02/00 Amtsblatt der Stadt Schwerte

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Transkript:

02/00 Amtsblatt der Stadt Schwerte 10.02.2000 Inhalt Seite 9. Veröffentlichung der Stadtsparkasse Schwerte 19 - Aufgebot eines Sparkassenbuches 10. Veröffentlichung der Stadtsparkasse Schwerte 19 - Aufgebot eines Sparkassenbuches 11. Widmung von Straßen 20 12. Veröffentlichung der Bezirksregierung Münster 24 - Verkehrsflughafen Dortmund hier: Planfeststellungsverfahren gem. 8 LuftVG 13. Bauleitplanung in Schwerte-Villigst 27

Herausgeber: Stadt Schwerte Der Bürgermeister Das Amtsblatt der Stadt Schwerte wird nach dem Erscheinen in den Rathäusern I und II zur kostenlosen Abgabe bereitgehalten. Darüber hinaus kann es auch im Abonnement bezogen werden. Die Abonnementkosten betragen 40,00 DM jährlich. Bestellungen sind zu richten an: Stadt Schwerte, Büro des Bürgermeisters, Rathausstr. 31, 58239 Schwerte (Telefon: 02304 / 104-212)

Veröffentlichung der Stadtsparkasse Schwerte 9. Bekanntmachung - Aufgebot eines Sparkassenbuches - Das Sparkassenbuch Nr. 301 298 568, ausgestellt von der Stadtsparkasse Schwerte, ist verlorengegangen. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, binnen 3 Monaten vom Datum des Aufgebotes seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei der Stadtsparkasse Schwerte geltend zu machen, da andernfalls das Buch für kraftlos erklärt wird. 10. Bekanntmachung - Aufgebot eines Sparkassenbuches - Das Sparkassenbuch Nr. 303 198 014, ausgestellt von der Stadtsparkasse Schwerte, ist verlorengegangen. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, binnen 3 Monaten vom Datum des Aufgebotes seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches bei der Stadtsparkasse Schwerte geltend zu machen, da andernfalls das Buch für kraftlos erklärt wird. 19

11. Bekanntmachung Folgende Strassen sind endgültig hergestellt und werden wie folgt öffentlich gewidmet: a) Brunsiepen Gemarkung Schwerte, Flur 5, Flurstück 817 (teilweise) als Gemeindestrasse bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (Anliegerstrasse). b) St. Peterweg Gemarkung Westhofen, Flur 4, Flurstück 2411 als Gemeindestrasse bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (Anliegerstrasse). c) Zwischen den Wegen Gemarkung Geisecke, Flur 1, Flurstück 939 als Gemeindestrasse bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. (Anliegerstrasse). Die zu widmende Strassenfläche ist in den nachstehenden Flurkartenausschnitten dargestellt (Anlage 1 bis Anlage 3). Die Widmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Widmung der vorgenannten Strassen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Schwerte, Schützenstrasse 41, 58239 Schwerte, einzulegen. Schwerte, 27.01.2000 Stadt Schwerte als Strassenbaubehörde Der Bürgermeister In Vertretung Kluge 20

