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Australien, Kanada oder Japan bestimmt. MOLOGEN AG Berlin, Deutschland (ISIN DE0006637200 / WKN 663720) Die Hauptversammlung der MOLOGEN AG (die Gesellschaft ) hat den Vorstand der Gesellschaft (der Vorstand ) am 28. April 2017 durch Beschluss, der am 24. Juli 2017 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Deutschland (das Handelsregister ) eingetragen wurde, gemäß 4 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft (der Aufsichtsrat ) das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 16.973.625,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertloser Stückaktien in der Zeit bis zum 27. April 2022 einmalig oder mehrmals gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (das Genehmigte Kapital 2017 ). In teilweiser Ausübung dieser Ermächtigung hat der Vorstand am 15. Februar 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 34.771.185,00 um bis zu EUR 2.357.368,00 auf bis zu EUR 37.128.553,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.357.368 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von jeweils EUR 1,00 (die Neuen Aktien ) unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 zu erhöhen. Den Aktionären wird das Bezugsrecht dergestalt gewährt, dass die Neuen Aktien von einem oder von mehreren vom Vorstand auszuwählenden und zu beauftragenden Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären Angebot zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2017 voll dividendenberechtigt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses (wie nachstehend definiert) ergeben. Das Bezugsangebot wird in Form eines gemäß 1 Abs. 2 Nr. 4 WpPG prospektfreien öffentlichen Angebots in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Die Gesellschaft wird daher keinen Wertpapierprospekt in Bezug auf die Neuen Aktien und das diesbezügliche Bezugsangebot erstellen und veröffentlichen. Ein solcher Wertpapierprospekt steht daher auch nicht als Informationsgrundlage für den Bezug oder den Erwerb von Neuen Aktien zur Verfügung. Auf diesen Umstand weist die Gesellschaft die Aktionäre ausdrücklich hin. Den Aktionären wird empfohlen, sich vor Ausübung von Bezugsrechten umfassend zu informieren und beispielsweise die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mologen.com zugänglichen Finanzberichte der Gesellschaft zu lesen (siehe zudem unten unter Wichtige Hinweise ). Bezugsrechte Die KAS Bank N.V. German Branch, Mainzer Landstraße 51, 60329 Frankfurt am Main (die KAS Bank oder die Emissionsbank ), hat sich auf Basis eines zwischen der Gesellschaft und der Emissionsbank geschlossenen Übernahmevertrages vom 15. Februar 2018 (der Übernahmevertrag ) verpflichtet, den Aktionären der Gesellschaft die Neuen Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts im Bezugsverhältnis von 1:14,75 (14,75 bestehende Aktien berechtigen zum Bezug von einer Neuen Aktie) (das Bezugsverhältnis ) vorbehaltlich der nachstehend unter Wichtige Hinweise genannten Bedingungen zum Bezugspreis (wie nachstehend definiert) anzubieten.

Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an MOLOGEN-Aktien in der ISIN DE0006637200 / WKN 663720) nach Börsenschluss am 20. Februar 2018. Zu diesem Zeitpunkt werden die Bezugsrechte (ISIN DE000A2LQGE6 / WKN A2LQGE) von den Aktienbeständen in der ISIN DE0006637200 / WKN 663720 abgetrennt. Die Bezugsrechte (ISIN DE000A2LQGE6 / WKN A2LQGE), welche auf die bestehenden Aktien der Gesellschaft entfallen, werden am 23. Februar 2018 (morgens) automatisch durch die Clearstream Banking AG auf die Konten der jeweiligen Depotbanken gebucht. Die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wird voraussichtlich am 9. März 2018 erfolgen. Die Übertragung der Neuen Aktien auf die Aktionäre, die ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien ausgeübt haben, erfolgt voraussichtlich am 13. März 2018. Bezugspreis Der Bezugspreis je Neuer Aktie beträgt EUR 2,12 (der Bezugspreis ). Der Bezugspreis ist bis spätestens zum 6. März 2018 zu zahlen. Bezugsfrist und Ausübung des Bezugsrechts Zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien in der Zeit vom 21. Februar 2018 (0:00 Uhr MESZ) bis einschließlich zum 6. März 2018 (24:00 Uhr MESZ) (die,,bezugsfrist ) über ihre Depotbank während der üblichen Geschäftszeiten bei der KAS Bank auszuüben. Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, ihrer Depotbank eine entsprechende Weisung unter Verwendung des über die Depotbanken zur Verfügung gestellten Zeichnungsauftrags zu erteilen. Die Depotbanken werden gebeten, die Zeichnungen der Aktionäre gesammelt spätestens bis zum Ablauf der Bezugsfrist bei der KAS Bank N.V. German Branch, Mainzer Landstraße 51, 60329 Frankfurt am Main, Fax: +49 (0) 69 5050 679 50, aufzugeben und den Bezugspreis von EUR 2,12 je Neuer Aktie ebenfalls bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist auf folgendes Konto der KAS Bank zu zahlen: IBAN: NL94KASA0223690430 SWIFT/BIC: KASANL2A Verwendungszweck "Kapitalerhöhung Mologen AG" Entscheidend für die Einhaltung der Bezugsfrist ist jeweils der Eingang der Bezugsanmeldung sowie des Bezugspreises bei der KAS Bank. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen entschädigungslos und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte erfolgt nicht. Die Bezugsrechte sind von den jeweiligen Depotbanken spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist auf das bei der Clearstream Banking AG geführte Konto mit der Nummer: 7505 und BIC: KASANL2AGER der KAS Bank zu übertragen. Bezugserklärungen können nur berücksichtigt werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt auch der Bezugspreis auf dem vorgenannten Konto der KAS Bank gutgeschrieben ist. 2

Überbezugsrecht Den Aktionären der Gesellschaft wird ferner das Recht eingeräumt, über die Ausübung ihrer Bezugsrechte hinaus verbindliche Bezugsorder für weitere, von anderen Aktionären nicht bezogene, Neue Aktien gegen Bareinlage zum Bezugspreis abzugeben ( Überbezugsrecht ). Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung solcher Aktien im Überbezug besteht nicht. Etwaige Überbezugsorder müssen bei Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts unter Verwendung eines separaten Auftrags, welcher von den Depotbanken zusammen mit den Kapitalerhöhungsunterlagen zur Verfügung gestellt wird, innerhalb der Bezugsfrist erteilt werden. Für den Fall eines Überbezugs wird die Gesellschaft einen Mechanismus festlegen, auf dessen Grundlage die Neuen Aktien (die nicht durch die bisherigen Aktionäre in Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts bezogen wurden) den einzelnen Investoren im Rahmen des Überbezugs und/oder der Privatplatzierungen (wie nachstehend definiert) zugeteilt werden. Hinsichtlich 80 % der nicht aufgrund des Bezugsrechts bezogenen Aktien werden Bezugswünsche von Verpflichteten aus von der Gesellschaft etwa noch abzuschließenden Bezugsverpflichtungsvereinbarungen im Umfang der jeweiligen Verpflichtung vorrangig vor Überbezugsorders berücksichtigt. Ein Überbezugswunsch kann nur berücksichtigt werden, wenn spätestens bis zum Ablauf der Bezugsfrist sowohl die diesbezügliche Überbezugsanmeldung von der Depotbank als auch der vollständige Bezugspreis für den Überbezug bei der Bezugs- und Abwicklungsstelle eingegangen ist. Für die Anmeldung des Überbezugs gelten im Übrigen dieselben Bedingungen wie für die Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts. Sollten Überbezugswünsche nicht vollständig erfüllt werden können, erhält der Aktionär den für den Erwerb im Rahmen des Überbezugs zu viel geleisteten Betrag voraussichtlich gleichzeitig mit der Lieferung der zugeteilten Neuen Aktien zurückerstattet. Bezugsrechtshandel Weder die Gesellschaft noch die Emissionsbank werden einen Bezugsrechtshandel für die Neuen Aktien beantragen. Da ein Börsenhandel für die Bezugsrechte nicht beabsichtigt ist, wird es voraussichtlich auch keinen Marktpreis für die Bezugsrechte geben. Vom Beginn der Bezugsfrist an erfolgt der Börsenhandel der alten Stückaktien der MOLOGEN AG im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ex- Bezugsrecht. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen wertlos. Form und Verbriefung der Neuen Aktien Nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister (voraussichtlich am 9. März 2018) werden die Neuen Aktien (ISIN DE0006637200/WKN 663720) in einer Globalurkunde verbrieft werden, die voraussichtlich am 9. März 2018 in die Girosammelverwahrung bei der Clearstream Banking AG, Mergenthaler Allee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, einbezogen werden wird. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres jeweiligen Anteils ist satzungsgemäß ausgeschlossen. Die im Rahmen des Bezugsangebotes bezogenen Neuen Aktien werden nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung voraussichtlich am 13. März 2018 durch Girosammeldepotgutschrift zur Verfügung gestellt, sofern die Bezugsfrist nicht verlängert wird. Die Neuen Aktien verbriefen dieselben Rechte wie alle anderen Aktien der Gesellschaft (einschließlich voller Dividendenberechtigung ab dem am 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahr) und vermitteln keine zusätzlichen Rechte oder Vorteile. 3

Provisionen Für den Bezug von Neuen Aktien können die Depotbanken die banküblichen Provisionen berechnen. Börsenzulassung und Notierungsaufnahme der Neuen Aktien Der Antrag auf Zulassung der Neuen Aktien zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie gleichzeitig zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich am 6. März 2018 gestellt werden und voraussichtlich am 9. März 2018 genehmigt werden. Die Neuen Aktien werden voraussichtlich am 12. März 2018 in die bestehende Notierung der Aktien der Gesellschaft (ISIN DE0006637200/WKN 663720) einbezogen werden. Verwertung nicht bezogener Aktien Etwaige nicht bezogene Neue Aktien können im Markt verwertet werden. Eine etwaige Verwertung hat zum bestmöglichen Preis, mindestens jedoch zum Bezugspreis (wie nachstehend definiert) zu erfolgen. Der Übernahmevertrag sieht keine Festübernahme der Neuen Aktien durch die Emissionsbank vor. Neue Aktien, die im Rahmen des Bezugsangebots nicht gezeichnet werden, werden qualifizierten Anlegern durch Privatplatzierungen in ausgewählten Ländern (die Privatplatzierungen ) zu einem mindestens dem Bezugspreis entsprechenden Preis angeboten werden. In den Vereinigten Staaten von Amerika (die Vereinigten Staaten ) werden derartige Neue Aktien von der Gesellschaft nur sogenannten Qualified Institutional Buyers ( QIBs ) im Sinne von Rule 144A ( Rule 144A ) des Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der,,securities Act ) unter Berufung auf Rule 144A Securities Act oder eine andere anwendbare Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act angeboten und verkauft werden. Die Neuen Aktien wurden und werden nicht gemäß dem Securities Act registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten ohne Registrierung außer unter Berufung auf eine Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act oder im Wege einer Transaktion, die den Registrierungserfordernissen des Securities Act nicht unterfällt, nicht angeboten und verkauft werden. Außerhalb der Vereinigten Staaten werden die Neuen Aktien von der Emissionsbank nur nach Maßgabe von Regulation S ( Regulation S ) des Securities Act und im Einklang mit allen sonstigen, anwendbaren Gesetze und Vorschriften angeboten und verkauft werden. Wichtige Hinweise Die Gesellschaft hat laufend hohe Aufwendungen aus ihren Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und sonstige Kosten, erzielt aber weiterhin keine Umsätze. Sie hat daher auch im vergangenen Geschäftsjahr 2017 erhebliche Verluste erwirtschaftet und es haben sich ihre finanziellen Mittel entsprechend verringert. Diese Entwicklung wird sich auf absehbare Zeit fortsetzen. Derzeit ist die Finanzierung der Geschäftstätigkeit bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs noch nicht sichergestellt. Die Gesellschaft ist laufend bemüht, sich neue Finanzierungsquellen zu erschließen, darunter über diese Kapitalerhöhung, und hat dies auch in der Vergangenheit regelmäßig erfolgreich umsetzen können. Sollte dies nicht in hinreichendem Maße gelingen, so könnte die Gesellschaft ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten nicht mehr in erfolgversprechender Weise fortsetzen und wäre der Fortbestand der Gesellschaft bedroht. Mit der dann zu erwartenden Insolvenz der Gesellschaft würden die Aktionäre einen Totalverlust ihrer Investitionen erleiden. Deshalb birgt auch der Bezug Neuer Aktien erhebliche Risiken. Die MOLOGEN AG empfiehlt denjenigen, die den Bezug 4

Neuer Aktien erwägen, sich diese Risiken vor einer Investitionsentscheidung eingehend zu vergegenwärtigen und verweist hierzu insbesondere auf die auf der Homepage unter www.mologen.com zu findenden weiterführenden Informationen. Angesichts der derzeit hohen Volatilität der Aktienkurse und des Marktumfeldes sollten sich Aktionäre über den derzeitigen Aktienkurs der Gesellschaft vor Ausübung ihres Bezugsrechts hinsichtlich der Neuen Aktien zum Bezugspreis informieren. Die Gesellschaft behält sich vor, das Bezugsangebot, insbesondere im Falle einer Verschlechterung des Marktumfelds, zu beenden. Die Emissionsbank ist berechtigt, den Übernahmevertrag unter bestimmten Umständen zu kündigen. Zu diesen Umständen zählt insbesondere, dass sich die Rahmenbedingungen am nationalen oder internationalen Kapitalmarkt erheblich verändern und die Kapitalerhöhung nach pflichtgemäßem Ermessen der Bank aus Sicht einer gewissenhaft und ordnungsgemäß handelnden Bank mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich durchgeführt werden kann bzw. die Durchführung der Kapitalerhöhung durch außergewöhnliche unabwendbare Ereignisse wirtschaftlicher und/oder politischer Art oder in Folge staatlicher Maßnahmen eingetretene grundlegende Änderung der Verhältnisse am Kapitalmarkt gefährdet und nicht mehr zumutbar erscheint ( 313 BGB). Im Falle (i) eines Rücktritts vom Übernahmevertrag vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister oder (ii) einer endgültigen Nichteintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister, und damit jeweils vor Entstehung der Neuen Aktien, entfällt das Bezugsangebot. In diesen Fällen werden die Zeichnungsaufträge von Aktionären rückabgewickelt und die zur Zahlung des Bezugspreises bereits entrichteten Beträge erstattet, soweit diese noch nicht im aktienrechtlich erforderlichen Umfang zum Zwecke der Durchführung der Kapitalerhöhung an die Gesellschaft überwiesen wurden. Die Emissionsbank tritt in Bezug auf solche etwaig bereits eingezahlten und an die Gesellschaft überwiesenen Beträge bereits jetzt ihren Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung der auf die Neuen Aktien geleisteten Einlage jeweils anteilig an die das Bezugsangebot annehmenden Aktionäre an Erfüllung statt ab. Die Aktionäre nehmen diese Abtretung mit Annahme des Bezugsangebots an. Diese Rückforderungs- bzw. Abfindungsansprüche sind grundsätzlich ungesichert. Für die Aktionäre besteht in diesem Fall das Risiko, dass sie ihre gegen die Gesellschaft gerichteten Rückforderungs- bzw. Abfindungsansprüche nicht realisieren können. Anleger, die Bezugsrechte entgeltlich erworben haben, könnten bei nicht erfolgender Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister einen Verlust erleiden. Im Falle der Beendigung des Übernahmevertrages durch die Emissionsbank oder einer Beendigung des Bezugsangebots durch die Gesellschaft vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wird das Bezugsrecht der Aktionäre ohne Kompensation gegenstandslos. Sofern die Emissionsbank jedoch erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister den Übernahmevertrag kündigt, können Aktionäre und Erwerber von Bezugsrechten, die ihr Bezugsrecht ausgeübt haben, die Neuen Aktien zum Bezugspreis erwerben; ein Rücktritt der Aktionäre bzw. Erwerber von Bezugsrechten ist in diesem Fall nicht mehr möglich. 5

Verkaufsbeschränkungen Weder die Bezugsrechte noch die Neuen Aktien sind oder werden nach den Vorschriften des Securities Act oder bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten registriert werden. Die Bezugsrechte und die Neuen Aktien dürfen in die oder in den Vereinigten Staaten ohne Registrierung weder angeboten, verkauft, ausgeübt, verpfändet, übertragen noch direkt oder indirekt geliefert werden, außer auf Grundlage einer einschlägigen Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act oder im Wege einer Transaktion, die den Registrierungserfordernissen des Securities Act nicht unterfällt, und in jedem Fall in Übereinstimmung mit den jeweiligen Wertpapiergesetzen der Einzelstaaten der Vereinigten Staaten. Stabilisierungsmaßnahmen Im Zusammenhang mit dem Angebot der Neuen Aktien werden durch oder für die Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse, im Freiverkehr oder anderweitig keine Stabilisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Kein Wertpapierprospekt Die Ausgabe der Neuen Aktien erfolgt prospektfrei nach 1 Abs. 2 Nr. 4 WpPG. Berlin, den 20. Februar 2018 MOLOGEN AG Der Vorstand Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten, in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist. Diese Bekanntmachung ist kein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten. Wertpapiere dürfen in den Vereinigten Staaten nur mit vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung gemäß den Vorschriften des Securities Act verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Wenn ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten stattfinden würde, würde dieses mittels eines Wertpapierprospekts, den Investoren von der Gesellschaft erhalten könnten, durchgeführt. Dieser Wertpapierprospekt würde detaillierte Informationen über die Gesellschaft und ihre Geschäftsführung, sowie Finanzinformationen, enthalten. Es findet kein öffentliches Angebot der in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten statt. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen dürfen die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in Australien, Kanada oder Japan, oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen, weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden. 6