Beschäftigung von ausländischen Personen in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau

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Transkript:

Beschäftigung von ausländischen Personen in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau Hinweis: Zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die in Deutschland Asyl beantragt haben, wird auf das Informationsblatt "Verfahrensweise für die Beschäftigung/ Praktika/ Berufsausbildung von Asylbewerbern/Geduldeten" (Stand August 2017) verwiesen. Gesetzliche Grundlagen zur Ausländerbeschäftigung - Aufenthaltsgesetz (AufenthG), - Aufenthaltsverordnung (AufenthV), - Beschäftigungsverordnung (BeschV), - Freizügigkeitsgesetz EU (FreizügG/EU) A) Personen aus EU-Staaten, des EWR und der Schweiz Zulassungsbedingungen Für Personen dieser Staaten gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das heißt: - es wird kein Visum für die Einreise benötigt, - es wird keine gesonderte Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung benötigt, - die Personen sind deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt. Eine Beschäftigung ist in allen Zweigen der Volkswirtschaft, also auch in den grünen Berufen, möglich. Ebenso bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung. Für eine Beschäftigung mit Personen aus den o. g. Staaten gelten die gleichen Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Der Arbeitsvertrag und alle weiteren vertraglichen Vereinbarungen werden unmittelbar und direkt zwischen dem ausländischen Bürger (EU, EWR, Schweiz) und dem deutschen Arbeitgeber geschlossen. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, da ein befristeter Arbeitsvertrag gesetzlich der Schriftform bedarf ( 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz). Daher ist der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags auf jeden Fall zu empfehlen. Stand: November 2017 Seite 1

Außerdem ist der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach 2 Abs. 1 Nachweisgesetz die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu fixieren. Diese sind von ihm zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (siehe auch Punkt C). Sozialversicherung Arbeitsverhältnisse mit diesem Personenkreis unterliegen grundsätzlich der deutschen Sozialversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigung bei den deutschen Einzugsstellen angemeldet werden müssen. Mit Vorlage des Vordrucks A1 wird die Zuständigkeit der ausländischen Sozialversicherung (Sozialversicherung des Wohnsitzstaates) belegt (Rechtsgrundlage EG-Verordnung Nr. 883/2004). Das ist z.b. der Fall bei - entsandten Arbeitnehmern (eher selten im Bereich der grünen Berufen), (Das sind Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses in einen anderen Staat geschickt werden, um dort während eines begrenzten Zeitraums tätig zu sein. Nicht zu verwechseln mit Leiharbeitnehmern!) - Personen, die eine befristete Beschäftigung in Deutschland ausüben: o Selbstständige im ähnlichen Beruf (Dauer des Arbeitsvertrages berücksichtigen, ist dieser länger als 2 Jahre bzw. unbefristet, gilt deutsches Recht), o Personen, die in Deutschland während ihres bezahlten Urlaubs arbeiten. Die Anwendung ausländischen Sozialversicherungsrechts tritt im Bereich der Landwirtschaft insbesondere bei der befristeten Saisontätigkeit auf. Die folgende Tabelle zeigt, wann welches Recht bei einer befristeten Saisonbeschäftigung anzuwenden ist. Personenkreis Arbeitnehmer während des bezahlten Urlaub 1) Arbeitnehmer während des unbezahlten Urlaub 1) Bulgarische Arbeitnehmer während des unbezahlten Urlaub Ausländisches SV-Recht [A1 (früher E 101)] X X Deutsches SV-Recht (Fragebogen) X bei Anwendung von deutschem Recht SV-frei (kurzfristig) SV-pflichtig X Stand: November 2017 Seite 2

