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Transkript:

GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 26.03.2001 01.05.2001 10.11.2017 01.01.2018 31.12.2020 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville ), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin ausgesprochen. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren. Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabaubetriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die schreinergewerbliche Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräteund Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien und Antikschreinereien. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen dieses GAV gelten für alle in den obgenannten Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigten Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker. Ausgenommen sind: a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen diplomierten Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister, Schreiner-Techniker und Projektleiter, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können; Als Projektleiter im obigen Sinne gelten Mitarbeitende, welche zwingend: über einen Abschluss Schreiner EFZ oder über einen gleichwertigen Berufsabschluss verfügen und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung aufweisen und entweder die Berufsprüfung Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis bzw. eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Bedingungen seit mindestens 5 Jahren erfüllen, in dem sie: Im Betrieb eine zentrale Schlüsselfunktion inne haben, bei deren Ausübung sie Projekte von der Bedürfnisaufnahme über die Vorbereitung der Produktionsunterlagen bis hin zur Montageorganisation planen, betreuen und koordinieren; Als Ansprechpartner für Architekten, Bauherren, Lieferanten und andere an einem Auftrag beteiligte Handwerker auftreten; Planungsaufgaben zu Handen der Produktion wahrnehmen, Kostenkalkulationen betreffend den Auftrag durchführen und die Ausführung des Auftrags bis und mit Montage und Vorbereitung der Endabrechnung begleiten. b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal c) die Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich.

ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.3 h 41.5 h 180.3 h 2164 h MITARBEITERKATEGORIEN Berufsarbeiter Als solche gelten alle dem GAV unterstellten ArbN mit abgeschlossener Berufslehre, die den erlernten Beruf ausüben. Sachbearbeiter Planung Sachbearbeiter Planung sind Mitarbeiter, die mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit in der und mittleres Kader Arbeitsvorbereitung tätig sind. Mit Mitarbeitern des mittleren Kaders, namentlich Projektleiter, Kalkulatoren, Werkstattleiter und Montageleiter, die mehr als 20 % über diesen Mindestlohn verdienen, können im Einzelarbeitsvertrag die Arbeitszeiten so flexibilisiert werden, dass 10 % Mehrstunden nicht kompensiert, ausbezahlt oder mit Zuschlägen belegt werden können. Schreinerpraktiker EBA und Angelernte mit Weiterbildung Hilfskräfte Fachmonteur Monteur Hilfsmonteur letzte Änderung vom: 13.03.2017 Hilfskräfte sind ArbN für Hilfsdienstfunktionen ohne besondere Berufskenntnisse Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau sind und über das Diplom "Monteur/in VSSM" oder "Monteur/in Fensterbau FFF-VSSM" verfügen. Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau tätig sind An- und ungelernte ArbN, die ständig auf dem Bau tätig sind und auch Montagearbeiten verrichten

