Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbh Baugrundinstitut nach DIN 1054 Burgauer Straße 30 86381 Krumbach Tel. (0 82 82) 9 94-0 Fax: (0 82 82) 99 4-4 09 E-Mail: kc@klingconsult.de SCHALLTECHNISCHE BEGUTACHTUNG GEWERBELÄRM ZUM BEBAUUNGSPLAN GEWERBEGEBIET AN DER GZ 4 IN GROSSKÖTZ GEMEINDE KÖTZ ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG STAND: 1. MÄRZ 2011 PROJEKT-NR. 8459 45 8459 Schallgutachten IFSP.doc
Projekt-Nr. 8459 45 1. März 2011 1 Arbeitsmittel Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBI. I S. 3830 vom 4. Oktober 2002) zuletzt geändert am 11. August 2010 (BGBI. I S. 1163) DIN 18005: Schallschutz im Städtebau, Juli 2002 DIN 18005, Teil 1: Beiblatt 1, Mai 1987 DIN ISO 9613-2: Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (ISO 9613-2: 1996), Oktober 1999 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz, Juni 2004 Bebauungsplan Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz, Gemeinde Kötz, Stand: Vorentwurf März 2011, Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbh, Krumbach Bebauungsplan für das Gebiet Hinter den Gärten, Gemeinde Großkötz, Stand: Bekanntmachung vom 9. Februar 1979, Ingenieurbüro M. J. Meinel, Augsburg Digitaler Flurkartenausschnitt des Untersuchungsraumes, Vermessungsamt Günzburg, November 2009 EDV-Programm IMMI (rechnergestützte Immissionsprognose), Version 2010/02 2 Ausgangslage Die Gemeinde Kötz stellt am nördlichen Ortsausgang von Großkötz den Bebauungsplan "Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz auf. Der Geltungsbereich liegt östlich der Günzburger Straße (GZ 4) und umfasst die Flurstücke mit den Fl.-Nrn. 1532 und 1533 der Gemarkung Großkötz. Während das südliche Drittel des Geltungsbereiches im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz als Gewerbefläche mit beschränkten Emissionen dargestellt ist, sind die nördlichen zwei Drittel sowie weitere nördlich angrenzende Flächen beidseits des Feldweges Flurstück-Nr. 1400 als Gewerbeflächen gekennzeichnet. Aktuell werden sowohl der Geltungsbereich als auch die östlich, nördlich und westlich jenseits der Kreisstraße GZ 4 angrenzenden Flächen landwirtschaftlich genutzt. Südlich grenzt der nördliche Ortsrand von Großkötz mit bestehenden Wohnnutzungen an den Geltungsbereich an. Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnnutzungen des im Bebauungsplan Hinter den Gärten ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebietes zu den planungsrechtlich vorbereiteten Gewerbeflächenausweisungen sind für das geplante Gewerbegebiet unter Berücksichtigung vorhandener/planerischer Vorbelastungen die zur Verfügung stehenden Lärmkontingente gemäß den Bestimmungen der DIN ISO 9613-2 zu ermitteln und über so genannte immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel (IFSP) im Bebauungsplan festzusetzen. Kling Consult wurde beauftragt, im Sinne der Lärmvorsorge immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel für die geplante Gewerbegebietsausweisung im Rahmen des Bebauungsplanes Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz festzulegen, um auszuschließen, dass nach vollständiger Nutzung der Gewerbegebietsflächen an den maßgeblichen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau für Allgemeine Wohngebiete überschritten werden. 8459 Schallgutachten IFSP.doc Schalltechnische Begutachtung Gewerbelärm zum Seite 2 erstellt: bö-pe Bebauungsplan Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz, Gemeinde Kötz