Personenkreis Ausländisches SV-Recht [A1 (früher E 101)] Deutsches SV-Recht (Fragebogen) bei Anwendung von deutschem Recht SV-frei (kurzfristig) SV-pflichtig Arbeitslose X 2) X 2) X Hausfrauen, Rentner, Schüler, Studenten Selbstständige Tätigkeit im Wohnsitzland ähnelt nicht Saisontätigkeit Selbstständige Tätigkeit im Wohnsitzland ähnelt Saisontätigkeit X X 3) X 3) X X 3) X 3) X X 4) X 4) 1) Bei Kombination von be- und unbezahltem Urlaub erfolgt ein Wechsel des anzuwendenden SV-Rechts mit Beginn des unbezahlten Urlaubs (z. B. von polnischem zum deutschen Recht) 2) Personen, die in einem Mitgliedstaat Arbeitslosengeld erhalten, und gleichzeitig in Teilzeit eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, unterliegen sowohl hinsichtlich der Beitragszahlung als auch der Gewährung von Leistungen ausschließlich den Rechtsvorschriften des ersten Staats. Entfällt jedoch der Bezug von Arbeitslosengeld aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit, unterliegt diese Person dann dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Beschäftigung/ selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Das gilt u. a. auch für Polen. Der Arbeitgeber hat demnach vor Beschäftigungsbeginn zu klären, ob der Arbeitslose trotz der deutschen Beschäftigung weiterhin Arbeitslosenleistungen im Wohnsitzland erhält. Ist dies der Fall, unterliegt die deutsche Beschäftigung den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates. Nähere Ausführungen zur Versicherung von Arbeitslosen im Praktischen Leitfaden zu den Rechtvorschriften für Erwerbstätige im EU-/EWR- Gebiet und in der Schweiz der EU-Kommission 3) Nur sofern die Beschäftigungsdauer die Grenzen der Kurzfristigkeit einhält, ist eine nach deutschem Recht sozialversicherungsfreie Beschäftigung möglich. Werden die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung überschritten (50 Arbeitstage / 2 Monate), ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. 4) Wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist oder voraussichtlich länger als 24 Monate dauert. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (befristet oder unbefristet, bis 450 Euro/Monat) sind grundsätzlich jederzeit möglich, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt. Anmeldung bei der deutschen Sozialversicherung: - sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ( 6 DEÜV) o Die Anmeldung muss mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, erfolgen. o Die Anmeldung geht an die vom Mitarbeiter genannte, eventuell durch vorgelegte Mitgliedsbescheinigung belegte Krankenkasse (KK). Wenn bisher keine gesetzliche KK zuständig war, kann der Mitarbeiter eine KK wählen. Benennt er keine KK, bestimmt der Arbeitgeber eine KK (außer die landwirtschaftliche KK). o Die Anmeldung erfolgt seit Januar 2006 ausschließlich auf elektronischem Weg. Dazu können die Software-Programme sv.net/comfort (Software für PC-Installation) und sv.net/standard (Internet-Anwendung) genutzt werden. Stand: November 2017 Seite 3

- sozialversicherungsfreie Beschäftigung ( 13 DEÜV) o Die Anmeldung muss mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, erfolgen. o Die Anmeldung geht an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale). o Die Anmeldung erfolgt ebenfalls nur auf elektronischem Weg (siehe oben). - Beschäftigung, die der Sofortmeldung unterliegt ( 7 DEÜV i.v.m. 28a Abs. 4 SGB IV) o Die Sofortmeldung muss spätestens mit Beginn der Beschäftigung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (in Würzburg) erfolgen. o Im Übrigen ersetzt die Sofortmeldung nicht die normale Anmeldung. Diese muss der Arbeitgeber ebenfalls spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung (zusätzlich) absetzen (siehe oben). o Die Sofortmeldung und die Anmeldung können wiederum nur auf elektronischem Weg abgegeben werden. Branchen, die der Sofortmeldung unterliegen 1. Baugewerbe 2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 3. Personenbeförderungsgewerbe 4. Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe 5. Schaustellergewerbe 6. Unternehmen der Forstwirtschaft 7. Gebäudereinigungsgewerbe 8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 9. Fleischwirtschaft Hinweis: Bei einer kurzfristigen (sozialversicherungsfreien) Beschäftigung sollte der Arbeitgeber prüfen, ob der Abschluss einer privaten Krankenversicherung zur Absicherung des ausländischen Arbeitnehmers erforderlich ist. Anmeldung bei einer ausländischen Sozialversicherung Unterliegt der ausländische (Saison-)Arbeitnehmer mit seiner deutschen Beschäftigung weiterhin dem Sozialversicherungsrecht seines Wohnsitzstaates (Nachweis durch das Formular Stand: November 2017 Seite 4

