Professor Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur.

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Transkript:

Professor Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur.

Gliederung A. Kommunale Verkehrsgestaltung durch Nahverkehrsplanung B. Realisierungsmöglichkeiten I. Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit als Grenze II. Nahverkehrsplanung und Auftragskonzeption C. Vergabe von Aufträgen im ÖPNV I. Weichenstellung: allgemeines vs. Verkehrsvergaberecht II. Verfahrensrechtliche Aspekte 1. Beschaffung von Verkehren nach allgemeinem Vergaberecht 2. Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 D. Ausblick: Änderungen durch das 4. Eisenbahnpaket Folie 2

A. Kommunale Verkehrsgestaltung durch Nahverkehrsplanung Nahverkehrsplan seit 1996 zentrales Instrument der kommunalen Verkehrsgestaltung zahlreiche ungeklärte Fragen, z.b. Bestimmung der bei der Aufstellung zu beteiligten Unternehmen konkrete Inhalte, insb. Detailschärfe ( 8 Abs. 3 PBefG: Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV ) Potenzielle Grundlage für Verkehrsbestellungen Folie 3

B. Realisierungsmöglichkeiten I. Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit als Grenze 8 Abs. 4 S. 1 PBefG kein striktes Gebot, sondern (normativ vielfältig abgesicherte) Präferenz des Gesetzgebers (europarechtlich gebotene) Einschränkung durch Legaldefinition der Eigenwirtschaftlichkeit in 8 Abs. 4 S. 2 PBefG kommt ein eigenwirtschaftliches Verkehrsangebot zustande, stellt sich die Frage nach einer Bestellung nicht mehr Folie 4

Widersprüche zwischen beantragtem Verkehr und Nahverkehrsplan müssen nicht hingenommen werden, vgl. 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. d, Abs. 2a, Abs. 2b S. 2 PBefG aber: Nahverkehrsplan, der Verkehrsunternehmen damit übereinstimmende Verkehre wirtschaftlich unmöglich machen würde, verstößt gegen den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit Folie 5

II. Nahverkehrsplanung und Auftragskonzeption Nahverkehrsplan als Grundlage für die Bestellung? vgl. 6 Abs. 2 ÖPNVG LSA: Anforderungen an den ÖPNV sind als Grundlage für die Vergabe von Verkehrsleistungen in den Nahverkehrsplan aufzunehmen aber: keine rechtliche Verpflichtung zur Realisierung der Vorgaben des Nahverkehrsplans nötigenfalls im Wege der Auftragsvergabe Verkehrsbestellung, welche den Vorgaben des Nahverkehrsplans widerspricht, ist rechtlich problematisch Folie 6

wegen Rahmencharakters kann der Nahverkehrsplan regelmäßig nur als Ausgangspunkt für die Auftragskonzeption dienen Verweis möglich, vgl. 8a Abs. 2 S. 6 PBefG Konkretisierung i.d.r. nötig Folie 7

C. Vergabe von Aufträgen im ÖPNV I. Weichenstellung: allgemeines vs. Verkehrsvergaberecht Vorrang des allgemeinen Vergaberechts nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, 8a Abs. 2 S. 1 PBefG nur soweit dessen Anwendungsbereich reicht, also nicht bei Dienstleistungskonzessionen Inhouse-Vergabe andernfalls Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Folie 8

II. Verfahrensrechtliche Aspekte 1. Beschaffung von Verkehren nach allgemeinem Vergaberecht i.d.r. Durchführung eines offenen Verfahrens geboten, 101 Abs. 2, Abs. 7 S. 1 GWB funktionale Ausschreibung i.s.v. 8 EG Abs. 2 Nr. 2 VOL/A zulässig kann adäquates Mittel sein, die Unternehmen in die Ausfüllung des (vom Aufgabenträger ggf. anzureichernden) Rahmens des Nahverkehrsplans einzubeziehen häufig aber nicht empfehlenswert wegen Inflexibilität des offenen Verfahrens ggf. Zulassung von Nebenangeboten nach 9 EG Abs. 5 VOL/A, die ihrerseits mit dem Nahverkehrsplan kompatibel sein müssen Folie 9

2. Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, 8b PBefG stets durchzuführen, sofern die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorliegen nur partielle normative Ausgestaltung erhebliche Spielräume der Aufgabenträger bei der Verfahrensausgestaltung Direktvergabe nur in den normativ vorgesehenen Konstellationen zulässig Keine grundlegend bessere Realisierbarkeit des Nahverkehrsplans Folie 10

D. Ausblick: Änderungen durch das 4. Eisenbahnpaket Vorschlag einer Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 um einen neuen Art. 2a: Pläne für den öffentlichen Verkehr und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen verpflichtende Aufstellung und regelmäßige Aktualisierung von detailgenauen Plänen für den öffentlichen Personenverkehr vor, die sich auf sämtliche relevanten Verkehrsträger beziehen Aufstellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [müssen] mit den geltenden Plänen für den öffentlichen Verkehr in Einklang stehen. Im Falle der Verabschiedung müssen Nahverkehrsplanung und Auftragsvergabe von vornherein als konzeptionelle Einheit gesehen werden Folie 11

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur. Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht Forschungsstelle für Verkehrsmarktrecht Carl-Zeiß-Straße 3 07743 Jena Tel.: 03641 / 942220 Fax: 03641 / 942222 E-Mail: matthias.knauff@uni-jena.de Folie 12