzessionar S.141 (1) Durch Aufrechnungserklärung vor Rücknahme der Anzeige bzw. Widerruf der Urkunde S.141 (2) Durch Aufrechnungserklärung nach Rücknahme der Anzeige bzw. Widerruf der Urkunde S.145 (aa) Roth/Kaduk: Keine Aufrechnung nach Rücknahme in analoger Anwendung des 406 S.146 (bb) Herrschende Ansicht: Aufrechnung auch nach Rücknahme in analoger Anwendung des 406 S.146 (1.1) Im Falle der Rückzession S.146 (1.2) Im Falle nachträglicher Unwirksamkeit der Zession S.148 (1.3) Im Falle der Schein- oder nichtigen Zession S.149 dd. Zwischenergebnis S.156 b. Die möglichen Rechte des Schuldners auf Vorlage (S 410 I 1) oder Aushändigung ( 410 I 2) der Zessionsurkunde S.156 aa. Anlehnung der Aufrechnung an 410 I 1 oder an 410 I 2 S.157 (1) Bei Anerkennung der Aufrechnung durch den Schuldner S.158
XIII (2) Bei Nichtanerkennung der Aufrechnung durch den S.163 Schuldner (3) Zwischenergebnis S.165 bb. Anspruchsqualität des 410 und Sicherungsbedürfnis des Schuldners S.166 (1) Das Sicherungsbedürfnis S.166 (1.1) Bei Aufrechnung nach Zessionsanzeige ( 409 I 1) S.168 (1.1.1) Die schriftliche Zessionsanzeige S.168 (1.1.2) Die mündliche Zessionsanzeige S.169 (1.2) Die Aufrechnung nach Urkundenausstellung S.170 ( 409 I 2) (2) Die mögliche Anspruchsqualität des 410 I S.171 cc. Die Einschränkungen der Aufrechnung des Schuldners bei hier vertretener teleologischer Reduktion: Keine Aufrechnung bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis und vorliegen liquider Beweismittel S.176 (1) Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vor oder bei Erwerb der Gegenforderung S.177 (2) Keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vor oder bei Erwerb der Gegenforderung S.177 (3) Keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vor oder bei Erwerb der Gegenforderung und auch keine vor oder bei Erklärung der Aufrechnung S.178
XIV 2. Die Aufrechnung des Zessionars gegenüber dem Schuldner S.179 a. Unter Urkundenausstellung S.180 b. Unter Zessionsanzeige S.180 (1) Die schriftliche Zessionsanzeige S.181 (2) Die mündliche Zessionsanzeige S.182 3. Ergebnis vierter Teil S.183 V.Teil: Zusammenfassende Würdigung der Ergebnisse S.187