Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013:



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Transkript:

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013: Top Meldung des Monats BFH gibt den subjektiven Fehlerbegriff bei der Bilanzberichtigung auf 3 EStG Krankenversicherungsschutz des Arbeitnehmer Ehegatten 4 EStG Ehegatten Arbeitsverhältnis erfordert feste und nachgewiesene Zeiten 4, 9 EStG Arbeitszimmer in der Zweitwohnung im Obergeschoss fällt unter Abzugsbeschränkung 6 EStG Bilanzausweis von gezahlten Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude 17 EStG Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft führt zu Anschaffungskosten 21 EStG BFH definiert erneut die Einkunfts erzielungsabsicht bei Wohnungsleerstand Schuldzinsen nach dem Immobilienverkauf sind nachträgliche Werbungskosten 33 EStG Ist die Ehescheidung voll absetzbar? Medizinische Maßnahme ohne konkreten Bezug zur Heilung einer Krankheit 34 EStG Keine Tarifermäßigung für Honorare aus mehrjährigen Mandaten KStG, ErbStG Stellung einer vga zur Schenkung beim Verkauf eines Besserungsscheins UmwStG Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen 1 UStG Verkauf eines Erbbaurechts ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen 2 UStG Eine Organschaft ist auch mit Nichtunternehmern möglich 4 UStG Neue Definition der Umsatzsteuerbefreiung fürs Ehrenamt Vermietung von Kirmesstandfläche ist steuerfrei 6a UStG Kein Vertrauensschutz bei mangelhaften Nachweisen zu EU Lieferungen 12 UStG Praxisrelevanter Anwendungserlass zur Abgabe von Speisen und Getränken 15 UStG EuGH Anfrage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR Bei Widerspruch gegen Gutschrift gibt es keinen Vorsteuerabzug 18 UStG Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der umsatzsteuerlichen Organschaft 13 ErbStG Kein steuerfreies Familienheim bei zwingenden beruflichen Gründen

AO, EStG Teilverjährung von Veräußerungsverlusten bei hinterzogenen Kapitaleinkünften Fehler des Finanzamtes führt nicht zur Steuerhinterziehung Steuern kompakt 3 EStG Pauschsteuersatz kurzfristig angestellter ausländischer Künstler Steuern kompakt 6 EStG Aktivierung von Verwaltungs als Herstellungskosten Steuern kompakt 10 EStG Einsprüche gegen Steuerberaterkosten sind erledigt Steuern kompakt 10d EStG Den Sockelbetrag gibt es auch bei Insolvenz nur einmal Steuern kompakt 13a EStG Besondere Gewinnermittlung gilt nicht für Weinbaubetrieb Steuern kompakt 33b EStG Neuer Schwerbehindertenausweis ab 2013 Steuern kompakt 14 UStG Berichtigung setzt erstmalige Rechnung voraus Steuern kompakt 4 UStG Anforderungen an die Berufsqualifikation beim Podologen Steuern kompakt 24 UStG Kein Durchschnittssatz bei Entsorgung von Speiseabfällen Steuern im Blickpunkt Umsatzsteuerbefreiung Schönheitsoperationen und Schwangerschaftsabbrüche Steuern im Blickpunkt ELStAM Bericht zum Status Quo und Ausblick Steuern im Blickpunkt Übergangsregel Nachweis bei EU Lieferung Steuern im Blickpunkt Abgabefrist für Steuererklärungen Hessisches Pilotprojekt zur Neuregelung der Abgabefristen Steuern im Blickpunkt Inländische Einkünfte Prüfung der Einkunftsgrenzen bei beschränkt Steuerpflichtigen Steuern im Blickpunkt Gutachterausschüsse für Grundstückswerte Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder Steuern im Blickpunkt Schwimmende Häuser Keine Grunderwerbsteuer mangels Gebäude Steuern im Blickpunkt Flurbereinigung Aufteilung der Grunderwerbsteuer Steuern im Blickpunkt Steuerstundungsmodell Was fällt unter 15b EStG? Strategische Vermögensplanung Kapitalanlage Sittenwidrig bei Abhängigkeit der Rendite vom Tod Strategische Vermögensplanung Kapitaleinkünfte Günstigerprüfung bei bestandskräftigen Bescheiden Statistiken Daten für den Monat Juli Termine und aktuelle Statistiken