Projekt-Nr. 8459 45 1. März 2011 Im Rahmen des Antrags auf Baugenehmigung der jeweiligen Bauvorhaben ist dann zu prüfen, ob die sich aus diesen flächenbezogenen Schallleistungspegeln ergebenden Lärmkontingente eingehalten werden können, oder ob entsprechende Vorkehrungen bzw. Maßnahmen vom jeweiligen Bauherrn zu ergreifen sind (z. B. Orientierung der Schallquellen, besondere Anforderungen an die Dämmwirkungen von Außenbauteilen, Begrenzungen der Betriebsdauer usw.). 3 Anforderungen an den Schallschutz Nach 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes, d. h. auch die des Schallimmissionsschutzes zu berücksichtigen. Nach 50 des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG) sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (Immissionen) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete wie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Nach diesen gesetzlichen Anforderungen ist es geboten, den Schallschutz soweit wie möglich zu berücksichtigen. Die DIN 18005 enthält vereinfachte Verfahren zur Schallimmissionsberechnung für die städtebauliche Planung. Sie sind nicht für die Anwendung bei konkreten Genehmigungsverfahren für Einzelobjekte (z. B. gewerbliche Anlagen) gedacht. Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 sind als Zielvorstellungen für den Schallschutz im Städtebau schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung angeführt. Ihre Einhaltung oder Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmimmissionen zu erfüllen. Gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 gelten folgende Orientierungswerte: Gebietstyp Orientierungswerte [db(a)] Tag Nacht Gewerbegebiet (GE) 65 55/50 Misch- / Dorfgebiet (MI/MD) 60 50/45 Allgemeines Wohngebiet (WA) 55 45/40 Kleingartenanlage, Parkanlage 55 55 Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Bei allen Neuplanungen einschließlich der heranrückenden Bebauung sowie bei Überplanungen von Gebieten ohne wesentliche Vorbelastungen ist ein vorbeugender Schallschutz anzustreben. Bei Überplanungen von Gebieten mit Vorbelastungen gilt es, die vorhandene Situation zu verbessern und bestehende schädliche Schalleinwirkungen soweit wie möglich zu verringern bzw. zusätzliche nicht entstehen zu lassen. Die o. g. Gebietstypen entsprechen der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Soweit bei vorhandener Bebauung der BauNVO entsprechende Baugebiete nicht festgesetzt sind, sind die o. g. Orientierungswerte den Gebieten der Eigenart der vorhandenen Bebauung entsprechend zuzuordnen. Gemäß DIN 18005 wird der Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach DIN ISO 9613-2 berechnet. 8459 Schallgutachten IFSP.doc Schalltechnische Begutachtung Gewerbelärm zum Seite 3 erstellt: bö-pe Bebauungsplan Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz, Gemeinde Kötz
Projekt-Nr. 8459 45 1. März 2011 Bei der Berechnung der Gesamtbeurteilungspegel werden die auf die relevanten Immissionsorte einwirkenden, gewerblich bedingten Geräusche in ihrer Summenwirkung berücksichtigt und mit den Orientierungswerten der DIN 18005 verglichen. Dabei gilt als Tagzeit der Zeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr und als Nachtzeit der Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. 4 Ausgangsdaten 4.1 Immissionsorte, Berechnungsverfahren Für die Kontingentierung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel der Gewerbegebietsflächen des Bebauungsplanes Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz wird der folgende relevante Immissionsort an der nördlichen Baugrenze des Allgemeinen Wohngebietes innerhalb des Bebauungsplanes Hinter den Gärten, Gemeinde Großkötz betrachtet: IO BBP-WA : potenzielle Wohnnutzung auf dem westlichen Teil Grundstück Flur-Nr. 1534/3; Orientierungswert gemäß DIN 18005 tags 55 db(a), nachts 40 db(a) Die Höhe des Immissionsortes richtet sich nach der Höhenlage der planungsrechtlich zulässigen schützenswerten Geschosse bzw. Nutzungen. Als Immissionsorthöhe wurde die Fenstermitte des ersten Obergeschosses (4,6 m über Gelände) festgelegt. Grundlage der schalltechnischen Berechnungen und Modellierung stellt das Abstandsmaß (nur Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung) dar. Die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) pro m² Gewerbegebietsfläche werden gemäß den Rechenvorschriften der DIN ISO 9613-2 in der derzeit gültigen Fassung berechnet. Dabei wird von einer durchschnittlichen Höhe der Emissionsquellen von 4,0 m über Gelände und einem Raumwinkelmaß K 0 = 0 db(a) ausgegangen. 