Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015

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Transkript:

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2015

Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, die Pflichtfachstoff sind. Klausur - Fall - Wissensfragen Folie 2

Rechtsgrundlagen Zivilprozessordnung (ZPO) Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Rechtspflegergesetz (RPflG) Folie 3

Gliederung der Veranstaltung 1. Teil: Einführung: Funktion des Zivilprozesses 2. Teil: Gerichte und Organe der Rechtspflege 3. Teil: Überblick über den Gang eines Verfahrens 4. Teil: Verfahrensgrundsätze 5. Teil: Das zuständige Gericht 6. Teil: Die Partei 7. Teil: Die Klage 8. Teil: Besondere Klageformen 9. Teil: Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit 10. Teil: Die Sachurteilsvoraussetzungen 11. Teil: Das Verhalten des Beklagten zur Klage 12. Teil: Die Erledigung des Prozesses ohne Urteil 13. Teil: Die Versäumung von Prozesshandlungen Das Versäumnisverfahren 14. Teil: Der Beweis, das Beweisverfahren 15. Teil: Die gerichtlichen Entscheidungen 16. Teil: Rechtsmittel 17. Teil: Die materielle Rechtskraft 18. Teil: Besondere Verfahrensarten 19. Teil: Prozesskosten 20. Teil: Internationales Zivilprozessrecht Folie 4

1. Teil: Funktion des Zivilprozesses A. Selbsthilfe und Rechtsschutz B. Verfahrensgrundsätze C. Verfahrenszweck Folie 5

Beispiel Rn. 1 V hat dem Transportunternehmer K einen Lastwagen unter Eigentumsvorbehalt auf Raten verkauft ( 449 BGB). Als K mit der Bezahlung einer Rate im Verzug ist, erfährt V von finanziellen Schwierigkeiten des K. Er möchte ihm den LKW wegnehmen. V meint, als Eigentümer sei er dazu berechtigt. Folie 6

Selbsthilfeverbot und Justizgewährung Justizgewährungspflicht ist die Pflicht des Staates - Gerichte zu schaffen - Verfahren zu regeln Justizgewährungsanspruch (aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG) ist subjektives öffentliches Recht des Bürgers auf Tätigwerden Folie 7

Verfassungsrechtliche Grundlagen Rechtsprechung durch unabhängige Richter, Art. 92, 97 GG Recht auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 GG Recht auf Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG Anspruch auf ein effektives Verfahren aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG Anspruch auf ein faires Verfahren, Art. 3, 20 Abs. 1 GG Folie 8

Begriff und Zweck des Zivilprozesses Der Zivilprozess ist ein gesetzliches, auf bestimmten Grundsätzen beruhendes Verfahren, das - der Durchsetzung privater Rechte durch gerichtliche Entscheidung (privates Interesse) und - der Wahrung oder Wiederherstellung des Rechtsfriedens (öffentliches Interesse) dient. Folie 9

2. Teil: Gerichte und Organe der Rechtspflege A. Das Gericht B. Der Richter C. Der Rechtspfleger D. Der Urkundsbeamte E. Der Gerichtsvollzieher F. Der Rechtsanwalt Folie 10

Beispiele Rn. 14: G hat seiner Meinung nach zu viel Steuern bezahlt. Das Finanzamt ist gegenteiliger Auffassung. G weiß, dass er sich an ein Gericht wenden muss, wenn er zu seinem Recht kommen will, aber an welches? An ein AG oder LG (etwa weil er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Amtspflichtverletzung bei der Berechnung der Steuer geltend macht) oder an ein Finanzgericht, weil es um steuerliche Fragen geht? Rn: 26: K aus Köln hat B aus Berlin ein Darlehen in Höhe von 8.000 EUR gewährt. B weigert sich, dieses zurück zu zahlen, so dass K Klage erhebt. Wo, wer entscheidet? Folie 11

A. Das Gericht I. Verfassungsrechtliche Stellung II. Gerichtsbarkeiten III. Zivilgerichtsbarkeit IV. Instanzenzug V. Rechtsprechungskörper VI. Der gesetzliche Richter Folie 12

Gerichte Verfassungsgerichte - BVerfG (Art. 93, 94 GG) - LandesVerfG Fachgerichte (Art. 95 GG) - Verwaltungsgerichte (VG, OVG; BVerwG) - Sozialgerichte (SG, LSG, BSG) - Finanzgerichte (FG, BFH) - Arbeitsgerichte (ArbG, LAG, BAG) - Ordentliche Gerichtsbarkeit (AG, LG, OLG, BGH) Folie 13

Ordentliche Gerichtsbarkeit Gerichte ( 12 GVG) AG, LG, OLG, BGH Rechtsweg ( 13 GVG) - Strafrecht - Zivilsachen Streitige Gerichtsbarkeit (ZPO) Freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG) Folie 14

Spruchkörper AG Einzelrichter, 22 GVG (Abteilungen) ( ) LG Kammer, 60, 75 GVG Ausn.: KfH, 93, 105 GVG häufig: Übertragung, 75 GVG, 348 f., 526 f ZPO ( ) ( ) ( ) OLG Senat, 116, 122 GVG mögl.: Übertragung, 122 GVG, 526 f ZPO ( ) ( ) BGH Senat, 130, 139 GVG ( ) Folie 15

B. Der Richter I. Grundsätze und richterliche Unabhängigkeit II. Sicherung der richterlichen Unparteilichkeit 1. Ausschließung 2. Ablehnung III. Funktionen 1. Einzelrichter 2. Vorsitzender 3. Berichterstatter 4. Beauftragter Richter 5. Ersuchter Richter Folie 16

Sicherung der Neutralität Ausschluss kraft Gesetzes ( 41 ZPO, iudex inhabilis) - Eigeninteresse - Vorbefassung Ablehnung durch Partei ( 42 ZPO, iudex suspectus) - Ausschlussgründe - Besorgnis (!) der Befangenheit Folie 17

Justizpersonal Richter (Art. 92, 97, 98 GG, DRiG) Rechtspfleger (RPflG) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ( 153 GVG) - Protokollierung - Zustellung - Ladung Folie 18

Rechtsanwälte Anwaltszwang ( 78 ZPO) Rechtsverhältnisse - Anwaltszulassung bei Rechtsanwaltskammern - Mandatsverhältnis ( 611, 675 BGB) Abgrenzung: Notar - Träger eines öffentlichen Amtes zur vorsorgenden Rechtspflege Gebühren nach Gerichts- und Notarkostengesetz Haftung für Amtspflichtverletzungen nach 19 BNotO - Formen des Notariats Anwaltsnotare (OWL) Nur-Notare (Rheinische Notarkammer) Folie 19

3. Teil: Überblick über den Gang eines Verfahrens A. Die Klageerhebung B. Die mündliche Verhandlung C. Die Beweisaufnahme D. Das Urteil E. Rechtsmittel F. Rechtskraft Folie 20

Beispiel (Rn. 60) Der Maschinenbauer K aus Augsburg klagt gegen den Kaufmann B aus Karlsruhe auf Kaufpreiszahlung aus dem Kauf einer Maschine zum Kaufpreis von 70.000 EUR. B will nicht zahlen und behauptet, die Maschine sei mangelhaft, er sei daher mit Recht vom Vertrag zurückgetreten ( 437 Nr. 2, 323 I BGB). K hingegen behauptet, die Maschine sei tadellos, zudem verlangt er Zinsen für den Zeitraum seit Mahnung des B. K hatte dem B eine Zahlungsfrist bis zum 28.2. gesetzt. Folie 21

Gang des Verfahrens: Überblick Klage, 253 Vorschuss, 12 GKG Zustellung, 271 Güteverhandlung, 278 Schriftliches Vorverfahren, 276 Früher erster Termin, 275 Güteverhandlung, 278 Haupttermin, 279 (Beweisaufnahme 356 ff.) Entscheidung, 300 ff. Rechtsmittel, 511 ff. Rechtskraft, 705 Zwangsvollstreckung, 704 ff. Folie 22

Klageerhebung Parteien - Parteifähigkeit, 50 - Prozessfähigkeit, 52 - Postulationsfähigkeit, 78 Gericht - Zuständigkeit, 12 ff./gvg - Zustellung der Klage, 253, 261 - Ladung zum Termin Klageerwiderung Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, 273 Folie 23

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme Termin - Güteverhandlung, 278 - Verhandlung, 279 - Verhalten des Beklagten Säumnis des Beklagten, 331 Anerkenntnis, 307 Antrag auf Klageabweisung Beweisaufnahme Folie 24

Urteil, Rechtsmittel, Rechtskraft Urteil - Tenor Urteilsarten Rechtsmittel - Berufung - Revision Rechtskraft - formell - materiell Folie 25

4. Teil: Verfahrensgrundsätze A. Der Dispositionsmaxime B. Der Verhandlungsgrundsatz C. Der Grundsatz der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit D. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung E. Der Konzentrationsgrundsatz F. Der Anspruch auf rechtliches Gehör Folie 26

Dispositionsmaxime Gegensatz: Offizialmaxime Inhalte: Herrschaft der Parteien über - Beginn - Gegenstand und - Ende des Verfahrens Beispiele - 253-308 (ne ultra petita partium eat iudex.) - 269, 306, 307, 91a, 794 I Nr. 1, 330 ff., 515 f., 565 Folie 27

Verhandlungsmaxime Gegensatz: Untersuchungsgrundsatz Inhalt - Tatsachen müssen durch Parteivortrag in den Prozess eingeführt werden ( 138, 288) - Allein beim Gericht liegen indessen Rechtsanwendung - Da mihi facta, dabo tibi ius. - Iura novit curia. Beweiswürdigung Modifizierungen - Richterliche Hinweispflicht, 139 I - Wahrheitspflicht, 138 Folie 28

Mündlichkeitsprinzip ( 128 I, 272) Grundsatz: - Entscheidungsgrundlage kann nur sein, was mündlich verhandelt wurde. - Schriftsätze dienen der Vorbereitung ( 129, 137 III, 297 II, 275, 276), können einer Partei nachgelassen werden ( 283, 156). Ausnahme: Schriftliches Verfahren 128 II IV 495a Folie 29

Unmittelbarkeit Inhalt - Unmittelbarkeit der mündlichen Verhandlung, 309 - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, 355 (Ausnahme: 375) Absicherung durch - 156 Abs. 2 Nr. 3-547 Nr. 1-579 Abs. 1 Nr. 1 Folie 30

Öffentlichkeit Für die Allgemeinheit 169 ff GVG Für die Parteien (Art. 103 Abs. 1 GG) etwa 299, 357 ZPO Folie 31

Freie Beweiswürdigung 286 I 1: Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Folie 32

Konzentrationsmaxime Für das Gericht: etwa 272 ff., 139 Für die Parteien : Versäumung Sanktion Korrektur Gerichtliche Frist 296 I keine Beschleunigungspflicht, 282 296 II keine Gesetzliche (Not-)Frist 230 233 Termin 330 ff. 338 Folie 33

Präklusion nach 296 ZPO Versäumung - Anlass zur Äußerung - Möglichkeit zur Äußerung - Erkennbarkeit von Anlass und Möglichkeit - Nichtäußern trotz hinreichender Zeit Verzögerung - Absolut: Zulassung verzögert im Vergleich zur Zurückweisung. - Relativ: Zulassung verzögert im Vergleich zum rechtzeitigen Vortrag. Verschulden - Abs. 1: jedes (wird durch Abs. 4 vermutet) - Abs. 2: grobe Fahrlässigkeit (zu beweisen) Folie 34

Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Inhalt: - Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Prozessstoffs - Gelegenheit zur Stellungnahme - Kenntnisnahme der Stellungnahme - Auseinandersetzung mit der Stellungnahme Gesetzliche Einschränkungen: - Nachholung (etwa 922, 924 ZPO) - Präklusion (etwa 296 ZPO) Besondere verfahrensmäßige Absicherung: Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( 321a ZPO) Folie 35

5. Teil: Das zuständige Gericht A. Allgemeine Grundsätze B. Die Rechtswegzuständigkeit C. Die sachliche Zuständigkeit und Instanzenzug D. Die örtliche Zuständigkeit E. Die funktionelle Zuständigkeit F. Zuständigkeit kraft Parteiverhaltens Folie 36

Allgemeine Grundsätze I. Arten der Zuständigkeit Wenn K (in München) gegen B (in Hamburg) einen Anspruch über 2.000 EUR aus Kaufvertrag einklagt, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben ( 13 GVG). Sachlich zuständig ist nach der Höhe des Streitwertes ein AG ( 23 Nr. 1 GVG). Örtlich zuständig ist das AG Hamburg ( 12 f. ZPO). II. Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung 1. Prüfung von Amts wegen 2. Beurteilungsgrundlage 3. Zeitpunkt 4. Folgen der Unzuständigkeit: Verweisung statt Abweisung! Folie 37

Rechtswegzuständigkeit Zuständigkeitsnormen - 13 GVG - 40 VwGO - 51 SGG - 33 FGO - 2 ArbGG Verweisungsnorm - 17a GVG Folie 38

Sachliche Zuständigkeit Eingangszuständigkeit AG 23 ff. GVG LG 71 GVG Berufung LG 72 GVG OLG 119 GVG Revision BGH 133 GVG BGH 133 GVG Folie 39

Folgen sachlicher Unzuständigkeit Hinweispflicht des Richters, 139 Abs. 3, 504 Rügelose Einlassung des Beklagten, 39 Rüge des Beklagten: - Verweisungsbeschluss auf Antrag des Klägers, 281 - Sonst: Abweisung durch Prozessurteil Folie 40

Besondere Gerichtsstände Für bestimmte Ansprüche - 29 (Erfüllungsort) - 32 (Delikt) - 34 (Gebühren) Für bestimmte Vermögen(-sgegenstände) - 21, 22 (Unternehmen, Vereine etc.) - 24-26 (Immobilien) - 27, 28 (Erbschaft) - 29a (Miete) - 31 (Vermögensverwaltung) Für Beklagte ohne Inlandswohnsitz - 15, 16 (Grundregel) - 23 (Vermögen) Für Reisende - 20 (längerer Aufenthalt) Folie 41

Funktionelle Zuständigkeit Geschäftszuständigkeit des angerufenen Rechtspflegeorgans: - Richtige Instanz? - Richtiges Personal (Richter, Rechtspfleger, UdG)? - Kollegium, Einzelrichter, Vorsitzender? - Prozessgericht, Vollstreckungsgericht? Folie 42

Gerichtsstandsvereinbarung Derogation/Prorogation Alternative Voraussetzungen ( 38 ZPO) - Vereinbarung unter Vollkaufleuten, - Schriftliche Vereinbarung mit Partei ohne Inlandswohnsitz oder - Ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit. Keine Ausschlussgründe ( 40 ZPO) - Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen, - Vermögensrechtliche Streitigkeit, - Kein ausschließlicher Gerichtsstand. Folie 43

Rechtsquellen der internationalen Zuständigkeit Brüssel I VO (EuGV VO) Brüssel IIa VO (Eu Ehe VO) Staatsverträge (LugÜ) ZPO Folie 44

6. Teil: Die Partei A. Der Parteibegriff B. Die Parteifähigkeit C. Die Prozessfähigkeit D. Prozessvollmacht und Postulationsfähigkeit E. Prozessführungsbefugnis und Prozessstandschaft F. Die Prozesshandlungen der Parteien

Zweiparteienprinzip Kontradiktorisches Verfahren (zwei Parteien): - Kläger (Antragsteller) - Beklagter (Antragsgegner) Ausgeschlossen - Insichprozess - Mehrparteienverfahren Folie 46

Parteibezogene Aspekte Wer ist Partei? - 253 Abs. 2 Nr. 1 (formeller Parteibegriff) Ist er parteifähig? - 50 parteibetreffende Sachurteilsvoraussetzung Ist er prozessfähig? - 51 ff. parteibetreffende Sachurteilsvoraussetzung Ist er prozessführungsbefugt? - parteibetreffende Sachurteilsvoraussetzung (Keine Popularklage) Ist er sachlegitimiert? - Frage der Begründetheit Folie 47

