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GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 11.12.1996 01.01.1997 15.02.2018 01.03.2018 31.12.2020 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die von ihnen beschäftigten gelernten, angelernten sowie ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden. Ausgenommen sind: Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind: Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt, Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert sowie Schüer von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag. Bei nachgewiesener beschränkter Arbeitsfähigkeit geistig oder körperlich Behinderter kann die Paritätische Landeskommission auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, von Mindestbestimmungen des GAV abzuweichen. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich.

Arbeitszeiten: pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.6 h 43 h 185 h 2220 h Mitarbeiterkategorien (in Auslegung von Art. 39, 40 und Anhang I GAV): Gelernte ArbeitnehmerIn (3 jährige Lehre)* Als gelernte Arbeitnehmerinnen gelten Inhaberinnen des eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises. Lehrabgängerin (im 1. Berufsjahr nach der Lehre) / Reduktionsmöglichkeit für maximal 12 Monate ein um CHF 400.-- reduzierter Lohn, wenn monatlicher Umsatz (=Netto- Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- nicht erreicht Lehrabgängerin (im 2. Berufsjahr nach der Lehre) / Reduktionsmöglichkeit für maximal 12 Monate ein um CHF 200.-- reduzierter Lohn, wenn monatlicher Umsatz (=Netto- Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- nicht erreicht 1. Berufsjahr nach der Lehre 2. Berufsjahr nach der Lehre 3. Berufsjahr nach der Lehre 4. Berufsjahr nach der Lehre 5. Berufsjahr nach der Lehre Angelernte ArbeitnehmerIn (2 jährige Anlehre)* Als angelernte Arbeitnehmerinnen gelten a) Inhaberinnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA) oder eines gleichwertigen Ausweises b) Absolventinnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer oder einer gleichwertigen Ausbildung 1. Berufsjahr nach der Anlehre 2. Berufsjahr nach der Anlehre 3. Berufsjahr nach der Anlehre 4. Berufsjahr nach der Anlehre 5. Berufsjahr nach der Anlehre Ungelernte ArbeitnehmerIn* Als ungelernte Arbeitnehmerinnen gelten Angestellte, die nicht im Besitze eines gleichwertigen Titels im ob genannten Sinne sind. 1. Berufsjahr 2. Berufsjahr 3. Berufsjahr 4. Berufsjahr 5. Berufsjahr InhaberIn der didaktischen Module (1+2) Anspruch auf Lohnzuschlag von CHF 200.--, sofern sie die Ausbildungsverantwortung für Lernende im Salon tragen. InhaberIn eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) Lohnzuschlag von CHF 300.--, wenn mindestens 3 Jahre Berufserfahrung InhaberIn eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) Lohnzuschlag von CHF 500.--, wenn mindestens 4 Jahre Berufserfahrung *Für die Lohneinstufung von Arbeitnehmerinnen sind allfällige Diplome und Berufsjahre massgebend. Bei Arbeitnehmerinnen mit einem ausländischen Berufsabschluss prüft die Arbeitgeberin, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind.

