SEPA: Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum kommt SEPA-Informationsveranstaltung für Firmenkunden Kreissparkasse Göppingen, 11. März 2013
Agenda
Der Vortrag im Überblick Die SEPA-Migrations- Verordnung Die SEPA-Verfahren im Überblick Was ist konkret zu tun? Fazit
Die SEPA- Migrationsverordnung
SEPA Single Euro Payments Area: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum in Europa Information Definition i SEPA, ist der der einheitliche Euro- Zahlungsverkehrsraum, umfasst in dem mit Deutschland inländische und 32 Teilnehmerstaaten. grenzüberschreitende Zahlungen in Euro nach Den gleichen Staaten Regeln Schweiz behandelt und Monaco werden. fallen Sonderrollen zu. Ziele SEPA ermöglicht grenzenloses Bezahlen in ganz Europa durch die Nutzung einheitlicher Zahlungsverkehrsinstrumente und Standards. Bargeldlose Zahlungen sollen damit in 32 Staaten Europas so einfach, sicher und effizient getätigt werden wie bereits die heutigen Inlandszahlungen.
Der neue europäische Zahlungsverkehrsraum umfasst mit Deutschland 32 Teilnehmerstaaten Teilnehmende Länder Land Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Island Italien Liechtenstein Litauen Luxemburg Lettland Land Malta Monaco Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien Schweiz Schweden Spanien Slowenien Slowakei Tschechische Republik Ungarn Zypern
Die Abschaltung nationaler Zahlungsverkehrsverfahren ist beschlossen. B 16. Dezember 2010: Vorlage eines Verordnungsentwurfs B Festlegung von Restlaufzeiten für nationale Überweisungs- und Lastschriftverfahren B Erreichbarkeitspflicht der Zahlungsdienstleister für SEPA- Verfahren B Festschreibung der zu verwendenden Datenformate B Befristete Ausnahmen für Nischenprodukte und karteninitiierte Lastschriften B Die Verordnung trat am 31. März 2012 in Kraft.
Meilensteine auf dem Weg zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung technischer Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro Verordnung tritt in Kraft Ablösung der nationalen Überweisungen und Lastschriften Zeitplan Ausnahmeregelungen laufen aus Dez. 2010 März 2012 Feb. 2014 2016
Konsequenzen der Verordnung: Ab 1. Februar 2014 gelten folgende Regelungen im ZV: B Nutzung der SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschrift B Abschaltung der von der Verordnung erfassten nationalen ZV-Verfahren B Einsatz eines auf internationalen Normen basierenden Datenformats (XML, ISO20022) B Abschaltung des DTA- Verfahrens für Überweisungen und Lastschriften Nutzung der IBAN zur Kontoidentifikation
Aufbau der SEPA-Migrationsverordnung Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Erreichbarkeit Artikel 4 Interoperabilität Artikel 5 Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften Artikel 6 Enddaten Artikel 7 Gültigkeit von Mandaten und Erstattungsrecht Artikel 8 Interbankentgelte für Lastschriften Artikel 9 Zugänglichkeit von Zahlungen Artikel 10 Zuständige Behörden Artikel 11 Sanktionen : Auswirkungen auf Unternehmen