LÖHNE Lohnzuschläge Ferienentschädigung ArbN > 20 und < 50 J. Ferienentschädigung ArbN < 20 und > 50 J. Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML Zuschläge Abendarbeitszeit (20.00 bis 23 Uhr) Nacht- und Sonntagarbeit 23 Tage 9.70% 28 Tage 12.07% 9 Tage 3.58% 8.33% 25.00% 100.00% MINIMALLÖHNE Gelernte Berufsleute Kategorie Berufsarbeiter Fachmonteur Monteur 18. Altersjahr 19. Altersjahr 20. Altersjahr 21. Altersjahr 22. Altersjahr 23. Altersjahr bzw. 1. Erfahrungsjahr bzw. 2. Erfahrungsjahr bzw. 3. Erfahrungsjahr bzw. 4. Erfahrungsjahr 24. Altersjahr >23 und < 50 Grundlohn 22.30 23.35 24.45 25.80 27.20 27.20 Ferienent. 2.69 2.26 2.37 2.50 2.64 3.28 Feiertagsent. 0.80 0.84 0.88 0.92 0.97 0.97 Zwischentotal 25.79 26.45 27.70 29.23 30.81 31.46 Anteil 13. ML 2.15 2.20 2.31 2.43 2.57 2.62 Total 27.94 28.65 30.00 31.66 33.38 34.08 Grundlohn 23.65 24.80 25.95 27.40 28.85 28.85 Ferienent. 2.85 2.41 2.52 2.66 2.80 3.48 Feiertagsent. 0.85 0.89 0.93 0.98 1.03 1.03 Zwischentotal 27.35 28.09 29.40 31.04 32.68 33.37 Anteil 13. ML 2.28 2.34 2.45 2.59 2.72 2.78 Total 29.63 30.43 31.84 33.62 35.40 36.14 Grundlohn 22.95 24.10 25.20 26.60 28.00 28.00 Ferienent. 2.77 2.34 2.44 2.58 2.72 3.38 Feiertagsent. 0.82 0.86 0.90 0.95 1.00 1.00 Zwischentotal 26.54 27.30 28.55 30.13 31.72 32.38 Anteil 13. ML 2.21 2.27 2.38 2.51 2.64 2.70 Total 28.75 29.57 30.92 32.64 34.36 35.08 > 50 Die Mindestlöhne für Berufsarbeiter und Monteure bestimmen sich nach der Anzahl Erfahrungsjahre. Sind die Erfahrungsjahre nicht be-stimmbar, ist das Alter entscheidend. Für die Bemessung des Alters ist das Kalenderjahr massgebend. Kategorie Schreinerpraktiker EBA, Angelernter mit Weiter- bildung Sachbearbeiter Planung Ungelernte Arbeitnehmende Kategorie Hilfsmonteur, der montiert Hilfskräfte 24.Altersjahr 18. Altersjahr 19. Altersjahr 20. Altersjahr 21. Altersjahr 22. Altersjahr 23. Altersjahr >23 und <50 Grundlohn 19.85 19.85 19.85 20.55 21.50 22.40 23.35 23.35 Ferienent. 2.40 2.40 2.40 1.99 2.09 2.17 2.26 2.82 Feiertagsent. 0.71 0.71 0.71 0.74 0.77 0.80 0.84 0.84 Zwischentotal 22.96 22.96 22.96 23.28 24.36 25.37 26.45 27.00 Anteil 13. ML 1.91 1.91 1.91 1.94 2.03 2.11 2.20 2.25 Total 24.87 24.87 24.87 25.22 26.38 27.49 28.65 29.25 Grundlohn 29.40 29.40 Ferienent. 2.85 3.55 Feiertagsent. 1.05 1.05 Zwischentotal 33.30 34.00 Anteil 13. ML 2.77 2.83 Total 36.08 36.83 24.Altersjahr > 50 18. Altersjahr 19. Altersjahr 20. Altersjahr 21. Altersjahr 22. Altersjahr 23. Altersjahr >23 und <50 Grundlohn 19.75 19.75 21.00 22.20 23.45 24.70 24.70 Ferienent. 2.38 2.38 2.04 2.15 2.27 2.40 2.98 Feiertagsent. 0.71 0.71 0.75 0.79 0.84 0.88 0.88 Zwischentotal 22.84 22.84 23.79 25.15 26.56 27.98 28.57 Anteil 13. ML 1.90 1.90 1.98 2.09 2.21 2.33 2.38 Total 24.74 24.74 25.77 27.24 28.78 30.31 30.95 Grundlohn 19.40 19.40 19.40 19.85 20.25 20.70 22.20 22.20 Ferienent. 2.34 2.34 2.34 1.93 1.96 2.01 2.15 2.68 Feiertagsent. 0.69 0.69 0.69 0.71 0.72 0.74 0.79 0.79 Zwischentotal 22.44 22.44 22.44 22.49 22.94 23.45 25.15 25.67 Anteil 13. ML 1.87 1.87 1.87 1.87 1.91 1.95 2.09 2.14 Total 24.31 24.31 24.31 24.36 24.85 25.40 27.24 27.81 Ausgenommen von der Mindestlohnregelung sind: Hilfskräfte in Teilzeitarbeit von weniger als 20 Wochenstunden. Überstundenarbeit Als Überstundenarbeit gelten die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit sowie diejenigen Mehrstunden des Jahresarbeitszeitsaldos. Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Ausgleich der Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer und in der Regel innert 6 Monaten vorzunehmen. Wird Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmenden Überstundenarbeit zu entschädigen. Die Entschädigung erfolgt mit einem Zuschlag von 25 % auf den Normallohn. Für die Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen. > 50 Auslagen für Verpflegung und Unterkunft Bei Arbeiten an auswärtigen Einsatzorten hat der Arbeitnehmende Anspruch auf folgende Pauschalentschädigungen: Morgenessen CHF 10.00 Mittagessen CHF 18.00 Nachtessen CHF 18.00 Übernachtung CHF 75.00 Tagespauschale CHF 121.00 Als auswärtiger Einsatzort gilt jeder Ort, der mehr als 10 Autofahrminuten vom Arbeits- und Wohnort entfernt ist und somit für Hin- und Rückkehr nicht mehr als 20 Minuten benötigt werden. Hat der Arbeitnehmende an besonders teuren Orten zu arbeiten, sollen angemessene Vergütungen vereinbart werden. Kommt der Arbeitgeber für Verpflegung und Unterkunft direkt auf, so besteht kein Anspruch auf die Entschädigung. Reiseauslagen Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden die wegen der auswärtigen Arbeit entstehenden Reiseauslagen zu ersetzen. Benützt der Arbeitnehmende für die Auswärtsarbeit im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein eigenes Motorfahrzeug, hat er Anspruch auf eine Kilometerentschädigung. Diese beträgt für Autos mindestens CHF 0.65, für Motorräder CHF 0.30 und für Mofas CHF 0.20. Liegt bei auswärtiger Arbeit der Wohnort des Arbeitnehmenden näher zum Einsatzort, so zählt diese Distanz zur Bemessung der Kilometerentschädigung. Ein Arbeitnehmender, der während längerer Zeit auswärts tätig ist, hat jedes zweite Wochenende Anspruch auf Ersatz der Bahnbillettkosten 2. Klasse für die Strecke zwischen Arbeitsort und Wohnort. Lohn bei anderen Abzenzen Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung folgender Absenzen: a) Bei Heirat des Arbeitnehmenden 2 Tage b) Bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden 4 Tage c) Bei Tod des Ehegatten, eines Kindes des Arbeitnehmenden, der Eltern 3 Tage d) Bei Tod von Geschwistern 2 Tage e) Bei Tod der Grosseltern 1 Tag f) Bei Tod von Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter 1 Tag g) Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung (pro Jahr) 1 Tag h) Für den Zügeltag (pro Jahr) 1 Tag i) Pflege eigener Kinder, soweit dies nicht anders organisiert werden kann 3 Tage Auf diese Entschädigung besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen unumgänglich sind, effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist.

Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung, Fachmonteure, Monteure Arbeitgeber CHF 240.00/Jahr (Grundbeitrag) CHF 10.00/Monat (Betrag pro Mitarbeiter) CHF 0.06/Std. CHF 24.00/Monat; CHF 0.13/Std. Hilfsmonteure und Hilfskräfte Für Betriebe mit einer Tätigkeit bis 90 Tage CHF 19.00/Monat; CHF 0.11/Std. beträgt der Grundbeitrag CHF 50.00 Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.00 pro Monat (im Maximum CHF 200.- pro Jahr) Ausbaugewerbe BL (Kontroll-GAV) CHF 30.00 pro Mitarbeiter und Jahr CHF 0.14 pro Mitarbeiter und Arbeitstag Ausbaugewerbe BL (Kontroll-GAV) CHF 200.00 Grundbeitrag pro Jahr und 0.2 % AHV-Lohnsumme

Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: 80% während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen, Der 1. Tag gilt als unbezahlter Karenztag. ab 2. Tag, Aufschubzeit max. 30 Tage Prämienanteil AN: 50% der Prämie, max. 1.50% des Bruttolohnes letzte Änderung vom: 13.03.2017

Protokoll der Änderungen 07.12.2017 und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-GAV vom 01.01.2018-31.12.2020, SHAB Publikation Nr. 238, 07.12.2017 Geltungsbereich 01.12.2017 und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV 01.01.2018-31.12.2020,, SHAB Publikation Nr. 234, 01.12.2017 Geltungsbereich, Vollzugskosten, bezahlte Absenzen 05.08.2017 Gesuch um und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-GAV bis 31.12.2020, SHAB Publikation Nr. 148, 03.08.2017 Geltungsbereich 26.07.2017 Gesuch um und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV bis 31.12.2020, SHAB Publikation Nr. 135, 25.07.2017 Geltungsbereich, Vollzugskosten, bezahlte Absenzen 13.03.2017 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV gültig ab Mindestlöhne Hilfskräfte ungelernt 22.12.2016 Gesuch um Änderung der AVE des GAV, SHAB Publikation Nr. 249, 22.12.2016 Mindestlöhne Hilfskräfte ungelernt 08.12.2016 der Geltungsdauer der AVE des GAV gültig ab 01.01.2017-31.12.2017, SHAB Publikation Nr. 239, 08.12.2016 10.10.2016 Gesuch um (bis 31.12.2017) der Geltungsdauer der AVE des GAV, SHAB Publikation Nr. 196, 10.10.2016 31.12.2014 und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-Gesamtarbeitsvertrages per 01.01.2015, SHAB-Publikation Nr.248 vom 23.12.2014 28.11.2014 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per 01.12.2014, SHAB-Publikation Nr. 227 vom 24.11.2014 Effektivlöhne 21.08.2014 Gesuch um und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und Gesundheitsschutzes, SHAB-Publikation Nr. 138 vom 21.07.2014 22.04.2014 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 72 vom 14.04.2014 Effektivlöhne 31.12.2013 01.11.2013 31.05.2012 23.01.2012 31.12.2011 und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO per 01.01.2014, SHAB-Publikation Nr. 221 vom 14.11.2013 Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO, SHAB-Publikation Nr. 148 vom 05.08.2013 Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für das Schreinergewerbe per 01.06.2012, SHAB- Publikation Nr. 91 vom 10.05.2012 Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne, Vollzugskosten, Diverses Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 244 vom 15.12.2011 Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne, Vollzugskosten, Diverses Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 01.01.2012, Publikation Bundesblatt Nr. 52 vom 28.12.2011 29.11.2011 Gesuch um der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publi-kation Nr. 231 vom 28.11.2011 30.12.2010 der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB- Publikation Nr. 243 vom 14.12.2010, Vollzugskosten 10.11.2010 Gesuch um und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 184 vom 22.09.2010, Vollzugskosten 01.10.2010 Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO, SHAB-Publikation Nr. 188 vom 28.09.2010

Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im 06.05.2010 30.12.2009 25.08.2009 30.04.2009 12.02.2009 Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO, SHAB-Publikation Nr. 72 vom 15.04.2010 Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publi-kation Nr. 244 vom 16.12.2009 Vollzugskosten Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 143 vom 28.07.2009 und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 75 vom 21.04.2009 Gesuch um und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 24 vom 05.02.2009 29.04.2008 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen, SHAB-Publikation Nr. 77 vom 22.04.2008 19.02.2008 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 34 vom 19.02.2008 31.05.2007 Allgemeinverbindlichkeit von geänderten Bestimmungen, SHAB-Publikation Nr. 93 vom 15.05.2007 (Mindestlöhne) 23.02.2007 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung (Mindestlöhne) SHAB-Publikation Nr. 37 vom 22.02.2007