ENTWURF STAND: STADT MARKRANSTÄDT BEBAUUNGSPLAN. Geltungsbereich des Bebauungsplans. Stadt Markranstädt Markt Markranstädt

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Transkript:

STADT MARKRANSTÄDT BEBAUUNGSPLAN PV-ANLAGE SCHKEITBAR ENTWURF STAND: 06.10.2017 BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Geltungsbereich des Bebauungsplans Geobasisdaten: Staatsbetrieb Geobasisdaten und Vermessung (GeoSN) Stadt Markranstädt Markt 1 04420 Markranstädt Bearbeitung: Jüdenstraße 31 06667 Weißenfels Tel. 034 43-28 43 90 Fax 034 43-28 43 99

Inhalt 1. Ausgangsbedingungen... 4 1.1 Planungsanlass... 4 1.2 Rechtsgrundlage / Verfahren... 4 1.3 Plangrundlagen... 5 1.4 Geltungsbereich... 5 1.5 Ziele der Raumordnung... 5 1.6 Verhältnis zum Flächennutzungsplan... 7 1.7 Andere Planwerke... 7 1.8 Städtebaulicher Bestand / Ausgangssituation... 8 1.9 EEG [Erneuerbare Energien Gesetz]... 8 1.10 UVPG... 9 1.11 Planungsziele... 9 2. Planungsrechtliche Festsetzungen... 11 2.1 Art der baulichen Nutzung...11 2.2 Maß der baulichen Nutzung...11 2.2.1 Höhe der baulichen Anlagen... 12 2.3 Bauweise...13 2.4 Überbaubare Grundstücksfläche...14 2.5 Nebenanlagen...14 2.6 Verkehrsflächen...15 2.7 Technische Infrastruktur...15 2.8 Zeitliche Befristung...15 2.9 Grünflächen...16 2.10 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 16 2.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft...16 2.12 Abgrabungen und Aufschüttungen...18 2.13 Hinweise...18 3. Umweltbericht... 20 3.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes...20 3.1.1 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes... 20 3.1.2 Bestimmung des Prüfungsumfangs... 20 3.1.3 Planungsziele... 21 3.1.4 Untersuchungsradius... 21 - Stand 06.10.2017 2 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

3.1.5 Standort, Art und Umfang der geplanten Vorhaben... 21 3.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen...22 3.2.1 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen... 22 3.2.2 NATURA 2000... 22 3.2.3 Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz... 23 3.3 Grundlagen...23 3.3.1 Allgemeines, Lage im Raum... 23 3.3.2 Naturräumliche Grundlagen... 23 3.3.3 Oberflächengestaltung und Rekultivierung... 24 3.3.4 Bergrechtliche Genehmigung... 25 3.3.5 Erfassung der Schutzgüter -Methodik-... 25 3.4 Bestandsaufnahme der Schutzgüter...27 3.4.1 Bau-, Anlage-, Betriebsbedingte Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen... 27 3.4.2 Boden... 28 Oberflächenwasser / Grundwasser... 30 3.4.3 Klima / Luft... 31 3.4.4 Flora... 32 3.4.5 Fauna... 34 3.4.6 Landschaftsbild... 43 3.4.7 Mensch... 44 3.4.8 Kultur- und Sachgüter... 45 3.4.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern... 45 3.4.10 Zusammenfassung der Auswirkungen... 46 3.5 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes...47 3.5.1 Prognose bei Nichtdurchführung NULLVARIANTE... 47 3.5.2 Prognose bei Durchführung des Vorhabens... 47 3.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich...48 3.6.1 Allgemeine Aussagen... 48 3.6.2 Aussagen zu den Schutzgütern... 48 3.7 Bilanzierung der Wirkung auf den Naturhaushalt...51 3.8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten...52 3.9 Schwierigkeiten und Kenntnislücken...52 3.10 Maßnahmen zur Überwachung [Monitoring]...52 3.11 Allgemein verständliche Zusammenfassung...54 4. Allgemeine Hinweise... 56 5. Anhang... 57 - Stand 06.10.2017 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 3