Top Meldung des Monats BFH gibt den subjektiven Fehlerbegriff bei der Bilanzberichtigung auf Die Richter des Großen Senats des BFH haben den subjektiven Fehlerbegriff, der bisher in bilanziellen Rechtsfragen galt, aufgegeben. Die Finanzämter sind nun nicht länger an rechtliche Beurteilungen von Steuerbilanzen gebunden, wenn diese zwar aus Sicht des Kaufmanns vertretbar, objektiv jedoch fehlerhaft sind. Das FA ist demnach also verpflichtet, eine Berichtigung der Steuerbilanz als Grundlage für die Veranlagung nach der objektiv richtigen Rechtslage durchzuführen, auch wenn einzelne Ansätze aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der ursprünglichen Bilanzaufstellung noch vertretbar waren. Zudem gilt diese Änderungsoption auch für eine in diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit von Verwaltung und Rechtsprechung praktizierte und später geänderte Rechtsauffassung. Hintergrund Bisher galt für die Beurteilung, ob eine eingereichte Steuerbilanz fehlerhaft ist, auch bei Rechtsfragen ein subjektiver Maßstab. War die einer Bilanz oder einem Ansatz zugrunde liegende rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar, war die Behörde daran bei der Steuerfestsetzung gebunden. Das galt sogar, wenn diese Beurteilung objektiv fehlerhaft war. Neu ist nach Auffassung des Großen Senats, dass sich keine Bindung des FA an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbare rechtliche Beurteilung in der Handelsoder Steuerbilanz aus 5 Abs. 1 und 4 Abs. 2 EStG ableiten lässt. Somit sind Finanzverwaltung und gerichte insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage unabhängig davon zugrunde zu legen, ob sich die unzutreffende Ansicht beim Unternehmer zugunsten oder zu seinen Lasten ausgewirkt hatte. Zugrunde liegender Sachverhalt Im konkreten Fall ging es um das Angebot zum verbilligten Erwerb von Mobiltelefonen. Voraussetzung war, dass die Kunden einen 24 Monats Vertrag abschlossen. Laut FA stellte die verbilligte Abgabe einen Aufwand dar, der über eine aktive Rechnungsabgrenzung periodengerecht über die Laufzeit zu verteilen war. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung entsprach die Entscheidung des Unternehmens, keinen RAP zu bilden, der kaufmännischen Sorgfalt. Die Entscheidung war somit subjektiv nicht fehlerhaft. Da die bisherige Rechtsprechung aufgegeben wurde, ist eine Bindung des FA an eine objektiv unzutreffende, bei Bilanzaufstellung vertretbare rechtliche Beurteilung nicht mehr gegeben, sodass der RAP in der Bilanz gewinnerhöhend angesetzt werden kann. Sechs Hinweise für die Praxis 1. Die Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs eröffnet Steuerpflichtigen die Option, nach Bilanzaufstellung erfolgte günstige Rechtsprechung oder Verwaltungsansicht noch geltend zu machen. Dies bietet sich bei Betriebsprüfungen an, wenn Mehrergebnisse abgemildert werden sollen. Hier kann dann etwa eine Rückstellung gebildet werden, was bisher unzulässig war. 2. Die Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs kann sich auch steuerbelastend auswirken. Der Unternehmer muss möglicherweise rückwirkend eine Gewinnerhöhung mit der Folge von Nachzahlungszinsen nach â 233a AO hinnehmen. 3. Die neuen Grundsätze sind sofort anzuwenden, da es nach der Vorgabe vom Großen Senat des BFH keine Übergangsregelung gibt. Da sowohl Finanzverwaltung als auch Rechtsprechung an die Gesetze gebunden sind, kann der Große Senat nur ausnahmsweise eine Übergangsregelung zugunsten des Steuerpflichtigen treffen. 4 Die Voraussetzungen für eine Übergangsregelung zum Vorteil von Bilanzierenden liegen nicht vor. Zur entschiedenen Frage gibt es keine langjährige BFH Rechtsprechung zugunsten von Unternehmern. Es kommt deshalb nur eine allgemeine Billigkeitsregelung gemäß 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO in Betracht, beispielsweise im Fall einer bedeutsamen Verböserung der Rechtsprechung oder Verwaltung zu Bilanzierungsfragen. 5. Die Frage zur Anwendung der neuen Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff im Hinblick auf unzutreffende oder wenig konkrete Tatsachen wie beispielsweise Prognosen oder Schätzungen in der Bilanz hat der Große Senat ausdrücklich offen gelassen. 6. Über die Einkommensteuer Änderungsrichtlinien 2012 wird in R 4.4 Satz 6 neu geregelt, dass sich sowohl die Bilanzberichtigung als auch die Bilanzänderung bei einer Personengesellschaft auf die komplette Mitunternehmerschaft beziehen. Danach berechtigt eine Berichtigung in einer