12. Bekanntmachung Bezirksregierung Münster Münster, 1. Februar 2000 -Luftfahrtbehörde- Auf Antrag der Flughafen Dortmund GmbH wurde mit Datum vom 24. Januar 2000 der Plan zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Dortmund-Wickede zum Verkehrsflughafen gemäß 8 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz wie folgt festgestellt: I Feststellung des Planes Gemäß 8 ff. des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I. S. 354) und 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vom 21.12.1976 (GV NW S. 438) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV NW S. 602) wird hiermit auf Antrag der Flughafen Dortmund GmbH der Plan für den Verkehrsflughafen Dortmund festgestellt: 1. Verlängerung der Start- und Landebahn um 550 m auf 2.000 m Gesamtlänge mit um 300 m versetzten Schwellen und einer Breite von 45 m, 2. Streifen, der die Start- und Landebahn gleichmäßig umgibt und mit dieser ein Rechteck von 2.120 m Länge und 300 m Breite bildet, 3. Parallelrollweg mit einer Breite von 23 m sowie Erweiterung des Vorfeldes, 4. gemäß Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. 5. Verlegung des Holsterngrabens. II Änderung der Genehmigung Die von mir erteilte Genehmigung zur Anlage und Betrieb des Verkehrslandeplatzes Dortmund-Wickede vom 14. Juli 1986, zuletzt geändert durch Plangenehmigungsbeschluß vom 17. März 1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) vormals Bundesministerium für Verkehr (BMV)-sowie dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MWMTV) gemäß 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sowie gemäß 38 ff. Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I. S. 610), auf Antrag der Flughafen Dortmund GmbH geändert, ergänzt und wie folgt redaktionell neu gefaßt: 1. Bezeichnung Verkehrsflughafen Dortmund 2. Lage ca. 10 km östlich Dortmund-Mitte 3. Flugplatzbezugspunkt a) geogr. Koordinaten 51 31 05,925 N 07 36 44,066 E b) Höhe 123,75 m über NN 24

Startbahnbezugspunkt a) geogr. Koordinaten 51 31 08,658 N 07 36 51,788 E 4. Status des Flugplatzes Verkehrsflughafen 5. Flugbetriebsflächen Start- und Landefläche Richtung Länge Breite Start- und Landebahn Richtung Länge Breite Tragfähigkeit: 060 /240 r.w. 2.120 m 300 m 060 /240 r.w. 2.000 m 45 m PCN 49 F/CW/T Schwellenlage: Auf der genehmigten Start- und Landebahn werden die Schwellen 06 und 24 jeweils um 300 m nach innen versetzt. Die Distanz zwischen den Schwellen beträgt damit 1.400 m; die nutzbare Länge als Landebahn beträgt 1.700 m. Rollwege: Parallelrollweg gem. Lageplan 1: 5.000 Vorfeld: Erweiterung des Vorfeldes gem. Lageplan 1 : 5.000 6. Arten der Luftfahrzeuge, die auf dem Flughafen betrieben werden dürfen: - Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse (MPW) von 75.000 kg, Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse über 9.000 kg müssen den Lärmschutzanforderungen des ICAO-Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 entsprechen. - Drehflügler bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse (MPW) von 30.000 kg - selbststartende Motorsegler nur mit vorheriger Genehmigung des Platzhalters (PPR) 7. Zweck und Betriebszeiten des Verkehrsflughafens: Der Flughafen dient dem allgemeinen Verkehr mit Luftfahrzeugen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln für Präzisions- und Nichtpräzisionsanflugverfahren zwischen 06.00 und 22.00 Uhr. 8. Es wird ein Bauschutzbereich, in dem die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständigen Behörden Baugenehmigungen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden erteilen dürfen, gemäß Ausbauplan 1 : 25.000 (Anlage) nach 12 LuftVG festgesetzt. Die Festlegung eines Bauhöhenplanes gem. 13 LuftVG bleibt vorbehalten. Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: 25