1. Ausgangsbedingungen 1.1 Planungsanlass Erneuerbare Energien Im Ortsteil Schkeitbar der Stadt Markranstädt liegt die Fläche des Kiesstagebaus Großschkrolopp südlich des Ortsteils Schkeitbar und nördlich der BAB 38. Die Stadt Markranstädt beabsichtigt in Abstimmung mit dem Betreiber des Kiestagebaus die Fläche innerhalb der nächsten Jahre für die Nutzung von Freiflächenphotovoltaikanlagen bereitzustellen. Der Abschlussbetriebsplan des Kiestagebaus aus dem Jahre 2015 weist für die Tagebaufläche eine Landwirtschaftliche Nutzfläche nach Verfüllung des Tagebaus aus. Für die Verfüllung ergibt sich ein Zeitraum bis zum Jahre 2042. Innerhalb dieser Zeit sollen auf der Fläche, je nach Verfüllungsgrad Freiflächenphotovoltaikanlagen aufgestellt werden können. Mit Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes vom 18.10.2016 stehen dem Vorhaben einer Freiflächenphotovoltaikanlage keine bergrechtlichen Belange entgegen. Ein geltendes Prinzip in der Bauleitplanung ist der sparsame Umgang mit dem Schutzgut Boden. Neue bauliche Entwicklungen sollen vorrangig auf bereits versiegelte bzw. entwickelte Flächen gelenkt werden. Die ehemalige Kiesgrube Großschkorlopp stellt aufgrund ihrer Größe eine Potenzialfläche für eine Neuetablierung einer gewerblich- baulichen Nutzung dar, ohne eine Neuinanspruchnahme und den damit einhergehenden Verlust von Bodenfunktionen hervorzurufen. Um einen langfristigen Flächenverlust als Landwirtschaftsflächen zu vermeiden, wird die Photovoltaiknutzung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Flächen aus dem Bergrecht befristet und Flächen für die Landwirtschaft als Folgenutzung festgesetzt. Weiterhin hat der Gesetzgeber den Gemeinden im Rahmen der Klimaschutz- Novelle im Baugesetzbuch im Jahr 2011 ermöglicht, die Ausstattung des Gemeindegebietes mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft- Wärme- Kopplung als Planungsziel zu formulieren [ 5 Abs. (2) Nr. 2b BauGB]. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes insbesondere durch 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB begründet. Für die weitere Entwicklung und Realisierung des Planungsvorhabens PV-Anlage Schkeitbar ist auf dem Gelände der Kiesgrube Großschkrolopp die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes erforderlich, um die beabsichtigte Entwicklung städtebaulich geordnet vollziehen zu können. Der Betreiber des Kiestagebaus hat daher bei der Stadt Markranstädt die Aufstellung eines Bebauungsplanes in Verbindung mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß 11 BauGB beantragt. 1.2 Rechtsgrundlage / Verfahren Die Aufstellung des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage der nachstehenden Gesetze und Verordnungen in ihrer aktuellen Fassung: Baugesetzbuch (BauGB); Baunutzungsverordnung (BauNVO); Planzeichenverordnung (PlanZV); - Stand 06.10.2017 4 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Sächsische Bauordnung (SächBO) Verwaltungsvorschrift des sächsischen Ministeriums des Inneren zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächBO) Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) Den Kommunen muss gem. Art. 28 Abs. 2 GG das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dieser Selbstverwaltungshoheit der Kommune unterliegt auch die Aufstellung und Änderung der Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) gem. 2 Abs. 1 BauGB. Ziel der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Sicherung der baulichen und sonstigen Nutzungen auf den Grundstücken einer Kommune nach Maßgabe des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung sowie Landesgesetzen. Der Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan PV- Anlage Schkeitbar wurde vom Stadtrat der Stadt Markranstädt am 01.06.2017 gefasst. Der Beschluss wird im Amtsblatt 07/2017 der Stadt Markranstädt am 15.07.2017 ortsüblich bekanntgemacht. 1.3 Plangrundlagen Der wird im Vorentwurf auf Grundlage des allgemeinen Liegenschaftskatasters (ALK) im UTM-Koordinatensystem erstellt. 1.4 Geltungsbereich Der ist nach außen hin wie folgt abgegrenzt: Selbstverwaltungsaufgabe Aufstellungsbeschluss Liegenschaftskataster (ALK) im UTM- Koordinatensystem Räumliche Einordnung nördlich durch landwirtschaftliche Nutzflächen und die sich in einiger Entfernung anschließende Bebauung des Ortsteils Schkeitbar sowie deren rückwärtige Gärten westlich durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche östlich durch den Feldweg Zur Mühle mit weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen südlich durch eine Freiflächenphotovoltaikanlage und die BAB 38 Der räumliche Bezugsrahmen des Bebauungsplanes in der Gemarkung Räpitz ist aus dem Übersichtsplan auf der Titelseite zu dieser ersichtlich. Planfläche Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar umfasst eine Fläche von ca. 11 ha. 1.5 Ziele der Raumordnung Der muss sich gem. 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anpassen. Ziele der Raumordnung - Stand 06.10.2017 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 5

ROG Beachtung der Ziele Die Ziele der Raumordnung werden in Bauleitplanverfahren durch die Landesdirektion Sachsen, Referat 37, Höhere Raumordnungsbehörde als obere Landesplanungsbehörde, das Landratsamt Landkreis Leipzig, und den Regionalen Planungsverband Leipzig-Westsachsen mitgeteilt. Im Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), ist in 8 Abs. 7 ROG die Hierarchie der Gebietsfestlegungen normiert. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete); in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete); in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete) Beachtliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung befinden sich im Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP Sachsen), dem Landesplanungsgesetz Sachsen (SächsLPlG) sowie dem regionalen Entwicklungsplan der Planungsregion Westsachsen (REP Westsachsen). Der Landesentwicklungsplan Sachsen wurde durch die Sächsische Staatsregierung am 12. Juli 2013 beschlossen und trat durch öffentliche Bekanntmachung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 11/2013 am 30. August 2013 in Kraft. Der Regionale Entwicklungsplan Westsachsen wurde durch die oberste Landesplanungsbehörde mit Bescheiden vom 30.06.2008 genehmigt und erlangte durch die Bekanntmachung am 25.07.2008 Rechtskraft. Der LEP Sachsen weist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen Standort aktiver Bergbau für Kiese, Kiessande und Sande aus. Ziel Z4.2.3.1 hebt dabei die langfristige Sicherung der Gewinnung von standortgebundenen einheimischen Rohstoffen durch Ausweisung entsprechender Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung hervor, während Grundsatz G4.2.3.2 die Zuführung erschöpfter Vorkommen zu einer nachhaltigen Folgenutzung betont. Der Regionale Entwicklungsplan Westsachsen weist dementsprechend für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Vorranggebiet für den Abbau von Kiesen und Sanden aus. Zum Aufstellungszeitpunkt des Regionalen Entwicklungsplans Westsachsen im Jahr 2008 befand sich der Kiesabbau im Betriebsgelände noch im aktiven Betrieb. Mittlerweile ist die Lagerstätte erschöpft, sodass gemäß dem genehmigten Abschlussbetriebsplan kein Rohstoff mehr abgebaut wird und mit der Verfüllung der Flächen begonnen wurde. Auf Grundlage einer positiven Stellungnahme des Sächsischen Oberbergamtes vom 18. Oktober 2016 zum geplanten Photovoltaikvorhaben kann davon ausgegangen werden, dass keine negativen Auswirkungen auf die in Form der benannten Ziele der Raumordnung gesicherten Belange des Rohstoffabbaus oder die Folgenutzung - Stand 06.10.2017 6 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