Aufbau der SEPA-Migrationsverordnung Artikel 12 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Artikel 13 Übertragung von Befugnissen Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 15 Überprüfung Artikel 16 Übergangsbestimmungen Artikel 17 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 Artikel 18 Inkrafttreten Anhang zu Artikel 5 : Auswirkungen auf Unternehmen
SEPA betrifft nicht nur den Zahlungsverkehr, sondern auch weitere Bereiche Personalwirtschaft Debitoren- Kreditoren- Buchhaltung Überweisung Lastschrift Electronic Banking Briefbögen, Flyer,
und es gibt viel zu tun: Foto: Pixelio
Die SEPA-Verfahren im Überblick
Die SEPA-Überweisung für den Geldtransfer in Deutschland und Europa Zusammenfassung der Leistungsmerkmale: B Nutzbar für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb des SEPA-Raums B Ausführung auf Basis IBAN und BIC des Begünstigten bzw. des Auftraggebers B Möglichkeit zur Übermittlung spezieller Referenzdaten (Ende-zu- Ende-Referenz, prüfziffergesicherte Referenzangabe) B Keine Betragsbegrenzung B bei grenzüberschreitenden Zahlungen: Beachtung der Meldepflichten gemäß Außenwirtschaftsverordnung B Entgeltteilung: Zahler und Zahlungsempfänger tragen jeweils die in Rechnung gestellten Entgelte ihrer Zahlungsdienstleister
Das neue SEPA-Lastschriftverfahren das europaweit einheitliche Verfahren für Lastschrifteinzüge B Fälligkeitsdatum löst Einlösung bei Sicht ab. B Neue komplexere Zeitzyklen erfordern neue Logiken und Prozesse in der Abwicklung. B Das neue SEPA-Mandat ermächtigt den Zahlungsempfänger und den Zahlungsdienstleisters des Zahlers zur Durchführung der Lastschrift und zur Abbuchung des Einzugsbetrags. SEPA-Mustermandate liegen vor. B Vorhandene Einzugsermächtigungen können in SEPA-Mandate umgedeutet werden. Voraussetzung: Die Einzugsermächtigung wurde wirksam (=schriftlich) eingeholt. B Erweiterung des Datensatzes um mandatsbezogene Daten. B Einzug einer SEPA-Lastschrift nur mit neuer, eindeutiger Identifizierungsnummer (Gläubiger-Id) des Einreichers.
Allgemeine Informationen: SEPA-Lastschrift B Vor einem geplanten Einzug ist eine schriftliche Vorabinformation des Zahlungsempfängers an den Zahlungspflichtigen erforderlich (z. B. durch einen Vertrag oder eine Rechnung). B Festgelegte Einreichungsfristen müssen bei der Einreichung der Lastschrift beachtet werden (i.d.r. 6 Geschäftstage bei Erst-/ Einmal- und 3 Geschäftstage bei Folgelastschriften). B Ein Erstattungsrecht des Zahlungspflichtigen ohne Angabe von Gründen besteht innerhalb von 8 Wochen nach Belastung. B Erfolgt eine Belastung ohne gültiges SEPA-Lastschriftmandat, beträgt der Erstattungsanspruch des Zahlungspflichtigen bis zu 13 Monate nach der Belastungsbuchung.
Allgemeine Informationen: SEPA-Lastschriftmandat Das SEPA-Lastschriftmandat ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen weist die Bank des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der Lastschrift an ist Voraussetzung für den Einzug von SEPA-Lastschriften und muss vom Zahlungspflichtigen eingeholt werden enthält Information zu Rückgaberechten gilt grundsätzlich unbefristet, es sei denn: der Zahlungspflichtige widerruft das Mandat oder das Mandat verfällt 36 Monate nach erstem bzw. letztem Einzug bei Nichtnutzung ist im Original durch den Zahlungsempfänger mindestens 14 Monate nach dem letzten Einzug in der gesetzlich vorgeschrieben Form aufzubewahren