Mindestlöhne Altersjahre <20 J. oder mehr Kategorie > 20 Jahre als 5 Tätigkeitsjahre LehrabgängerIn im 1. Berufsjahr* Grundlohn 18.38 18.38 Für max. 12 Monate darf ein um CHF 400.- reduzierter Ferienent. 1.53 1.96 Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in Feiertagsent. 0.66 0.66 welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto- Total 20.57 20.99 Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird. LehrabgängerIn im 2. Berufsjahr* Grundlohn 19.46 19.46 Im 2. Berufsjahr nach der Lehre darf ein um CHF 200.- Ferienent. 1.62 2.07 reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Feiertagsent. 0.70 0.70 Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto- Total 21.78 22.23 Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.* Gelernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 20.54 20.54 Monate, in denen ein monatlicher Umsatz (=Netto- 1. Berufsjahr Ferienent. 1.71 2.19 Dienstleistungsumsatz) von mindestens CHF 9'500.-- Feiertagsent. 0.74 0.74 erreicht wird. Gelernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 20.54 20.54 Monate, in denen ein monatlicher Umsatz (=Netto- 2. Berufsjahr Ferienent. 1.71 2.19 Dienstleistungsumsatz) von mindestens CHF 9'500.-- Feiertagsent. 0.74 0.74 erreicht wird. Gelernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 20.81 20.81 3. Berufsjahr Ferienent. 1.73 2.21 Feiertagsent. 0.74 0.74 Total 23.29 23.77 Gelernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 21.22 21.22 4. Berufsjahr Ferienent. 1.77 2.26 Feiertagsent. 0.76 0.76 Total 23.75 24.24 Gelernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 21.62 21.62 5. Berufsjahr Ferienent. 1.80 2.30 Feiertagsent. 0.77 0.77 Total 24.19 24.69 Anlernte ArbeitnehmerIn** Grundlohn 18.49 18.49 2. Berufsjahr Ferienent. 1.54 1.97 Feiertagsent. 0.66 0.66 Total 20.69 21.12 Anlernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 19.19 19.19 3. Berufsjahr Ferienent. 1.60 2.04 Feiertagsent. 0.69 0.69 Total 21.48 21.92 Anlernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 20.54 20.54 4. Berufsjahr Ferienent. 1.71 2.19 Feiertagsent. 0.74 0.74 Anlernte ArbeitnehmeIn Grundlohn 21.08 21.08 5. Berufsjahr Ferienent. 1.76 2.24 Feiertagsent. 0.75 0.75 Total 23.59 24.08 Unlernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 18.11 18.11 1. Berufsjahr Ferienent. 1.51 1.93 Feiertagsent. 0.65 0.65 Total 20.27 20.69 Unlernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 18.49 18.49 2. Berufsjahr Ferienent. 1.54 1.97 Feiertagsent. 0.66 0.66 Total 20.69 21.12 Unlernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 19.19 19.19 3. Berufsjahr Ferienent. 1.60 2.04 Feiertagsent. 0.69 0.69 Total 21.48 21.92 Unlernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 20.00 20.00 4. Berufsjahr Ferienent. 1.67 2.13 Feiertagsent. 0.72 0.72 Total 22.38 22.84 Unlernte ArbeitnehmerIn Grundlohn 20.54 20.54 5. Berufsjahr Ferienent. 1.71 2.19 Feiertagsent. 0.74 0.74 InhaberIn der didaktischen Module Grundlohn 21.62 21.62 1.+2. Berufsjahr Ferienent. 1.80 2.30 Feiertagsent. 0.77 0.77 Total 24.19 24.69 InhaberIn der didaktischen Module Grundlohn 21.89 21.89 3. Berufsjahr Ferienent. 1.82 2.33 Feiertagsent. 0.78 0.78 Total 24.50 25.00 InhaberIn der didaktischen Module Grundlohn 22.30 22.30 4. Berufsjahr Ferienent. 1.86 2.37 Feiertagsent. 0.80 0.80 Total 24.96 25.47 InhaberIn der didaktischen Module Grundlohn 22.70 22.70 5. Berufsjahr Ferienent. 1.89 2.42 Feiertagsent. 0.81 0.81 Total 25.40 25.93 InhaberIn eidg. Fachausweis Grundlohn 22.84 22.84 Ferienent. 1.90 2.43 Feiertagsent. 0.82 0.82 Total 25.56 26.09 Lohnzuschläge Ferienentschädigung (Altersjahr) ArbN. ab vollendetem 20 Altersjahr 20 Tage 8.33% ArbN. bis vollendetes 20 Altersjahr 25 Tage 10.64% Ferienentschädigung (Tätigkeitsjahr) ArbN ab dem vollendetem 5 Tätigkeits- 25 Tage 10.64% jahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichem Betrieb Feiertagsentschädigung 9 Tage 3.58% InhaberIn eidg. Diplom Grundlohn 24.32 24.32 Ferienent. 2.03 2.59 Feiertagsent. 0.87 0.87 Total 27.22 27.78 *Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin drei bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren. ** Für angelernte Arbeitnehmerinnen ist im 1. Berufsjahr kein Grundlohn festgelegt. Bezahlte Urlaubstage Für dringende Familienangelegenheiten oder besondere Anlässe wird wie folgt Urlaub ohne Kürzung des Lohns oder Ferienanspruchs gewährt, sofern der Urlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis gestellt wird. a. eigene Heirat: 3 Arbeitstage b. Geburt eigener Kinder (für Väter): 5 Arbeitstage c. bei Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder: 3 Arbeitstage d. Tod eines Elternteils oder von Geschwistern oder eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns oder der -tochter: 2 Arbeitstage e. bei Umzug/Wohnungswechsel (1 x jährlich): 1 Arbeitstag. Der Anspruch kann erst nach Ablauf der Probezeit geltend gemacht werden. f. bei militärischer Rekrutierung/Aushebung oder Inspektion: 3 Arbeitstage g. Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat: ganze Prüfungsdauer. Wird das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate nach einer der erwähnten Prüfungen aufgelöst, so kann die Arbeitgeberin den für die Prüfungstage bezahlten Lohn zurückfordern. h. Die Arbeitgeberin hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten (Väter und Mütter sind gleichermassen angesprochen) gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit freizugeben: maximal 3 Tage pro Krankheitsfall..

Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer CHF 80.--/Jahr CHF 0.036/Std. Arbeitgeber CHF 80.--/Jahr CHF 0.036/Std. letzte Änderung vom: 04.01.2017

Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: Prämienanteil AN: 80 % während 730 Tagen pro Fall Möglichkeit einer Wartefrist von 30 Tagen. Während der gesamten Wartefrist bezahlt der Arbeitgeber 80 % des Lohnes. max. 50 % der Prämie letzte Änderung vom: 04.01.2017

Protokoll der Änderungen 26.02.2018 und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV vom 01.03.2018-31.12.2020, Publikation SHAB Nr. 39 vom 26.02.2018, Arbeitnehmerkategorien, Mindestlöhne 15.01.2018 Gesuch um und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV bis 31.12.2020, Publikation SHAB Nr. 250 vom 27.12.2017, Arbeitnehmerkategorien, Mindestlöhne 28.08.2017 20.07.2017 der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV gültig vom 01.09.2017-31.03.2018, SHAB-Publikation Nr. 164 vom 25.08.2017 Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV bis 31.03.2018, SHAB-Publikation Nr. 139 vom 20.07.2017 27.12.2016 der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV gültig vom 01.01.2017-31.08.2017, SHAB-Publikation Nr. 209 vom 27.10.2016 17.08.2016 Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 158 vom 17.08.2016 30.09.2013 Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 01.10.2013, SHAB-Publikation Nr. 176 vom 12.09.2013 Mindestlöhne, Ferien, Mitarbeiterkategorien 21.08.2013 28.12.2012 Gesuch um und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 143 vom 26.07.2013 Mindestlöhne, Ferien der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 240 vom 10.12.2012 01.11.2012 Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 195 vom 08.10.2012 31.05.2010 30.10.2009 Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 01.06.2010, SHAB-Publikation Nr. 90 vom 11.05.2010 Wiederinkraftsetzung, Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation Nr. 172 vom 07.09.2009 Wiederinkraftsetzung, Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne