Nr. 10 Stadt Grevenbroich Amtliche Bekanntmachungen

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Transkript:

Nr. 10 Stadt Grevenbroich 13.05.2017 Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Betr.: Aufstellung der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. G 158 Lindenstraße/ Montanusstraße/Nordstraße Ortsteil Stadtmitte - hier: a) Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) b) Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Zu a) Der Rat der Stadt Grevenbroich hat in seiner Sitzung am 11.05.2017 gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. G 158 Lindenstraße/Montanusstraße/Nordstraße Ortsteil Stadtmitte - beschlossen. Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Plan schwarz umrandet, unterbrochen dargestellt. Ortsteil: Stadtmitte BPlan-Änd.-Nr.: 11. Änderung G 158 Bezeichnung: Lindenstraße/Montanusstraße/ Nordstraße Druckgenehm. Rhein-Kreis Neuss: DGK 5 (3662) Der vorstehende Beschluss wird hiermit gemäß 2 Abs. 1 S. 2 BauGB bekannt gemacht.

Zu b) Gemäß 3 Abs. 1 BauGB wird über die beabsichtigte Planung mit den Bürgerinnen und Bürgern eine öffentliche Anhörung und Erörterung durchgeführt. Zu diesem Zweck liegt der Planentwurf in der Zeit vom 15.05.2017 bis einschließlich 19.05.2017 im städtischen Verwaltungsgebäude Neues Rathaus, Rathauserweiterungsbau Ostwall 6, Grevenbroich, Zimmer 212, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Zusätzlich können die öffentlichen Informationen zu diesem Planverfahren über die für jedermann zugängliche Ausgabeseite der Stadt Grevenbroich im Internet unter www.o-sp.de/grevenbroich eingesehen werden. Während der Dienststunden stehen Mitarbeiter des Fachbereiches Stadtplanung/Bauordnung zur Auskunft zur Verfügung. Grevenbroich, den 12.05.2017 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Betr.: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 189 Sondergebiet Einzelhandel Am Hammerwerk Ortsteil Stadtmitte hier: erneute Auslegung gemäß 3 Abs. 2 i.v.m. 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Der Planungsausschuss der Stadt Grevenbroich hat in seiner Sitzung am 02.05.2017 gemäß 3 Abs. 2 i.v.m. 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) die erneute Auslegung des Bebauungsplanes Nr. G 189 Sondergebiet Einzelhandel Am Hammerwerk - Ortsteil Stadtmitte - beschlossen. Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Plan schwarz umrandet, unterbrochen dargestellt. Ortsteil: Stadtmitte BPlan-Nr.: G 189 Bezeichnung: Sondergebiet Einzelhandel Am Hammerwerk Druckgenehm. Rhein-Kreis Neuss: DGK 5 (3662)