Allgemeine Informationen: SEPA-Lastschriftmandat Das SEPA-Lastschriftmandat besteht aus einem einheitlichen Autorisierungstext und bestimmten Angaben vom Zahlungsempfänger: B Name und Adresse Gläubiger-Identifikationsnummer Mandatsreferenz (individuell vom Zahlungsempfänger für jedes SEPA-Mandat festzulegen) Kennzeichnung für wiederkehrende / einmalige Zahlungen B vom Zahlungspflichtigen: Name (und Anschrift) des Kontoinhabers IBAN und ggf. BIC Unterschrift und Unterschriftsdatum B Besonderheit SEPA-Firmen-Lastschriftmandat: Der Autorisierungstext enthält eine Verzichtserklärung des Zahlungspflichtigen auf den Erstattungsanspruch. Daher ist die SEPA-Firmen-Lastschrift für Verbraucher als Zahlungspflichtige nicht zugelassen Abbildung: SEPA-Basis-Lastschriftmandat
Die Abwicklung der SEPA-Basis-Lastschrift Zahlungsempfänger Zahlungsempfänger (ZE) (ZE) 1 Unterschriebenes Mandat 2 Vorabinformation (z. B. D-14 KT) Zahler Zahler 0 Inkassovereinbarung 1. 1. Inkassostelle Inkassostelle (Kreditinstitut (Kreditinstitut des des ZE) ZE) 7 Gutschrift (D) 3 Initiierung Lastschrift (D-14 KT bis D-6 TD bzw. D-3 TD) 4 Initiierung Lastschrift Vorlage D-5 TD bzw. D-2 TD bei Zahlstelle 5 Zahlungsverrechnung (D) 0 Kundenbedingungen Lastschrift 6 Kontobelastung Zahler (D) Zahlstelle Zahlstelle (Kreditinst. (Kreditinst. des des Zahlers) Zahlers) Prozessschritt Transport Mandatsinformation im Lastschriftdatensatz D = Vereinbartes Fälligkeitsdatum der SEPA-Lastschrift ( Due Date ) KT = Kalendertage / TD = TARGET Days = Geschäftstage
SEPA-Lastschrift zeitliche Vorgaben Rulebook Version 6.0 SEPA- Basislastschrift SEPA- Firmenlastschrift Optional: SEPA-Basislastschrift mit verkürzter Vorlagefrist** Benachrichtigung des Zahlers spätestens* 14 Kalendertage vor Fälligkeit 14 Kalendertage vor Fälligkeit 14 Kalendertage vor Fälligkeit Frühest mögliche Auflieferung von Lastschriften 14 Kalendertage vor Fälligkeit 14 Kalendertage vor Fälligkeit 14 Kalendertage vor Fälligkeit Spätest mögliche Auflieferung von Erstlastschr. 6 TARGET-Tage vor Fälligkeit 2 TARGET-Tage vor Fälligkeit 2 TARGET-Tage vor Fälligkeit Spätest mögliche Auflieferung von Folgelastschr. 3 TARGET-Tage vor Fälligkeit 2 TARGET-Tage vor Fälligkeit 2 TARGET-Tage vor Fälligkeit Erstattungsverlangen bis 8 Wochen nach Fälligkeit./. 8 Wochen nach Fälligkeit TARGET-Tage = (i.d.r) Geschäftstage * sofern nichts anderes vereinbart ** konkrete Nutzungsvoraussetzungen werden derzeit in der Kreditwirtschaft abgestimmt
Abwicklung von Lastschriftrückgaben - Fristen - D D + 8 Wochen: - Erstattungsanspruch des Zahlers - Rückrechnung des Lastschrift-Betrags 8 Wochen 13 Monate D + 14 Monate: - Längste Abwicklungsdauer eines Widerspruchs. D + 13 Monate: - Widerspruchsrecht des Zahlers (z.b. nicht erteiltes Mandat) - Prüfpflicht des Zahlstelle Anfrage bei Institut des ZE - ggf. Anforderung des Lastschrift-Mandats (vorgeschriebene Zeitfenster!) - ggf. Rückrechnung des Lastschriftbetrags D+14M ZE = Zahlungsempfänger
Was ist konkret zu tun?
