EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.1.2018 C(2018) 466 final STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 30.1.2018 auf Ersuchen Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen: Fernbahnzuführung und S-Bahn- Anbindung über das Rosensteinportal von Bad Cannstatt nach Stuttgart (Deutschland/Baden-Württemberg) Nur der deutsche Text ist verbindlich DE DE
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION auf Ersuchen Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen: Fernbahnzuführung und S-Bahn- Anbindung über das Rosensteinportal von Bad Cannstatt nach Stuttgart (Deutschland/Baden-Württemberg) Nur der deutsche Text ist verbindlich I. Rechtlicher Rahmen Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG ( FFH-Richtlinie ) erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura 2000 Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung für dieses Gebiet und vorbehaltlich des Absatzes 4 können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG kann ein Plan bzw. Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, und in Ermangelung von Alternativlösungen auch dann durchgeführt werden, wenn bei der Verträglichkeitsprüfung negative Auswirkungen auf ein Natura 2000 Gebiet festgestellt wurden. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist, und unterrichtet die Kommission über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, und können keine Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt geltend gemacht werden, kann das Projekt dennoch nach Stellungnahme der Kommission aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein. II. Das Ersuchen Deutschlands Die Kommission erhielt zwei Schreiben der Ständigen Vertretung Deutschlands vom 3. und 4. April 2017 in dem die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie um Stellungnahme zur Fernbahnzuführung und S-Bahn-Anbindung über das Rosensteinportal von Bad Cannstatt nach Stuttgart (Baden-Württemberg) ersucht wurde. Am 11. August 2017 informierte die antragstellende Behörde die Europäische Kommission, dass noch zusätzliche Unterlagen für die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nachfolgen werden, welche von der Ständigen Vertretung Deutschlands am 19. September 2017 an die Kommission übermittelt wurden. DE 1 DE
III. Das Projekt Die "Deutsche Bahn Netz AG", vertreten durch die "Deutsche Bahn Projekt Stuttgart-Ulm GmbH.", plant eine Fernbahnzuführung und eine S-Bahn-Anbindung von Bad Cannstatt zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart. Die Strecke soll über das Rosensteinportal durch zwei zweigleisige Tunnelröhren unter dem Rosensteinpark geführt werden (s. Abb. 1). Abb. 1: Überblick über das Bauprojekt (rote Linien) und das betroffene FFH-Gebiet (braunschraffierte Fläche). IV. Das Gebiet Das FFH-Gebiet DE 7220-311 Glemswald und Stuttgarter Bucht ist im Rahmen der FFH- Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen und entstand aus der Zusammenlegung der bisherigen FFH-Gebiete DE 7220-341 Stuttgarter Bucht und DE 7320-341 Glemswald im Jahr 2015. Es besteht aus 31 fragmentierten Teilgebieten und hat eine Fläche von 3.813 ha. Gebietsmerkmale sind große zusammenhängende Waldgebiete mit historischen Park- und Hutewäldern mit einzigartiger Altbaumdichte und Wiesentälern mit naturnahen Fließgewässern. Das Projekt betrifft nur das Teilgebiet Rosensteinpark, welcher eine Fläche von ca. 60 ha besitzt. Da keine gebietsbezogene Konkretisierung des Erhaltungsziels seitens der zuständigen Behörden vorliegt 1, mussten diese vom Standard-Datenbogen abgeleitet und durch Biotopkartierungen abgesichert werden. Für das FFH-Gebiet sind 14 Lebensraumtypen nach Anhang I sowie 10 Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie als 1 http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/oac_13/vo/1/81110000039.htm [abgerufen am 10.10.2017] DE 2 DE