Beispiele (Rn 225): formeller Parteibegriff Nach Auflösung einer OHG ( B OHG ) betreibt B das Unternehmen als Einzelkaufmann ( B e. K. ) weiter und führt die Firma fort. K verklagt ihn unter der Firma B OHG. Das Berufungsgericht hielt die Klage für unzulässig, da der Beklagte nicht existent sei. Das Reichsgericht (RGZ 54, 15 [17]) verwarf das Urteil, da es keinem Zweifel unterliegen könne, dass die Klage gegen B gerichtet sein solle. Die Klägerin errichtete für die S Projekt GmbH ein Einkaufszentrum und stellte ihr eine Schlussrechnung. Unter Bezugnahme auf diese Schlussrechnung verklagte sie die S Real Estate GmbH, die unter gleicher Adresse und Geschäftsführung wie die S Projekt GmbH existiert. In der Klagebegründung behauptet die Klägerin (fälschlicherweise), dass die S Real Estate GmbH Rechtsnachfolgerin der S Projekt GmbH sei. Der freilich von einem Motivirrtum beeinflusste Wille der Klägerin ging folglich dahin, die S Real Estate GmbH zu verklagen, die damit auch Beklagte wurde (BGH NJW- RR 2013, 394). Folie 48

B. Parteifähigkeit, 50 Begriff Fälle - Fähigkeit, Subjekt (Kläger oder Beklagter) eines Zivilverfahrens zu sein. - Natürliche Personen - Juristische Personen - OHG, KG, GbR, WE-Gemeinschaft - 50 Abs. 2 ZPO für nichtrechtsfähigen Verein Folie 49

Beispiel Rn. 235: Verlust der Parteifähigkeit Eine vermögenslose GmbH ist verklagt worden. Gemäß 394 FamFG wird sie von Amts wegen während des Verfahrens aus dem Handelsregister gelöscht, so dass ihre Parteifähigkeit entfällt. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Parteifähig ist die gelöschte GmbH hingegen, wenn sie selbst einen Schuldner verklagt. Hier besteht nach ihrer Behauptung jedenfalls in Gestalt des eingeklagten Anspruchs Vermögen der Gesellschaft (BGH NJW-RR 2011, 115 Rn. 22). Folie 50

C. Prozessfähigkeit, 52 Fehlen von Anfang an - Klage unzulässig - Einstweilige Maßnahmen 56 Abs. 2 im Interesse dieser Partei 57 im Interesse des Gegners Nachträglicher Wegfall 241, 246 ZPO Nachträglicher Eintritt Möglichkeit einer Genehmigung ( 579 Abs. 1 Nr. 4) Folie 51

D. Postulationsfähigkeit Anwaltszwang ( 78): - Zugelassener Rechtsanwalt - Folgen in 244, 246 Ohne Anwaltszwang - Selbst - Vertreter ( 79, ferner 157) - Beistand ( 90) Folie 52

E. Prozessführungsbefugnis Begriff - Befugnis, über das streitige Recht im eigenen Namen (als Partei) prozessieren zu dürfen. Fallgruppen - Eigene Rechte: in der Regel unproblematisch - Fremde Rechte: Prozessstandschaft Gesetzliche Gewillkürte Folie 53

Beispiel Rn. 255: gesetzliche Prozessstandschaft E aus Essen hat in seinem Testament seinen volljährigen Sohn S als Erben eingesetzt, die Verwaltung des Nachlasses aber seinem alten Freund T als Testamentsvollstrecker übertragen. E ist am 18.05.2013 verstorben. S möchte nunmehr im Gegensatz zu T eine zweifelhafte Darlehensforderung aus dem Nachlass gegen D einklagen. Kann er das? Könnte T die Forderung gerichtlich geltend machen? S ist als Erbe Gläubiger der Forderung. Er ist auch partei- und prozessfähig. Aber 2205 BGB überträgt die Verwaltung des Nachlasses (einschließlich der Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände) dem T als Testamentsvollstrecker. Zur Verwaltung gehört auch die gerichtliche Geltendmachung eines zum Nachlass gehörenden Rechts, weshalb allein T zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung befugt ist ( 2212 BGB). S ist also obwohl Rechtsträger nicht prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis steht allein T zu, obwohl er nicht Rechtsträger ist. T prozessiert im eigenen Namen (also nicht als Vertreter des S) über ein fremdes Recht. Er ist Prozessstandschafter des S zu. Kläger ist T und nicht etwa S Folie 54

Gewillkürte Prozessstandschaft Problematisch wegen - Verdoppelung der Prozesse (Bindung des Rechtsinhabers?) - Vorschieben Mittelloser (Kostenerstattung, Prozesskostenhilfe) - Schaffung oder Beseitigung von Zeugen durch Parteistellung Zulässig, wenn - Prozessführungsermächtigung - Rechtliches Interesse des Ermächtigten - Wahrung der Interessen des Gegners Erkennbarkeit Bindung des Rechtsinhabers Zumutbarkeit Folie 55

