Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist

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Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist 15. Jahrgang Ausgabetag: 16.04.2013 Nr. 09 Inhalt: Seite 1. Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Entwidmung von Schulschutzräumen im Kreis Euskirchen 2. Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Weilerswist zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 in Weilerswist-Vernich (Josefstraße) 2 4 Herausgeber: Gemeinde Weilerswist, Der Bürgermeister Redaktion: Der Bürgermeister -Ratsbüro-, Bonner Str. 29, Zimmer 213, Telefon: 02254/ 9600-110 Bezug: a) Für Selbstabholer liegt das Amtsblatt kostenlos im Foyer der Gemeindeverwaltung und bei den bekannten Depotstellen in den Ortsteilen aus. b) Jahres-Abo Euro 27,-- incl. Porto / Kündigung des Bezugs: Nur für das folgende Jahr zum 30.11. c) Einzelpreis Euro 2,10 incl. Porto d) Ebenfalls stehen die Exemplare auf den Internetseiten der Gemeinde unter http://www.weilerswist.de/rathaus Rubrik Informationsdienste zur Verfügung Auflage: 300 Exemplare Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf

Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln: Entwidmung von Schulschutzräumen im Kreis Euskirchen AZ.:22.1.22 Bescheid Es ergeht folgende Entscheidung: 1. Das bauliche Veränderungsverbot von Schulschutzräumen im Kreis Euskirchen wird aufgehoben. Mit der Aufhebung des baulichen Veränderungsverbotes ist die Entwidmung der betroffenen Objekte von der Zweckbestimmung als Schulschutzraum verbunden. 2. Es wird festgestellt, dass kein Anspruch des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Kreises Euskirchen oder seiner Gemeinden auf Rückerstattung von im Rahmen der Errichtung gewährten Zuwendungen oder Leistungen oder gewährten Steuervergünstigungen besteht. 3. Es wird festgestellt, dass keine Ansprüche der Eigentümer gegenüber Bund, Land Nordrhein-Westfalen oder dem Kreis Euskirchen oder der Gemeinden im Kreisgebiet Euskirchen auf Kostenübernahme für Umnutzung, Veränderung, Beseitigung, Verwertung o. ä. von Schulschutzräumen oder Teilen dieser Schulschutzräume oder für den Ausbau und die Entsorgung von Einbauteilen oder beweglicher Ausstattung aus Schulschutzräumen bestehen. 4. Die vom Kreis Euskirchen auch aus Unterlagen des Altkreises Schleiden gefertigte Aufstellung von der im jetzigen Gebiet des Kreises Euskirchen gelegenen Schulschutzräumen umfasst bereits bekannte oder in Zukunft bekannt werdende Objekte. 4.1 Die in der beiliegenden Liste (Anlage 1) bereits benannten und beim Landrat des Kreises Euskirchen erfassten Schulschutzräume im Kreis Euskirchen fallen unter diese Entwidmungsregelung. 5. Soweit in Zukunft noch Objekte im Kreis Euskirchen ermittelt werden, die ebenfalls der oben näher bezeichneten Zweckbestimmung Schulschutzraum zuzuordnen sind, gelten für diese Objekte die gleichen Entwidmungsvoraussetzungen wie obenstehend zu Nr. 1-4 bezeichnet. Die Objekte werden vom Kreis Euskirchen nach Bekanntwerden in einer Liste aufgenommen. Anlage 1 Liste der mit dieser Allgemeinverfügung im Kreis Euskirchen entwidmeten Schulschutzräume nach Abstimmung mit dem Kreis Euskirchen: 1. Gemeinde Blankenheim Blankenheim, Finkenberg 8 2. Gemeinde Kall Kall, Loshardt 3. Gemeinde Kall Kall-Keldenich, Klein-Köln 2 4. Stadt Mechernich Mechernich, Nyonsplatz/Bruchgasse 5. Stadt Schleiden Schleiden-Gemünd, Müsgesauel 11 6. Stadt Schleiden Schleiden-Harperscheid, Talsperrenstraße 13 7. Stadt Schleiden Schleiden, Am Hähnchen 36 Begründung: Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung gemäß 7 i.v. mit 8 Abs. 1 Satz 2 ZSKG und i.v.m. 40 VwVfG. Aufgrund der veränderten Bedrohungslage nach Auflösung des Ost-West-Konfliktes zu Beginn der

