Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht
Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 31. März 2015 (Aula Stella Maris) Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 21. April 2015 (Aula Mariaberg) Grenzen der Weisungsrechte von Lehrpersonen Eltern & Partner der Schule (JUGA, Polizei, KESB) 3. Vorlesung 28. April 2015 (Aula Mariaberg) Verantwortlichkeiten von Lehrpersonen Anstellungsbedingungen von Junglehrpersonen
Unterlagen
Ziele Vorlesung 2 Schule & Recht In der Vorlesung 2 Schule & Recht erreichen die Studierenden folgende Ziele: Sie kennen die Weisungsgrenzen von Lehrpersonen. Sie sind sich Ihrer Stellung in einem Lager bewusst. Sie kennen das Instrument der Gefährdungsmeldung. Sie sind sich der Mitspracherechte der Eltern bewusst.
Themen Teil 2 Der aktuelle Fall «Die Lehrperson als Krankenschwester der Bachblütenfall Lager: Alptraum oder Erholung? Elternmitsprache auch das noch! Kindeswohl an oberster Stelle!
Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen! Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode: Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen. Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden, müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen und ausbuhen lassen. Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den Boden legen und vor der Klasse weinen. (Blick, 16. Juni 2011)
Persönliche Freiheit Art. 10 BV physische Freiheit Freiheit über den eigenen Körper psychische Integrität Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung
physische Freiheit körperliche Integrität verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Verboten: - körperliche Züchtigung Bewegungsfreiheit Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe
psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Geheimsphäre Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis
Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29
Der aktuelle Fall «Bachblüten im Unterricht»
Der Bachblütenfall Eine Primarlehrperson verabreichte seinen Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulinschock bekommt?
Medikamentenabgabe - Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen
Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Mithilfe Dosierung Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht
Medikamentenabgabe - Notfall Notfall Gebot zum Handlen Obhutspflicht aus Garantenstellung Erste Hilfe durch Lehrpersonen Keine Medikamentenabgabe Notarzt
Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente Erinnerung durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen.
Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen. Er: a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen; b) kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: -religiöse Gründe -medizinische Gründe -disziplinarische Gründe
Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden
örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt sachlich persönlich
Rauchen vor dem Schulhaus Ein Schüler befindet sich rauchend auf dem Trottoir vor dem Schulhausareal. Darf ich als Lehrperson a) eine Disziplinarstrafe verhängen? b) ihm das Rauchen verbieten? c) dieses Verhalten akzeptieren?
örtliche Grenze der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsgewalt innerhalb des Schulareals Folge Keine Weisungsgewalt ausserhalb des Schulareals Ausnahme Erhöhte Weisungsbefugnis bei freiwilligen oder obligatorischen Schulanlässen (zeitliche Ausdehnung) Folge Weisungsgewalt gilt in- und ausserhalb des Schulareals Pausen Exkursionen Schullager
Der dringende Arztbesuch Die Lehrperson verschiebt zwei Lektionen, da sie einen dringenden Arzt- Termin wahrnehmen muss. Sie verschiebt zwei Lektionen in einen freien Nachmittag. Muss ein Schüler dies akzeptieren, wenn er bereits a. zwei Tennisstunden belegt hat? b. mit der Mutter einkaufen geht? c. zu Hause bleiben möchte?
zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit! Schulzeit wird durch Stundenplan festgelegt Folgen Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan - Einhaltung - Festlegung der Lektionszahl - kein Anspruch auf bestimmtes Fach
Die Schoggitaler-Sammlung Die Klasse verkauft Schoggitaler und erhält einen pauschalen Betrag von Fr. 200.-- in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren ist. a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen? b) Kann sie sich wirklich weigern? c) Darf der Lehrer sie für die Zeit beurlauben?
Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt Folgen Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur Grundrechtsbegrenzung Abgrenzungsprobleme
Richtschnur - Kerngehalt der Grundrechte als absolute Grenze - Verhältnismässigkeit zwischen Weisung und Vorfall Rechtswidrige Massnahmen = Überschreitung der sachlichen Gewalt
Der gesperrte Sportplatz Der Sportplatz ist wegen Nässe gesperrt. Der Schulwart fordert spielende Schüler auf, den Rasen zu verlassen. a) Hat der Schulwart ein Weisungsrecht? b) Müssen die Schüler den Rasen verlassen? c) Kann der Schulwart eine Strafe verhängen?