A1), müssen Meldungen und Beiträge an den zuständigen Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates abgeführt werden. Da das ausländische Sozialversicherungsrecht in der Regel kompliziert ist, wird an dieser Stelle auf die Dienstleistungen der Arbeitgeberverbände/Kreisbauernverbände sowie deren landwirtschaftliche Buchstellen und Steuerberater verwiesen. Anmeldung und Beiträge zum Zusatzversorgungswerk der Land- und Forstwirtschaft (ZLF) Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft sind grundsätzlich 1 verpflichtet, für jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer einen monatlichen Beitrag von 5,20 Euro an das ZLF abzuführen. Ständig beschäftigt ist, wer - unbefristet oder - länger als 6 Monate eingestellt oder - dessen zunächst auf einen Zeitraum von 6 Monaten befristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. Dies gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate beschäftigt werden. Im Rentenalter erhält der ehemalige Beschäftigte eine Beihilfe zur Altersrente in Höhe von 1,30 Euro je Beitragsjahr, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich gilt als Anspruchsvoraussetzung die Erfüllung der Wartezeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahre). Auf diese Wartezeit werden nur Beschäftigungszeiten angerechnet, für die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Versicherungspflicht besteht. Ausländische Beschäftigungszeiten werden nicht angerechnet. Weitere Voraussetzungen sind für - die Beitragspflicht eine Versicherungspflicht in der deutschen GRV aufgrund der Beschäftigung, - den Bezug der Beihilfe der Bezug einer Rente aus der deutschen GRV (z. B. Altersrente). Oft wird jedoch aufgrund der nur zeitweiligen Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern die Wartezeit nicht erfüllt. Aber auch in diesen Fällen kann es zu einem Anspruch auf die Beihilfe kommen (Unverfallbarkeit der Anwartschaften) und zwar dann, wenn - der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus der Land- und Forstwirtschaft mindestens 30 Jahre alt ist (d.h. letzte Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft mit mindestens 30 Jahren) und 1 besondere Regelungen für die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Saarland Stand: November 2017 Seite 5

- für ihn bei Ausscheiden mindestens für 5 Jahre (60 Kalendermonate) Beiträge gezahlt wurden. Dazu folgende Beispiele: Beispiel 1 2 3 Alter der Person 35 35 55 Start der 1. Beschäftigung in der Landund Forstwirtschaft in Deutschland Beitragszeiten zum ZLF bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze Schlussfolgerung zum Anspruch auf die Beihilfe Auszahlungsdatum der Beihilfe 01.05.2016 01.05.2016 01.05.2016 50 Monate 120 Monate 65 Monate kein Anspruch, da die Voraussetzung der Unverfallbarkeit - 60 Monate Beitragszahlung - nicht erfüllt ist Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 10 vollen Beitragsjahren (13 Euro/Monat bzw. 156 Euro jährlich); Unverfallbarkeit 1) ist gegeben ab dem 01.05.2031 (Erfüllung der Wartezeit), jedoch frühestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) (daher erst ab dem Jahr 2033) Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 5 vollen Beitragsjahren (6,50 Euro/Monat bzw. 78 Euro jährlich); Unverfallbarkeit ist gegeben ab Erreichen der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr), jedoch frühestens ab Erfüllung der Wartezeit ab 01.05.2031 1) Unverfallbarkeit - mindestens 5 Beitragsjahre sowie Mindestalter bei Ausscheiden aus der Land- und Forstwirtschaft von 30 Jahren Hinweis zur Auszahlung der Beiträge bei Nichterfüllung der Voraussetzungen: Eine Auszahlung von Beiträgen an den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn: - die Person aus dem persönlichen Geltungsbereich (land-/forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer) ausscheidet, bevor er die Wartezeit allein mit Beschäftigungszeiten mit Beitragspflicht erfüllt hat und - der ehemalige Arbeitnehmer landwirtschaftlicher Unternehmer i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 (also mit Mindestgröße) geworden ist. Stand: November 2017 Seite 6

Es ist eher unwahrscheinlich, dass dieser Fall für ausländische Arbeitnehmer eintritt. Somit tritt die Situation ein, dass der Arbeitnehmer mit den für ihn gezahlten Beiträgen weder eine realisierbare Anwartschaft auf Beihilfe noch einen Anspruch auf Beitragsauszahlung erwirbt. Diese Fälle sind dem Versicherungsprinzip geschuldet, welches besagt, dass mit der Zahlung von Beiträgen eine Leistungsgarantie nur verbunden sein kann, wenn sich das versicherte Risiko realisiert und wenn die Leistungsvoraussetzungen, die die Geschäftsgrundlage des Versicherungsverhältnisses bilden, erfüllt sind. Ist eine Auszahlung möglich, werden zwei Drittel der geschuldeten und nachweislich entrichteten Beiträge auszahlt. Dafür muss der ehemalige Arbeitnehmer innerhalb von 2 Jahren (Ausschlussfrist) nach Ablauf des Monats, in dem die o. g. Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt sind, einen Antrag beim ZLF in Kassel stellen. Beschäftigungsnachweis bei Beendigung der Beschäftigung Ein Arbeitnehmer hat nach 630 BGB bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis (einfaches/qualifiziertes). Die Inhaltsvoraussetzungen für ein einfaches Zeugnis werden mit dem bekannten Beschäftigungsnachweis erfüllt. Somit ist der Arbeitgeber auch nach Eintritt der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit verpflichtet, mindestens einen Beschäftigungsnachweis zu erstellen und dem ausländischen Arbeitnehmer auszuhändigen. Diesen Beschäftigungsnachweis benötigen die ausländischen Arbeitnehmer ggf. bei Behörden im Heimatland zur Beantragung verschiedener Sozialleistungen. B) Personen aus Drittstaaten Drittstaatsangehörige sind Personen, die weder - EU-Bürger, - Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island, Liechtenstein), - Bürger der Schweiz oder - Familienangehörige eines solchen Staatsangehörigen sind. Zu den Drittstaaten gehören u. a. Ukraine, Weißrussland, Russland. Drittstaatsangehörige dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn sie dafür einen entsprechenden Aufenthaltstitel mit Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung besitzen. Stand: November 2017 Seite 7

Mögliche Aufenthaltstitel hierfür sind - Visum, - Aufenthaltserlaubnis, - Blaue Karte EU, - Niederlassungserlaubnis oder - Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (ausgestellt von den Ausländerbehörden bzw. Auslandsvertretungen Deutschlands). Der Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei den zuständigen deutschen Auslandsbehörden beantragt werden. 1. Fachkraft Außer für Hochqualifizierte, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten ist eine Beschäftigung in Deutschland für Personen aus Drittstaaten grundsätzlich nur in Mangelberufen möglich (Positivliste der Bundesagentur für Arbeit, z.b. Pflegeberufe). Der Bereich der grünen Berufe ist in dieser Liste nicht aufgeführt. Somit ist derzeit keine Beschäftigung für Fachkräfte in der Landwirtschaft möglich. Ebenso ist eine Beschäftigung als Hilfskraft im Bereich der Land- und Forstwirtschaft/ Gartenbau derzeit nicht möglich. 2. Saisonarbeitskraft - Eine Beschäftigung ist nur möglich, wenn zwischen Deutschland und dem Drittstaat ein zwischenstaatliches Abkommen besteht ( 15a BeschV). Derzeit besteht kein solches Abkommen. Eine Beschäftigung einer Person aus einem Drittstaat als Saisonarbeitnehmer ist somit derzeit nicht möglich. Die EU-Saisonarbeitnehmer-Richtlinie regelt die Bedingungen für die Einreise von Saisonarbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten sowie Mindeststandards für die Beschäftigung und für den Aufenthalt dieser Personen. Sie garantiert nicht, dass Saisonarbeitnehmer aus Drittstaaten einreisen dürfen. Das Recht der EU-Mitgliedsstaaten, selbst zu entscheiden, ob und wie viele Saisonarbeitnehmer aus Drittstaaten zum Zweck der Ausübung einer Saisontätigkeit einreisen dürfen, bleibt von der Richtlinie unberührt. Stand: November 2017 Seite 8

3. Sonderregelung für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten ( 26 BeschV) Dazu gehören u.a.: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien. - eine Beschäftigung ist unabhängig von der beruflichen Qualifikation möglich, - die Art der Beschäftigung ist ohne Bedeutung, - für die Einreise nach Deutschland muss ein verbindliches Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers mit Sitz in Deutschland sowie ein nationales Visum 2 vorliegen, - Visa und der Antrag auf die Arbeitsgenehmigung muss im Heimatland gestellt werden (Botschaft) eine Antragstellung in Deutschland ist nicht möglich, - der Antragsteller darf in den letzten 24 Monaten vor Visumantragstellung in Deutschland keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben, Dieses Verbot gilt nicht für Personen, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, am 24. Oktober 2015 noch in Deutschland waren und dann unverzüglich ausgereist sind. - die BA muss der Beschäftigung zugestimmt haben (einschließlich Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen) Die Regelung gilt in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020. Sozialversicherung Kommt eine Person aus diesen Staaten nach Deutschland auf eigene Veranlassung (bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen) und wird hier beschäftigt (keine Entsendung), gelten die deutschen Vorschriften zur Sozialversicherung (siehe Ausführungen unter Punkt A). 4. Gastarbeitnehmer Bei Gastarbeitnehmern handelt es sich um Personen, die bereits im Heimatland eine berufliche Qualifikation erworben haben, über deutsche Sprachkenntnisse verfügen und zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen (Höchstdauer 18 Monate). 2 Ein nationales Visum wird ausgestellt, wenn ein längerer Aufenthalt (grundsätzlich über drei Monate) geplant ist, z.b. für ein Studium oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Stand: November 2017 Seite 9

Die Weiter-/Fortbildung steht also im Vordergrund, nicht die Beschäftigung als solches. Derzeit besteht nur ein bilaterales Abkommen mit der Russischen Föderation. Weitere Informationen zum Gastarbeitnehmerabkommen können der Homepage der BA entnommen werden: (https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/de/buergerinnenundbuerger/arbeitundberuf/a rbeitsjobsuche/arbeitindeutschland/arbeitsmarktzulassung/detail/index.htm?dfcontentid=l6019022ds TBAI520387). Hinsichtlich der Sozialversicherung sind die deutschen Regelungen anzuwenden (siehe Punkt A). 5. Ferienbeschäftigung - bewerben können sich Studierende und Schüler, die an einer Hochschule/Fachschule im Ausland immatrikuliert sind (EU- und Drittstaaten), - eine Beschäftigung ist für max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während der festgelegten Semesterferien des Heimatlandes möglich, - für Studenten aus Drittstaaten muss die Vermittlung über die BA erfolgen, möglich sind namenlose und namentliche Anforderungen seitens des Arbeitgebers, - Bewerbungsschluss für den Studenten ist in der Regel Ende Januar eines Jahres Sozialversicherung Grundsätzlich besteht keine Versicherungspflicht und auch kein Versicherungsschutz für im Ausland immatrikulierte Studierende in der deutschen gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ( 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 27 Abs. 4 SGB III). Es empfiehlt sich daher eine Auslandskrankenversicherung für den Ferienjobber, ggf. der Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Deutschland. Rentenversicherung: Bei einer kurzfristigen Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit (3 Monate bzw. 70 Arbeitstage - 115 SGB IV; gilt bis 31.12.2018, ab 2019 gelten wieder 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage, sofern die Regelung in 115 SGB IV nicht verlängert wird). Arbeitet der Ferienjobber länger in Deutschland, müssen Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt werden ( 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Stand: November 2017 Seite 10

Weitere Informationen können der Homepage der BA und dem dort eingestellten Informationsblatt entnommen werden: https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/de/buergerinnenundbuerger/arbeitundberuf/ar beitsjobsuche/arbeitindeutschland/arbeitsmarktzulassung/detail/index.htm?dfcontentid=l6019022ds TBAI521798 6. Studentenbeschäftigung Studenten aus Drittstaaten, die an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, können ebenfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen. Die Aufenthaltserlaubnis für das Studium berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Bis zu dieser Dauer ist die Tätigkeit zustimmungsfrei. Wird die Beschäftigung länger ausgeübt, ist die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Als halber Tag gilt eine Arbeitszeit von 4 bzw. 5 Stunden. Sozialversicherung Es gelten die Regelungen für beschäftigte Studenten in Deutschland. Hierzu wird auf das Informationsblatt der Techniker Krankenkasse verwiesen: https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15532/datei/122283/beschaeftigung- Studenten-Praktikanten.pdf C) Weitere allgemeine Hinweise Nachweisgesetz In Deutschland ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen ( 2 Nachweisgesetz), sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Ein befristeter Arbeitsvertrag (z.b. Saisonarbeit) sollte u. a. folgende Angaben enthalten: Lohn/Gehalt, Beginn und Ende der Beschäftigung, Regelung zu den betrieblichen Arbeitszeiten, Tätigkeitsbereich, Urlaubstage, Gestellung von Unterkunft und Verpflegung. Stand: November 2017 Seite 11

Arbeitsbedingungen Die in den gesetzlichen Bestimmungen normierten Arbeitsbedingungen in Deutschland gelten für alle Beschäftigungsverhältnisse, unabhängig von der Nationalität des Arbeitnehmers und vom anzuwendenden Sozialversicherungsrecht. Das sind u. a.: - Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz), - Mindestlohn (Mindestlohngesetz), - Mindesturlaub (Bundesurlaubsgesetz), - Kündigungsfristen (BGB, Kündigungsschutzgesetz), - Arbeitsschutz (Arbeits- und andere Schutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen). Anmeldung Einwohnermeldeamt: Trotz des Rechtes aller EU-Bürger bzw. Bürger des EWR/der Schweiz auf Freizügigkeit ist die gesetzliche Meldefrist in Deutschland einzuhalten. Sie ist in den Landesmeldegesetzen unterschiedlich festgelegt. In der Regel beträgt sie eine Woche. Das heißt, auch bei voller Arbeitnehmerfreizügigkeit ist der EU-Bürger verpflichtet, sich innerhalb einer Woche beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden und bei Ausreise wieder abzumelden. Das Gleiche gilt für Bürger aus Drittstaaten (z.b. Gastarbeitnehmerverfahren und ausländische Ferienjobber). Die Meldegesetze aller Bundesländer enthalten für Personen, die sonst im Ausland wohnen, bestimmte Ausnahmen von dieser Meldepflicht. Es ist keine Meldung erforderlich, wenn sich diese Personen nicht länger als zwei Monate in Deutschland aufhalten. Teilweise werden in den Meldegesetzen explizit Saisonarbeitnehmer benannt, für die diese Ausnahme gilt. Generell ist für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend ( 2 Abs. 5 FreizügG/EU). Ist der Aufenthalt länger als für drei Monate vorgesehen, kann die zuständige Ausländerbehörde verlangen, dass die Voraussetzungen für das Recht auf Freizügigkeit drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden ( 5 Abs. 2 FreizügG/EU). Dafür werden folgende Unterlagen benötigt: - gültiger Pass oder Identitätskarte und - Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (z.b. durch Vorlage eines Arbeitsvertrages/Einstellungszusicherung, andere Geldwerte). Die bisherige Freizügigkeitsbescheinigung wird seit 2013 im Zuge des Bürokratieabbaus nicht mehr ausgestellt. Stand: November 2017 Seite 12

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland möglich, wenn weitere Voraussetzungen wie ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse u. a. vorliegen. Bürger aus Drittstaaten erhalten mit Erteilung der Aufenthaltsberechtigung/des Visums ihre Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland entsprechend der angegebenen Dauer. Bereitstellung von Unterkünften Grundsätzlich besteht diese Pflicht für den Arbeitgeber nicht (mehr). In bestimmten Situationen kann dennoch eine Pflicht für den Arbeitgeber bestehen, für Beschäftigte Unterkünfte bereitzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, und die Abgelegenheit des Arbeitsplatzes dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht geschaffen ist. Stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft zur Verfügung, sind die in den technischen Arbeitsstättenregelungen, vor allem für Unterkünfte, enthaltenen Anforderungen zu erfüllen. Lohnhöhe Unterste Lohnhöhe ist der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 8,84 /ha Brutto) bzw. bis Ende 2017 das tarifliche Mindestentgelt Landwirtschaft. Der Tariflohn ist als Untergrenze bindend, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils Mitglied der Tarifvertragsparteien sind, die den entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen haben. Trifft dies nicht zu, kann die Entlohnung frei verhandelt werden. Die Lohnhöhe darf jedoch nicht sittenwidrig sein. Sittenwidrig ist ein Lohn dann, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2009-5 AZR 436/08). Hinweis in eigener Sache Das Informationsblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Informationen wurden mit bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Jedem Arbeitgeber, der eine Person aus einem Drittstaat beschäftigen möglich, wird empfohlen, von der Arbeitsagentur im Vorfeld prüfen zu lassen, ob die Beschäftigung möglich ist. Stand: November 2017 Seite 13