Haftung von Entscheidern - Welche Haftungsrisiken haben Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte und wie können diese minimiert werden? Rechtsanwalt Wolfgang Matzke
Zum Vortragenden Rechtsanwalt Wolfgang Matzke Studium der Rechtswissenschaften in Bochum und Cambridge Referendariat in Nordrhein- Westfalen und St. Petersburg, Russland Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Treuhandanstalt Justitiar und Personalleiter der Anhaltiner Stahl- und Anlagenbau AG (Gräfenhainichen) Seit 1997 Rechtsanwalt der Kanzlei Goldenstein & Partner Rechtsanwälte Steuerberater, Partner seit 2000 Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2001 Umfangreiche Schulungs- und Vortragstätigkeit in Berlin, Brandenburg und Hamburg Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 1 -
Zu Goldenstein & Partner Gründung 1992 durch Rechtsanwalt Claus J. Goldenstein Internationale Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Potsdam Berlin Hamburg Stettin / Polen Posen / Polen St. Petersburg / Russland In der Gruppe über 140 Mitarbeiter Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 2 -
Zu Goldenstein & Partner Unser Leistungsspektrum: Rechtsberatung: Gesellschaftsrecht Merger & Akquisitions (Unternehmenskauf- und verkauf) allgemeines Vertragsrecht Arbeitsrecht (Kollektiv- und Individualarbeitsrecht) Transportrecht Unternehmensnachfolge und Erbrecht Immobilien- und Baurecht Insolvenzrecht Steuerrecht Wettbewerbsrecht Urheber- und Markenrecht Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 3 -
Zu Goldenstein & Partner Unser Leistungsspektrum: Steuerberatung: Steuergestaltungen Erstellung von Jahresabschlüssen Unternehmensbewertungen Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich vorgeschriebene und freiwillige Sonderprüfungen Organisationsprüfung und planung Sanierungs- sowie sonstige betriebswirtschaftliche Gutachten Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 4 -
Zu Goldenstein & Partner Unser Leistungsspektrum: Unternehmensberatung: Betriebswirtschaftliche und finanzielle Unternehmensplanung Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsanalysen Schwachstellenanalyse und Sanierungsberatung Begleitung von Restrukturierungsprozessen Existenzgründungsberatung, (z. B. KfW Gründercoaching) Turn-Around-Beratung bei Unternehmen in der Krise Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 5 -
Inhaltsverzeichnis Goldenstein & Partner I. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung II. Haftungsrisiken der Geschäftsführung III. Haftung in der Krise IV. Insolvenzantragspflicht, 15 InsO V. Verantwortlichkeit gegenüber Dritten VI. Haftung des Gesellschafters VII. Haftung des Aufsichtsrats VIII. Haftung leitender Angestellter IX. Strategien zur Haftungsvermeidung Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 6 -
I. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung 1/4 Geschäftsführer: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ( 43 GmbHG) Geschäftsleitung: Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung (Vorstand: 93 AktG, Aufsichtsrat: 116, 93 AktG) Wichtig! Geschuldet wird kein bestimmter Erfolg, sondern branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 7 -
I. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung 2/4 Sorgfaltsmaßstab Geschäftsführung hat unternehmerischen Ermessensspielraum, dazu gehört auch das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken Haftung kommt in Betracht, wenn die Grenzen des verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns schuldhaft deutlich überschritten werden Kein Ermessensspielraum bei Geschäften mit nahen Angehörigen und nahestehenden Gesellschaftern Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 8 -
I. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung 3/4 Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen 43 GmbHG Beeinträchtigung des Stammkapitals durch Veräußerung von Vermögensgegenständen an ein insolventes Unternehmen Kauf einer Datenverarbeitungsanlage ohne funktionierende Software Unzureichende Beteiligungsüberwachung Unzulängliche Buchführung Nicht rechtzeitige Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs gegen einen Gesellschafter Darlehen an Briefkastenfirma ohne Sicherheiten Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 9 -
I. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung 4/4 Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen 43 GmbHG Ausnutzen der Geschäftsführerposition zu eigenen Zwecken Falschbuchung, Fälschung von Abrechungsbelegen, unrichtige Bilanzerstellung Nichtgeltendmachung von Forderungen der Gesellschaft Begleichung nicht fälliger Verbindlichkeiten Verstoß gegen Kompetenzregelung in der Satzung Geheimhaltung mitteilungsbedürftiger Tatsachen Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 10 -
II. Haftungsrisiken der Geschäftsführung Zivilrechtlich Insolvenzrechtlich Steuerrechtlich Strafrechtlich Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 11 -
III. Haftung in der Krise Goldenstein & Partner Konflikt zwischen Maßnahmen zur Kapitalerhaltung und zur Unternehmensfortführung MoMiG: Haftungsverschärfung, d.h. Haftung bereits für Zahlungen, die Insolvenzreife verursachen ( Ausplünderung ) BGH, 16.03.2009: Zahlungsverbot ( 64 S. 1 GmbHG, 92 II S. 1 AktG) gilt bereits ab Insolvenzreife Strafbewehrte Pflicht zur Verlustanzeige gegenüber den Gesellschaftern Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 12 -
IV. Insolvenzantragspflicht, 15 InsO 1/2 Verpflichtet ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter Antragsfrist: 3 Wochen, keine Hemmung Strafandrohung, wenn Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 13 -
IV. Insolvenzantragspflicht, 15 InsO 2/2 Zahlungsunfähigkeit Liquide Mittel reichen nicht zur Erfüllung der fälligen Verbindlichkeiten Abgrenzung zur Zahlungsstockung ( dauerhaft ) Überschuldung MoMiG: Rückkehr zur zweistufigen Prüfung Vergleich Vermögen / Verbindlichkeiten Fortführungsprognose Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 14 -
V. Verantwortlichkeit gegenüber Dritten 1/2 Altschulden Massesicherungspflicht: Grundsatz: Zahlungseinstellung Ausnahme: Vereinbarkeit mit Sorgfaltspflicht Eingehung neuer Verbindlichkeiten Gefahr des Eingehungsbetruges Achtung! bei langjährigen Geschäftsbeziehungen u. U. Hinweispflicht Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 15 -
V. Verantwortlichkeit gegenüber Dritten 2/2 Sozialversicherung Haftung und Strafbarkeit für Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile Steuerrecht Grundsatz der anteiligen Tilgung ( 34 AO) Ausnahmen: Lohnsteuer bei Zahlungsschwierigkeiten Lohnkürzung, um auf gekürzten Lohn entfallende Lohnsteuer zahlen zu können Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 16 -
VI. Haftung des Gesellschafters Treuepflicht: Verfestigte Geschäftschancen der Gesellschaft dürfen nicht für eigene Zwecke genutzt werden Für beherrschende Mehrheitsgesellschafter u. U. Wettbewerbsverbot (Ausgestaltung der Satzung) Auch der einzige Gesellschafter handelt rechtswidrig, wenn er den Geschäftsführer zu nach 43 Abs. 3 GmbHG unzulässigen Verhaltensweisen anweist (stammkapitalbeeinträchtigende Zahlungen) Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 17 -
VI. Haftung des Aufsichtsrats Überwachung der Geschäftsführung U. U. Außenhaftung (OLG Köln, Urteil vom 23.06.2008) BGH, Urteil vom 01.12.2008: Grundsatz: Verbotene Einlagenrückgewähr i.s.v. 57 I AktG liegt nicht vor bei vollwertigem Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch Aber: Verpflichtung zu laufender Überwachung der Werthaltigkeit ( Frühwarnsystem ) Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 18 -
VIII. Haftung leitender Angestellter Für leitende Angestellte gelten die Haftungserleichterungen des Bundesarbeitsgerichts für Arbeitnehmer Somit keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit Haftungsteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit Aber volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Aber leitende Angestellte haben Vorkehrungen für den Fall ihrer Abwesenheit zu treffen und sie sind in besonderem Maße von dem Vertrauen der Geschäftsführung abhängig, was für das Kündigungsrecht von Bedeutung ist Insgesamt haben sie erhöhte Rechenschafts-, Prüfungs-, Warnungs- und Überwachungspflichten Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 19 -
IX. Strategien zur Haftungsvermeidung Geschäftsführung Regelmäßige Information über finanzielle Situation Absicherung riskanter Geschäfte durch Gesellschafterbeschlüsse Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen, auch mit Sozialversicherungen Gesellschafter Eigenkapitalerhöhung Rangrücktritt, Stundung, Stillhalteabkommen Aufsichtsrat Regelmäßige Information über finanzielle Situation und Tätigkeit der Geschäftsführung Zustimmungserfordernis gem. 111 IV AktG Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner - 20 -
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