Der Entwurf des o.g. Bebauungsplanes liegt gemäß 3 Abs. 2 i.v.m. 4a Abs. 3 BauGB einschließlich Entwurfsbegründung in der Zeit vom 22.05.2017 bis einschließlich 28.06.2017 im städtischen Verwaltungsgebäude Neues Rathaus, Rathauserweiterungsbau, Ostwall 6, Grevenbroich, Zimmer 212, während der Dienststunden erneut öffentlich aus. Zusätzlich können die öffentlichen Informationen zu diesem Planverfahren über die für jedermann zugängliche Ausgabeseite der Stadt Grevenbroich im Internet unter www.o-sp.de/grevenbroich eingesehen werden. Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar: Schutzgut Mensch (Punkt 13.2.2 im Umweltbericht; Schr. v. Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau u. Energie v. 01.12.2014, Schr. v. RWE Power - Abt. Bergschäden v. 09.12.2014, Schr. v. Geologischem Dienst NRW v. 18.12.2014, Schr. v. Erftverband v. 09.02.2015, Schr. v. Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst v. 11.03.2015, Schr. v. Deutsche Bahn AG DB Immobilien v. 05.01.2017): Es gibt Stellungnahmen und Erkenntnisse zu Baugrund- u. Grundwasserverhältnissen, Kampfmitteln u. zur Erdbebengefährdung. Das Plangebiet liegt außerhalb der planungsrelevanten Achtungsabstände eines Störfallbetriebes; es liegt in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T. Die DB AG weist auf möglichen Lärm und Erschütterungen durch Verkehrszuwächse im Schienengüterverkehr hin. Schutzgut Tiere/Pflanzen, Landschaft, Ortsbild, biologische Vielfalt und Eingriff in Natur und Landschaft (Punkt 13.2.3. im Umweltbericht): Es werden Aussagen getroffen zum Artenschutz, zur Eingriffs- u. Ausgleichsregelung. Eine Eingriffs-, Ausgleichbilanzierung wurde nicht durchgeführt. Es gibt keinerlei Hinweise auf geschützte Biotope (i.s. 62 LG), Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete, keine Hinweise auf Flächen mit Bedeutung für den regionalen Biotopverbund, Flächen des LÖBF-Biotopkatasters oder planungsrelevante Arten. Schutzgut Boden (Punkt 13.2.4 im Umweltbericht; Schr. v. Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau u. Energie v. 01.12.2014, Schr. v. RWE Power - Abt. Bergschäden v. 09.12.2014): Es werden Aussagen getroffen zu Bauwerksschäden und Gründung von Gebäuden. Es gibt Erkenntnisse über eine Altablagerung und 2 Altlasten im Plangebiet; es erfolgt deren Kennzeichnung. Schutzgut Wasser (Punkt 13.2.5 im Umweltbericht; Schr. v. Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau u. Energie v. 01.12.2014, Schr. v. RWE Power - Abt. Bergschäden v. 09.12.2014, Schr. v. Erftverband v. 09.02.2015): Es werden Aussagen getroffen zu tagebaubedingten Sümpfungsmaßnahmen, Ansteigen des Grundwasserspiegels, zu Wasserschutzzonen, zum Umgang mit Oberflächenwasser und zur Entwässerung des Planbereichs. Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Schutzgut Klima/Luft (Punkte 13.2.6 u. 13.2.7 im Umweltbericht) Es gibt Ausführungen zum Klima, zur Kaltluftentstehung sowie zu verkehrlichen und gewerblichen Emissionen. Es gibt keine Daten zur Belastung durch Luftschadstoffe. Schutzgut Kultur- und Sachgüter (Punkt 13.2.8 im Umweltbericht) Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf (Boden-) Denkmäler vor. An das Plangebiet grenzt das Denkmal Nr. 192 ehemaliges Walzwerk, Werkzeugmaschinenfabrik, Eisengießerei. Es liegt eine Artenschutzrechtliche Prüfung des städtischen Umweltbeauftragten aus 2014 vor. Sie beinhaltet eine Vorprüfung des Artenspektrums, die vorhabenbedingten Wirkungen, die Betroffenheit relevanter Arten, eine Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte sowie Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Die Prüfung kommt zu dem Schluss, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die Planänderung nicht berührt sind. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. 3 Abs. 2 Satz 2 und 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Grevenbroich, den 05.05.2017

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Betr.: Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K 30 Stövergasse Ortsteil Kapellen hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Der Rat der Stadt Grevenbroich hat in seiner Sitzung am 11.05.2017 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K 30 Stövergasse Ortsteil Kapellen - als Satzung beschlossen. Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Plan schwarz umrandet, unterbrochen dargestellt. Ortsteil: Kapellen BPlan-Änd.-Nr.: 1. Änderung K 30 Bezeichnung: Stövergasse Druckgenehm. Rhein-Kreis Neuss: DGK 5 (3662) Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K 30 wird ab sofort mit Begründung im städtischen Verwaltungsgebäude Neues Rathaus, Rathauserweiterungsbau, Grevenbroich, Zimmer 212, Ostwall 6, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Übereinstimmungsbestätigung/ Bekanntmachungsanordnung gemäß 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K 30 ist durch Ratsbeschluss vom 11.05.2017 ordnungsgemäß zustande gekommen. Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 11.05.2017 übereinstimmt und dass nach 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung NRW vom 26.08.1999 (GV.NRW S. 516) in der aktuell geltenden Fassung verfahren worden ist. Die Bekanntmachung wird hiermit angeordnet. Grevenbroich, den 12.05.2017 Bekanntmachungsanordnung gemäß 2 Abs. 4 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) Erklärung:

