Haftungen des GmbH- Geschäftsführers RA Dr. Roland Weinrauch Dr. Christoph Wiesinger
Einleitung Setting - Haftungsdenken - Haftungsabsicherung
Begriff Geschäftsführer Unternehmensrechtlicher Geschäftsführer - vor dem UGB: Handelsrechtlicher Geschäftsführer - Regelung in den 15ff GmbHG - Vertritt die GmbH zivilrechtlich nach außen Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Regelung in 39 GewO - Ist der Gewerbebehörde ggü für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Baurechtlicher Geschäftsführer - Regelung in 124 Wr BauO - Ist der Baubehörde ggü für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Trennungsprinzip Wofür haften Gesellschafter? Gesellschafter haften nur mit Einlagen? Persilschein - Volleinzahlung aller Stammeinlagen - Keine Nachschussverpflichtung - Kein kridaträchtiges Verhalten in GV - Keine unzulässige Einlagenrückgewähr - Keine Sicherheitenübernahme (Bürgschaft etc.) - Keine Unterkapitalisierung: Eindeutig erkennbare unzureichende Eigenkapitalausstattung; Misserfolg geht zu Lasten der Gläubiger; bei normalem Geschäftsverlauf das Geschäftsrisiko mit deutlich übersteigernder Wahrscheinlichkeit erwarten lässt Geschäftsführer haften unbeschränkt!
Haftung gegenüber der Gesellschaft Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes - Sorgfaltsmaßstab Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ( 25 Abs 1 GmbHG) Es wird jene Sorgfalt, Fähigkeit und Kenntnis verlangt, die von einem GF in dem betreffenden Geschäftszweig, nach der Größe und Situation des Unternehmens üblicherweise erwartet werden kann Keine geringere Sorgfalt bei Unerfahrenheit und Unkenntnis - Beweislastumkehr: OGH 09.01.1985, 3 Ob 521/84 Geschäftsführer: Behauptungslast und Beweislast dafür, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllt hat.
Beurteilungs- und Entscheidungsermessen - Unrichtige Beurteilung der Folgen einer Handlung ist noch keine Fahrlässigkeit, wenn nicht die Beurteilung selbst auf Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt beruht - Voraussetzung für Entscheidungsermessen: Keine Sonderinteressen des GF Entscheidung muss ex-ante geeignet sein, dem Wohl der Gesellschaft zu dienen Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information erfolgen Kein Entscheidungsermessen bei gesetzlicher Verpflichtung
Delegation von Aufgaben Der Geschäftsführer muss nicht alle Angelegenheiten selbst erledigen, jedoch ist bei Delegation einzelner Aufgaben an Mitarbeiter insbesondere: die ordnungsgemäße Auswahl der Mitarbeiter, die angemessene Einweisung in ihre Aufgaben und die erforderliche Überwachung sicherzustellen.
Haftung gegenüber der Gesellschaft Verbot der Einlagenrückgewähr - an GES dürfen nur Gewinne ausbezahlt und nicht Stammeinlagen rückgewährt werden; auch GES muss zurückzahlen Leistung von Zahlungen nach dem Zeitpunkt in dem Eröffnung der Insolvenz beantragt hätte werden müssen Insichgeschäfte ohne Zustimmung des AR oder sämtlicher anderer GF ( 25 Abs 4 GmbHG) Verstoß gegen Wettbewerbsverbot: GF darf ohne Einwilligung der G weder Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung machen, noch sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder eine Stelle im Vorstand oder AR oder als GF bekleiden Verletzung der Pflicht, alle GF-maßnahmen die der Beschlußfassung durch GV vorbehaltenen sind den Gesellschaftern zur Beschlussfassung zu unterbreiten
Haftung gegenüber der Gesellschaft Haftung gilt auch für faktischen GF, der sich wie ein GF verhält, ohne es zu sein (vgl ua 8 Ob 108/08b; 2 Ob 238/09b). - zb. aufgrund unwirksamen Bestellungsaktes tätig - Bestellte GF über als Strohmänner Organfunktion nicht aus - Entsprechend wird angenommen, dass die Haftung eines abberufenen bzw zurückgetretenen GF erst endet, wenn er Funktion tatsächlich nicht mehr ausübt