Es gibt viel zu tun Beispielhafte Checkliste 1/2 B 1. Dem Zahler IBAN (und BIC) der eigenen Kontoverbindungen mitteilen Briefe, Vordrucke, Werbemittel, B 2. Gespeicherte Bankverbindungen auf IBAN (und BIC) umstellen B 3. Umgang mit EU-Bankverbindungen sicherstellen B 4. Electronic Banking-Programme aktualisieren B 5. Die SEPA-Überweisung nutzen
Es gibt viel zu tun Beispielhafte Checkliste 2/2 B 6. Die Voraussetzungen für die Einführung der SEPA-Lastschrift schaffen Gläubiger-Id beantragen Inkassovereinbarung für die SEPA-Lastschrift abschließen Prüfen, ob bestehende Einzugsermächtigungen wirksam erteilt wurden Schema zur Mandatsreferenzierung klären Verfahren zur Vorabinformation des Zahlers festlegen Zahler über die Umstellung des Lastschriftverfahrens informieren Exkurs: Bei Nutzung des Abbuchungsverfahrens: neue SEPA-Firmenlastschrift-Mandate einholen Verbraucher auf die SEPA-Basislastschrift überführen! B 7. Die SEPA-Lastschrift einsetzen
1. Dem Zahler IBAN (und BIC) der Kontoverbindungen mitteilen Hintergrund: Artikel 5 Absatz 4 der EU-VO 260/2012: B Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen teilt der Zahlungsempfänger, der Überweisungen annimmt, den Zahlern bei jedem Überweisungsverlangen seinen [ ] Identifikator für Zahlungskonten mit. Zu überprüfen sind: B Vordrucke, Briefe, Werbemittel, Foto: Pixelio
1. Dem Zahler IBAN (und BIC) der Kontoverbindungen mitteilen IBAN International Bank Account Number/ Internationale Bankkontonummer Besteht in Deutschland aus dem Länder-kennzeichen, der Prüfziffer, der Bankleitzahl sowie der Kontonummer und hat 22 Stellen Beispiel: Länderkennzeichen DE Prüfziffer 2-stellig 51 Bankleitzahl 8-stelllig 61050000 Kontonummer des Kunden 10-stelllig (ggf. mit Vornullen) 0012342134 BIC Business Identifier Code/Internationale Bankleitzahl Besteht aus 8 oder 11 Stellen. Enthält in Kurzform den Institutsnamen, das Land, den Ort und ggf. die Filiale/das angeschlossene Institut BIC der Kreissparkasse Göppingen: GOPSDE6GXXX i! Elektronische Darstellung: IBAN und BIC sind auf den Kontoauszügen, im Online-Banking DE51610500000012342134 und zukünftig auch auf neuen SparkassenCards zu finden Gedruckte Darstellung: DE51 6105 0000 0012 3421 34 Foto: Pixelio
2. Gespeicherte Bankverbindungen auf IBAN (und BIC) umstellen Ab 1. Februar 2014 dürfen Überweisungen und Lastschriften nur noch mit IBAN (und ggf. BIC) ausgeführt werden. Übergangsregelungen zur Weiternutzung von Kontonummer / BLZ bis 1. Februar 2016 gelten nur für Verbraucher Umrechnungstools für deutsche Kontonummern sind verfügbar: B SEPA Account Converter der Sparkassen-Finanzgruppe B IBAN Service Portal der Deutschen Kreditwirtschaft Beide Lösungen erreichen eine Umrechnungsquote von >95%. Aufgrund ergänzender Vereinbarungen der deutschen Kreditwirtschaft ist in 2013 mit einer Verbesserung der Umrechnungsquote zu rechnen. Foto: Pixelio
3. Umgang mit EU-Bankverbindungen klären Hintergrund Artikel 9 Absatz 2 der EU-VO 260/2012: B Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist [ ] B Können in Ihren Anwendungen Konten hinterlegt werden, die bei Zahlungsdienstleistern innerhalb des EWR geführt werden? Foto: Pixelio
4. Einreichungswege anpassen Ist Handlungsbedarf notwendig? B Beleghafte Lastschriftaufträge bzw. beleghafte Sammelüberweisungsaufträge sind nicht mehr möglich. B SEPA-Zahlungen auf Datenträgern (CD, Diskette, ) werden nicht entgegen genommen. Für die Einreichungen stehen komfortable elektronische Verfahren zur Verfügung: Nutzung einer Electronic Banking-Software Upload-Möglichkeit in der Internet-Filiale der Sparkasse (ab Mitte 2013) B Die Beauftragung von Euro-Zahlungen innerhalb des EWR mit dem für den Auslandszahlungsverkehr genutzten Datenformat (DTAZV) ist nicht mehr zulässig.
