Agrarpolitik und Agrarförderung

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Transkript:

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt 4 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt 99 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule 104 4.3 Greening 108 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume 112 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen 120 98

4.1 EU-Agrarhaushalt 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt EU-Haushalt 2015: 141,3 Milliarden Euro Der EU-Haushalt des Jahres 2015 umfasst einschließlich der Nachtragshaushalte 141,3 Milliarden Euro, gegenüber 2014 sind das 1,6 Prozent mehr. Dieser Betrag gibt die sogenannte Zahlungsermächtigungen an, d.h. die Mittel, die im Haushaltsjahr tatsächlich für Ausgaben zur Verfügung stehen. Unter der Haushaltsrubrik Nachhaltiges Wachstum, natürliche Ressourcen fallen 2015 40,9 Milliarden Euro auf Direktzahlungen und 2,5 Milliarden Euro auf Agrarmarktausgaben. 11,2 Milliarden Euro sind für die ländliche Entwicklung vorgesehen. Größter Posten im Brüsseler Etat ist die Struktur- und Wirtschaftsförderung mit 66,9 Milliarden Euro. Für das Haushaltsjahr 2016 steigen die Zahlungsermächtigungen auf 143,9 Milliarden Euro (+ 1,8 Prozent). EU-Haushalt 2015 kurz gefasst Der EU-Haushalt für das Jahr 2015 hat ein Volumen von 141,3 Milliarden Euro. Einnahmen: 74 % Beiträge der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Bruttosozialprodukt 13 % Mehrwertsteuer-Abgaben 12 % Zölle auf Waren aus Drittländern, Agrarzölle, Zuckerabgaben 1 % Sonstige (Finanzausgleich) Ausgaben: 31 % Agrarausgaben: Direktzahlungen und Marktmaßnahmen 8 % Entwicklung des ländlichen Raumes ( 2. Säule ) 47 % Struktur- und Kohäsionspolitik, Forschung etc. 7 % Externe und interne Politikbereiche (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, humanitäre Hilfe, Unionsbürgerschaft) 6 % Verwaltungsausgaben 1 % Sonstige Quelle: Europäische Kommission Direktzahlungen dominieren Agrarhaushalt 2016 entfallen voraussichtlich 73 Prozent der EU-Agrarausgaben auf Direktzahlungen, 5 Prozent auf Agrarmarktausgaben, 21 Prozent kommen der ländlichen Entwicklung zu Gute. Vor gut 20 Jahren wurden noch 91 Prozent der EU-Agrarausgaben für die Marktstützung (Exporterstattungen, Lagerhaltung) verwendet. Kehrseite dieser Entwicklung ist, dass die Landwirtschaft in relativ hohem Maße von den Direktzahlungen abhängig geworden ist. Exporterstattungen haben keine Bedeutung mehr Unter den EU-Marktordnungsausgaben spielen die Exporterstattungen seit Mitte 2013 keine Rolle mehr. Die geringen Haushaltsbeträge in den Jahren 2014 und 2015 sollen Forderungen aus Altfällen abdecken. Im Jahr 1993 betrugen die Exporterstattungen noch über 10 Milliarden Euro. Begrenzung des Mehrjährigen Finanzrahmens auf 1,00 Prozent des BNE Der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) gibt den Rahmen für die jährlichen EU-Haushalte vor, die zwischen Kommission, Rat und Parlament ausgehandelt werden. Mit diesem Verfahren soll vermieden werden, dass es jedes Jahr zu heftigem Streit über die Finanzen 99

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt kommt. Der MFR des EU-Haushalts für die Jahre 2014 bis 2020 beträgt in jeweiligen Preisen 1.082,6 Milliarden Euro bei den Verpflichtungsermächtigungen (Zahlungszusagen) und 1.024,0 Milliarden Euro bei den Zahlungsermächtigungen (tatsächliche Ausgaben). Das sind gegenüber der vorangegangenen Förderperiode 2007 bis 2013 bei den Verpflichtungsermächtigungen 106,8 Milliarden Euro und bei den Zahlungsermächtigungen 98,4 Milliarden Euro mehr. Außerhalb des MFR wurden für die neue Förderperiode zusätzlich 42,5 Milliarden Euro beschlossen. Der MFR ist damit im Zeitraum 2014-2020 bei den Verpflichtungsermächtigungen auf 1,00 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) beschränkt, verglichen mit 1,12 Prozent in der Finanzperiode 2007-2013. Agraranteil an den EU- Haushaltsausgaben geht weiter zurück Im Vergleich zur vorangegangenen Haushaltsperiode 2007-2013 steigen die Gesamtausgaben der EU in der neuen Finanzperiode nominal an (+ 11 Prozent). Das darin enthaltende Budget für Direktzahlungen und Agrarmarktausgaben bleibt dagegen nominal unverändert. Dessen Anteil am EU-Gesamtbudget (einschl. Mittel außerhalb des MFR, Verpflichtungsermächtigungen) fällt deshalb von 31 Prozent in 2007-2013 auf rund 28 Prozent in 2014-2020. Am Ende der Förderperiode im Jahr 2020 sind es sogar nur noch 26 Prozent. Die dennoch scheinbare Agrarlastigkeit des EU-Haushaltes hat seine Gründe. Bis heute ist die Gemeinsame Agrarpolitik der einzige voll 100

4.1 EU-Agrarhaushalt 04 Agrarpolitik und Agrarförderung gemeinschaftlich finanzierte Politikbereich. Dies erklärt den relativ hohen Anteil des Agrarbereichs am EU-Haushalt. Im Durchschnitt zahlt jeder EU-Bürger 32 Cent am Tag für die EU-Agrarpolitik als Beitrag für gesunde, sichere Nahrungsmittel und eine vielfältige Kulturlandschaft. Auswirkungen auf die 1. Säule der GAP Die im Rahmen des MFR beschlossenen Mittel für die 1. Säule der GAP (Direktzahlungen und Agrarmarktausgaben) bedeuten gegenüber dem Mittelansatz von 2007-2013 nominal ein Minus von 1,8 Prozent. Da auch die Reserve für Agrarkrisen aus dieser Haushaltsrubrik finanziert wird, vermindert sich das für Direktzahlungen verfügbare Finanzvolumen im Falle von Krisen zusätzlich. Dazu kommen die Auswirkungen der Umverteilung der Direktzahlungsmittel zwischen den Mitgliedstaaten (externe Konvergenz). Insgesamt geht das Direktzahlungsvolumen für die deutschen Landwirte zwischen 2013 und 2019 nominal um fast 8 Prozent zurück (ohne Umverteilung von Mitteln aus der 1. in die 2. Säule, siehe Kapitel 4.2). Keine Finanzielle Disziplin in 2015 Die Auszahlung der Direktzahlungen (Betriebsprämien) gegen Jahresende erfolgt aus dem EU-Haushalt des Folgejahres. Die Haushaltsjahre beginnen jeweils am 16. Oktober. Die so genannte Finanzielle Disziplin kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Direktzah- 101

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt lungen und der marktbezogenen Ausgaben erkennen lassen, dass die entsprechende finanzielle Obergrenze des MFR überschritten wird. Sie führt automatisch zu einer Kürzung der Direktzahlungen an die Landwirte. Für das Antragsjahr 2015 (Haushaltsjahr 2016) greift keine derartige Finanzielle Disziplin. Die in 2014 und 2015 beschlossenen Hilfsmaßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe auf Grund des Russlandembargos werden nicht aus der Agrarkrisenreserve finanziert. Eine Inanspruchnahme der Agrarkrisenreserve hätte zu einer entsprechenden Kürzung der Direktzahlungsmittel geführt. Finanzierungsspielräume ergeben sich vor allem auf Grund hoher zweckgebundener Einnahmen aus der Superabgabe Milch (Quotenjahr 2014/15 818 Mio. Euro) sowie aus Zahlungen für Anlastungen und Unregelmäßigkeiten bei Rechnungsabschlüssen in einigen Mitgliedstaaten. Auch 2. Säule der GAP unterliegt zunächst Kürzungen Die 2. Säule (ELER) der GAP verliert nach den MFR-Beschlüssen im Vergleich zwischen den Förderperioden 2014-2020 zu 2007-2013 nominal leicht (-1 Prozent), im Vergleich zum Jahr 2013 deutlich (- 8 Prozent). Nach den MFR-Beschlüssen steht Deutschland in der laufenden EU-Haushaltsperiode 2014-2020 ein ELER-Mittelvolumen von 8,25 Milliarden Euro zur Verfügung. Das sind nominal gut 9 Prozent weniger als in der laufenden Förderperiode 2007-2013 (9,08 Milliarden Euro). In Deutschland entsteht aber durch die Umverteilung von 4,5 Prozent der Direktzahlungsmittel in die 2. 102

4.1 EU-Agrarhaushalt 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Säule im Förderperiodenvergleich ein nominaler Zugewinn von gut 4 Prozent auf 9,45 Milliarden Euro. (siehe Kapitel 4.3). Deutschland größter Nettozahler Ohne Berücksichtigung der Finanzierung der EU-Verwaltungsausgaben hat Deutschland nach zuletzt für 2014 vorliegenden Angaben rund 15,5 Milliarden Euro weniger aus dem EU-Haushalt bekommen als es darin eingezahlt hat. Das sind 0,52 Prozent des deutschen Bruttonationaleinkommens (BNE). Der deutsche Beitragsanteil am EU-Haushalt betrug 2014 21,9 Prozent. Gemessen daran fällt der Anteil der EU-Rückflüsse mit 8,9 Prozent relativ bescheiden aus. Mit anderen Worten: Von jedem Euro, den Deutschland in die Brüsseler Kasse gibt, erhält es nur 41 Cent zurück. Ähnlich sieht es bei den Ausgaben zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) aus. Den deutschen Leistungen zur GAP in Höhe von etwa 12,0 Milliarden Euro standen 2014 Rückflüsse von 6,1 Milliarden Euro gegenüber. Hintergrund: Die Ausgaben zur GAP fließen vorrangig in Länder mit hoher Agrarproduktion. Polen größter Nettoempfänger Zu den großen Nettoempfängern zählen die mittel- und osteuropäischen Länder sowie Griechenland, Portugal und Spanien. Polen verbuchte 2014 in absoluten Zahlen mit 13,7 Milliarden Euro den größten Überschuss, das entspricht etwa 3,47 Prozent des polnischen Bruttonationaleinkommens. Die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen lässt allerdings nicht unmittelbar darauf schließen, welches Land letztlich von der Politik der Union am meisten profitiert. Die Vorteile etwa des Binnenmarktes schlagen sich in den nationalen Steuereinnahmen oder auch in den Exportmöglichkeiten der Wirtschaft nieder. Der EU-Haushalt muss stets ausgeglichen sein Die EU verzeichnet niemals ein Haushaltsdefizit, darf keine Schulden machen und gibt nur so viel aus, wie sie einnimmt. 80 Prozent der EU-Mittel werden von nationalen oder regionalen Regierungen verausgabt. Die meisten von der EU finanzierten Projekte werden von den Mitgliedstaaten ausgewählt und verwaltet. 103