gemäß Abschlussbetriebsplan entstehen. Durch die Sicherung dieser Belange und der ausgegebenen Ziele der Raumordnung im Rahmen der Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes wird eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung ermöglicht. Weiter bilden die Ziele der Raumordnung und Landesplanung die Grundlage für den Flächennutzungsplan, welcher die Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen bildet (Entwicklungsgebot). 1.6 Verhältnis zum Flächennutzungsplan Bebauungspläne sind gemäß 8 Absatz (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes kann gemäß 8 Abs. (3) BauGB gleichzeitig auch der FNP im Parallelverfahren geändert werden. Der Bebauungsplan kann vor dem FNP bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des FNP entwickelt sein wird. Dementsprechend ist der Bebauungsplan gem. 10 Abs. 2 i.v.m. 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Rahmen der 1. Flächennutzungsplanänderung beabsichtigt die Stadt Markranstädt die Darstellungen für das betreffende Areal im Sinne einer nachrichtlichen Übernahme an die Festsetzungen des genehmigten Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar anzupassen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Pegau wird für die Ersatzfläche im Rahmen eines Änderungsverfahrens ebenfalls angepasst. Parallelverfahren FNP-Änderung 1.7 Andere Planwerke Im Jahre 2015 wurde für den Kiessandtagebau ein Abschlussbetriebsplan, auf Basis der Planfeststellung erarbeitet. In diesem Abschlussbetriebsplan wurde für die Fläche des Kiessandtagebaus Großschkroplopp, nach Abschluss der Verfüllung eine landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. In Abstimmung mit dem Sächsischen Oberbergamt wird die Möglichkeit gegeben, den ausgekiesten Tagebau nach der Verfüllung einer befristeten städtebaulichen Nutzung zuzuführen, ohne dass das geltende Bergrecht geändert, eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt wird. Auf dieser Grundlage ist der Bebauungsplan so auszugestalten, dass es zu keiner Beeinträchtigung der bergrechtlichen Belange kommt. Konkret bedeutet dies, dass die Umsetzbarkeit der Folgenutzung aus dem Abschlussbetriebsplan durch den Bebauungsplan zu sichern ist. Damit wird auch eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (s. auch Kapitel 1.5) gewährleistet, da im Zeitraum der Zwischennutzung bereits die Voraussetzungen für eine nachhaltige Folgenutzung geschaffen werden können. Außerdem hat der Bebauungsplan sicherzustellen, dass die Folgenutzung zu dem im Abschlussbetriebsplan vorgesehenen Zeitpunkt auch tatsächlich vollziehbar ist und keine abweichenden Nutzungsrechte durch die Satzung entgegenstehen. Hierzu ist es notwendig, den nach 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB, auflösend bedingt durch die Entlassung aus dem Bergrecht, zeitlich zu befristen. Als Folgenutzung ist die aus dem Abschlussbetriebsplan resultierende landwirtschaftliche Nutzfläche bestimmt. Abschlussbetriebsplan - Stand 06.10.2017 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 7

1.8 Städtebaulicher Bestand / Ausgangssituation Das Planungsgebiet gliedert sich in den nachfolgend erläuterten städtebaulichen Bestand. Kiessandtagebau Der Standort des Kiessandtagebaus Großschkorlopp befindet sich zwischen den Ortslagen Großschkorlopp und Schkeitbar nordwestlich der BAB 38. Die derzeitige Zufahrt erfolgt über den Feldweg Zur Mühle, welcher von der S 76 in Richtung Tagebau führt. Im weiteren Umfeld des Tagebaus dominieren agrarisch genutzte Flächen das Orts- und Landschaftsbild. Das Plangebiet des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar liegt etwa 500 m südwestlich des Ortskerns Schkeitbar. Nördlich wird die Fläche durch landwirtschaftliche Nutzflächen und im Weiteren durch die Bebauung der Ortslage mit rückwärtigen Gärten sowie der K 7960 gefasst. Südlich des Geltungsbereichs grenzt eine bestehende Photovoltaikanlage sowie die BAB 38 an. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar wird das Plangebiet durch die Wiederverfüllung des Kiessandtagebaus geprägt. 1.9 EEG [Erneuerbare Energien Gesetz] Das Erneuerbare Energien Gesetz [im Folgenden EEG] bestimmt die Ausführung der Anlagen erneuerbarer Energien in der Praxis. Das EEG hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wird durch die Regelungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung bestimmt. Der Wortlaut des EEG hat jedoch Auswirkungen auf Vergütungen von Energie aus regenerativen Energiequellen und bestimmt somit die Erforderlichkeit von Bebauungsplänen mit dem Planungsziel erneuerbarer Energien. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erfolgt eine Vergütung wenn die Anlage [ ] 3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist und [ ] aa) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgestellt worden ist und sich die Anlage [ ] bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, oder cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne des 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne des 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind. Der überplant das - Stand 06.10.2017 8 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

Gelände eines Kiessandtagebaus, dessen Flächen nach der Nutzung als Tagebau laut Abschlussbetriebsplan von 2015 bis zum Jahre 2042 wiederverfüllt werden. 1.10 UVPG Zu beachten ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24.02.2010 [BGBl. I S. 94], zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 [BGBl I S. 1163]. Bei bestimmten Vorhaben, Errichtung oder Änderungen von Anlagen sowie Plänen sind die Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen. Vorhaben mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt. Photovoltaikanlagen sind nicht gesondert in der Anlage 1 aufgeführt. Solarparks gelten demnach als Städtebauprojekte für die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, für die im bisherigen Außenbereich im Sinne des 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Gemäß der Ziffer 18.7.2 der Anlage ist bei zulässigen Grundflächen von 20.000 bis 100.000 m² eine allgemeine Vorprüfung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Entscheidend ist 17 [1] des UVPG. Werden Bebauungspläne im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Somit ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Planungsvorhaben der PV- Anlage Schkeitbar innerhalb des Bebauungsplanverfahrens durchzuführen. Die Umweltprüfung für das Vorhaben des Bebauungsplanes der PV-Anlage Schkeitbar erfolgt im Umweltbericht, welcher Bestandteil der zum Bebauungsplan ist. Umweltbericht 1.11 Planungsziele Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar wird das Ziel der Etablierung einer städtebaulich geordneten Folgenutzung einer erschöpften Kieslagerstätte im südlichen Bereich der Ortslage Schkeitbar verfolgt. Insbesondere gelten für den Plangeber folgende Ziele: Zielstellung - Etablierung einer städtebaulich geordneten Zwischennutzung, - planungsrechtliche Sicherung der Nutzung als PV-Anlage, - Sicherung von Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, - geordnete Zuführung der Flächen zu ihrer Folgenutzung als landwirtschaftliche Nutzflächen; Der Betreiber des Kiessandtagebaus Großschkorlopp hat vom Sächsischen Oberbergamt eine positive Stellungnahme für das Vorhaben zur Errichtung von PV-Anlagen innerhalb der bergrechtlichen Genehmigung erhalten. Mit Erstellung des Abschlussbetriebsplans im Jahre 2015 wurde die auf 11 ha ausgekieste Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche nach der Wiederverfüllung ausgewiesen. - Stand 06.10.2017 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 9