Beispiele Rn 260: rechtliches Interesse V hat an K eine Forderung gegen S verkauft und abgetreten. Mit Ermächtigung des K macht V die Forderung gegen S geltend (BGH NJW 1979, 924). Der Zedent hat an den Zessionar eine Forderung gegen seinen Schuldner S abgetreten, ohne S zu verständigen (stille Zession). Mit Ermächtigung des Zessionars macht der Zedent die Forderung in eigenem Namen gegen S geltend. Diese Fallgestaltung ist bei der Sicherungsabtretung von Forderungen an eine kreditgewährende Bank geradezu typisch (so etwa der Sachverhalt in BGH NJW 1990, 1117). Folie 56

F. Prozesshandlungen der Parteien Erwirkungshandlungen - Beispiele Klageanträge, tatsächliche Behauptungen, Beweisantritte - Prüfungsmaßstab Zulässigkeit und Begründetheit - Möglichkeit des Widerrufs, wenn ein (antizipierter) Restitutionsgrund vorliegt oder der Gegner keine schutzwürdige Rechtsstellung erlangt hat. Bewirkungshandlungen - Beispiele Klagezurücknahme, Rechtsmitteleinlegung, Geständnis - Prüfungsmaßstab Wirksamkeit Folie 57

7. Teil: Die Klage A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand Folie 58

Bedeutung der Klage Wiederholung Verfahrensgrundsätze: Klage ist Ausfluss der Dispositionsmaxime Wiederholung Klageinhalt: Kläger bestimmt: - Gericht - Gegner (Beklagten) - Streitgegenstand Folie 59

Klagearten Leistungsklage (vollstreckungsfähig) - Voraussetzung: Fälligkeit des Anspruchs Zudem Ausnahmetatbestände der 257-259 ZPO Feststellungsklagen - Feststellung der Existenz eines Rechtsverhältnisses - Voraussetzung ist Feststellungsinteresse Unterstellt nach 256 Abs. 2 (Zwischenfeststellungsklage) Sonst zu ermitteln nach 256 Abs. 1 Gestaltungsklagen - Umgestaltung der Rechtslage durch Urteil, es besteht numerus clausus (Bsp.: Ehescheidung) Folie 60

Klage- und Urteilsinhalt (Rn. 298)»Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000 EUR zu zahlen«(leistungsklage).»es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks [genaue Bezeichnung] ist«(positive Feststellungsklage).»Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Gesellschafter der X-GmbH ist«(negative Feststellungsklage).»Der Beklagte wird aus der Y-OHG ausgeschlossen«(gestaltungsklage). Folie 61

Leistungsklage und Vollstreckung (Rn. 278) V weigert sich, ein an K formwirksam ( 311b I BGB) verkauftes Grundstück zu übereignen und zu übergeben ( 433 I BGB). Hier lautet der Klageantrag und das der Klage stattgebende Urteil:»Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück... an den Kläger aufzulassen und es ihm zu übergeben.«vollstreckt wird das Urteil - hinsichtlich der Auflassungserklärung nach 894 I 1: Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Erklärung des verurteilten Verkäufers. Der Kläger muss allerdings seinerseits noch die Annahme der Erklärung des Verkäufers vor einem Notar erklären, 925 I BGB. - Hinsichtlich der Übergabe richtet sich die Vollstreckung des Urteils nach 885 I. Folie 62

Vertiefung Feststellungsklage Rn. 283: Der Kläger klagt gegen die Beklagte, die die 12-jährige Tochter des Klägers tödlich überfahren hat, auf Feststellung der Unterhaltspflicht für den Fall seiner Bedürftigkeit ( 844 BGB). Die Klage ist nötig (Feststellungsinteresse), um die Verjährung zu hemmen ( 204 I Nr. 1 BGB). Hingegen wäre eine Klage auf Feststellung der bloßen Tatsache, dass die Beklagte die Tochter überfahren hat, mangels Rechtsverhältnisses unzulässig. Rn. 285: K hat B ein Darlehen gegeben. B behauptet, er habe gegen den Rückzahlungsanspruch mit einer Gegenforderung wirksam aufgerechnet. Eine Feststellungsklage des K ist unzulässig, weil K auf Rückzahlung des Darlehens klagen könnte (Subsidiarität der Feststellungsklage). Rn. 288: K klagt gegen B Gebühren in Höhe von 100.000 EUR aus einem Lizenzvertrag für das Jahr 2012 ein. Während des Prozesses wird streitig, ob ein solcher Vertrag überhaupt wirksam zu Stande gekommen ist. Darüber muss das Gericht zwar entscheiden, aber die Entscheidung betrifft nur eine Vorfrage. Darauf erstreckt sich die materielle Rechtskraft des Urteils (Verbindlichkeit) also nicht. Es könnte also sein, dass in einem neuen Prozess über die Lizenzgebühren des Jahres 2013 die Gültigkeit des Vertrages anders beurteilt würde. Um dies zu verhindern, kann der Kläger beantragen, dass auch die Gültigkeit des Lizenzvertrages festgestellt wird (Zwischenfeststellungsklage). Folie 63

Ordnungsgemäße Klageerhebung Formal - Schriftlich ( 253 V) oder zu Protokoll ( 496) - Unterschrieben ( 253 IV, 130 Nr. 6) Inhaltlich ( 253 II, III, IV mit 130 Nr. 1-5): - Parteien - Gericht - Antrag - Sachverhalt Zustellung ( 253 I, 272, 166 ff.) Folie 64