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule Seit 2015 neue Greening-Prämie GAP-Reform bis 2020 Seit der Uruguay-Runde 1992 der Welthandelsorganisation (WTO) sind auch Agrarprodukte den Regeln des internationalen Warenhandels unterworfen. Deshalb wurden Preisstützung und Regulierung der Agrarmärkte durch Marktordnungen Schritt für Schritt aufgegeben. Im Gegenzug bekommen die Landwirte seitdem Direktzahlungen, die seit 2005 grundsätzlich von der Produktion entkoppelt sind und als flächenbezogene Betriebsprämien gewährt werden. Im Juni 2013 haben sich Agrarrat, Europäisches Parlament und EU-Kommission auf die EU-Agrarpolitik für den Zeitraum 2020 verständigt. Die Unterschiede in den Flächenzahlungen der EU-Staaten werden um ein Drittel vermindert. 104 Alle Staaten werden bis 2019 ein Mindestniveau von 196 Euro je Hektar erhalten (einschließlich Greening-Komponente). Von der Angleichung profitieren vor allem die baltischen Staaten und Rumänien. Zu den größten Verlierern gehören die Niederlande, Belgien, Italien, Dänemark und Griechenland. Deutschland verliert etwa 3 Prozent seiner Direktzahlungen. Zusammen mit der allgemeinen Kürzung des EU-Agrarbudgets stehen den Landwirten in Deutschland knapp 8 Prozent weniger Direktzahlungsmittel als Betriebsprämien zur Verfügung (Vergleich 2019 zu 2013). Durch die national beschlossene Umschichtung von 4,5 Prozent der Direktzahlungsmittel in die 2. Säule gehen den deutschen Landwirten weitere Direktzahlungsmittel verloren. Die wesentlichste Änderung der neuen GAP bis 2020 besteht darin, dass 30 Prozent der Direktzahlungsmittel an die Einhaltung der Greening -Auflagen zur Fruchtartendiversifizierung, zum Dauergrünlanderhalt und zur Anlage von Ökologischen Vorrangflächen geknüpft sind. Anstelle der bisherigen einheitlichen Betriebsprämie gibt es seit 2015 bis zu vier verschiedene Prämienelemente in der ersten Säule der GAP. Die Gewährung der Basisprämie ist mit der Greening-Prämie verbunden. Mit der Umverteilungsprämie werden die ersten Hektare eines Betriebes bessergestellt. Junglandwirte bis 40 Jahre erhalten eine Junglandwirteprämie. Auf Grundlage der im Jahr 2015 beantragten beihilfefähigen Flächen erhalten die Landwirte neue Zahlungsansprüche, die an die Einhaltung von Standards gebunden sind (Cross Compliance). Deutschland mit Umverteilung von 4,5 Prozent in die zweite Säule Deutschland hat bei der nationalen Umsetzung der GAP-Reform entschieden, 4,5 Prozent der Direktzahlungen von der ersten in die zweite Säule der GAP umzuverteilen. Das sind jährlich etwa 230 Millionen Euro. Die Bundesländer haben erklärt, die Mittel zweckgebunden für die Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft zu verwenden. Dazu gehören insbeson-

4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule 04 Agrarpolitik und Agrarförderung GAP-Reform in Deutschland 2015 bis 2019: Vier Förderelemente in der ersten Säule Basisprämie: 2019 ca. 176 Euro/ha Greeningprämie: 2019 ca. 85 Euro/ ha Umverteilungsprämie / Zuschlag für die ersten Hektare: ca. 50 Euro/ ha für die ersten 30 Hektar; ca. 30 Euro/ha für die Hektare 31 bis 46 Junglandwirtezuschlag: ca. 44 Euro/ha für bis zu 90 Hektar Quelle: BMEL dere Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, die Förderung besonders tiergerechter Haltung und Tierwohl, die Stärkung von Grünlandstandorten sowie die Förderung von ökologischem Landbau oder benachteiligten Gebieten. Zuschlag für erste Hektare Der Zuschlag für die ersten Hektare (Umverteilungsprämie) wurde bereits 2014 eingeführt. Für 2015 ergeben sich Schätzungen zufolge im Bundesdurchschnitt Zahlungen von 318 Euro/ha für die ersten 30 Hektar, von 298 Euro/ha für die Hektare 31 bis 46 bzw. von 268 Euro/ha ab dem 47. Hektar. Eine betriebliche Degression der Direktzahlungen findet wegen des Zuschlags für die ersten Hektare in Deutschland nicht statt. Bundeseinheitliche Flächenprämie bis 2019 Der Übergang zur bundeseinheitlichen Flächenprämie beginnt 2015 mit einer einheitlichen Greening-Komponente von ca. 87 Euro/ha. In den Jahren 2017 bis 2019 erfolgt dann die vollständige Angleichung der Basisprämie in drei gleichen Schritten. Wegen der Absenkung des EU-Finanzrahmens und der Umverteilung von 4,5 Prozent der Direktzahlungen in die zweite Säule kommt es ab 2015 zunächst in allen Ländern zu einer Absenkung des Prämienniveaus. In den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland werden die Hektarzahlungen gegen Ende der Förderperiode 2014 bis 2020 wieder leicht steigen. Ursache ist der bundesweite Angleichungsprozess. 105

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule Dafür werden in Deutschland etwa 44 Euro/ha für bis zu 90 Hektar je Betrieb gezahlt. Im Jahr 2015 haben rund 25.000 Betriebe für rund 917.000 Hektar Anträge auf Junglandwirteförderung gestellt. Davon sind rund 5.300 juristische Personen oder Personengesellschaften. Die Junglandwirteförderung macht knapp ein Prozent der Direktzahlungen in Deutschland aus. Direktzahlungen nur für den Aktiven Landwirt Um sicherzustellen, dass die Direktzahlungen aktiven Landwirten zu Gute kommen, gilt seit 2015 eine sogenannte Negativliste. Dazu gehören Flughäfen, Eisenbahndienste, Wasserwerke, Immobilienunternehmen und permanente Sport- und Freizeitanlagen. In Deutschland wurde entschieden, zusätzlich Bergbauunternehmen in die Negativliste aufzunehmen. Diese Unternehmen sind damit von den EU-Direktzahlungen zunächst ausgeschlossen, können jedoch in einem Nachweisverfahren zeigen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Umfang hat bzw. deren Hauptgeschäftszweck ist. Dann gelten diese Betriebe trotz Einordnung in die Negativliste als Aktiver Landwirt. Von diesem Prüfverfahren sind in Deutschland vor allem Pensionspferdehalter betroffen. Für diese Betriebe gibt es spezielle nationale Ausnahmeregelungen: Wenn der 106 Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert ist, wenn der Betrieb mehr als 38 Hektar bewirtschaftet bzw. wenn die Tierbestandsdichte unter 3 Großvieheinheiten je Hektar liegt, so gilt der Pensionspferdehalter generell als aktiver Landwirt. Auch Betriebe mit Direktzahlungen bis 5.000 Euro im vergangenen Antragsjahr gelten in Deutschland ohne zusätzliches Prüfverfahren per se als aktiver Landwirt. Zuschlag für Junglandwirte Einen Prämienzuschlag können ab 2015 alle Landwirte unter 40 Jahre erhalten, die erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen. Der Zuschlag wird 5 Jahre lang gewährt. Für junge Gesellschafter in Personengesellschaften (z.b. GbR) und junge Gesellschafter juristischer Personen (z.b. Genossenschaft, GmbH) wird die Förderung analog gewährt, soweit sie Mitentscheidungsrechte über wichtige Vorgänge im Unternehmen haben. Teil-Koppelung der Direktzahlungen Auf Drängen vieler EU-Mitgliedstaaten sind an die Produktion gekoppelte Zahlungen weiterhin in begrenztem Umfang möglich. Bis zu 13 Prozent des nationalen Finanzrahmens für Direktzahlungen können hierfür verwendet werden. Zusätzlich können bis zu 2 Prozent für die Förderung des Eiweißpflanzenanbaus gewährt werden. Mit Ausnahme von Deutschland werden gekoppelte Zahlungen in allen EU-Mitgliedsländern in der Tierhaltung und im Pflanzenbau angeboten, was insbesondere auf den deutschen Erzeugermärkten zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Im Jahr 2015 wurden EU-weit im Durchschnitt rund 10 Prozent der Direktzahlungen gekoppelt. Kleinerzeugerregelung Landwirte konnten 2015 einmalig in ein vereinfachtes Antragsverfahren im Rahmen der sogenannten Kleinerzeugerregelung wechseln. Mit der Freistellung von Cross Compliance, dem Greening und dem Regime der Zahlungsansprüche ist der Anspruch auf die jährlichen Direktzahlungen für den Kleinerzeuger auf maximal 1.250 Euro begrenzt.

4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Im Jahr 2015 haben in Deutschland 33.000 Betriebe an der Kleinerzeugerregelung teilgenommen. Cross Compliance Mit Cross Compliance (CC) werden die Direktzahlungen an die Einhaltung von bestimmten Produktionsbedingungen geknüpft. Im Zuge der aktuellen GAP-Reform sind die Klärschlammrichtlinie, die Meldepflichten von Tierseuchen oder Teile der Vorgaben für Natura 2000 nicht mehr relevant für Cross Compliance. Dagegen sind die Wasserrahmenrichtline und die Pflanzenschutzmittelanwendungsrichtlinie vorsorglich in den Katalog von Cross Compliance aufgenommen worden. Diese Kriterien werden für Cross Compliance relevant, sobald die Richtlinien in der EU vollständig umgesetzt sind. Die Anforderungen zur Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes (GLÖZ) sind mit der neuerlichen GAP-Reform erweitert worden, z.b. hinsichtlich der Erhaltung von Landschaftselementen. EU-Liquiditätshilfe für Markteinbrüche Das Russland-Embargo und die Nachfrageschwäche in Südostasien, insbesondere China, haben in 2015 zu einem starken Preisdruck besonders auf den Erzeugermärkten für Milch aber auch für Schweine geführt. Im September 2015 beschloss die Europäische Kommission mit Zustimmung des EU-Ministerrates Hilfsmaßnahmen über insgesamt einmalig 500 Millionen Euro, 80 Millionen Euro davon zur Förderung des Exports. Von den 420 Millionen Euro für den Direktausgleich an Milchvieh- und andere Tierhalter vorgesehenen Mitteln entfallen 69,2 Millionen Euro auf Deutschland. Diese Mittel werden als Zuschüsse auf abgeschlossene Darlehen mit einer Laufzeit von 4 bis 6 Jahren gewährt. Nach den Fördervoraussetzungen in der nationalen Verordnung zu den Liquiditätshilfen kommen vor allem Milchvieh- und Ferkelerzeuger in den Genuss der EU-Sonderförderung. 107

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.3 Greening 4.3 Greening Was gehört zum Greening? Anbaudiversifizierung: Die wichtigsten Vorgaben bis 30 Hektar Ackerfläche: Mindestens 2 verschiedene Kulturen, Hauptkultur maximal 75 Prozent; unter 10 Hektar keine Vorgaben über 30 Hektar Ackerfläche: Mindestens 3 verschiedene Kulturen, Hauptkultur maximal 75 Prozent, 2 Kulturen zusammen maximal 95 Prozent Betriebe sind freigestellt, wenn ein Anteil von mehr als 75 Prozent der Ackerfläche aus Gras/Grünfutterpflanzen/Brache besteht und wenn die übrige Ackerfläche nicht mehr als 30 Hektar beträgt, ein Anteil von mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen Fläche aus Dauergrünland/Ackergras/Grünfutterpflanzen besteht und die übrige Ackerfläche nicht mehr als 30 Hektar beträgt, ein Anteil von mehr als 50 Prozent der Ackerfläche nicht im Vorjahresantrag gemeldet war und auf dem gesamten Ackerland ein Fruchtartenwechsel erfolgt. Wenn der Anteil der Gras/Grünfutterpflanzen/Brache über 75 Prozent der beihilfefähigen Fläche ausmacht, und die verbleibende Ackerfläche größer als 30 Hektar ist, dann darf die Hauptfrucht dort maximal 75 Prozent der verbleibenden Ackerfläche betragen. Referenzzeitraum: Im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres müssen die Vorgaben der Anbaudiversifizierung eingehalten werden. Ein Kulturartenwechsel bleibt dabei jederzeit möglich. Quellen: EU-Kommission, BMEL 108 Seit 2015 müssen Landwirte, die EU-Direktzahlungen (Betriebsprämie) beantragen, sogenannte Greening-Anforderungen erfüllen. Dazu gehören eine Fruchtartenvielfalt der Ackerflächen, der Erhalt von Dauergrünland und eine Bewirtschaftung von mindestens 5 Prozent der Ackerflächen mit besonderem Umweltnutzen (Ökologische Vorrangflächen). Hierfür wird eine Pauschale von 30 Prozent der Direktzahlungen gewährt (für Deutschland ca. 87 Euro je Hektar in 2015). Die Nichteinhaltung der Greening-Bedingungen kann mit bis zu 125 Prozent der Greening-Prämie des landwirtschaftlichen Betriebes sanktioniert werden. Anbaudiversifizierung Was zählt? Es sollen jährlich mindestens zwei bzw. drei verschiedene Ackerkulturen angebaut werden. Die Anbaudiversifizierung darf nicht mit einer mehrjährigen Fruchtfolge nach guter landwirtschaftlicher Praxis verwechselt werden. Für die Regelung zählt jede Gattung gesondert, also Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Ackerbohne usw.. Bei den Familien der Kreuzblütler, Nachtschattengewächse und Kürbisgewächse zählt jede Art unter den jeweiligen Gattungen als gesonderte Kultur, also Raps, Kohl, Senf, Kartoffel, Gurken, Kürbis etc.. Winter- und Sommerkulturen einer Gattung gelten als unterschiedliche Kulturen. Brach-

4.3 Greening 04 Agrarpolitik und Agrarförderung flächen und andere Stilllegungen werden zu einer Kultur zusammengefasst. Gleiches gilt für Gras und andere Grünfutterpflanzen. Verschärfte Regelungen für Dauergrünland Das Greening sieht für besonders umweltsensibles Dauergrünland ein umfassendes Umwandlungs- und Pflugverbot vor. Dies betrifft in Deutschland alle Dauergrünlandflächen in FFH-Gebieten. Daneben gilt für das gesamte Dauergrünland eine Genehmigungspflicht im Falle einer Umwandlung. Ist in einem Bundesland mehr als 5 Prozent des Dauergrünlandes verloren gegangen, so werden Genehmigungen zur Umwandlung in der Regel nur noch erteilt, wenn dafür an anderer Stelle neues Dauergrünland angelegt wird. In 2015 ist diese 5 Prozent-Schwelle in allen Bundesländern unterschritten. In vielen Bundesländern gelten jedoch zusätzliche landesrechtliche Auflagen und Verbote für die Grünlandbewirtschaftung. Nach den Antragsdaten für die EU-Agrarförderung ist der Umfang des Dauergrünlandes mit etwa 4,8 Millionen Hektar in den letzten Jahren deutschlandweit stabil geblieben. Unstimmigkeiten bei der Definition von Dauergrünland Dauergrünland entsteht nach den Vorgaben des EU-Direktzahlungssystems immer dann, wenn eine Fläche 5 Jahre lang ununterbrochen mit Gras- oder Grünfutterpflanzen genutzt worden ist. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Herbst 2014 hat die EU-Kommission erst nach dem Antragsstichtag im Frühsommer 2015 klargestellt, dass Ackerrandstreifen, Ackerbrachen sowie Flächen in Agrarumweltprogrammen und in ähnlichen freiwilligen Maßnahmen auch dann Ackerflächen bleiben, wenn sie länger als 5 Jahre mit Gras bewachsen sind. Ökologische Vorrangflächen auf dem Acker Landwirte sollen 5 Prozent ihrer Ackerfläche (ohne Dauerkulturen) als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) bereitstellen, wenn die Ackerfläche mehr als 15 Hektar beträgt und der Landwirt keinen Ökobetrieb bewirtschaftet. Der Landwirt kann aus einem Katalog verschiedener Maßnahmen auswählen, der die Anlage von speziellen Feld- und Pufferstreifen, den Erhalt von Landschaftselementen und besonders umweltschonenden Wirtschaftsweisen (Zwischenfrüchte, Untersaaten und Leguminosen usw.) umfasst. Je nach ÖVF-Maßnahme bleibt eine gewisse landwirtschaftliche Nutzung möglich. Die jeweiligen Varianten gehen mit Gewichtungsfaktoren zwischen 0,3 und 2,0 in die Berechnung der Ökologischen Vorrangflächen ein. Die Regelung soll 2017 von der EU überprüft werden. 109

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.3 Greening Zwischenfrüchte, Untersaaten und Brachen sind wichtigste Ökologische Vorrangflächen Im ersten Greening-Jahr 2015 haben die Landwirte Ökologische Vorrangflächen im Umfang von 1,37 Millionen Hektar angegeben, nach Anwendung der Gewichtungsfaktoren entspricht dieses 691.000 Hektar ÖVF. Damit wurde das Mindestmaß von 5 Prozent Ökologischer Vorrangfläche bezogen auf die beantragte Ackerfläche deutlich überschritten. Die Ökologischen Vorrangflächen wurden zu etwa 40 Prozent über die Variante Zwischenfrüchte bzw. Untersaaten erbracht. Danach folgt die Ackerbrache mit etwa 32 Prozent Anteil. Verschiedenen Datenquellen der Agrarstatistik zufolge hat sich die Verbreitung von Zwischenfrüchten, Leguminosen sowie von Ackerbrachen in 2015 deutlich erhöht. Relativ wenig Landschaftselemente im Greening-System Die relativ geringe Beantragung von Landschaftselementen lässt sich zu großen Teilen mit bürokratischen Hindernissen erklären. Ein positives Beispiel ist hier die Beantragung von Landschaftselementen in Schleswig-Holstein/Hamburg: Dort wurden 2015 insgesamt 72 Prozent der Ökologischen Vorrangflächen über Landschaftselemente wie Hecken und Gräben erbracht, im übrigen Bundesgebiet beträgt dieser Anteil nur 3 Prozent. Dieser Unterschied lässt sich auch damit erklären, dass Gräben bisher nur in Schleswig-Holstein als Landschaftselemente förderfähig sind. In vielen anderen Bundesländern ist der Erfassungsgrad der tatsächlich 110

4.3 Greening 04 Agrarpolitik und Agrarförderung vorhandenen Landschaftselemente offensichtlich deutlich niedriger. Viele Landwirte halten die Regelungen bei den Puffer- und Randstreifen für zu kompliziert Nach einer Auswertung des Konjunkturbarometer Agrar vom September 2015 haben sich 52 Prozent der Landwirte für den Anbau von Zwischenfrüchten als Ökologische Vorrangflächen entschieden. Nur 28 Prozent der Landwirte haben Pufferund Randstreifen als Ökologische Vorrangflächen angemeldet. Als Hinderungsgründe werden von den Landwirten vor allem zu komplizierte Auflagen und zu große Sanktionsrisiken gesehen. Gefordert wird eine Vereinfachung. Greening Erste Erfahrungen mit Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) 2015 in Deutschland Späte Information der Landwirte über die Vorgaben, weitgehend erst nach der Herbstaussaat 2014. Daher starke Konzentration auf Maßnahmen im Frühjahr/ Sommer 2015: Stilllegung, Untersaaten, Leguminosen und Zwischenfrüchte. Der Umfang der Stilllegungsflächen/Brachen auf Ackerflächen wurde in 2015 um 57 Prozent auf 296.400 Hektar gesteigert (2014: 186.600 Hektar). Zum Vergleich: Angabe von brachliegenden Ackerflächen für ÖVF: 221.800 Hektar. Der Anbau von Körnerleguminosen auf Ackerflächen wurde in 2015 um 74 Prozent auf 160.600 Hektar gesteigert (2014: 92.400 Hektar). Zum Vergleich: Anbau Stickstoffbindender Pflanzen Angabe als ÖFV: 161.800 Hektar. Der Anbau von Zwischenfrüchten wurde um etwa 30 Prozent erhöht. Quellen: DBV, Statistisches Bundesamt, BMEL, Konjunkturbarometer Agrar 111