4. Electronic Banking-Programme anpassen Sofern keine Electronic Banking-Software genutzt wird: Es sollten stets die aktuellen Nachrichtenformate zum Einsatz kommen, um von den fachlichen Weiterentwicklungen der letzten Jahre profitieren zu können: B Überweisung ISO 20022-Nachricht: pain.001.002.03 EBICS-Auftragsart: CCT B SEPA-Basis-Lastschrift SEPA-Firmen-Lastschrift ISO 20011-Nachricht: pain.008.002.02 pain.008.002.02 EBICS-Auftragsart: CDD CDB B vgl. hierzu bei Bedarf: EBICS-Spezifikation der Datenformate (http://www.ebics.de/index.php?id=77)
5. SEPA-Überweisung nutzen B Die SEPA-Überweisung ist funktional identisch mit der inländischen Überweisung. B Die Länge des Verwendungszwecks ist auf 140 Zeichen beschränkt, zzgl. 35 Zeichen Einreicher-Referenz. B Der Zweck der Zahlung kann mittels Purpose Codes verschlüsselt werden (Überweisung, Lohn- und Gehaltszahlung, VWL-Zahlung) Bei VWL-Zahlungen ist eine besondere Kennzeichnung im sog. strukturierten Verwendungszweck notwendig B Eine Überweisungsvariante unterstützt eine prüfziffergesicherte Referenznummer.
6. SEPA-Lastschrift vorbereiten - Gläubiger Id beantragen B Beantragung auf den Seiten der Deutschen Bundesbank http://www.glaeubiger-id.bundesbank.de B Aufbau: B ZZZ : kundenindividuelle Belegung, fließt nicht in die Berechnung der Prüfziffer ein.
6. SEPA-Lastschrift vorbereiten - Inkassovereinbarung abschließen B Die für den Einzug von Lastschriften im nationalen Verfahren mit der Sparkasse abgeschlossenen Inkassovereinbarungen sind für SEPA-Lastschrifteinzüge nicht mehr gültig. B Neue Inkassovereinbarungen müssen rechtzeitig vor dem erstmaligen Einzug von SEPA-Lastschriften abgeschlossen werden. Die Inkassovereinbarungen regeln die Modalitäten, die bei Nutzung der SEPA-Lastschrift zu beachten sind Mandate Einreichungsfristen Aufbewahrungsfristen
6. SEPA-Lastschrift vorbereiten - Wurden Einzugsermächtigungen wirksam erteilt? Aufgrund der Änderung der Lastschriftbedingungen zum 9. Juli 2012 können wirksam erteilte Einzugsermächtigungen in SEPA- Mandate im SEPA Basis- Lastschriftverfahren umgedeutet werden. B Wirksam erteilt = schriftlich erteilt Die Nutzung sog. Kombimandate ist nicht mehr zwingend notwendig.
6. SEPA-Lastschrift vorbereiten - Schema zur Mandatsreferenzierung klären Gläubiger-Id und Mandatsreferenz identifizieren ein Mandat eindeutig. B Wie soll die Mandatsreferenz aufgebaut werden? je Vertrag (Einzelmandat)? je Zahler (Rahmen-/ Globalmandat)? Auswirkungen bei Sperren / Mandatswiderrufen durch den Zahler sind zu beachten. B Die Mandatsreferenz ist bei den Kundendaten zu hinterlegen.