Wirkungen der Klageerhebung Materiell-rechtlich, 262 ZPO - Rechtserhaltend (z. B. 204 BGB) - Rechtsverstärkend (z. B. 286 I 2, 818 IV BGB) Prozessrechtliche, 261, 263 ff. ZPO - Keine anderweitige Rechtshängigkeit, 261 III Nr. 1 ZPO - Perpetuatio fori, 261 III Nr. 2 - Schranken für die Klageänderung, 263 ff. - Folgen für die Veräußerung, 265 f. Folie 65

Beispiele Perputuatio fori (Rn. 305): - Der Beklagte verlegt seinen Wohnsitz. - Der Streitwert für die beim LG erhobene Klage vermindert sich auf unter 5.000 EUR (im umgekehrten Fall der Erhöhung ist aber 506 zu beachten). Rechtshängigkeitssperre (Rn. 306): Eine Feststellungsklage, die Verpflichtung zum Ersatz eines Mangelschadens festzustellen, hat nicht den gleichen Streitgegenstand wie eine Leistungsklage, diesen Schaden ganz oder teilweise zu ersetzen. Denn das Rechtsschutzziel der Leistungsklage geht über das der Feststellungsklage hinaus, weil auch die Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht werden soll (BGH NJW-RR 2013, 1105 Rn. 10). Folie 66

Streitgegenstand Materiell-rechtliche Theorie Prozessrechtliche Theorien - Eingliedriger Streitgegenstands-Begriff Antrag - Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Antrag Lebenssachverhalt Folie 67

Klageänderung Klageänderung liegt vor, wenn - Änderung des Streitgegenstandes und - Keine Sonderregelung in 264 ZPO Zulässigkeit der Klageänderung nach 263, wenn - Einwilligung des Beklagten (beachte: 267) oder - Zulassung als sachdienlich Folie 68

Beispiele Klageänderung (Rn. 309) Sachdienlich ist die Erweiterung einer Schadensersatzklage um eine weitere Schadensposition, auch wenn dadurch eine Beweisaufnahme notwendig wird (BGHZ 143, 189 [197 f.]). Eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung liegt vor, wenn der Kläger sein Klagebegehren nicht mehr allein auf Vertragserfüllung, sondern auch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung stützt. Die Einwilligung in diese Klageänderung wird nach 267 unwiderleglich vermutet, wenn der Beklagte auch auf diese Erweiterung nur Klageabweisung beantragt, ohne der Erweiterung zu widersprechen (BGH NJW 2013, 540 Rn. 23). Folie 69

8. Teil: Besondere Klageformem A. Die Widerklage B. Die objektive Klagehäufung C. Die subjektive Klagehäufung Folie 70

Beispiel Widerklage (Rn. 322) Fall: K in Düsseldorf klagt gegen B in Dortmund 1.000 EUR aus einem Kaufvertrag beim AG Dortmund ein. B erhebt Widerklage aus der Beschädigung seiner Waren, die der ausliefernde Fahrer des K in Dortmund bei einem Wendemanöver auf dem Betriebsgelände des B verursacht hat. Lösungsweg (wegen Einordnung von 33 ZPO) ist streitig: Nach der Rechtsprechung ist die Widerklage unzulässig, weil der rechtliche Zusammenhang fehlt. Allerdings ermöglicht 145 II die Trennung beider Prozesse. Damit wird eine Abweisung der Widerklage als unzulässig vermieden. Folgt man der Literatur, ist zwar der besondere Gerichtsstand nach 33 nicht gegeben, weil der rechtliche Zusammenhang fehlt. Das AG Dortmund ist aber nach 32 für die Widerklage zuständig. Da aber auch diese Auffassung einen Zusammenhang wenn auch nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung fordert, wird das Gericht ebenfalls nach 145 II verfahren. Folie 71

Objektive Klagehäufung ( 260 ZPO) Objektive Klägehäufung liegt vor, wenn mehrere Streitgegenstände rechtshängig gemacht werden: (+) Mehrere Anträge auf mehrere Sachverhalte: K verlangt von B Herausgabe einer Sache und Schadensersatz wegen Beschädigung einer anderen Sache. (+) Mehrere Anträge auf einen Sachverhalt: K verlangt von B aus einem Verkehrsunfall (ein Sachverhalt) Ersatz der Heilungskosten, des Lohnausfalls und Schmerzensgeld. (-) Ein Antrag auf einen Sachverhalt mit mehrfacher rechtlicher Begründung: K, der im Hause des B gestürzt ist, verlangt Ersatz der Arztkosten aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung (BGHZ 9, 22). Folie 72

Subjektive Klagehäufung ( 59 ff.) I Einfache Streitgenossenschaft (Beispiel, Rn. 342): - Bei einem Unfall sind A und B von X verletzt worden. Sie machen ihre Schadensersatzansprüche gemeinsam geltend (aktive Streitgenossenschaft). A könnte seinen Anspruch allein gegen X geltend machen, ohne sich mit B zu verbinden: Es liegt daher eine einfache Streitgenossenschaft vor. - Der Gläubiger klagt seine Darlehensforderung gegen den Schuldner und im gleichen Verfahren die Bürgschaftsforderung gegen den Bürgen ein (passive Streitgenossenschaft). Der Gläubiger könnte Bürge und Hauptschuldner getrennt verklagen: Es liegt daher eine einfache Streitgenossenschaft vor. Folie 73

Subjektive Klagehäufung ( 59 ff.) II Notwendige Streitgenossenschaft, Beispiele: Mehrere Aktionäre fechten den Hauptversammlungsbeschluss der B-AG an. Da das Urteil nach 248 I 1 AktG für und gegen alle Aktionäre wirkt, das Gesetz Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung anordnet, sind die Kläger notwendige Streitgenossen (BGHZ 122, 211). Der Geschädigte aus einem KFZ-Unfall klagt gegen den Versicherten (= Schädiger) und den Versicherer auf Schadenersatz. Hier ordnet 124 VVG zwar eine Rechtskrafterstreckung an. Es liegt aber keine notwendige Streitgenossenschaft vor (BGHZ 63, 51 [55]; BGH NJW-RR 2010, 1725 Rn. 11), weil beide Prozesse nicht den identischen Streitgegenstand haben, die Bindungswirkung aus VVG sich daher jeweils nur auf eine Vorfrage bezieht. Folie 74

9. Teil: Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit A. Die Nebenintervention B. Die Streitverkündung Folie 75

Beispiele Das Land K klagt gegen den Bauunternehmer B auf Ersatz des Schadens aus dem Einsturz einer Brücke. Die baustatische Überwachung des Brückenbaus war im Auftrag des B durch den Statiker X erfolgt. X hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Klage gegen B abgewiesen wird, weil er sonst Regressansprüche des B befürchten muss. X tritt deshalb dem B als Nebenintervenient (Nebenintervention) bei. X hat an B eine Maschine veräußert. K klagt gegen B auf Herausgabe, da ihm die Maschine gestohlen worden sei ( 985, 935 BGB). Hier hat X ein rechtliches Interesse daran, dass B obsiegt. Denn wenn K mit seiner Klage gegen B Erfolg hat, muss X befürchten, von B nach 433 I 2, 437 Nr. 3, 283, 280 I BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Falls X dem Prozess K gegen B nicht von sich aus auf Seiten des B beitritt, kann B dem X den Streit verkünden, dh ihn zum Beitritt auffordern. Folie 76

Nebenintervention Voraussetzungen - Anhängiger Rechtsstreit - Eigenes rechtliches Interesse des Intervenienten, 66 ZPO beachtlich nur auf Rüge, 71 ZPO - Beitritt, 70 ZPO Wirkungen Erstprozess: Mitwirkungsrechte, 67 ZPO (beachte ausnahmsweise 69 ZPO) Folgeprozess: Interventionswirkung, 68 ZPO Folie 77

Streitverkündung Voraussetzungen - Anhängiger Rechtsstreit - Streitverkündungsgrund, 72 ZPO - Streitverkündung, 73 ZPO Wirkungen (ausschließlich im Folgeprozess) - Interventionswirkung, 68 ZPO Folie 78

10. Teil: Sachurteilsvoraussetzungen A. Begriff B. Die einzelnen Sachurteilsvoraussetzungen I. Prüfung von Amts wegen II. Prüfung auf Einrede (Prozesshindernisse) C. Bedeutung Folie 79

Sachurteilsvoraussetzungen das Gericht betreffend - Deutsche Gerichtsbarkeit - Zivilrechtsweg - Internationale Zuständigkeit - Sachliche Zuständigkeit - Örtliche Zuständigkeit - Funktionelle Zuständigkeit die Parteien betreffend - Parteifähigkeit - Prozessfähigkeit - Postulationsfähigkeit - Prozessführungsbefugnis den Streitgegenstand betreffend - Ordnungsgemäße Klageerhebung - Einklagbarer Anspruch - Keine anderweitige Rechtshängigkeit - Keine entgegenstehende Rechtskraft - Rechtsschutzbedürfnis Folie 80

Prozesshindernisse Fälle - Schiedsvertrag, 1032 I - fehlende Ausländersicherheit, 110 ff. - fehlende Kostenerstattung, 269 VI Folgen - Verzichtbar - Präkludierbar, 282 III, 296 III Folie 81

Maßnahmen bei Unzulässigkeit Prüfung von Amts wegen (vgl. 56) u. U. abgesonderte Verhandlung ( 280) Entscheidung: - Zulässigkeit wird bejaht Zwischenurteil ( 280 II) oder Erörterung im Endurteil - Zulässigkeit wird verneint Abweisung als unzulässig durch Prozessurteil (Ausn.: 57, 281) Mangel wird übersehen - Anfechtung des Sachurteils - Ausnahme: 513 II, 534, 545 II, 565 Folie 82

11. Teil: Das Verhalten des Beklagten zur Klage A. Der Antrag auf Klageabweisung B. Das Anerkenntnis C. Das Geständnis Folie 83

A. Antrag auf Klageabweisung Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen von Einwendungen i. S. ZPO - Bestreiten - Einreden i. S. ZPO Einwendungen i.s. BGB Einreden i. S. BGB Vorbringen abweichender Rechtsansichten Folie 84

Einfaches Bestreiten So war es nicht. Substanziiertes Bestreiten Es war nicht so, sondern so... Qualifiziertes Bestreiten Ja, das stimmt, aber... Bestreiten mit Nichtwissen 138 Abs. 4 Bestreiten - K macht gegen B einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, den der Erblasser E des B verursacht hat. Wenn sich B über den Unfallhergang den er nicht gesehen hat»mit Nichtwissen erklärt«, liegt darin ein zulässiges Bestreiten (als»unbekannt«). - Behauptet aber K, der Kotflügel des PKW des E sei beschädigt gewesen, liegt wenn B das Unfallfahrzeug kennt in der Erklärung mit Nichtwissen ein Nichtbestreiten mit der Folge des 138 III. Folie 85