Persönliche Grenzen der Anstaltsgewalt Faustregel Gesetz bestimmt die persönliche Weisungsgewalt Volksschulgesetz Grundsatz Art. 56 Lehr- und Erziehungspflicht Art. 76 - Persönliche Erfüllung des Lehrauftrages - keine Stellvertretung des Weisungsrechts - Ausschliesslich zuständig für Erziehungsmassnahmen und Strafen
Art. 56 VSG Grundsatz Unterricht erteilen gewählte Lehrer und Lehrbeauftragte. Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.
Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Welche Rechte haben die Kinder und Eltern in Bezug auf das Thema Unterrichtsinhalte?
Schule Eltern eine Zwangspartnerschaft Es ist das Recht von Eltern, auf einen unbefriedigenden Zustand an der Schule aufmerksam zu machen und es gehört zur Pflicht der Schulführung, einen Sachverhalt im Detail zu klären.
Erziehung Schule Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern
Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Grundsatz Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Art. 92 Abs. 1 VSG Mitwirkungsrechte Informationsrechte Art. 92 /93 VSG Auskunftsrechte Art. 94 VSG Anhörungsrechte z.b. Zuweisung in Kleinklasse Besuchsrecht Art. 95 VSG Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Mitwirkungspflichten Verantwortung für Schulbesuch Art. 96 VSG Befolgung von Anordnungen Art. 96 VSG
Standesregel Nr. 6 LCH Zusammenarbeit mit den Partnern Die Lehrperson arbeitet mit Erziehungsberechtigten, Spezialdiensten, Behörden und anderen an der Schule Beteiligten zusammen.
Erziehung Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Sexualkundeunterricht Basel Stadt Puppen für den Aufklärungsunterricht im Kanton Basel Stadt?
Der Sexualkundeunterricht Der Sexualkundeunterricht im Kanton Basel-Stadt stellt keinen unzulässigen Grundrechtseingriff dar. Zwei Familien hatten die Dispensation ihrer Kinder von der Sexualkunde im Kindergarten und in den ersten zwei Primarklassen verlangt. Das Bundesgericht ist zur Auffassung gelangt, dass der Sexualkundeunterricht geeignet sei, das öffentliche anerkannte Präventionsziel des Schutzes der Kinder vor sexuellen Übergriffen sowie des Gesundheitsschutzes zu erreichen. Das Obligatorium diene zudem der Wahrung der Chancengleichheit aller Kinder und fördere die Integration von Angehörigen anderer Länder, Kulturen und Religionen. Entscheidend sei, dass der Unterricht nur reaktiv, d.h. nur dann wenn von Kinderseite Fragen kommen und eine Ergänzung zur Erziehung der Eltern darstelle. BGE: 15. Dezember 2014
Volksinitiative
Kreationismus an Schulen
Die Schöpfungslehre Schüler von zwei Genfer Privatschulen lernen im naturwissenschaftlichen Unterricht, dass die Welt in sechs Tagen erschaffen wurde. Der Kreationismus ist die Auffassung, dass die Welt durch einen Eingriff eines Schöpfers vor 6000 Jahren erschaffen wurde. Die Bibel wird wortwörtlich genommen. Die Genfer Behörden haben nun in den betroffenen Schulen eine Untersuchung eingeleitet. Quelle: Tagesanzeiger vom 31. Januar 2015 Fragen: Hat der Kreationismus Platz an unseren Schulen? Wer bestimmt, welche Inhalte unterrichtet werden?
Lehrplan 21 aus rechtlicher Sicht
Lehrplan 21 aus rechtlicher Sicht Art. 14 VSG Lehrplan 1 Der Lehrplan bestimmt: a)unterrichtsbereiche nach Inhalt und Lektionenzahl; b)bildungs- und Lernziele; c)die wöchentliche Unterrichtszeit. 2 Er berücksichtigt die verschiedenartigen Bildungsbedürfnisse. 3 Er wird vom Erziehungsrat erlassen und bedarf der Genehmigung durch die Regierung.