Schulschutzräume können daher ab sofort ohne die bisher bestehenden zivilschutzrechtlichen Einschränkungen genutzt und verändert werden. Für die Errichtung von Schulschutzräumen waren in der Regel pauschale Zuschüsse und Leistungen des Bundes auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden, die als Grundlage der Bestandserfassung vom Kreis Euskirchen herangezogen wurden, gewährt worden. Dies gilt auch für Objekte auf dem Gebiet, die dem Rechtsvorgänger (Alt-)Kreis Schleiden und seinen Gemeinden ebenfalls als Schulschutzräume dienten. Die mit den mit diesen Mitteln errichteten Gebäude bzw. beschafften Gegenständen stehen im Eigentum des jeweiligen Objekteigentümers, so dass ein dinglicher Anspruch auf Kostenbeteiligung bei Umnutzung, Veränderung, Beseitigung, Verwertung o. ä. von Schulschutzräumen oder zum Ausbau und zur Entsorgung von Einbauteilen oder beweglicher Ausstattung aus Schulschutzräumen nicht besteht. Auch sonstige gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Diese Entscheidung schließt nicht die Hausschutzräume im Kreis Euskirchen ein, da diese in einer gesonderten Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Köln aus 2011 bereits entwidmet wurden. Ebenfalls sind weitere Schutzräume, z.b. Hochbunker, bundeseigene Schutzbauwerke, Mehrzweckanlagen, Tiefbunker und Stollenbauwerke nicht von dieser Entscheidung erfasst. Für diese Objekte sind bereits Einzel-Entwidmungsverfahren von den dafür zuständigen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden durchgeführt worden, bzw. in Verwaltungsverfahren dieser Behörden noch anhängig. Auf Firmen- und Betriebsschutzräume ist diese Entscheidung ebenfalls nicht anzuwenden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Eine Klage gegen die o.a. Entscheidung ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Im Justizzentrum, 52070 Aachen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Falls die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, müsste Ihnen dieses zugerechnet werden. Bezirksregierung Köln Im Auftrag gez. Gerhardt

Öffentliche Bekanntmachung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 in Weilerswist-Vernich (Josefstraße) - Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) In seiner Sitzung am 22.11.2012 hat der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr den Beschluss für die Durchführung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 gefasst. Die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 betrifft eine Teilfläche des Flurstücks 1392, Flur 2, Gemarkung Vernich, im Zusammenhang mit den angrenzenden Flurstücken 961, 962. Das Flurstück 1392 ist die öffentliche Verkehrsfläche der Josefstraße. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen. Die Eigentümer der Flurstücke 961, 962 möchten eine Teilfläche der angrenzenden Straßenverkehrsfläche (Parkstreifen) in einer Breite von 9 m erwerben um damit sowohl eine bessere Grundstückszufahrt zu erhalten als auch ihr Grundstück zu vergrößern. Zusätzlich wird hierdurch auch eine Verbesserung der Stellplatzsituation im privaten Bereich angestrebt. Die betreffende Fläche hat eine Größenordnung von rd. 44 m². Sie soll, wie die südlich angrenzende Grundstücksfläche, als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 wird im vereinfachten Verfahren nach 13 des Baugesetzbuches durchgeführt, da durch die Änderung a) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, b) das zulässige Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht begründet, c) keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) bestehen. Da die Änderung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, wird gemäß 13 Abs. 3 Satz 3 BauGB von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Gleiches gilt für die Erstellung eines Umweltberichtes und die Durchführung eines Monitorings. Die Planunterlagen zum Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 liegen in der Zeit vom 24.04.2013 bis 28.05.2013 bei der Gemeindeverwaltung Weilerswist, Bonner Straße 29, Fachbereich Planen und Bauen, Zimmer 109, öffentlich aus. Die Auslegungszeiten sind: vormittags: montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr nachmittags: montags, mittwochs, donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Über die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet der Rat der Gemeinde Weilerswist und teilt das Ergebnis mit. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Auf die Rechtsfolgen des 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird hingewiesen. Danach ist eine Normenkontrollklage für Einwendungen unzulässig, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden. Weilerswist, den 10. April 2013 Peter Schlösser Bürgermeister

Das Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist ist an folgenden Depotstellen erhältlich Ortschaft Weilerswist Nußbaum, Paul Triftstr. 46 Gemeindeverwaltung (Foyer) Bonner Str. 29 Kreissparkasse Euskirchen Kölner Str. 83 VR-Bank Rhein-Erft eg Kölner Str. 88 Ortschaft Vernich Arnold Mauel Zülpicher Str. 50 Ortschaft Metternich Auslegekasten Meckenheimer Str. 64 Kiosk Wasserburgstr. Ortschaft Müggenhausen Erwin Jakobs Kasten am Kindergarten /"Alte Schule" Rheinbacher Str. 66 Heimerzheimer Str. 12 Ortschaft Lommersum Heinrich Oberrem Wichtericher Weg 2 VR-Bank Rhein-Erft eg Schweinemarkt 7 Ortschaft Derkum-Hausweiler Bäckereiverkaufswagen Euskirchener Str. / Straßfelder Str. Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Internet unter http://www.weilerswist.de/