B. Anerkenntnis Anerkenntnisurteil, 307 - Anerkenntnis als (alleinige) Urteilsgrundlage - Abgekürztes Urteil, 313b - Kostenregelung bei sofortigem Anerkenntnis, 93 Gegenstück: Verzichtsurteil, 306 Folie 86

C. Geständnis Begriff - Prozessuale Erklärung einer Partei, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners richtig ist, 288; - gleichgestellt: Nichtbestreiten, 138 III Folgen - keine Beweise nötig, 288, - für das Gericht bindend, - Widerruf nur nach Maßgabe des 290 Vgl. Säumnis (Nichtverhandeln/Nichterscheinen), 331 Folie 87

12. Teil: Die Erledigung des Prozesses ohne Urteil A. Die Klagerücknahme B. Die Erledigung der Hauptsache C. Der Prozessvergleich Folie 88

Reaktionen des Klägers Resignieren - Anspruchsverzicht, 306 - Klagerücknahme, 269 - Erledigungserklärung, 91a - Nicht erscheinen/verhandeln, 330, 333 Kämpfen - Beklagtenvortrag bestreiten - Auf eigenen Vortrag bestehen Folie 89

Klagerücknahme Begriff Widerruf des Rechtsschutzgesuchs durch den Kläger, 269 I Wirkungen - Prozess endet, 269 III - Kosten beim Kläger, 269 III 2, aber 269 III 3 - hindert nicht erneute Klageerhebung, aber 269 VI Folie 90

Erledigung Unterscheide - Erledigendes Ereignis (tatsächlich) - Erledigungserklärung (Prozesshandlung) Übereinstimmende Erledigung, 91a - Charakter: Kostenprivilegierte Klagerücknahme - Voraussetzungen Erledigungserklärung des Klägers Übereinstimmende Erklärung des Beklagten - Rechtsfolge Rechtshängigkeit der Hauptsache endet, entsprechend 269 III 1 Kostenentscheidung nach 91a Einseitige Erledigung Klageänderung auf Feststellung, dass Erledigung eingetreten ist, 264 Nr. 3 Folie 91

Prozessvergleich Begriff Gerichtlich protokollierter Vergleich ( 779 BGB), 160 III Nr. 1 Charakter: Doppelnatur - Materielles Rechtsgeschäft ( 779 BGB) und - prozessualer Vertrag über Streitgegenstand, 794 I Nr. 1 Wirkungen - neue materiell-rechtliche Grundlage - Prozessbeendigung - Vollstreckungstitel: 794 I Nr. 1 Folie 92

13. Teil: Säumnis A. Die Versäumung von Prozesshandlungen B. Das Versäumnisverfahren Folie 93

Erneut: Konzentrationsmaxime Für das Gericht: etwa 272 ff., 139 Für die Parteien : Versäumung Sanktion Korrektur Gerichtliche Frist 296 I keine Beschleunigungspflicht, 282 296 II keine Gesetzliche (Not-)Frist 230 233 Termin 330 ff. 338 Folie 94

Stationen im Säumnisverfahren Säumnis VU-Antrag Kein VU-Antrag 251: Unechtes VU (bei fehlender Schlüssigkeit) Echtes VU Nach mündlicher Verhandlung: Urteil nach Lage der Akten ( 331a) Ruhen des Verfahrens Berufung, 511 Einspruch, 338 Unzulässigkeit 341 Rückversetzung 342 Zweites VU 345 Bedenke: Vollstreckbarkeit 708 Nr. 2, 719 Urteil in der Sache, Tenor nach 343, dagegen Berufung Bedenke: Kosten 344 Berufung 514 II Folie 95

Voraussetzungen eines echten VU Gegen den Kläger - Zulässigkeit der Klage - Antrag des Beklagten, 330 ZPO - Säumnis des Klägers, 330, 333 ZPO - Keine Unzulässigkeit, 335, 337 ZPO Gegen den Beklagten - Zulässigkeit der Klage - Antrag des Klägers, 331 ZPO - Säumnis des Beklagten, 331 Abs. 1, 3; 333 ZPO - Schlüssigkeit der Klage, 331 ZPO - Keine Unzulässigkeit, 335, 337 ZPO Folie 96

Prüfung: Antrag auf VU gegen Bekl. I. Besondere Voraussetzungen eines VU 1. Antrag auf Erlass eines VU 2. Säumnis des Beklagten 333, 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO 3. Keine Unzulässigkeit eines VU 335 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, 337 ZPO II. Zulässigkeit der Klage (Sachurteilsvoraussetzungen) III. Schlüssigkeit der Klage Folie 97

Zulässigkeit des Einspruchs 1. Statthaftigkeit des Einspruchs, 338 ZPO 2. Frist, 339 ZPO 3. Form, 340 ZPO 4. Kein Verzicht, keine Rücknahme, 346 ZPO Folie 98

Voraussetzungen eines zweiten VU I. Prozessantrag II. Zulässiger Einspruch 1. Statthaftigkeit des Einspruchs, 338 ZPO 2. Frist, 339 ZPO 3. Form, 340 ZPO 4. Kein Verzicht, keine Rücknahme, 346 ZPO III. Säumnis des Beklagten 333, 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO IV. Keine Unzulässigkeit eines VU 335 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, 337 ZPO V. Prüfung der Gesetzmäßigkeit des 1. VU (str., hm: (-) wg. Umkehrschluss 700 Abs. 6 ZPO) Folie 99