Der Satzungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K 30 wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch tritt der Bebauungsplan (Satzung) mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: 1. Gemäß 44 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt nach 44 Abs. 4 Baugesetzbuch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorstehend bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 2. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuch beim Zustandekommen der Satzung wird gemäß 215, 214 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Grevenbroich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind. 3. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehenden Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Grevenbroich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Grevenbroich, den 12.05.2017 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Betr.: Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. N 46 Jahnstraße Ortsteil Hülchrath hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Der Rat der Stadt Grevenbroich hat in seiner Sitzung am 11.05.2017 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. N 46 Jahnstraße Ortsteil Hülchrath - als Satzung beschlossen. Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Plan schwarz umrandet, unterbrochen dargestellt. Ortsteil: Hülchrath BPlan-Änd.-Nr.: 1. Änderung N 46 Bezeichnung: Jahnstraße Druckgenehm. Rhein-Kreis Neuss: DGK 5 (3662)

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. N 46 wird ab sofort mit Begründung im städtischen Verwaltungsgebäude Neues Rathaus, Rathauserweiterungsbau, Grevenbroich, Zimmer 212, Ostwall 6, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Übereinstimmungsbestätigung/ Bekanntmachungsanordnung gemäß 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. N 46 ist durch Ratsbeschluss vom 11.05.2017 ordnungsgemäß zustande gekommen. Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 11.05.2017 übereinstimmt und dass nach 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung NRW vom 26.08.1999 (GV.NRW S. 516) in der aktuell geltenden Fassung verfahren worden ist. Die Bekanntmachung wird hiermit angeordnet. Grevenbroich, den 12.05.2017 Bekanntmachungsanordnung gemäß 2 Abs. 4 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) Erklärung: Der Satzungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. N 46 wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch tritt der Bebauungsplan (Satzung) mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: 1. Gemäß 44 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt nach 44 Abs. 4 Baugesetzbuch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorstehend bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 2. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuch beim Zustandekommen der Satzung wird gemäß 215, 214 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Darlegung des die

Verletzung begründenden Sachverhalts innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Grevenbroich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind. 4. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehenden Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Grevenbroich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Grevenbroich, den 12.05.2017 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Betr.: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. W 53 Grevenbroicher Straße Ortsteil Wevelinghoven - hier: Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Grevenbroich hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. W 53 Grevenbroicher Straße Ortsteil Wevelinghoven - beschlossen. die Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Plan schwarz umrandet, unterbrochen dargestellt. Ortsteil: Wevelinghoven BPlan-Nr.: W 53 Bezeichnung: Grevenbroicher Straße Druckgenehm. Rhein-Kreis Neuss: DGK 5 (3662)