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume Die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union ist auf die Förderung der Landwirtschaft wie auch der ländlichen Räume ausgerichtet. Den Kern der Förderung bilden die EU-Direktzahlungen (siehe Kapitel 4.2). Neben der ersten Säule der GAP besteht die Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als zweiter Säule der GAP. Mit der Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft sollen deren Wettbewerbsfähigkeit verbessert und der Strukturwandel abgefedert werden. Ebenso wird die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen über Agrarumweltmaßnahmen und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete honoriert. Schließlich geht es um die Stärkung der Wirtschaftskraft und der Attraktivität ländlicher Räume durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erhaltung von Basisdienstleistungen zur Grundversorgung. 112

4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Bundesländer sind Herr des Fördergeschehens Im Vergleich zur 1. Säule, wo die EU die Finanzierung zu 100 Prozent trägt, müssen die EU-Mittel der 2. Säule mit nationalen öffentlichen Mitteln von Bund, Ländern oder Kommunen kofinanziert werden und entfalten dadurch eine erhebliche Hebelwirkung. Die Ausgestaltung der Förderung erfolgt im Rahmen von Programmen zur ländlichen Entwicklung. Diese werden in Deutschland von den Bundesländern erarbeitet. Eingang in diese Programme finden auch Maßnahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK). Bei den GAK-Maßnahmen haben die Bundesländer Gestaltungsspielraum, ergänzende oder einschränkende Förderbedingungen zu erlassen. Für den einzelnen Fördernehmer vor Ort sind ausschließlich die Förderbestimmungen seines Bundeslandes maßgebend, wie sie in dem länderspezifischen Ländlichen Entwicklungsprogramm dokumentiert sind. Änderungen bei der EU-Kofinanzierung Mit der neuen Förderperiode ab 2014 steigt der maximale EU-Kofinanzierungssatz an den öffentlichen Ausgaben einer ELER-Maßnahme von 50 auf 53 Prozent (Basissatz). Mindestens 47 Prozent müssen aus nationalen öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Kommunen) stammen. Für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen einschließlich der Ökolandbauförderung gilt ein maximaler EU-Kofinanzierungssatz von 75 Prozent. Die neuen Bundesländer verlieren ihren Status als so genannte Konvergenzgebiete. Als Übergangsregionen behalten die meisten Gebiete allerdings einen besonderen Förderstatus auch bei der ELER-Förderung: In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen (ohne den Regierungsbezirk Leipzig) sowie Brandenburg (ohne Brandenburg-Südwest) beträgt die maximale EU-Kofinanzierung 75 Prozent; in Brandenburg-Südwest entsprechend 63 Prozent und im Regierungsbezirk Leipzig sowie im übrigen Bundesgebiet entsprechend 53 Prozent. 113

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume Bundesländer legen ihre Förderprioritäten fest Die Bundesländer legen in ihren Programmen zur ländlichen Entwicklung (Entwicklungsprogramme Ländlicher Raum, EPLR) die konkreten Fördermaßnahmen und deren Dotierung fest. Die Europäische Kommission genehmigt diese. Wesentliche Teile der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) sind von der EU-Kommission als sogenannte Nationale Rahmenreglung (NRR) genehmigt worden. Damit gilt die Konformität mit der ELER-Verordnung als bestätigt. Die Bundesländer setzen mit den ihnen zugeteilten EU-Mitteln (ELER) und Bundesmitteln (GAK) ihre eigenen Prioritäten. Die Bundesländer können auch ohne finanzielle Beteiligung der EU Maßnahmen durchführen ( nationale top ups ). Soweit diese aber nicht auf den ELER-Fördergrundsätzen basieren oder nicht in den ELER-Länderprogrammen ausgewiesen sind, ist eine gesonderte beihilferechtliche Prüfung und Genehmigung durch die EU-Kommission erforderlich. Die Genehmigung sämtlicher deutscher ELER-Programme für den Zeitraum bis 2020 durch die Kommission lag im Mai 2015 vor. 114

4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Mittelvolumen für 2014-2020 in Deutschland In Deutschland stehen in der Förderperiode 2014-2020 knapp 16,9 Milliarden Euro aus öffentlichen Mitteln für die Förderung der ländlichen Entwicklung zur Verfügung. Das sind durchschnittlich rund 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Ausgangspunkt bilden rund 8,3 Milliarden Euro aus dem ELER. Diese EU-Mittel werden mit rund 4,7 Milliarden Euro von Bund, Ländern und Kommunen kofinanziert. Einige Länder setzen über die ELER-Programme hinaus freiwillig zusätzliche Mittel in Höhe von zusammen gut 2,7 Milliarden Euro ein. Weiterhin werden insgesamt gut 1,1 Milliarden Euro EU-Mittel von den Direktzahlungen der ersten Säule in die 2. Säule umgeschichtet. Eine nationale Kofinanzierung ist für diese Umschichtungsmittel nicht zwingend erforderlich. 115

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Ökosystemen Auch wenn die einzelnen Maßnahmen in den Länderprogrammen nur bedingt miteinander verglichen werden können, ergibt eine Analyse, dass fast die Hälfte der vorgesehenen Mittel (49 Prozent) für die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen verwendet werden. Zweitwichtigste Förderpriorität stellt die Förderung der ländlichen Entwicklung dar (24 Prozent). Die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben spielt dagegen mit einem Ausgabenanteil von 15 Prozent eine eher untergeordnete Rolle. Eine Schwerpunktsetzung in Richtung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ist unverkennbar. Die Mittel für den Ökolandbau und LEADER haben sich im Vergleich zur Förderperiode 2007-2013 in etwa verdoppelt. Noch stärker als in der bisherigen Förderperiode divergieren in der neuen Förderperiode die Förderschwerpunkte der Bundesländer. Sie ergeben sich aus den regionalen Gegebenheiten und den jeweiligen politischen Entwicklungszielen. 116

4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Verwendung der Umschichtungsmittel Die Umschichtungsmittel werden nach dem Beschluss der Agrarminister vom November 2013 für Maßnahmen in der Landwirtschaft eingesetzt, z.b. für die Stärkung von Grünlandstandorten, zur Förderung natürlich benachteiligter Gebiete (24 Prozent über alle Länderprogramme), Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (41 Prozent), Ökolandbau (13 Prozent) und tiergerechte Haltung (4 Prozent). Mitteleinsatz nach Bundesländern Aus der Verteilung der ELER-Mittel (mit Umschichtung) und der Mittel zur nationalen Kofinanzierung ergibt sich folgende Rangfolge der Maßnahmen (der niedrigste und der höchste Länderanteil sind jeweils in Klammern dargestellt): 1. rund 21 Prozent für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (4-31 Prozent), 2. rund 17 Prozent für Investitionen in der Landwirtschaft, in die Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur, in landwirtschaftsnahe Infrastruktur und auf nicht-produktive Investitionen mit Bezug auf Agrarumwelt- und Klimaschutzzielen (7-22 Prozent), 3. rund 15 Prozent für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (1-36 Prozent), 4. rund 12 Prozent für LEADER (6-40 Prozent), 5. rund 11 Prozent für Ökolandbau (4-24 Prozent), 6. rund 12 Prozent für Ausgleichszulage in natürlich benachteiligten Gebieten (unter 1-30 Prozent), 7. rund 4 Prozent für Hochwasser- und Küstenschutz (5-21 Prozent). Auf Forstmaßnahmen und Zusammenarbeit (einschließlich Europäische Innovationspartnerschaften EIP Agrar) entfallen jeweils knapp zwei Prozent und auf ausgewiesene Tierschutzmaßnahmen knapp ein Prozent der Mittel. Quelle: BMEL 117

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume 971 Millionen Euro Bundesund Ländermittel für die GAK 2015 Im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) stellt der Bund 2015 597 Millionen Euro bereit. Gemeinsam mit den komplementären Mitteln der Bundesländer ergibt sich daraus ein Fördervolumen von 971 Millionen Euro. Bund und Länder teilen sich die Ausgaben im Verhältnis 60 zu 40 (Küstenschutz 70 zu 30). Aus Sicht der Landwirtschaft haben die einzelbetrieblichen Maßnahmen einen besonders hohen Stellenwert, darunter insbesondere die Agrarinvestitionsförderung, die Agrarumweltmaßnahmen und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete. Auch andere EU-Fonds unterstützen die ländlichen Räume Zu den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) zählen neben dem ELER der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Europäische Kohäsionsfonds (KF) sowie der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF). Ziele der ESI-Fonds sind die Förderung der strukturellen Entwicklung benachteiligter Regionen und der Anpassungsfähigkeit an den wirtschaftlichen Wandel. Besonders die Mittel des EFRE kommen zu einem großen Teil auch ländlichen Räumen zugute. Die nach Deutschland fließenden Mittel aus dem EFRE und dem ESF gehen in der laufenden Förderperiode 2014-2020 allerdings stark zurück. Mit zusammen 19,2 Milliarden Euro fließen 27 Prozent weniger EU-Mittel nach Deutschland (Förderperiode 2007-2013 26,3 Milliarden Euro). Im Vergleich dazu ist der Rückgang der ELER-Mittel von 9,1 auf 8,3 Milliarden Euro vergleichsweise gering (- 9 Prozent) und wird durch die Umschichtung der Mittel aus der ersten Säule mehr als aufgefangen. Über die gesamte Förderperiode stehen 9,4 Milliarden Euro EU-Mittel für die ländliche Entwicklung zur Verfügung. Das sind rund 365 Millionen Euro oder gut 4 Prozent mehr als in der Förderperiode 2007-2013. Damit fließen pro Jahr 1,35 Milliarden Euro aus Brüssel in die Förderung des ländlichen Raums in Deutschland. Was ist LEADER? Nach dem LEADER-Ansatz schließen sich lokale Akteure aus den vielfältigsten öffentlichen und nicht öffentlichen Interessenskreisen zu lokalen Aktionsgruppen (LAG) zusammen. Sie erarbeiten gemeinsam ein Entwicklungskonzept für ihre Region und zeigen darin Schwächen, Stärken und Entwicklungsmöglichkeiten auf. Auf der Basis dieses Konzeptes werden dann geeignete Projekte zur Förderung ausgewählt und umgesetzt. 118

4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Neuabgrenzung benachteiligter Gebiete Die Ausgleichszulage wird in speziell abgegrenzten natürlich benachteiligten Gebieten gewährt. Nach der neuen ELER-Verordnung muss bis 2018 eine Neuabgrenzung der natürlich benachteiligten Gebiete (außerhalb der Bergebiete) auf Basis von acht biophysikalischen Indikatoren wie Steinigkeit, Durchwurzelungstiefe, Hitzestress oder Hangneigung erfolgen, und zwar auf Basis von administrativen Einheiten (in Deutschland Gemeinde- und/oder Gemarkungsebene). Eine administrative Einheit gilt als benachteiligt, wenn eine oder mehrere Benachteiligungen mindestens 60 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche betreffen. Das Saarland will bereits ab 2016, Bayern entsprechend ab 2017 neu abgegrenzt haben. Sachgerechte Neuabgrenzung als große Herausforderung Über eine Feinabgrenzung ( Finetuning ) sollen in einem zweiten Schritt die Gebiete aus der ermittelten Gebietskulisse wieder herausgenommen werden, die ihre Benachteiligungen überwunden haben. Zusätzliche Abgrenzungsmöglichkeiten von benachteiligten Gebieten bestehen über die Abgrenzung von Gebieten mit anderen spezifischen Nachteilen. Insgesamt können über diese zusätzliche Variante bis zu 10 Prozent der Landesfläche abgegrenzt werden. Die Abgrenzung dieser Gebiete kann auch auf der Basis von zwei unterschwelligen biophysikalischen Kriterien (20 Prozent-Schwelle) erfolgen. Die drei Stufen der Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete 1. Stufe: Neuabgrenzung auf der Basis von 8 biophysikalischen Kriterien 2. Stufe: Feinabgrenzung (Verminderung der Gebietskulisse der 1. Stufe) 3. Stufe: Ausweisung von Gebieten mit spezifischen Benachteiligungen (10 Prozent der Landesfläche) Quelle: Europäische Kommission 119

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen Mit 5,60 Milliarden Euro ist der Bundesagrarhaushalt 2016 (Einzelplan 10) im Vergleich zu 2015 um 245 Millionen Euro höher dotiert. Der Bundeszuschuss zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhöht sich einmalig um 78 auf 178 Millionen Euro. In der Krankenversicherung der Landwirte erfolgen gesetzlich vorgegebene Aufstockungen des Bundeszuschusses von 25 Millionen Euro, in der Alterssicherung der Landwirte von 18 Millionen Euro. Gemeinschaftsaufgabe aufgestockt Bundeshaushalt 2016 ohne Neuverschuldung Der Bundeshaushalt 2016 sieht Gesamtausgaben von 316,9 Milliarden Euro vor. Das sind 10,2 Milliarden Euro mehr als in 2015. Wie in 2014 und 2015 soll es auch in 2016 zu keiner Neuverschuldung kommen. 120 Bundesagrarhaushalt 2016 mit mehr Mitteln ausgestattet Der neu geschaffene Sonderrahmenplan Prävention Hochwasserschutz in 2015 mit 20 Millionen Euro Bundesmittel dotiert soll in 2016 und den beiden Folgejahren auf jeweils 100 Millionen Euro durch Mittel außerhalb des Bundesagrarhaushaltes (Einzelplan 10) aufgestockt werden. Neu ist auch das Bundesprogramm zur Förderung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau. Für dieses Programm sind in 2016 15 Millionen Euro vorgesehen. In beiden Folgejahren 2017 und 2018 sind jeweils 25 Millionen Euro Bundesmittel geplant. Auch 2016 werden 10 Millionen Euro für das Bundesprogramm Ländliche Entwicklung (BuLE) bereitgestellt. Mit den daraus geförderten Modellvorhaben sollen Erfahrungen für die Weiterentwicklung der GAK gewonnen werden. Für erste neue Maßnahmen einer weiterentwickelten GAK werden bereits in 2016 30 Millionen Euro Bundesmittel bereitgestellt. Weitere zusätzliche 30 Millionen Euro GAK-Mittel sollen vorrangig der Förderung von Maschinen zur

4.5 Bundesagrarhaushalt und Agarsubventionen 04 Agrarpolitik und Agrarförderung emissionsarmen Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und Pflanzenschutzmitteln dienen. 68 Prozent Agrarsozialausgaben Vom Bundesagrarhaushalt 2016 entfallen 68 Prozent auf Sozialausgaben (3,8 Milliarden Euro) und hier vor allem für die Übernahme der strukturwandelbedingten Defizite in der Alterssicherung und Krankenversicherung der Landwirte. Deutlich stärker als die Zahl der Rentenempfänger ist in 2015 die Zahl der Beitragszahler zurückgegangen. Nach zuletzt für 2014 vorliegenden Angaben lagen die Beiträge der Landwirte bei 600 Millionen Euro. Gegenüber dem Vorjahr sind das 6 Millionen Euro weniger. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft führt dazu, dass die Zahl der Beitragszahler in der Krankenversicherung der Landwirte von 2014 zu 2015 um rund 1.100 weiter gesunken ist. Zugleich sank aber auch die Zahl der Altenteiler um 5.600 Personen. Um ein ähnliches Beitragsniveau wie in der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherung sicherzustellen, wird auch weiterhin der Einsatz von Bundesmitteln für erforderlich gehalten. Alterssicherung der Landwirte Der Einheitsbetrag in der Alterssicherung der Landwirte wurde seit 1999 schrittweise erhöht, in den alten Ländern von monatlich 167 Euro (1999) auf monatlich 232 Euro im Jahr 2015. In den neuen Ländern beträgt der Beitrag 199 Euro je Monat. Bei der Höhe der monatlichen Beträge ist zu berücksichtigen, dass das System der landwirtschaftlichen Altershilfe nur 121

04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen Entlastung beim Agrardiesel Die steuerlichen Rückvergütungen beim Agrardiesel machen im Jahr 400 Millionen Euro aus. Durch eine teilweise Erstattung der Energiesteuer wird die deutsche Land- und Forstwirtschaft entlastet, um ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten zu erhalten. Die Besteuerung von Diesel in der Landwirtschaft ist in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich geregelt. Ein Landwirt in Deutschland zahlt nach Rückvergütung mit rund 25,6 Cent pro Liter immer noch deutlich mehr Steuern für Diesel als Landwirte in den meisten anderen EU-Staaten. Was sind Subventionen? Bei der Definition von Subventionen kommt es auf die Zielsetzung der Vergünstigungen an. Nach dem Subventionsbericht der Bundesregierung bestehen Subventionen aus Finanzhilfen und Steuervergünstigungen, die vorrangig auf die Unterstützung wirtschaftlicher Tätigkeiten ausgerichtet sind. Eine staatliche Vorgabe für Marktpreise, wie zum Beispiel beim Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG), gilt nicht als staatliche Subvention. eine Teilabsicherung darstellt. Als Folge des starken Strukturwandels stehen 100 Beitragszahlern in 2015 etwa 274 Altenteilern gegenüber, was eine Steigerung von 10 Personen im Vergleich zu 2014 bedeutet. Damit bleibt die landwirtschaftliche 122 Alterssicherung existentiell auf eine Übernahme der strukturellen Defizite durch den Staat angewiesen. Agrarsubventionen machen nur 6 Prozent aller Subventionen des Bundes aus Von 2013 bis 2016 steigt das Subventionsvolumen des Bundes deutlich an, und zwar von 20,4 Milliarden Euro in 2013 auf 22,9 Milliarden Euro in 2016. Von den für 2016 geschätzten 22,9 Milliarden Euro Subventionen entfallen auf den Agrarbereich 1,5 Milliarden Euro

4.5 Bundesagrarhaushalt und Agarsubventionen 04 Agrarpolitik und Agrarförderung oder 6,4 Prozent. 1990 machten die Agrarsubventionen des Bundes mit 2,9 Milliarden Euro noch 20 Prozent an den Gesamtsubventionen aus. Subventionscharakter verschiedener Maßnahmen umstritten Von den ausgewiesenen rund 1,5 Milliarden Euro Agrarsubventionen entfallen jeweils rund 400 Millionen Euro auf die steuerlichen Rückvergütungen beim Agrardiesel und 490 Millionen Euro auf die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (insbesondere Investitionsförderung, Ausgleichszulage und Agrarumweltmaßnahmen und präventiver Hochwasserschutz). Der Subventionscharakter verschiedener Maßnahmen ist umstritten. So werden zum Beispiel bei Agrarumweltmaßnahmen Mehraufwand bzw. Minderertrag aus freiwilligen Bewirtschaftseinschränkungen ausgeglichen. Die Hilfen des Bundes für die Landwirtschaftliche Unfallversicherung und die Landabgaberente aus früheren Jahren (2016 124 Millionen Euro) können eher sozialpolitischen Zwecken zugeordnet werden. 123