Zaun Die Verfüllung des Tagebaus kann bis zum Jahre 2042 erfolgen. Die Verfüllung muss an das Gelände vor der Öffnung des Tagebaus angepasst werden. Die oberste Schicht von 2 m Mächtigkeit ist aus durchwurzelbarem Material herzustellen. Im Verlauf der Verfüllung stellt der Betreiber und Vorhabenträger das verfüllte Gelände potentiellen Photovoltaikbetreibern zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Verfügung. Der Zeitraum des Betriebes der PV-Anlagen wird gemäß der Regelungen des Abschlussbetriebsplanes auflösend bedingt begrenzt. Nach Aufgabe des Bergrechtes sind die Anlagen vollständig zurückzubauen und die Flächen der Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen. Die unteren Kanten der PV-Module müssen mindestens 50 cm über der Oberkante des Geländes liegen. Die obere Kante darf eine Höhe von 4,50 m nicht überschreiten. Innerhalb des Sondergebietes PV-Anlage sind Grünländer mit Leguminosen zu entwickeln, um eine nachhaltige Folgenutzung zu ermöglichen. Außerdem werden externe Kompensationsmaßnahmen zur Sicherung der Lebensräume betroffener Arten auf Grundlage des im Rahmenbetriebsplanes genehmigten Eingriffs durchgeführt. Der Standort des Solarparks wird zum Schutz der baulichen Anlagen eingezäunt. - Stand 06.10.2017 10 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

2. Planungsrechtliche Festsetzungen 2.1 Art der baulichen Nutzung Die Stadt Markranstädt bestimmt mit der Aufstellung und dem Beschluss des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar die Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen als Zwischennutzung auf der Fläche des Kiessandtagebaus Großschkrolopp innerhalb des Bergrechtes. Nach Aufgabe des Bergrechtes ist die Fläche vollständig der Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen. Das Planungsziel besteht in der Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf dem Gelände des Kiessandtagebaus. Für die Zulässigkeit der Photovoltaikanlagen ist die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß 11 BauNVO notwendig. Sonstige Sondergebiete sind festzusetzen, wenn sich die geplante Art der baulichen Nutzung wesentlich von den Baugebieten der Paragraphen 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Gemäß 11 Abs. [2] BauNVO kommen als sonstige Sondergebiete insbesondere in Betracht [unter anderem] Gebiete für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien wie der Sonnenenergie dienen. Als Art der baulichen Nutzung wird deshalb im Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar ein sonstiges Sondergebiet gemäß 11 BauNVO festgesetzt. Gemäß 11 Abs. [2] BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Demgemäß wird für das Sondergebiet die Zweckbestimmung Photovoltaikanlage und mit der Entlassung aus dem Bergrecht und dem Rückbau wird gemäß 9 Abs. 1 (18a) als Folgenutzung Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt.. Das sonstige Sondergebiet umfasst Grundstücke, die zur Bebauung mit Photovoltaikanlagen als bauliche Anlagen vorgesehen sind. Sie stellen somit Baugrundstücke im Sinne von 19 Abs. [3] BauNVO dar. Die Photovoltaikanlagen sind bauliche Anlagen gemäß Sächsischer Bauordnung und damit zugleich Vorhaben im Sinne von 29 Abs. [1] BauGB. Als zulässige bauliche Hauptanlagen werden demnach Photovoltaikanlagen festgesetzt. Außerdem sind alle der Photovoltaiknutzung zu oder untergeordneten Nebenanlagen zulässig. Die Photovoltaikanlagen sind im Sinne der landwirtschaftlichen Folgenutzung fundamentfrei durch Rammen aufzuständern. Dadurch soll ein einfaches Entfernen der Anlagen gewährleistet werden, um den Boden für die landwirtschaftliche Folgenutzung nicht mehr als notwendig zu belasten. Sondergebiet Zweckbestimmung PV-Anlage Folgenutzung Landwirtschaftliche Nutzfläche 2.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar gemäß 16 Abs. (2) BauNVO durch Festsetzung der Grundflächenzahl [GRZ] und der maximalen Höhe baulicher Anlagen in Form einer maximalen Oberkante festgesetzt. Gemäß 16 Abs. (3) BauNVO ist bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung stets die Grundflächenzahl festzusetzen. Für die Ermittlung der maßgebenden Grundfläche gemäß 19 Abs. (3) BauNVO wird die textliche Festsetzung 2.3 in den Bebauungsplan aufgenommen. Demnach gilt als Grundfläche diejenige Fläche, welche durch die Photovoltaikanlagen unter Festlegung GRZ - Stand 06.10.2017 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 11

GRZ 0,7 senkrechter Abtragung überdeckt wird. Die Festsetzung ist notwendig, weil die reale Grundfläche im Sinne des 19 Abs. (2) BauGB durch die Photovoltaikanlagen mit geeigneten Stützkonstruktionen auf der Tagebaufläche äußerst gering ist und planungsrechtlich wenig praktikabel zu regulieren wäre. Als Grundflächenzahl gemäß 19 Abs. (1) BauNVO wird im Bebauungsplan PV- Anlage Schkeitbar die Zahl 0,7 festgesetzt. Damit werden einerseits die zu überdeckende Fläche begrenzt und andererseits ausreichende Möglichkeiten zur Aufstellung der Photovoltaikanlagen gesichert. Beider durch Photovoltaikanlagen überdeckbaren Fläche ist der notwendige Abstand zwischen den Anlagen in Bezug auf die Sonneneinstrahlung zu beachten. Die Photovoltaikanlagen werden im Vollzug des Bebauungsplanes in Reihen und in möglichst genauer Ost- West- Ausrichtung aufgestellt. Maßgeblich ist der tiefste Sonnenstand im Jahresablauf. Dieser liegt bei 17,5. Das Plangebiet liegt auf dem 51. Breitengrad. Danach bemisst sich der Abstand der Modulreihen untereinander. Die Größe des Sondergebietes bildet die maßgebliche Grundstücksfläche [MGF] gemäß 19 Abs. (3) BauNVO für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche. Unter Beachtung des Mindestabstands der Reihen zur Vermeidung von Verschattungseffekten ist für das Vorhaben eine Grundflächenzahl von 0,7 ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, dass der für die Umweltprüfung maßgebliche Versiegelungsgrad weitaus geringer als die planungsrechtlich zulässige GRZ von 0,7 sein wird. 2.2.1 Höhe der baulichen Anlagen Im Plan Bezugspunkt Für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist weiterhin die Höhe baulicher Anlagen von Belang. Die Höhe baulicher Anlagen gemäß 16 Abs. (2) Nr. 4 BauNVO wird im in der textlichen Festsetzung als maximale Oberkante OK max festgesetzt. Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen erfolgt durch Eintrag in der Planzeichnung [Teil A]. Die Höhe baulicher Anlagen kann allgemein als Oberkante baulicher Anlagen festgesetzt werden. Der bezieht sich darauf. Bei der Prüfung der Höhe baulicher Anlagen ist ein Bezugspunkt gemäß 9 Absatz (3) BauGB und 18 Abs. (1) BauNVO zu bestimmen. Dieser Bezugspunkt soll an einer Stelle liegen, die keinen Höhenveränderungen unterliegt [endausgebaute Oberfläche] und der zuständigen Bauordnungsbehörde zugänglich ist. Im Regelfall werden deshalb für die Festlegung der Höhenbezugspunkte öffentliche Straßenverkehrsflächen verwendet. Der PV-Anlage Schkeitbar setzt jedoch keine öffentlichen Straßenverkehrsflächen fest. Aus diesem Grund wird in der Planzeichnung des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar der Höhenbezugspunkt an der Grenze der Flurstücke 19/3 und 19/4 [Flur 3, Gemarkung Schkorlopp] festgesetzt. Die Flurstücke sind öffentlich zugänglich und unterliegen keiner Höhenveränderung. Die Höhenlage des Bezugspunktes in Meter über Normalhöhe Null ist in der - Stand 06.10.2017 12 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

Planzeichnung anzugeben. Diese Höhenlage wird durch einen öffentlich bestellten Vermesser im Laufe des Verfahrens festgestellt und durch Eintrag in der Planzeichnung zum Bestandteil der Bebauungsplansatzung. Die textliche Festsetzung 2.6 enthält weiterhin die Formulierung : Steigt oder fällt das Gelände vom Bezugspunkt zur Mitte derjenigen Seite der Photovoltaikanlage mit der kürzesten Entfernung zu dem Höhenbezugspunkt, so ist die Normalhöhe um das Maß der natürlichen Steigung oder des Gefälles des endnivilierten Geländes zu verändern. Mit dieser Festsetzung ist sichergestellt, dass die tatsächliche Geländeoberfläche, auf der die jeweilige Photovoltaikanlage errichtet wird, für die Prüfung der maximalen Oberkante OK max maßgeblich ist. In dem sonstigen Sondergebiet wird gemäß Eintrag in der Planzeichnung eine maximale Oberkante OK max von 4,50 Meter über dem Bezugspunkt festgesetzt. Die maximale Höhe baulicher Anlagen ist zu kombinieren mit der Festsetzung 2.5: Bauliche Anlagen in dem sonstigen Sondergebiet SO 1 gemäß Zweckbestimmung der Festsetzung 1.2 müssen eine lichte Höhe von mindestens 50 cm zwischen der endnivilierten Oberkante Gelände gemäß Höhenbezugspunkt und der Unterkante der baulichen Anlagen gewährleisten. Das gilt nicht für Stützkonstruktionen und Nebenanlagen. Mit der Gewährleistung einer lichten Höhe von 50 cm zwischen der Geländeoberfläche und der Unterkante der Photovoltaikmodule werden insbesondere umweltschützende Belange in Bezug auf die Ausbildung einer nachhaltigen Vegetation im Plangebiet verfolgt. Somit ist eine vollständige Bearbeitung / Pflege der Bodenoberfläche im Nutzungszeitraum, ggf. auch nur durch manuelle Bearbeitung gewährleistet. OK max 4,50 m 2.3 Bauweise Der setzt in dem Sondergebiet eine abweichende Bauweise gemäß 22 Abs. (4) BauNVO fest. Die Zulässigkeit der abweichenden Bauweise wird in den textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.2 festgesetzt und beschrieben. Die Festsetzung 3.1 greift die Möglichkeit des 22 (4) BauNVO zur Festsetzung einer abweichenden Bauweise auf. Die Festsetzungen 3.1 und 3.2 dienen der Präzisierung der Zulässigkeit im Bebauungsplan und sind der Tatsache geschuldet, dass die angestrebten baulichen Anlagen in Form der Photovoltaikanlagen nicht den üblichen offenen oder geschlossenen Bauweisen von Gebäuden entsprechen. Für die Realisierung des Planungsvorhabens der Photovoltaikanlagen ist es notwendig, die Solarmodule elektrisch in Reihen zu kombinieren und zu schalten. Die konkreten Standorte der Gestelltische und die Länge der elektrischen Reihen werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Es wird ebenfalls nicht festgesetzt, welche Stellung die baulichen Anlagen im Sinne der Hauptfirstrichtung haben müssen. Die Stellung baulicher Anlagen ergibt sich aus dem Nutzungszweck der Anlagen, die Hauptfirstrichtung wird demgemäß hauptsächlich in Ost- West- Richtung verlaufen. Im Sinne des Übermaßverbotes muss die Stellung baulicher Anlagen abweichende Bauweise - Stand 06.10.2017 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 13

nicht festgesetzt werden. Die Entscheidung, wie viel Module in einer Reihe kombiniert werden, wird auf der Vorhabenebene getroffen. Für den Bebauungsplan entscheidend ist die Tatsache, dass sowohl die Aufstellung eines einzelnen Gestelltisches ebenso zulässig und möglich sein soll, wie die Kombination von Modulen auf einer Länge von beispielsweise 400 Metern. 2.4 Überbaubare Grundstücksfläche Mindestabstand Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen beeinflusst die möglichen Standorte der baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück. Sie dient im Unterschied zur Festsetzung der Grundflächenzahl nicht der Versiegelungsbegrenzung. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen gemäß 23 Absatz (3) BauNVO gebildet, die zusammen Baufenster bilden. Gemäß 6 Abs. (5) Bauordnung Sachsen betragen die Abstandsflächen 0,4 H, mindestens drei Meter. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 3,0 Metern zur Grundstücksgrenze des Baugrundstückes gewährleistet somit die für den Bebauungsplan maßgebliche planungsrechtliche und städtebauliche Ordnung. Die Baugrenze im verläuft im Regelfall drei Meter hinter der Grenze des Sondergebietes. Gemäß textlicher Festsetzung 4.2 ist eine geringfügige Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um 1,0 Meter auf maximal 20 Prozent der Baugrenzenlänge ausnahmsweise zulässig, wenn dafür eine Betriebsnotwendigkeit nachgewiesen werden kann. Mit dieser Festsetzung ermöglicht der Bebauungsplan ein Mindestmaß an Flexibilität. Auf Grund des nicht beeinflussbaren Standardmaßes der Gestelltische für die Photovoltaikanlagen soll bei der Kombination der PVA diese Flexibilität möglich sein. Die Überschreitungsmöglichkeit ist geringfügig und bezieht sich auf 23 Abs. (3) BauNVO. 2.5 Nebenanlagen In 14 Abs. (1) Satz 3 BauNVO wird der Stadt Markranstädt die Möglichkeit eröffnet, in dem Bebauungsplan die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen einzuschränken oder auszuschließen. Der greift diese Möglichkeit auf. Gemäß textlicher Festsetzung 1.2 sind nur Nebenanlagen (Trafostation, Wechselrichteranlage, o.ä.) gemäß 14 BauNVO zulässig, die der Photovoltaiknutzung zu- oder untergeordnet sind. Damit wird gesichert, dass eine Befestigung der Bodenoberfläche auf das Mindestmaß beschränkt wird. Der in der Photovoltaikanlage erzeugte Strom muss in der Regel mit einer zentralen Wechselrichterstation und einer Trafostation an das Mittelspannungsnetz übergeben werden. Der Standort dieser zwei Nebenanlagen muss in möglichst großer Nähe zu dem öffentlichen Energieversorgungsnetz bzw. dem Mittelspannungskabel liegen. Die Nebenanlagen sind in das Sondergebiet Photovoltaik zu integrieren. - Stand 06.10.2017 14 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

2.6 Verkehrsflächen Der benötigt keine internen Erschließungsstraßen. Ein Randstreifen von 3,00 m, zwischen der Bebauungsplangrenze und der Baugrenze sichert die Erreichbarkeit der Anlagen zu Pflege- und Wartungszwecken. Extern wird das Bebauungsplangebiet über den Feldweg An der Mühle, welcher eine Anbindung an die Staatsstraße 76 und eine Anbindung nach Schkeitbar aufweist, erschlossen. Das Verkehrsaufkommen für den Betrieb der Photovolataikanlge beschränkt sich auf mehrmals jährlich durchzuführende Pflegegänge (Mahd der Flächen). Das hieraus resultierende Verkehrsaufkommen ist, im Verhältnis zum Verkehrsaufkommen im Kiessandtagebau als sehr gering einzuschätzen. 2.7 Technische Infrastruktur Mögliche Anschlusspunkte an das Stromnetz des örtlichen Stromnetzbetreibers befinden sich westlich des Bebauungsplangebietes und in der Ortslage Schkeitbar. Der westlich des Bebauungsplangebietes befindliche Netzeinspeisepunkt wird bereits von der bestehenden PV-Anlage südlich des Geltungsbereiches genutzt. Damit liegen die potentiellen Netzeinspeisepunkte außerhalb des Bebauungsplangebietes. Der westliche Anschluss ist auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes PV-Anlage Großschkorlopp gesichert. Für eine Nutzung des Weges An der Mühle sind vom Vorhabenträger mit der Stadt Markranstädt als Straßenbaulastträger Dienstbarkeiten zu vereinbaren, insoweit der bestehende Anschlusspunkt westlich des Bebauungsplangebietes nicht genügend Kapazitäten aufweist. Die trinkwasserseitigen, abwasserseitigen sowie telekommunikationstechnischen Anbindungen sind für die PV-Anlage Schkeitbar nicht notwendig. Anfallendes Regenwasser kann auf dem Gelände der Anlage versickern. 2.8 Zeitliche Befristung Die vom Sächsischen Oberbergamt bewilligte Zwischennutzung der Bebauungsplanfläche als Sondergebiet für Photovoltaikanlagen muss eine zeitliche Begrenzung aufweisen. In Punkt 6.1 der textlichen Festsetzungen wird deshalb definiert: Die im festgesetzte bauliche Nutzung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlagen und alle zulässigen Anlagen sind gem. 9 Abs. (2) Nr. 2 BauGB bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Flächen aus dem Bergrecht zulässig. Nach dem Ausscheiden der Flächen aus dem Bergrecht sind alle Anlagenteile zu entfernen. Als Folgenutzung wird gemäß 9 Abs. 1 (18a) BauGB Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Nach 9 Abs. 2 (1) BauGB ist es möglich, festzusetzen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Hiermit kann die Zulässigkeit der Nutzungen und Anlagen abhängig gemacht werden vom Eintritt bestimmter Umstände. Im Falle des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar ist die zeitliche Befristung an das Bergrecht gekoppelt. Mit der Entlassung der Fläche aus dem Bergrecht sind alle Anlagenteile zu entfernen und Auflösend bedingte Zulässigkeit - Stand 06.10.2017 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 15

eine landwirtschaftliche Nutzfläche, wie im Abschlussbetriebsplan festgehalten, herzustellen. Damit werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Bergaufsicht keine Nutzungsrechte gelten, die einer Inanspruchnahme als landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß der Regelungen des Abschlussbetriebsplanes entgegenstehen. 2.9 Grünflächen Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar setzt eine private Grünflächen mit folgender Zweckbestimmung fest. Grünfläche Nr. Nutzungszweck private Grünfläche 1 naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche PFG 1 2.10 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar setzt eine Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Die in der textlichen Festsetzungen Nr. 8.2 geregelte Ausgleichsmaßnahme als Pflanzgebotsfläche, ist parallel zum Verfüllungsgrad des Kiessandtagebaus zu vollziehen. Das betrifft die Entwicklung einer Feldhecke [Biotopcode BH.] in der Pflanzgebotsfläche PFG 1. Die Festlegung dient der Einbindung des Geltungsbereichs in das Landschaftsbild und die vorhandenen Grünstrukturen. Des Weiteren erfolgt eine Abgrünung in Richtung der Ortslage Schkeitbar. 2.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar sind gemäß 1 Abs. (6) Nr. 7 BauGB Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Gemäß 9 Abs. (1) Nr. 20 BauGB können zur Umsetzung dieses Planungszieles Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. Der setzt folgende Maßnahmen fest: Die Errichtung der Photovoltaikanlagen stellt gemäß 14 Abs. (1) BNatSchG in der Fassung vom 01.03.2010 einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Das Bundesnaturschutzgesetz wirkt in der Fassung vom 29.07.2009 [BGBl I S. 2542], in Kraft getreten am 01.03.2010, unmittelbar. Nach 14 Abs. (1) BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Vermeidung bzw. der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen - Stand 06.10.2017 16 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in 1 Abs. (6) Nr. 7 a bezeichneten Bestandteilen [Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz] sind nach Vorgabe des 1a Abs. (3) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach 15 Abs. (2) BNatSchG ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Der wird auf einer nach Bundesberggesetz im Planfestellungsverfahren genehmigten Fläche errichtet. Die Folgen des Eingriffs wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ermittelt, bewertet und ausgeglichen. Hieraus resultiert keine Notwendigkeit, den durch den Bebauungsplan resultierenden Eingriff zu verifizieren, da dieser nicht vorliegt. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach Bergrecht wurden für den Eingriff bereits Kompensationsmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt. Diese Feststellung leitet sich insbesondere aus dem Abschlussbetriebsplan des Kiessandtagebaus Großschkorlopp ab. In diesem Abschlussbetriebsplan sind die sich aus dem Planfeststellungsverfahren nach Bergrecht abgeleiteten Maßnahmen weiterhin Bestandteil des Ausgleichs des Eingriffs festgeschrieben. Mit der endgültigen Verfüllung des Kiessandtagebaus muss auf der Fläche des Tagebaus bis zum Jahre 2042 eine landwirtschaftliche Nutzfläche errichtet werden. Neben dem Eingriff nach 14 Abs. 1 BNatSchG definiert das BNatSchG in 44 Abs. 1 artenschutzrechtliche Verbote. In 44 Abs. 5 wird definiert das nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben, welche nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, nach 18 Abs. 2 Satz 1 (Verhältnis zum Baurecht) die Zugriffs-, Besitz-, und Vermarktungsverbote des 44 Abs. 2 bis 5 ebenso gelten. Sind Anhang IV Arten der FFH-Richtlinie oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Satz 1 (Tötungsverbot) und gegen 44 Abs. 1 Satz 3 (Entnahme von Fortpflanzungs- und Lebensstätten) nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Auf Grundlage der artenschutzrechtlichen Bewertung im Umweltbericht ist nachfolgende vorgezogene externe Kompensationsmaßnahme M4, auf dem Flurstück 31/8, Flur 3 Gemarkung Schkorlopp laut der textlichen Festsetzung 8.5 umzusetzen: 1. Anlage eines 600 qm großen Feuchtbiotopes bis Herbst 2018 [M4] Kompensation erfolgte nach Planfeststellungsverfahren im Bergrecht Externe Kompensation M4 Die Umsetzung der Maßnahmen muss vor der Verfüllung des Tagebaugewässers des Bebauungsplangebietes erfolgen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass im Zuge der Verfüllung des Kiessandtagebaus die externen Kompensationsmaßnahmen auf dem Flurstück 31/8, Flur 3, Gemarkung Schkorlopp bereits einer gesicherten Entwicklung unterliegen. Weitere artenschutzrechtliche vorgezogene Kompensationsmaßnahmen M2 und M3 sind auf dem Flurstück 55, Flur 8, Gemarkung Räpitz und dem Flurstück 19/2, Flur 3, Gemarkung Schkorlopp umzusetzen. - Stand 06.10.2017 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 17

M3, M4 Interne Kompensation 2. Anlage von artenreichem Grünland mit integrierten Zauneidechsenersatzhabitaten Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den Flächen zwischen der Baugrenze und der Grenze des festgesetzten Sondergebietes ist durch Einsaat von Leguminosen und Mahd der Flächen ein sonstiges extensiv genutztes Grünland frischer Standorte mit Leguminosen [Biotopcode GY. gemäß Handlungsempfehlung Freistaat Sachsen] zu entwickeln. Die Mahd ist nach Möglichkeit durch eine Beweidung mit Schafen zu realisieren. Diese Maßnahme dient insbesondere der Wiederherstellung der Bodenfunktionen in Vorbereitung der Folgenutzung gemäß Abschlussbetriebsplan. In den nördlichen und östlichen Randbereichen des Geltungsbereichs ist eine Feldhecke [Biotopcode BH.], auf einer Fläche von 4.295 qm zu entwickeln. In die Feldhecke sind Zauneidechsenersatzhabitate aus sandig-lehmigen Boden mit Requisiten zu intergrieren. 2.12 Abgrabungen und Aufschüttungen Der Abschlussbetriebsplan für den Kiessandtagebau Großschkorlopp geht von einer Verfüllung des Tagebaus bis zum Jahre 2042 aus. Diese Aufschüttungen und Abgrabungen sind im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes PV- Anlage Schkeitbar zulässig, wenn sie dem Nutzungszweck der jeweiligen Flächenfestsetzung zu- und/oder untergeordnet sind. Entsprechend des Abschlussbetriebsplanes der KB Kiesbetrieb GmbH vom 07.12.2015 erfolgt die Verfüllung entsprechend Punkt 2.1.2.2 und die Überwachung der Verfüllung nach 2.1.2.3. Die Verfüllung erfolgt innerhalb der nächsten Jahre bis zum Jahre 2042 mit nachfolgendem Material: Unterste Schicht 2 m Beton- und Ziegelbruch Mittlere Schicht 4 m unbelasteter Erdaushub Obere Schicht 2 m Mutterbodenabdeckung (Durchwurzelbare Bodenschicht) Die Verfüllung erfolgt nach vorhandenem, lieferbarem Material. 2.13 Hinweise Es wird auf folgende notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen vor schädlichen Umweltwirkungen und Umweltauswirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hingewiesen: V ASB 1 Gehölze dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar des Folgejahres entnommen werden. V ASB 3 Bodenarbeiten im Bereich der nicht abgebauten Hochflächen, auf welchen der Oberboden abgeschoben wurde und wieder angedeckt werden muss, dürfen nur im Zeitraum von Mitte März bis Mitte April eines Jahres erfolgen. - Stand 06.10.2017 18 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