Fundstellen Gesamthandsbilanz zur Änderung in den Ergänzungs oder Sonderbilanzen der Mitunternehmer. Dem Verzicht auf eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise stehen hierdurch eintretende Gewinnverschiebungen zwischen den Gesellschaftern nicht entgegen. BFH 31.1.13 GrS 1/10 BFH 7.4.10, I R 77/08, BStBl II 10, 739 Bisherige Rechtsprechung: BFH 5.9.01, I R 107/00, BStBl II 02, 134; 5.4.06, I R 46/04, BStBl II 06, 688; 5.6.07, I R 47/06, BStBl II 07, 818; 23.1.08, I R 40/07, BStBl II 08, 669; 17.7.08, I R 85/07, BStBl II 08, 924; 16.12.09, IV R 18/07, BFH/NV 10, 1419

3 EStG Krankenversicherungsschutz des Arbeitnehmer Ehegatten Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen für den Ehegatten seines Arbeitnehmers, steht dem Partner nur der ermäßigte Höchstbetrag nach 10 Abs. 4 EStG zu. Dies gilt entsprechend für beihilfeberechtigte Gatten eines Beamten. Ein aktuelles BFH Urteil bezieht sich auf Vorsorgeaufwendungen, die pro Jahr bis zu 2.800 EUR abgezogen werden können. Der Höchstbetrag von 1.900 EUR kommt zum Ansatz, wenn eine Person Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder ihr steuerfreie Arbeitgeber Beiträge hierzu gezahlt werden. Zusammen veranlagte Ehegatten haben zwar einen gemeinsamen Höchstbetrag, der summiert sich jedoch aus dem jedem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag. Sachverhalt Im zugrunde liegenden Fall war das Ehepaar nicht erwerbstätig. Dem Ehemann zahlte der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung für sämtliche Familienangehörige. In diesem Fall gibt es den reduzierten Höchstbetrag für beide Partner. Unerheblich ist, ob der Zuschuss an denjenigen gezahlt wird, der mangels Beschäftigung keinen eigenen Anspruch hat. Denn Leistungen nach 3 Nr. 62 EStG liegen auch dann vor, wenn sie darauf basieren, dass die Versicherungsbeiträge durch die Bemessung von beiden Partnern den Zuschuss des Arbeitgebers erhöhen. Auch bei beihilfeberechtigten Angehörigen steht Beamten nur der reduzierte Höchstbetrag zu, was die Verwaltung in einigen Kombinationen bislang anders gesehen hatte. Entscheidung Nach Ansicht des BFH besteht in dieser Regelung kein Verfassungsverstoß. Dies hatte das BVerfG bereits 2008 geklärt. Vor allem begründen die unterschiedlichen Höchstbeträge keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, die Differenzierung beruht auf einem sachlichen Grund und ist daher nicht willkürlich. HINTERGRUND Vorsorgeaufwendungen i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG können grundsätzlich bis zur Höhe von 2.800 EUR abgezogen werden (z.b. bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung und Krankheitskosten vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder bei Angehörigen von Beihilfeberechtigten, die nach den beihilferechtlichen Bestimmungen nicht über einen eigenen Beihilfeanspruch verfügen). Bei einem Steuerpflichtigen, der ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen eigenen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für dessen Krankenversicherung Leistungen i.s. des 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden, vermindert sich der Höchstbetrag auf 1.900 EUR. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nur in einem Teil des Kalenderjahres vorliegen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob aufgrund eines Anspruchs tatsächlich Leistungen erbracht werden. Auch die konkrete Höhe des Anspruchs ist unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein eigener Anspruch besteht. Fundstellen BFH 23.1.13, X R 43/09 OFD Frankfurt 28.3.08, S 2221 A 78 St 218