4.2 Vorbelastung Die Umgebung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz bzw. des für die vorliegende Schalltechnische Begutachtung maßgeblichen Immissionsortes entspricht in der Realität weitgehend der Darstellung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes. Es befinden sich südlich des Bebauungsplangebietes fast ausschließlich Wohnnutzungen innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbau- und Gemischten Bauflächen. Die nächsten Gewerbebetriebe bzw. Gewerbeflächen sind mindestens 500 m vom maßgeblichen Immissionsort entfernt und grenzen ebenfalls an Gemischte Bauflächen und z. T. auch an Wohnbauflächen an. Aufgrund der Entfernung der Gewerbeflächen bzw. der Lage zu näheren schützenswerten Nutzungen wird deren Immissionsbeitrag als nicht relevant angesehen. Entsprechend wird hierfür kein IFSP als Vorbelastung berücksichtigt. Lediglich für die gemäß Flächennutzungsplan geplante Gewerbeflächenausweisung nördlich des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplanes wird konservativ ein IFSP von 60/45 db(a) pro m² für eine Bezugsfläche von insgesamt 18.630 m² (GE Nord: 5.980 m², GE Nordwest: 6.273 m², GE Nordost: 6.377 m²) angesetzt. 8459 Schallgutachten IFSP.doc Schalltechnische Begutachtung Gewerbelärm zum Seite 4 erstellt: bö-pe Bebauungsplan Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz, Gemeinde Kötz
Projekt-Nr. 8459 45 1. März 2011 5 Berechnungsergebnisse Im vorliegenden Schallgutachten wird die Berechnung für die geplante Gewerbegebietsausweisung unter Berücksichtigung der potenziellen Gewerbegebietsflächen gemäß Flächennutzungsplan vorgenommen. Die nach den Rechenvorschriften der DIN ISO 9613-2 berechneten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel L w und die daraus resultierenden maximalen tatsächlichen Schallleistungspegel L w für die geplanten Gewerbegebietsausweisungen (Abgrenzung gemäß Übersichtslageplan in Anhang 1), die sicherstellen, dass an relevanten Immissionsorten ausreichend Lärmschutz besteht, sind folgender Tabelle zu entnehmen. Gebiet Gewerbegebiet mit beschränkten Emissionen GEb Fläche [m²] L w in db(a)/m² Schallleistungspegel Tag Nacht L w in L w in db(a) db(a)/m² L w in db(a) 11.055 57 97,4 42 82,4 Gewerbegebiet GE 11.685 60 100,7 45 85,7 Am maßgeblichen Immissionsort mit Einstufung als Allgemeines Wohngebiet wird der Immissionsrichtwert von 55 db(a) tags bzw. 40 db(a) nachts sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit um 0,1 db(a) unterschritten (vgl. Anhang 2.1). Dabei tragen die Immissionen beider Gewerbeflächen gemäß Bebauungsplan maßgeblich zum Beurteilungspegel bei (vgl. Anhang 2.2), während die Immissionen der geplanten Gewerbegebiete gemäß FNP nicht wesentlich zur Erhöhung des Beurteilungspegels führen. Die Immissionsrasterlärmkarten in Anhang 3.1 und 3.2 zeigen die Schallausbreitung der in der Schalltechnischen Modellierung berücksichtigten geplanten Gewerbeflächen sowie der planerischen Vorbelastung gemäß FNP in einer Höhe von 4,6 m (Obergeschossniveau). Unter Berücksichtigung der Annahmen für die potenzielle Vorbelastung (FNP- Gewerbeflächenausweisung) sowie der oben angeführten IFSP für die geplanten Gewerbegebietsflächen ist auf Ebene des Bebauungsplanes kein Immissionskonflikt zu erwarten. 6 Vorschläge für Satzung und Begründung Der Nachweis auf Einhaltung der im Bebauungsplan festzusetzenden immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel für die Gewerbegebietsflächen mit Emissionsbeschränkungen erfolgt mit dem Bauantrag bzw. Antrag auf Nutzungsänderungen im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens bzw. im Rahmen der Genehmigung zur Freistellung. Dabei kann die tatsächlich installierte Schallleistung von diesen Werten abweichen, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen bzw. Schutzvorkehrungen eine Lärmminderung erzeugt wird. Der Nachweis auf die Wirksamkeit konkreter Maßnahmen ist gutachterlich zu führen. 8459 Schallgutachten IFSP.doc Schalltechnische Begutachtung Gewerbelärm zum Seite 5 erstellt: bö-pe Bebauungsplan Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz, Gemeinde Kötz
Projekt-Nr. 8459 45 1. März 2011 Folgende textliche Festsetzungen sind für Gewerbegebiete mit Emissionsbeschränkungen zu treffen (die im Folgenden kursiv gedruckten Textpassagen können unmittelbar in Satzung und Begründung des Bebauungsplanes übernommen werden). Gewerbegebiete mit beschränkten Emissionen in Anlehnung an 8 BauNVO in Verbindung mit 1 Abs. 4 und 6 Nr. 1 BauNVO): Im Gewerbegebiet mit Emissionsbeschränkungen sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, die einen pro Quadratmeter Gewerbegebietsfläche abgestrahlten immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel (L w ) tags (6:00 22:00 Uhr) und nachts (22:00 6:00 Uhr) wie folgt nicht überschreiten: Gebiet Schallleistungspegel L w in db(a)/m² Bezugsfläche Tagzeit Nachtzeit [m²] GE 60 45 11.685 GEb 57 42 11.055 In den Bebauungsplan sind folgende textliche Hinweise aufzunehmen: Im Bauantrag bzw. im Rahmen der Genehmigungsfreistellung wird der Nachweis gefordert, dass die für die Gewerbegebiete mit Emissionsbeschränkungen festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel durch den geplanten Betrieb der entsprechenden Vorhaben nicht überschritten werden. Lage und Höhe des Immissionsortes sind der schalltechnischen Begutachtung als Bestandteil der Begründung zu entnehmen. Die Berechnung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel erfolgte nach den Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (ISO 9613-2: 1996), (Oktober 1999) unter Berücksichtigung des Abstandsmaßes und einer Höhe der Emissionsquellen von 4,00 m über Gelände sowie eines Raumwinkelmaßes K 0 = 0 db(a). Die sich aus den flächenbezogenen Schallleistungspegeln ergebenden Orientierungswertanteile sind als Immissionsrichtwertanteile zu betrachten. Die Geräusche der geplanten Nutzungen dürfen den aufgrund der Größe zugewiesenen Anteil nicht überschreiten. Die tatsächliche installierte Schalleistung kann um die durch einen Schutz erzeugte Minderung höher ausfallen. Folgende Textpassage ist in das Kapitel Immissionsschutz der Begründung zum Bebauungsplan Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz der Gemeinde Kötz zu übernehmen: Die Schalltechnische Begutachtung der Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbh, Krumbach vom 1. März 2011 ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz der Gemeinde Kötz. Zum Schutz angrenzender bestehender bzw. planungsrechtlich zulässiger schützenswerter Nutzungen werden die Tätigkeiten innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete hinsichtlich der zulässigen Geräuschemissionen eingeschränkt. Es werden immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel pro m 2 Baufläche tags und nachts wie folgt festgelegt: 8459 Schallgutachten IFSP.doc Schalltechnische Begutachtung Gewerbelärm zum Seite 6 erstellt: bö-pe Bebauungsplan Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz, Gemeinde Kötz