V ASB 4 Die Verfüllung des Gewässers darf nur in der Zeit vom 01. Oktober 15. Februar des Folgejahres erfolgen V ASB 5 Die externe Kompensationsmaßnahme M4 muss bis Herbst 2018 erfolgen. V ASB 7 lagenweise allmähliche Verfüllung der nördlichen Hangbereiche V ASB 8 Schaffung von Zauneidechsenersatzhabitaten in den Randbereichen des Geltungsbereichs sowie in der privaten Grünfläche 1 [PFG1] V ASB 10 Pflege und Entwicklung des temporären Gewässers mit Monitoring zur Überprüfung der ökologischen Leistungsfähigkeit des neuangelegten Gewässers V ASB 11 Alle Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine ökologische Baubegleitung zu begleiten, um die aufgestellten Kriterien einzuhalten und auf neue bisher nicht absehbare Entwicklungen zu reagieren. - Stand 06.10.2017 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 19

3. Umweltbericht 3.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Grundsätze Bauleitplanung Erfordernis Umweltprüfung 3.1.1 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gesichert werden, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet. Es soll dazu beigetragen werden, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Ebenso soll der allgemeine Klimaschutz sowie das städtebauliche Orts- und Landschaftsbild baukulturell gepflegt und entwickelt werden. Entsprechend 2 Abs. (4) BauGB führen Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. (6) Nr. 7 und 1a BauGB durch. Für die Umweltprüfung ist bei jedem Bebauungsplan festzulegen, in welchem Umfang und Detailierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist. Darüber hinaus sind vorliegende Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g bei der Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltprüfung heranzuziehen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissenstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplanes in angemessener Weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Dem ist somit der ein Umweltbericht beizufügen. Gemäß 2a BauGB sind entsprechend dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes und in dem Umweltbericht nach Anlage 1 des Baugesetzbuches die auf Grund der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der. Umweltrelevante Aussagen zum Plangebiet sind in folgenden übergeordneten Planungen enthalten: a) Regionaler Entwicklungsplan Westsachsen b) Umweltbericht zum Bebauungsplan PV Anlage Großschkorlopp c) Abschlussbetriebsplan Kiessandtagebau Schkeitbar d) Hydrogeologisches Gutachten zum Kiessandtagebau Großschkorlopp 3.1.2 Bestimmung des Prüfungsumfangs Parallel oder vorab zur Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 1 BauGB werden die Behörden zur Äußerung über den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Die Stadt Markranstädt legt auch aufgrund dieser Hinweise für den Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die - Stand 06.10.2017 20 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Aufforderung zur Äußerung im Hinblick auf den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung erfolgte mit der Vorentwurfsbeteiligung im Juni 2017. Aufforderung 3.1.3 Planungsziele Die Planungsziele des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar werden im Abschnitt Festsetzungen des Bebauungsplanes ausführlich dargestellt und hier mit Bezugnahme auf den Umweltbericht kurz wiederholt. Der Kiessandtagebau befindet sich im Landkreis Leipziger Land südlich von Schkeitbar. Der Zwenkauer See befindet sich ca. 3 km nordöstlich des Standortes. Im Jahre 1991 wurde mit der Auskiesung am Standort von Süd nach Nord begonnen. Die Kiessandlagerstätte wurde wie im Rahmenbetriebsplan und Planfeststellungsbeschluss festgehalten bis Ende 2015 ausgebeutet. Zur Wiedernutzbarmachung wurden und werden laut dem Abschlussbetriebsplan tagebaueigener Abraum und tagebaufremde mineralische Abfälle von Süd nach Nord bis zum urpsrünglichen Niveau eingebaut. Im Süden ist die Verfüllung bereits abgeschlossen und auf der Fläche wurde eine PV-Anlage errichtet. Der vorliegende Umweltbericht bezieht sich auf die Verfüllung des nördlichen Bereichs des Tagebaus bis zum Jahre 2042. Ausgehend hiervon soll die Errichtung weiterer PV-Anlagen auf bereits verfüllten Bereichen ermöglicht werden. Der Abschlussbetriebsplan sieht eine Verfüllung bis zum ursprünglichen Geländeniveau vor. Anschließend soll die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche eingerichtet werden. Das sächsische Oberbergamt bestätigte mit Schreiben vom 18.10.2016 eine Zwischennutzung des Standortes als PV-Anlagenstandort. Der Beabauungsplan sieht eine auflösend bedingte (Entlassung aus dem Bergrecht) Befristung der PV-Anlage nach Rechtskraft vor. Anschließend muss die Fläche der Landwirtschaft, wie im Abschlussbetriebsplan festgehalten, zugänglich sein. 3.1.4 Untersuchungsradius Als Untersuchungsradius für die Umweltprüfung zum Bebauungsplan wird ein Radius von 100 Metern um den Geltungsbereich gewählt. Mit diesem Radius sind alle potenziellen Auswirkungen der geplanten Photovoltaik- Freiflächenanlage abgedeckt. Einzige Ausnahme bildet das Schutzgut Landschaftsbild, hier wird des Weiteren die Fernwirkung bewertet. Radius 3.1.5 Standort, Art und Umfang der geplanten Vorhaben Der Geltungsbereich des Bebauungsplans PV-Anlage Schkeitbar umfasst im Wesentlichen die Fläche des ehemaligen Kies-Sand-Tagebaus Schkeitbar südlich der Ortslage Schkeitbar in der Stadt Markranstädt im Landkreis Leipziger Land. Der Abschlussbetriebsplan des Kiessandtgebaus, aus dem Jahre 2015 sieht eine Verfüllung des ehemaligen Tagebaus auf einer Fläche von ca. 11 ha vor. Nach der Verfüllung soll die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche hergerichtet werden. Der Zeitraum der Nutzung der Fläche als PV-Standort wird laut den textlichen Festsetzungen auflösend bedingt, mit der Entlassung aus dem Bergrecht begrenzt. Die Zufahrt zum derzeit in Verfüllung befindlichen Tagebau erfolgt im Osten über den Feldweg An der Mühle und nördlich über einen Feldweg aus der Ortslage Schkeitbar. Das Plangebiet ist im Westen und Norden von landwirtschaftlichen - Stand 06.10.2017 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 21