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48033 Münster, Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Hinweise: Eine gegen den Planfeststellungsbeschluß erhobene Anfechtungsklage hat nach 10 Abs. 6 Luftverkehrsgesetz keine aufschiebende Wirkung. Es besteht aber die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein- Westfalen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zu stellen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Eine Ausfertigung des Beschlusses und des dazugehörigen Planes liegt gemäß 10 Abs. 5 LuftVG, 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NW zwei Wochen in der Zeit von Donnerstag, den 17. Februar 2000 bis Mittwoch, den 01. März 2000 bei der Stadt Schwerte im Amt für öffentliche Ordnung, 58239 Schwerte, Rathausstr. 31, Raum 4, wie folgt zur allgemeinen Einsicht aus: montags dienstags mittwochs donnerstags freitags 08.00 15.30 Uhr 08.00 16.00 Uhr 08.00 14.30 Uhr 08.00 18.00 Uhr 08.00 12.00 Uhr Diese öffentliche Bekanntmachung ergeht mit folgenden weiteren Hinweisen: - Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen insbesondere zur Wahrung der Betriebssicherheit des Flughafens, zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen und zum Schutz von Umwelt und Natur. - Der Bescheid wurde der Antragstellerin und Trägern öffentlicher Belange zugestellt. Er gilt mit Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Einwendern/Einwenderinnen sowie den übrigen Betroffenen als zugestellt ( 74 Abs. 5 VwVfG NW). Dieser Zeitpunkt ist für die Klagefrist maßgebend. - Der Planfeststellungsbeschluß kann von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist schriftlich bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 53.10, Domplatz 6-7, 48128 Münster, angefordert werden. Bezirksregierung Münster 53.10.12/A 27 Im Auftrag gez. Beidenhauser 26

13. Bekanntmachung Bauleitplanung in Schwerte-Villigst Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gem. 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur 44. Änderung des Flächennutzungsplanes (Villigst, südlich der Bahn sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164 Gewerbegebiet Villigst - südlich der Bahn Geltungsbereich: Der zur Umplanung anstehende Bereich wird begrenzt durch die Rote-Haus-Straße (L 648 im Osten, dem Waldgebiet Rauher Kamp im Süden, einer Linie ca. 200 m parallel zur Bebauung Am Winkelstück im Westen und der Eisenbahnlinie Schwerte-Iserlohn im Norden. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes und des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist auf dem Übersichtsplan Seite 28 dargestellt. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung informiert die Stadt Schwerte über die Planvorstellungen der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Villigst - südlich der Bahn und stellt die Planungsabsichten in einer Bürgeranhörung zur Diskussion. Zur Erörterung dieser Planungsabsichten lädt die Stadt Schwerte für Donnerstag, 17.02.2000, 19.30 Uhr zu einer Bürgeranhörung in das Kath. Pfarrheim Villigst, Schröders Gasse, 58239 Schwerte, ein. Die textlichen und zeichnerischen Erläuterungen zur Flächennutzungsplanänderung und zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden für alle Bürger zur Einsichtnahme bereitgehalten. Sie können nach der Bürgeranhörung noch bis zum 03.03.2000 während der Dienststunden, montags bis mittwochs donnerstags freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr, von 8.00 bis 17.00 Uhr, von 8.00 bis 12.00 Uhr, im Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Rathaus II, Schützenstr. 41, eingesehen werden. In dieser Zeit besteht die Gelegenheit, sich schriftlich oder mündlich zu den Planungsabsichten der Stadt Schwerte zu äußern, Fragen zu stellen und Planungshinweise zu geben. Planungsziel: Die Planung sieht die Ausweisung eines ca. 3 ha großen Gewerbegebietes vor, das insbesondere umsiedlungswilligen Gewerbebetrieben aus Villigst, aber auch neu anzusiedelnden Unternehmen von außerhalb als Standort dienen soll. Der verkehrlichen Erschließung dient eine an die Rote-Haus-Straße angebundene ca. 150 m lange Stichstraße mit Wendehammer. Um den Immissionsschutz der südwestlich gelegenen Wohnbebauung Am Winkelstück zu gewährleisten, soll eine Gliederung des Gewerbegebietes vorgenommen werden. Der Beschluss zur Änderung bzw. zur Aufstellung der vorgenannten Bauleitpläne wurde am 19.01.2000 vom Planungsund Umweltausschuss des Rates der Stadt Schwerte gefasst. Weiterhin ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen. Nach 3 Abs. 1 BauGB vom 27.08.1997 in der zz. gültigen Fassung haben die Gemeinden zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Pläne zu geben. 61-26-02/164 Schwerte, 02.02.2000 Der Bürgermeister In Vertretung Kluge 27