Haftung gegenüber Gesellschaftern Grundsätzlich NICHT! ABER: - Verletzung der Pflicht zur Rechnungslegung - Verletzung Auskunftspflicht und Verwehrung von Bucheinsichtsrechten - Verletzung des Verbotes der Einlagenrückgewähr - Verletzung Gleichbehandlungspflicht (insb. bei Gewinnausschüttung) 10
Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern Grundsätzlich NICHT! ABER: - Haftung für Schädigung aus falschen Nachweisen oder Erklärungen gegenüber FB - Verletzung von gesetzlichen Vorschriften (Schutzgesetzen) die dem Gläubigerschutz dienen 69 IO - Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch vorsätzliches Tätigen verlustreicher Geschäfte oder Gründung einer GmbH in Absicht der Gläubigerschädigung - Rechtsscheinhaftung: Zeichnung durch Beifügung der Firma der Gesellschaft (Nichtoffenlegung der beschränkten Haftung) - Haftung bei Wettbewerbsverstößen bzw. Verletzung von Immaterialgüterrechten; Haftung grds. nur wenn selbst begangen oder daran beteiligt - Verletzung der Deckungsvorsorge nach 16 PHG: Hersteller und Importeure von Produkten sind verpflichtet Versicherung abzuschließen, so dass Schadenersatzpflichten nach dem PHG befriedigt werden können; GF haftet der Ges, wird diese zahlungsunfähig, dann Haftung gegenüber dem Dritten wegen fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit 11
Haftungsvermeidungsstrategien Ressortverteilung Weisung/Zustimmung Vertragliche Haftungsbeschränkung Entlastung/Verzicht/Vergleich
Ressortverteilung durch Geschäftsordnung (Ges.vertrag, Beschluß) Die Geschäftsführer haften grundsätzlich solidarisch. Im Innenverhältnis ist ein Regress nach dem Grad des Verschuldens möglich. Eine Ressortverteilung kann die Gesamtverantwortung nicht gänzlich ausschließen, sondern in bestimmten Bereichen modifizieren. Jeden Geschäftsführer trifft bei einer Ressortverteilung die Pflicht zur Überwachung der zuständigen Geschäftsführer. Primäre Haftung des ressortzuständigen Geschäftsführers, auf den sich die anderen Geschäftsführer grundsätzlich verlassen können (Vertrauensgrundsatz); bei Feststellung von Mängeln ist Einschreiten gefordert. Maßnahmen der Überwachung (ua Geschäftsführerbesprechungen) sollten dokumentiert werden (Beweislast für Sorgfalt).
Weisung Der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, (rechtmäßigen) Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten (vgl 20 GmbHG) Die Weisungserteilung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss - Ein Mehrheitsgesellschafter allein kann keine Weisungen erteilen, ein Alleingesellschafter schon. - Die Einhaltung besonderer Förmlichkeiten ist bei einstimmigen Beschlüssen nicht erforderlich (OGH 22.10.2003, 3 Ob 287/02 f). - Weisung/Zustimmung des Aufsichtsrats entlastet nicht. Ein rechtmäßiger Weisungsbeschluss der Gesellschafter wirkt grundsätzlich haftungsbefreiend, ebenso eine Zustimmung der Gesellschafter zu einer bestimmten Geschäftsführungsmaßnahme. Die Schadenersatzpflicht bleibt bestehen, wenn - dem weisungsbefugten/zustimmenden Organ entscheidungserhebliche Informationen pflichtwidrig vorenthalten wurden oder - wenn sich die Umstände seit Weisungserteilung/Zustimmung derart geändert haben, dass ihre Überprüfung im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Vertragliche Haftungsbeschränkung/Entlastung Grenze: Gläubigerbefriedigung (vgl 25 Abs 7 ivm 10 Abs 6 GmbHG) Entlastung Keine Verzichtswirkung für nicht bekannte Sachverhalte Grenze: Gläubigerbefriedigung
Wohin führt zivilrechtl. Haftung? Is jedes Schriftl a Giftl? - Die Wahrheit ist immer subjektiv - Nicht jeder, der von der historischen Wahrheit abweicht, lügt - Der Faktor Zeit trübt jede Erinnerung - Der Richter kommt als Letzter dazu ist aber derjenige, der am Ende sagt, wie es sich zugetragen hat - (Auch daher ist) kein Prozess sicher gewonnen!
Beitragshaftung (SV-Beiträge) Beitragsschuldner ist der sv-rechtliche Dienstgeber, also iar die Gesellschaft ( 35 ASVG). Haftung - Haftung des untr GF gem 67 Abs 10 ASVG: bei Verletzung der Gleichbehandlungspflicht (dh Befriedigung anderer Gläubiger); bei (wesentlichen) Meldverstößen bei betrügerischem Vorenthalten von SV-Beiträgen ( 153d StGB). - Haftung des gewr GF nur, wenn dieser Beitragstäter ( 153d StGB) ist, was iar nicht der Fall ist (OGH 19.3.2013, 4 Ob 173/12p, bbl 2013/149 = wbl 2013, 408).
Haftung für Zuschläge nach dem BUAG Die Haftung für Zuschläge nach dem BUAG entspricht im Wesentlichen der Haftung für SV-Beiträge ( 25a BUAG).
Haftung für Verwaltungsstrafen Alle untr GF sind gemeinsam für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften verantwortlich ( 9 Abs 1 VStG). - Interne Aufgabenteilung ohne Bedeutung (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072). - Verantwortung kann aber einem verantwortlichen Beauftragten übertragen werden, der dann anstelle der Organe strafbar ist ( 9 Abs 2-5 VStG). Ausnahmen - Verantwortlichkeit des gewr GF für Verstöße gegen die GewO ( 370 Abs 1 GewO). - Verantwortlichkeit des baur GF für Verstöße gegen die Wr BauO ( 135 Abs 6 Wr BauO).
Verantwortlicher Beauftragter Bestellung - durch die untr GF aus ihrem Kreis oder eines Dritten. - Zustimmung des VB ist erforderlich und kann jederzeit widerrufen werden. - Formfrei, aber wichtige Ausnahmen: VB muss Anzeige an Arbeitsinspektorat bei AN-Schutz ( 23 ArbIG); Anzeige an KV-Träger für Entgeltkontrolle ( 7j AVRAG); Anzeige an Abgabenbehörde für Ausländerbeschäftigung ( 28a Abs 3 AuslBG) - Anordnungsbefugnis haben - im Inland Verwaltungsstrafrechtlich verfolgbar sein.
Übungsfall (1) Gernot G. ist gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Bauer-Bau GmbH. Um sich ein Zusatzeinkommen zu verschaffen, wird er auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ABC-Bau GmbH, bei der er angestellt wird, namhaft gemacht. Die einzige Leistung des G. ist jedoch das regelmäßige Entgegennehmen des Gehalts; tatsächlich lässt er sich bei der ABC-Bau GmbH nicht blicken. Da es dort zu mehreren Malversationen kommt, stellt die Gebietskrankenkasse (GKK) eines Tages einen Konkursantrag. Die GKK macht bei G. die ausstehenden SV- Beiträge geltend, der Insolvenzverwalter fordert die bezahlten Gehälter zurück.
Übungsfall (2) Fortsetzung: Die für die Bauer-Bau GmbH zuständige Bezirkshauptmannschaft fordert diese außerdem auf, G. als gewerberechtlichen Geschäftsführer wegen mangelnder Zuverlässigkeit abzuberufen und binnen drei Monaten einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. - a. Wie ist der Haftungsanspruch der GKK gegen G. zu beurteilen? - b. Wie ist der Anspruch der Masse auf die Gehaltsrückzahlung zu beurteilen? - c. Wie ist die Vorgehensweise der BH gegenüber der Bauer-Bau GmbH zu beurteilen?
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Kontaktinformation: Dr. Roland Weinrauch Jordangasse 7/3 weinrauch@anwaltei.at 01 53364990 Die Unterlagen sind auf der Homepage der Landesinnung Bau Wien unter www.bauinnung.at Veranstaltungen- Veranstaltungsrückblicke zum Download verfügbar.