Gewinnabführungsvertrag

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Transkript:

Gewinnabführungsvertrag zwischen der Allianz Aktiengesellschaft, München im folgenden: AZ-AG und der Allianz Finanzbeteiligungs GmbH, München im folgenden: AZ Finanz 1 Gewinnabführung 1. Die AZ Finanz verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die AZ-AG abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist. 2. Die AZ Finanz kann mit Zustimmung der AZ-AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf Verlangen der AZ-AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen (anderen Gewinnrücklagen nach 272 Abs. 3 HGB

und Kapitalrücklagen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 2 Verlustübernahme Die AZ-AG ist entsprechend den Vorschriften des 302 Abs. 1 und 3 des AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen (anderen Gewinnrücklagen nach 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 1. Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der AZ-AG und der Gesellschafterversammlung der AZ Finanz abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der AZ Finanz und gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2001. 2. Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 fest abgeschlossen und verlängert sich danach unverändert jeweils um ein Kalenderjahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird. 3. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die AZ-AG ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der AZ Finanz zusteht. München, den 20.12.2001 Allianz Aktiengesellschaft München, den 20.12.2001 Allianz Finanzbeteiligungs GmbH

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Allianz Aktiengesellschaft, München und der Geschäftsführung der AZ Finanzbeteiligungs GmbH zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Allianz Aktiengesellschaft im folgenden Allianz AG und der AZ Finanzbeteiligungs GmbH im folgenden AZ Finanz vom 20. Dezember 2001 I. Einleitung Allianz AG und AZ Finanz haben am 20. Dezember 2001 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, in dem sich die AZ Finanz zur Abführung ihres Gewinns an die Allianz AG verpflichtet. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Allianz AG und der Gesellschafterversammlung der AZ Finanz. Die Gesellschafterversammlung der AZ Finanz hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages bereits am 21. Dezember 2001 in notarieller Form zugestimmt.

Der Vertrag wird der Hauptversammlung der Allianz AG am 12. Juni 2002 gemäß 293 AktG zur Zustimmung vorgelegt werden. Zur rechtlichen und wirtschaftlichen Begründung und Erläuterung des Abschlusses und des Inhalts des Vertrages erstatten der Vorstand der Allianz AG und die Geschäftsführung der AZ Finanz den nachstehenden Bericht. II. Allianz Finanzbeteiligungs GmbH Mit dem Erwerb der Mehrheit an der Dresdner Bank AG im Jahre 2001 hat die Allianz-Gruppe das Spektrum der von ihr angebotenen Finanzdienstleistungsprodukte umfassend erweitert und dadurch ihre Position als international führender Finanzdienstleister mit Versicherungs-, Bank- und Vermögensverwaltungsaktivitäten nachhaltig gestärkt. Im Rahmen dieser Übernahme der Dresdner Bank AG war die AZ Finanz mit dem erforderlichen Erwerb von Dresdner Bank-Aktien betraut. Nunmehr hat sie vor allem die Aufgabe, die Dresdner Bank-Aktien zu halten und die Dresdner Bank AG in die Allianz-Gruppe einzubinden. Die AZ Finanz wurde am 18.5.1999 als Vorratsgesellschaft unter der Firma Priapos Vermögensverwaltungsgesellschaft gegründet und ist unter HRB 125657 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Das Stammkapital der AZ Finanz beträgt EUR 36.000,00. Den einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 36.000,00 hält die Allianz AG. Während die Gesellschaft in den Jahren 1999 und 2000 jeweils ein ausgeglichenes Ergebnis erzielte, entstand für das Geschäftsjahr 2001 aufgrund von Stundungszinsen im Zusammenhang mit dem Kauf der Mehrheitsbeteiligung der Dresdner Bank AG ein Jahresfehlbetrag von rund 81,5 Mio. Euro. Nach Abwicklung der Übernahme der Bank wird bereits ab dem Jahr 2002 sowie für die folgenden Jahre mit erheblichen Überschüssen gerechnet, deren genaue Höhe von den jeweiligen Dividendenzahlungen der Dresdner Bank AG abhängt. Der Gewinnabführungsvertrag wurde rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 geschlossen. Mit Wirksamkeit des Vertrages ist die Allianz AG deshalb verpflichtet, den Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres 2001 zu übernehmen. Um die Verlusttragung bereits in den Jahresabschlüssen von Allianz AG und AZ Finanz abbilden zu können, hat die Allianz AG gegenüber der AZ Finanz die Verlustübernahme für das Jahr 2001 - unabhängig vom Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrages - garantiert.

Diese Vorgehensweise war Voraussetzung für die handelsrechtliche Anerkennung der Rückwirkung bereits ab 1. Januar 2001. Dafür fließen der Allianz AG in den künftigen Jahren die erwarteten erheblichen Erträge zu. III. Wirtschaftliche Begründung Durch den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages wird unter anderem eine Optimierung der Liquidität erzielt, da die Gewinne der AZ Finanz phasengleich bei der Allianz AG vereinnahmt werden. Zudem kann durch einen Gewinnabführungsvertrag eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft hergestellt werden, die eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten im Konzern mit steuerlicher Wirkung ermöglicht (vgl. a. IV 2.). Für die AZ Finanz ergeben sich insbesondere Vorteile durch die finanzielle Absicherung, da die Allianz AG verpflichtet ist, gegebenenfalls entstehende Verluste auszugleichen. Abgesehen von den von der Allianz AG gegebenenfalls zu übernehmenden Verlusten der AZ Finanz ergeben sich für die Aktionäre der Allianz AG aus dem Vertrag keine besonderen Folgen, insbesondere weil Ausgleich und Abfindung für außenstehende Gesellschafter nicht geschuldet werden. IV. Rechtliche und steuerliche Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages 1. Rechtliche Erläuterung 1.1 Allgemeines Bei dem Gewinnabführungsvertrag handelt es sich um einen Unternehmensvertrag im Sinne der 291 ff. AktG. Ein derartiger Vertrag kann privatschriftlich abgeschlossen werden. Er bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Allianz AG und der Gesellschafterversammlung der AZ Finanz. Ein notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss der AZ Finanz liegt vor.

1.2 Einzelerläuterungen 1.2.1 Zu den einzelnen Bestimmungen des Vertrages ist folgendes anzumerken: 1.2.2 Gewinnabführung ( 1) In 1 Abs. 1 verpflichtet sich die AZ Finanz, ihren Gewinn künftig an die Allianz AG abzuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Allianz AG als Gesellschafterin der AZ Finanz der Gewinn dieser Gesellschaft bereits jeweils am Ende des Geschäftsjahres zur Verfügung steht. 1 Abs. 2 S. 2 des Gewinnabführungsvertrages sieht vor, dass auf Verlangen der Allianz AG auch während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen sind. Demgegenüber ist die Abführung von Erträgen aus der Auflösung vorvertraglicher Rücklagen ausgeschlossen ( 1 Abs. 2 S. 3). In 1 Abs. 2 S. 1 des Gewinnabführungsvertrages ist vorgesehen, dass die AZ Finanz mit Zustimmung der Allianz AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen kann, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Ein solcher Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die AZ Finanz Investitionen in größerem Umfang plant. 1.2.3 Verlustübernahme ( 2) Entsprechend 302 Abs. 1 AktG ist die Allianz AG verpflichtet, nach Wirksamwerden des Unternehmensvertrages jeden

sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Dabei ist die Ursache des Jahresfehlbetrages ohne Bedeutung, so dass bei der AZ Finanz während der Laufzeit des Unternehmensvertrages grundsätzlich kein Bilanzverlust entstehen kann. Sofern während der Vertragsdauer freie Rücklagen gebildet werden, können sie in den Folgejahren zum Verlustausgleich aufgelöst werden, statt diesen durch Ausgleichsleistungen der Allianz AG herbeizuführen. 1.2.4 Wirksamwerden ( 3 Abs. 1) Die Allianz AG und die AZ Finanz haben den Gewinnabführungsvertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Allianz AG und der Gesellschafterversammlung der AZ Finanz abgeschlossen. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der AZ Finanz wurde bereits am 21. Dezember 2001 in notarieller Form erteilt. 3 Abs. 1 S. 2 legt in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung fest, dass der Gewinnabführungsvertrag mit der Eintragung in das Handelsregister der AZ Finanz wirksam wird. Der Vertrag gilt dann rückwirkend ab dem 1. Januar 2001. 1.2.5 Vertragsdauer ( 3 Abs. 2 und 3) 3 Abs. 2 schreibt in Übereinstimmung mit den steuerrechtlichen Vorschriften eine fünfjährige Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages vor. Während dieser Zeit kann der Vertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden ( 3 Abs. 3). Im übrigen kann der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag jederzeit schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

1.2.6 Keine Bestimmung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen Da die Allianz AG alleinige Gesellschafterin der AZ Finanz ist, außenstehende Gesellschafter also nicht vorhanden sind, bedarf es keiner Bestimmung über Ausgleichszahlungen im Sinne des 304 AktG oder Abfindungsangebote im Sinne des 305 AktG. Auswirkungen auf die Beteiligung der Aktionäre der Allianz AG im Sinne des 293a Abs. 1 S. 2 AktG hat der Vertrag ebenfalls nicht. Da die Allianz AG alleinige Gesellschafterin der AZ Finanz ist, waren eine Vertragsprüfung und die Vorlage eines Prüfungsberichts entsprechend 293b, 293e AktG nicht erforderlich. 2. Steuerliche Erläuterung Der Abschluss des Gewinnabführungsvertrages dient der Schaffung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Steuerliche Organschaft bedeutet die finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) in ein inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) mit der Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird. Die finanzielle Eingliederung wird dadurch bewirkt, dass der Allianz AG sämtliche Anteile an der AZ Finanz gehören. Neben dieser Voraussetzung tritt für die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft das Erfordernis hinzu, einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des 291 AktG abzuschließen, durch den sich die Organgesellschaft (AZ Finanz) verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Organträgerin (Allianz AG) abzuführen, und durch den sich die Organträgerin ihrerseits verpflichtet, einen etwaigen Verlust der Organgesellschaft auszugleichen. Zur Wirksamkeit der Organschaftstellung muss dieser Vertrag während der Zeitdauer von mindestens fünf Jahren abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt werden. Die abgeführten Gewinne erhöhen, die übernommenen Verluste mindern das zu versteuernde Einkommen der Allianz AG. Eine zusammenfassende Beurteilung des Vertrages ergibt, dass er sowohl für die Allianz AG als auch für die AZ Finanz vorteilhaft ist.

München, den 12. April 2002 Allianz Aktiengesellschaft gez. Dr. Schulte-Noelle Dr. Achleitner Bremkamp Diekmann Dr. Faber Dr. Fahrholz Fischer Dr. Hagemann Dr. Müller Dr. Perlet Dr. Rupprecht Dr. Zedelius Allianz Finanzbeteiligungs GmbH gez. Dr. Achleitner Dr. Faber