Schutzzwecke benannt, wobei dem Juchtenkäfer (Osmoderma eremita) nach Anhang IV und als gelistete prioritäre Art nach Anhang II besondere Bedeutung zukommt. Im vom Projekt betroffenen Teilgebiet Rosensteinpark kommen nur ein Lebensraumtyp und eine geschützte Art vor: Vorkommender Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie: 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) Vorkommende Art nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: *Osmoderma eremita Auf Grund der Entfernung des Teilgebietes Rosensteinpark von ca. 2,6 km zum nächst gelegenen Teilgebiet desselben FFH-Gebietes, der eingeschränkten Mobilität des Käfers und der Barrierewirkung der Stadt, ist von einer isolierten Teilpopulation von *Osmoderma eremita im Rosensteinpark auszugehen, welche nicht mit potentiell anderen vorhandenen Populationen in anderen Teilgebieten in Verbindung steht. Für das FFH-Gebiet wurden bisher weder Schutzziele nach Artikel 4(4) verbindlich ausgewiesen noch Erhaltungsmaßnahmen nach Artikel 6(1) der FFH-Richtlinie festgelegt. Das Gebiet liegt in der kontinentalen biogeografischen Region. *Osmoderma eremita befindet sich in einem ungünstig-unzureichenden bis ungünstigschlechten Erhaltungszustand in allen Mitgliedsstaaten der kontinentalen biogeografischen Region, mit einer weiterhin negativen Tendenz, so auch in Deutschland. Die lokale Population von *Osmoderma eremita im FFH-Teilgebiet Rosensteinpark befindet sich jedoch in einem sehr guten Erhaltungszustand, was die Bedeutung des Gebietes für das Natura 2000 Netzwerk hervorhebt. V. Auswirkungen des Projekts auf die Gebiete Das Projekt wurde gemäß Artikel 6(3) der FFH-Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen. Diese kam zu dem Schluss, dass das FFH-Gebiet DE 7220-311 Glemswald und Stuttgarter Bucht erheblich beeinträchtigen wird. Diese erhebliche Beeinträchtigung resultiere aus einem flächigen Eingriff im Umfang von 1,11 ha innerhalb des FFH-Gebietes und dem Verlust von mehreren Potenzialbäumen 1. Ordnung für *Osmoderma eremita. Aufgrund der besonderen Lebensweise von *Osmoderma eremita in alten Laubbäumen - der Großteil der Tiere verlässt zeitlebens die Baumhöhle nicht sei der Verlust eines Habitatbaumes gleichzusetzen mit der Zerstörung seines ökologischen Lebensraumes. Brutbäume stellen daher als zentrale Fortpflanzungsstätten einen obligaten Habitatbestandteil dar. Deren Fällung sei, nach der deutschen Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit 2, als erheblich zu werten. Nach der Verträglichkeitsprüfung wird der im Teilgebiet Rosensteinpark vorkommende Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) vom Projekt laut Verträglichkeitsprüfung nicht erheblich beeinträchtigt. 2 Lambrecht, H. & Trautner, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit. FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz im Rahmen der FFH-VP Bundesamt für Naturschutz. Link: http://www.bfn.de/fileadmin/mdb/images/themen/eingriffsregelung/bfn-fue_ffh-fkv_bericht_und _Anhang_Juni_2007.pdf [abgerufen am 26.9.2017] DE 3 DE
Die Prüfung kumulativer Auswirkungen durch andere Pläne und Projekte wurde durchgeführt und ergab, dass insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets zu erwarten sei. Nach der Verträglichkeitsprüfung sind die geplanten Schadensbegrenzungsmaßnahmen bereits in die Projektauswahl eingeflossen, weil die Bahntrasse in einer tunnelmäßigen Ausführung durch das FFH-Gebiet geplant wurde. Dadurch werde nur die geringstmögliche Fläche des FFH-Gebietes in Anspruch genommen. Während der Baumfällungen für das Rosensteinportal wird eine ökologische Baubegleitung vorgesehen, welche durch sukzessivem Rückschnitt der zu fällenden Bäume es ermöglicht, entdeckte Bruthöhlen von *Osmoderma eremita schonend auszuräumen. Die gefundenen Entwicklungsstadien von *Osmoderma eremita würden gesichert und nach der Aufzucht in alternativen Bäumen umgesiedelt. Aus Sicht der deutschen Behörden wird das Projekt ein Natura 2000 Gebiet, welches einer geschützten prioritäre Art als Lebensraum dient (*Osmoderma eremita), erheblich beeinträchtigen. Es darf daher nur dann genehmigt werden, wenn es die in Artikel 6(4) der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. VI. Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 - Alternativlösungen Die deutschen Behörden haben sowohl abschnittsübergreifende, wie auch abschnittsinterne Alternativen zur Streckenführung, sowie die sog. "Null-Alternative" geprüft. Nach Auffassung der deutschen Behörden sind sämtliche Alternativlösungen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000 Gebiets verbunden und würden Gebiete mit der prioritären Art *Osmoderma eremita betreffen. Bei jeder Lösung werde das Natura 2000 Gebiet DE 7220-311 Glemswald und Stuttgarter Bucht erheblich beeinträchtigt. Keine Alternative verursache deutlich geringere Beeinträchtigungen als die gewählte Option, da sie entweder eine größere Fläche des Natura 2000 Gebietes als das vorgeschlagene Projekt in Anspruch nehmen oder zu einer erhöhten Abholzung von potentiellen Habitatbäumen mit *Osmoderma eremita führen würde. Die Null-Alternative erfülle nicht das Projektkriterium, die Bahnhöfe Stuttgart und Bad Cannstatt zu verbinden und die Eisenbahnbrücke über dem Neckar zu erneuern. Die zuständigen Behörden sind daher der Auffassung, dass die derzeit vorgeschlagene Lösung das beste Verhältnis zwischen ökologischen und wirtschaftlichen Zielen darstellt. - Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses Aus Sicht der deutschen Behörden verbessert das Projekt einer Fernbahnzuführung und einer S-Bahn-Anbindung von Bad Cannstatt zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart die Verkehrsanbindung im Regional- und Personenfernverkehr und verknüpft und verstärkt überregional die Anbindung an weitere Entwicklungsräume. Durch den Neubau des Bahnhofs Stuttgart könne ein Ringverkehr eingerichtet werden, der Züge vom neu geplanten Betriebsbahnhof Untertürkheim ohne Richtungswechsel zum Hauptbahnhof fahren lassen kann. Die Verbindung zum Bahnhof Bad Cannstatt sei Teil dieses Ringverkehrs, was den notwendigen Neubau der über 100-jährigen Neckarbrücke mit einschließt. - Ausgleichsmaßnahmen Die zu erwarteten negativen Auswirkungen des Projekts auf die Kohärenz des Natura 2000 Netzes in Bezug auf die betroffene prioritär zu schützende Art *Osmoderma eremita werden DE 4 DE
nach Auffassung der deutschen Behörden ausgeglichen. Das FFH-Gebiet DE 7220-311 soll durch Ausgleichsmaßnahmen um ca. 50 ha flächenmäßig erweitert werden. Die Ausgleichsfläche liegt derzeit außerhalb des FFH-Gebiets bei Waldenbuch, im Umfeld des nationalen Naturschutzgebiets "Neuweiler Viehweide" und wird durch die Eingliederung in das Natura 2000 Netzwerk zwei bisher isoliert Teilgebiete verbinden. Die Ausgleichsmaßnahmen umfassen insbesondere die Auslichtung des zukünftigen Gebiets und Pflegemaßnahmen, um das Gebiet für Habitatbäume für *Osmoderma eremita geeignet zu machen. Durch den Umfang der Ausgleichsmaßnahmen und der detaillierten Ausarbeitung sei davon auszugehen, dass der Erhaltungszustand von *Osmoderma eremita weiterhin günstig (A) bleiben wird. VII. Stellungnahme der Kommission Nach Artikel 6(1) der FFH-Richtlinie müssen sich die Ausgleichsmaßnahmen für das FFH- Gebiet DE 7220-311 eindeutig von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen unterscheiden, welche beispielsweise in einem zukünftigen Managementplan vorkommen würden 3. Da die Ausgleichsmaßnahmen alle außerhalb des bestehenden Natura 2000 Gebietes liegen, wodurch das FFH-Gebiet erweitert wird, und für *Osmoderma eremita ökologisch ertüchtigt werden müssen, kann diese Vorgabe als erfüllt betrachtet werden. Daher werden sie zusätzlich umgesetzt und reichen über die sowieso notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinaus. Der Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet DE 7220-311 konnte vom Antragssteller nicht alleinig als Grundlage für die Prüfung auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen verwendet werden, weil sich dessen Angaben auf das Gesamtgebiet und nicht auf die einzelnen 31 isolierten Teilbereiche des FFH-Gebiets beziehen, die nur sehr eingeschränkt in einer ökologischen Verbindung stehen. Es wird daher erwartet, dass bei der Festlegung von den notwendigen Erhaltungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet auf das Fehlen einer ökologischen Verbindung der Schutzgüter zwischen den Teilgebieten Rücksicht genommen wird. Die firstgerechte Festlegung von Erhaltungszielen und erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen, wie beispielsweise ein Managementplan nach Absatz 6(1) der FFH-Richtlinie, erleichtert die FFH-Verträglichkeitsprüfung von Plänen und Projekten, welche FFH-Gebiete signifikant beeinträchtigen können. Nach den vorgelegten Angaben Deutschlands ist daher die Fernbahnzuführung und S-Bahn- Anbindung über das Rosensteinportal von Bad Cannstatt nach Stuttgart als wichtiges Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse gerechtfertigt, für die es keine bessere Alternativen gibt. Es werden Schadensbegrenzungsmaßnahmen durchgeführt, welche die negativen Auswirkungen des Projekts reduzieren. Dennoch wird das Projekt die Integrität eines Natura 2000 Gebietes, insbesondere die prioritär geschützte Art *Osmoderma eremita, erheblich beeinträchtigen. Die negativen Auswirkungen werden durch die Schaffung gleichwertiger Lebensräume auf einer Gesamtfläche, die mindestens 45-mal so groß sind, wie das betroffene Gebiet, ausgeglichen. Die deutschen Behörden haben eine konkrete Durchführungs- und Überwachungsregelung mit einem kurz- und langfristigen Zeitplan aufgestellt. Der Schutz der globalen Kohärenz des Natura 2000 Netzes wird daher sichergestellt. Auf der Grundlage der detaillierten Informationen der deutschen Behörden und unter besonderer Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Aspekte, ist die Kommission der Auffassung, dass die nachteiligen Auswirkungen auf das Natura 2000 Netzwerk der 3 Nach Mitteilung der zuständigen Behörde vom 10.10.2017 wird der Managementplan Mitte 2018 vorliegen. DE 5 DE
Fernbahnzuführung und S-Bahn-Anbindung von Bad Cannstatt zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart (Deutschland/Baden-Württemberg) aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind. Diese Stellungnahme unterliegt folgenden Bedingungen: Die Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend der Beschreibung in den Unterlagen, die die deutschen Behörden der Kommission übermittelt haben, durchgeführt und überwacht und das FFH-Gebiet DE 7220-311 dadurch, gemäß den Angaben der deutschen Behörden, erweitert. Die FFH-Gebietserweiterung muss innerhalb eines Jahres ab Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Stellungnahme durchgeführt werden, wie auch die notwendige Auslichtung und das Freistellen von geeigneten Habitatbäumen. Detaillierte Berichte über die Durchführung und Überwachung dieser Maßnahmen werden, entsprechend der Zusage der deutschen Behörden, der Öffentlichkeit per Internet zur Verfügung gestellt und die Kommission unterrichtet. Der erste Bericht ist in einem Jahr ab Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Stellungnahme vorzulegen, die Folgeberichte alle 3 Jahre. Die Ergebnisse des begleitenden Überwachungsprogramms für die betreffenden Natura 2000 Gebiete werden berücksichtigt, um gegebenenfalls notwendige Korrekturen am Projektdesign vorzunehmen oder zusätzliche Ausgleichs- und/oder Schadensbegrenzungsmaßnahmen durchzuführen. Veröffentlicht auf: http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/opinion_en.htm Brüssel, den 30.1.2018 Für die Kommission Karmenu Vella Mitglied der Kommission DE 6 DE