6. SEPA-Lastschrift vorbereiten - Verfahren zur Vorabinformation festlegen (1/2) Die SEPA-Regelwerke sehen vor, dass der Zahler vor dem Einzug der Lastschrift über Termin und Betrag des Einzugs informiert wird. B Sofern nichts anderes vereinbart wurde, muss die Information spätestens 14 Kalendertage vor einem Lastschrifteinzug erfolgen. B Die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist möglich, nicht jedoch der generelle Verzicht auf die Vorabinformation. B Die Vorabinformation kann auch Bestandteil eines Geschäftsdokuments sein (Rechnung, Vertrag, ) bzw. kann gesammelt für mehrere Einzugstermine erfolgen. Foto: Pixelio
6. SEPA-Lastschrift vorbereiten - Verfahren zur Vorabinformation festlegen (2/2) Die Vorabinformation enthält folgende Daten: B die Gläubiger-Identifikationsnummer B die jeweilige Mandatsreferenz B den Fälligkeitstermin (die Fälligkeitstermine) B den genauen Einzugsbetrag Foto: Pixelio
6. SEPA-Lastschrift vorbereiten - Zahler über die Verfahrensumstellung informieren B Vor Wechsel vom Einzugsermächtigungsverfahren zum SEPA Basis-Lastschriftverfahren sind dem Zahler die Gläubiger-Id die eindeutige Mandatsreferenz mitzuteilen. B Als Datum der Unterzeichnung des Mandats wird das Datum der Zahlerinformation angenommen (ist auch Bestandteil des SEPA-Lastschrift-Datensatzes). B Die erste SEPA-Lastschrift auf Basis der umgedeuteten Einzugsermächtigung erfolgt als Erstlastschrift (FRST) mit der entsprechenden Einreichungsfrist.
6. SEPA-Lastschrift vorbereiten - Exkurs: SEPA-Firmenlastschrift Eine Umdeutung von Abbuchungsaufträgen in SEPA-Firmen-Lastschriftmandate ist nicht möglich: B Abbuchungsaufträge liegen formal bei der Zahlstelle, SEPA-Firmen-Lastschriftmandate liegen beim Zahlungsempfänger; der Zahlstelle liegt lediglich eine Mandatskopie vor B SEPA-Firmen-Lastschriften sind nicht für Verbraucher in der Rolle des Zahlers zulässig. Bei Umstellung auf das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren sind zwingend neue SEPA-Firmen-Lastschriftmandate einzuholen.
7. SEPA-Lastschrift nutzen Die B Verfahrensschritte und B Vorlagefristen (Erst-/Einmal- bzw. Folgelastschrift) des jeweiligen SEPA-Lastschriftverfahrens sind einzuhalten. Organisatorische Regelungen zur Durchführung des Zahlungslaufs sind anzupassen.
Fazit
Fazit B Die Ablösung der nationalen Zahlungsverkehrsverfahren ist seit dem 31. März 2012 Gewissheit. B SEPA-Verfahren werden ab 1. Februar 2014 das Bild des Zahlungsverkehrs in Deutschland und den Euro-Staaten prägen. B Alle Zahlungsdienstnutzer müssen sich den Herausforderungen stellen. B Die Verfahrensumstellung ist insbesondere für Lastschrifteinreicher ein engagiertes Projekt.
Ihre Ansprechpartner bei der Kreissparkasse Göppingen Für Fragen rund um SEPA steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei der Kreissparkasse Göppingen oder unsere Fachberater Zahlungsverkehr & Electronic Banking Michael Bantle Fachberater Zahlungsverkehr &Electronic Banking E-Mail: eb@ksk-gp.de Telefon: 07161 603-11454 Telefax: 07161 603-91477 Wolfgang Ritter Fachberater Zahlungsverkehr &Electronic Banking E-Mail: eb@ksk-gp.de Telefon: 07161 603-11453 Telefax: 07161 603-91477 gerne zur Verfügung.
Viel Erfolg bei der SEPA-Umsetzung!