Gemäß 3 Abs. 1 BauGB wird über die beabsichtigte Planung mit den Bürgerinnen und Bürgern eine öffentliche Anhörung und Erörterung durchgeführt. Zu diesem Zweck liegt der Planentwurf in der Zeit vom 15.05.2017 bis einschließlich 19.05.2017 im städtischen Verwaltungsgebäude Neues Rathaus, Rathauserweiterungsbau Ostwall 6, Grevenbroich, Zimmer 212, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Zusätzlich können die öffentlichen Informationen zu diesem Planverfahren über die für jedermann zugängliche Ausgabeseite der Stadt Grevenbroich im Internet unter www.o-sp.de/grevenbroich eingesehen werden. Während der Dienststunden stehen Mitarbeiter des Fachbereiches Stadtplanung/Bauordnung zur Auskunft zur Verfügung. Grevenbroich, den 05.05.2017 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Betr.: Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans gem. 6 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB). Der Flächennutzungsplan der Stadt Grevenbroich ist am 29.03.2007 wirksam geworden. Der Planungszeitraum, für den ein Flächennutzungsplan aufgestellt wird, beträgt etwa 15 Jahre. Nun besteht der Flächennutzungsplan aber nicht mehr in der Form, in der er ursprünglich aufgestellt wurde. Die Stadt Grevenbroich hat ihn laufend durch Änderungen an die Entwicklung angepasst. Der Flächennutzungsplan wurde unter Berücksichtigung aller bisherigen wirksamen Änderungen und Ergänzung und Berichtigungen im Rahmen von Verfahren nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) auf einer aktuellen Planunterlage neu gezeichnet und enthält nun auch: als nachrichtliche Übernahme: - Regelungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz: Überschwemmungsbereich Gillbach als Vermerke: - Überschwemmungsbereich Erft - Risikogebiet Erft und Gillbach Der Flächennutzungsplan in der aktuellen Fassung wird hiermit gemäß 6 Abs. 6 BauGB bekannt gemacht.

Der Flächennutzungsplan wird ab sofort zu jedermanns Einsicht im städtischen Verwaltungsgebäude Neues Rathaus, Rathauserweiterungsbau, Ostwall 6, Grevenbroich, Zimmer 212 während der Dienststunden bereitgehalten. Zusätzlich kann der Flächennutzungsplan über die für jedermann zugängliche Ausgabeseite der Stadt Grevenbroich im Internet unter www.o-sp.de/grevenbroich eingesehen werden. Grevenbroich, den 05.05.2017 Die Dienststunden des Fachbereiches Stadtplanung/Bauordnung sind: montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr Amtliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Entwurf der Haushaltssatzung 2018 Gemäß 80 Abs. 3 in Verbindung mit 81 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Grevenbroich für das Haushaltsjahr 2018 mit seinen Anlagen während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat bei der Stadtverwaltung Grevenbroich, Fachbereich Finanzmanagement (FB 20), Verwaltungsgebäude Am Markt 2 (Neues Rathaus), Grevenbroich, 3. Etage, Zimmer 347 zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt. Gegen den Entwurf können Einwohner oder Abgabepflichtige der Stadt gemäß 80 Abs. 3 Satz 2 GO NW innerhalb einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen Einwendungen erheben. Gegen den Entwurf der Haushaltssatzung mit den zugehörigen Anlagen können während der Dienststunden vom 15. Mai 2017 bis zum 02. Juni 2017 Einwendungen erhoben werden. Die Dienststunden lauten: montags - mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift beim der Stadt Grevenbroich - Fachbereich Finanzmanagement (FB 20) -, Verwaltungsgebäude Am Markt 2 (Neues Rathaus), Grevenbroich, 3. Etage, Zimmer 347, einzulegen.

Über die Einwendungen, die gegen den Entwurf der Haushaltssatzung und dessen Anlagen erhoben werden, beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung. Grevenbroich, den 11. Mai 2017 Impressum Die Rathauszeitung" erscheint im Erft-Kurier Der Lokal Anzeiger für Grevenbroich - als amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Grevenbroich. Verteilung: Kostenlos mit dem Erft-Kurier V.i.S.d.P.: Stadt Grevenbroich, Der Redaktion: Dr. Marc Saturra Tel. 02181/608-261, Fax 02181/608-8261 Marc.Saturra@grevenbroich.de Altes Rathaus, Am Markt 1 41515 Grevenbroich Auswahl und redaktionelle Bearbeitung bleiben vorbehalten. Redaktionsschluss: 10 Tage vor Erscheinen ENDE DER AMTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN