Unfallbedingter Erwerbsausfall in der IV, UV und obligatorischen BV - Ausgewählte Themenkreise
Zum haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall kongruente Leistungen IV-Taggelder UV-Taggelder Ersatz für Arbeitsunfähigkeit Invalidenrenten IV Invalidenrenten UV Invalidenrenten BV Ersatz für Erwerbsunfähigkeit
Disposition Koordination von Invalidenrenten (bei Teilinvalidität) Anrechnung von IV-Leistungen bei Teilerwerbstätigkeit bei der Koordination mit UV und beruflicher Vorsorge Rentenrevision insbesondere Statusveränderung als Revisionsgrund in der IV
Koordination von Invalidenrenten (bei Teilinvalidität) Grundsätze UVG-Komplementärrente: Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der IV-Rente, höchstens aber Normalrente BV: Kürzung soweit die Leistungen zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen
Koordination von Invalidenrenten (bei Teilinvalidität) Zusammentreffen von Renten der IV, UV und BV: 1. Schritt: Koordination der IV-Rente mit der UV-Rente auf maximal 90% des versicherten Verdienstes. 2. Schritt: Rente der BV wird bis zu maximal 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes ausgerichtet.
Koordination von Invalidenrenten (bei Teilinvalidität) Keine Berücksichtigung des Resterwerbseinkommens (weder tatsächlich noch hypothetisch) im Komplementärrentensystem der UV Anrechnung des weiterhin erzielten oder in zumutbarer Weise erzielbaren Erwerbseinkommen in der BV (seit Inkrafttreten der 1. BVG-Revision)
Koordination von Invalidenrenten (bei Teilinvalidität) UVG-Komplementärrente Versicherter Verdienst 60 000 90% Koordinationsgrenze 54 000 IV-Leistungen 27 600 (3/4-Rente inkl. Zusatz- und 2 Kinderrenten) Komplementärrente 26 400 Monatliche Komplementärrente 2 200 (Normalrente 2 400)
Koordination von Invalidenrenten (bei Teilinvalidität) Überversicherungsberechnung BVG Mutmassl. entgangener Verdienst 65 000 90% Koordinationsgrenze 58 500 IV-Leistungen 27 600 Komplementärrente UVG 26 400 Resterwerb bei IV-Grad 60% 24 000 Überentschädigung -19 500 Kein Raum für BV-Leistungen
Anrechnung von IV-Leistungen bei Teilerwerbstätigkeit IV: sog. gemischte Methode für Teilzeiterwerbstätige Erwerbsteil: Ermittlung der Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich) Aufgabenbereich (Haushalt): spezifische Methode des Betätigungsvergleichs Gesamtinvalidität: Addition der gewichteten Invaliditätsgrade
Anrechnung von IV-Leistungen bei Teilerwerbstätigkeit Frau X., vor Unfall halbtags erwerbstätig, kann nach Unfall keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit mehr ausüben Einschränkung im Haushalt: 63% Tätigkeit Anteil Einschränkung IV-Grad Erwerb 50% 100% 50% Haushalt 50% 63% 31.5% 81.5%
Anrechnung von IV-Leistungen bei Teilerwerbstätigkeit Im Rahmen der Koordination wird nur jener Anteil der IV-Renten angerechnet, der Invalidität im Erwerbsbereich abgilt UVG: Art. 32 Abs. 1 UVV BV: gemäss Lehre und Praxis aufgrund des Prinzips der sachlichen Kongruenz anerkannt Anrechnung nach Tätigkeitsanteilen oder gewichteten Invaliditätsgraden
Anrechnung von IV-Leistungen bei Teilerwerbstätigkeit IV-Rentenleistungen von Fr. 2 853 monatlich, inkl. 2 Kinderrenten Aufteilung nach Tätigkeitsanteilen Je 50% Erwerb und 50% Haushalttätigkeit Somit Anrechnung von Fr. 1 426.50 für Koordination mit UV und BV
Anrechnung von IV-Leistungen bei Teilerwerbstätigkeit Aufteilung nach gewichteten IV-Graden Fragestellung: welchen Anteil am IV-Grad macht Einschränkung im Erwerb aus? Tätigkeit Anteil Einschr. IV-Grad gew. Erwerb 50% 100% 50% 61.35% Haushalt 50% 63% 31.5% 38.65% 100% 81.5% 100%
Anrechnung von IV-Leistungen bei Teilerwerbstätigkeit IV-Rentenleistungen von Fr. 2 853 monatlich, inkl. 2 Kinderrenten Aufteilung nach gewichteten IV-Graden 61.35% Erwerb und 38.65% Haushalt Somit Anrechnung von Fr. 1 750.30 für Koordination mit UV und BV BGE 124 V 279 spricht sich für Koordination mit BV für diese Variante aus
Rentenrevision insbesondere Statusveränderung in der IV Voraussetzung: Änderung tatsächlicher Natur, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bewirkt (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Änderungen des Gesundheitszustandes Änderungen der Vergleichseinkommen In der IV: Statusveränderung
Rentenrevision insbesondere Statusveränderung in der IV Fragestellung: welche Tätigkeit würde die versicherte Person heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben? Berücksichtigung der persönlichen, sozialen, familiären und erwerblichen Verhältnisse
Rentenrevision insbesondere Statuswechsel in der IV Ausgangslage Tätigkeit Anteil Einschränkung IV-Grad Erwerb 40% 80% 32% Haushalt 60% 40% 24% 56%
Rentenrevision insbesondere Statuswechsel in der IV Revision: hypothetische Steigerung der Erwerbstätigkeit auf 80% Tätigkeit Anteil Einschränkung IV-Grad Erwerb 80% 80% 64% Haushalt 20% 40% 8% 72%
Rentenrevision insbesondere Statuswechsel in der IV Auswirkungen in UV und BV Keine Änderung des Invaliditätsgrades durch Statuswechsel in der IV Anpassung der Komplementärrente in der UV bei verändertem Rentenbetrag der IV Anpassung der Überversicherungsberechnung der BV (Veränderung des mutmasslich entgangenen Verdienstes)
Rentenrevision insbesondere Statuswechsel in der IV Berücksichtigung der sachlichen Kongruenz nach Statusveränderung? Art. 20 Abs. 2 UVG: Bemessung Komplementärrente nach Verhältnissen beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten (Art. 32 Abs. 1 UVV findet nur dort Anwendung) Art. 24 Abs. 5 BVV 2: jederzeitige Überprüfung und Anpassung
Rentenrevision insbesondere Statusveränderung in der IV M., vor Unfall 1992 voll erwerbstätig, ganze Rente der IV mit allgemeiner Methode (100%), ab 1.10.1997 Komplementärrente UV von Fr. 4 724 (auf Basis 100% Invalidität) Heirat im April 1997 Geburt eines Kindes im August 1999
Rentenrevision insbesondere Statusveränderung in der IV IV: Zusatzrente Ehegatte Fr. 501 ab 1.4.1997; Kinderrente Fr. 675 ab 1.8.1999 Erwerbstätigkeit ab 1.8.1999: 25% Tätigkeit Anteil Einschränkung IV-Grad Erwerb 25% 100% 25% Haushalt 75% 61% 45.75% 70.75%
Rentenrevision insbesondere Statuswechsel in der IV Anrechnung der Zusatzrente ab 1.4.1997: Anpassung Komplementärrente auf Fr. 4223 Volle Anrechnung der Renten (inkl. Kinderrente) ab 1.8.1999: Anpassung der Komplementärrente auf Fr. 3 548 EVG: keine Anwendung von Art. 32 Abs. 1 UVV (Durchbrechung des Prinzips der sachlichen Kongruenz)