Besteht Harmonisierungspflicht? Art. 61a BV Bildungsraum Schweiz 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. Art. 62 BV Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften
Die Busse für versäumten Unterricht Ein muslimisches Elternpaar verweigerten der Tochter die Teilnahme am obligatorischen Wintersportlager im Februar 2014. Weiter liessen sie ihren Sohn und ihre Tochter aus religiösen Gründen nicht am Schwimmunterricht sowie an einem Schulschwimmplausch teilnehmen. Die Schulgemeinde hatte gegen das Elternpaar bereits mehrere Male Bussen ausgesprochen, weil die Kinder nicht am Schwimmunterricht und Lagern teilnahmen. Eine Busse von Fr. 4 000. aus dem Jahr 2013 sass der Familienvater teilweise im Gefängnis ab. Die Vertreterin der Anklage kritisierte, das Ehepaar verletze seine Erziehungs- und Fürsorgepflichten. Es gebe keine Bereitschaft, dass die vier Kinder künftig an allen Schulaktivitäten teilnehmen könnten. Die ältere Tochter und ihre Geschwister würde so in eine Aussenseiterrolle gedrängt. Der Einzelrichter verurteilte das Ehepaar zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30. und zu einer Busse von je Fr. 1 000. Quelle: Tagblatt, 5. März 2015
Ordnungsbusse Art. 97 VSG Hinderung an Schulpflicht / Schulbesuch nicht befolgen von Anordnung für fördernde Massnahmen z.b. Nachhilfeunterricht Sonderschulung erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten Art. 96 VSG Verwarnung Busse (CHF 200 1000) Verwarnung Busse (CHF 200 1000) Schwere Fälle: Strafanzeige, Art. 131
«Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende Anlässe auch einladen? a) an einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager b) an ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist c) an ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch
«Das schlafende Mädchen» Selina ist sechsjährig und besucht die erste Klasse. Regelmässig kommt es zu spät in den Unterricht und hat häufig die Hausaufgaben nicht gemacht. Der Lehrperson fällt auf, dass Selina oft hungrig ist, die Morgentoilette selten macht und schnell ermüdet. Das Kind leidet zudem an Haarausfall. Auf dem Schulweg ist Selina diese Woche bei einem Brunnen eingeschlafen. Was machen Sie nun? Welche Kompetenzen hat eine Schulbehörde, wenn Verdacht auf Verwahrlosung besteht? Wie ist das konkrete Vorgehen?
Das Kindeswohl Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn das Kind im Hinblick auf seine Entfaltung, seine Fähigkeiten und Neigungen in folgenden Bereichen hinreichend gefördert und geschützt wird: körperlich (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Sexualität) seelisch geistig sittlich
Gefährdung des Kindeswohl Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat. Die Ursachen der Gefährdung sind unerheblich: Mangelhafte Betreuung, Aufsicht, Ernährung, Kleidung, Hygiene; Störungen im emotionalen, sozialen oder sittlichen Bereich Ungenügende geistige Förderung
Gefährdungsmeldung Melderechte und -pflichten Art. 443 ZGB 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
Literaturtipp Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Vormundschaftsbehörden bei Kindern und Jugendlichen Amt für Volksschule, Kanton Thurgau http://www.djs.tg.ch/documents/ Leitfaden_Vormundschaft_Internet.pdf
Auftrag Bitte lesen Sie folgende Artikel als Nachbereitung der Vorlesung. Sie finden die Artikel unter: www.schulrecht.ch/publikationen/fachbeiträge Zwischen den Fronten von Rosenkriegen Sexualpädagogik ist Teil des Bildungsauftrages Wintersportlager Was rechtlich zu beachten ist Schulreise eine rechtliche Gratwanderung Wie kann das Risiko beim Schwimmen klein gehalten werden? Ein Schutzengel alleine genügt nicht Recht auf Pause auch für Lehrpersonen Auch Bachblüten gehören nicht in den Unterricht Schutz der Kinderrechte im schulischen Alltag
Vorbereitung für Vorlesung 3 Bitte lesen Sie folgende Artikel als Vorbereitung der Vorlesung: Studieren Sie die Unterlagen zum neuen Berufsauftrag des Kantons St.Gallen auf http://www.schule.sg.ch/home/volksschule/schulorganisationschulaufsicht/anstellung/berufsauftrag.html Lesen Sie insbesondere die Handreichung für Lehrpersonen durch. Studieren Sie das Datenschutzgesetz Ihres Wohnkantons Lesen Sie den Artikel: «Lieber kein Bild als eines am falschen Ort» www.schulrecht.ch/publikationen