4 EStG Ehegatten Arbeitsverhältnis erfordert feste und nachgewiesene Zeiten Die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Eheleuten setzt voraus, dass die Leistung entweder durch festgelegte Arbeitszeiten geregelt oder durch entsprechende Stundenaufzeichnungen nachgewiesen wird. Sachverhalt Im entschiedenen Fall wurde die Ehefrau eines Arztes von zu Hause aus je nach Bedarf und Arbeitsanfall für verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis aktiv. Die Monatsarbeitszeit war auf 45 Stunden festgelegt, konnte jedoch im Bedarfsfall frei gestaltet werden. Entscheidung Derartige Bestimmungen sind nicht fremdüblich, weil tatsächlich festgelegte Arbeitszeiten oder zumindest der Nachweis durchgeführter Arbeiten anhand von Stundenzetteln fehlen. Die Frau kann daheim ohne Kontrolle arbeiten. Unter Fremden wird so etwas in der Regel anhand von Aufzeichnungen vertraglich konkret bestimmt. Die Mitwirkung bei bestimmten Vorgängen lässt den Umfang der Arbeit nicht erkennen. Im Klartext heißt dies: Wird keine Auflistung über die geleisteten Stunden erstellt, reicht eine Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit nicht aus. Mit diesem Tenor verweist das FG Düsseldorf auf die Grundsätze der BFH Rechtsprechung, wonach ein Ehegatten Arbeitsverhältnis zivilrechtlich wirksam vereinbart, tatsächlich durchgeführt und inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch der Durchführung bei Verträgen unter Fremden üblich sein muss. PRAXISHINWEIS Bei Verträgen zwischen Dritten wird gewöhnlich festgelegt, an welchen Tagen und Stunden der Angestellte zu arbeiten hat. Dabei ist es unüblich, dass der Angestellte lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen oder monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet wird. Wann die Arbeit im Einzelnen zu leisten ist, liegt dann in der Entscheidung des Arbeitnehmers. Kommt das wie auch unter Fremden ausnahmsweise vor, ist die Arbeitsleistung zu belegen. Fundstellen FG Düsseldorf 16.11.12, 9 K 2351/12 E BFH 27.11.78, GrS 8/77; 27.11.89, GrS 1/88, BStBl II 90, 160

4, 9 EStG Arbeitszimmer in der Zweitwohnung im Obergeschoss fällt unter Abzugsbeschränkung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können grundsätzlich nur dann voll als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Vor diesem Hintergrund hat der BFH entschieden, dass die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung im Obergeschoss eines ausschließlich von einem Selbstständigen und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses unter die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer fällt und somit lediglich pauschal 1.250 EUR absetzbar sind. Sachverhalt Im Urteilsfall erzielte der Ehemann Einkünfte als selbstständiger Erfinder nach 18 EStG. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und Fachliteratur. Dazu unterhielt er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Es bestand keine direkte Verbindung zwischen dem Büro und dem Wohnbereich im Erdgeschoss. Der Zugang zum Büro in der oberen Etage war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte. Entscheidung Trotz dieser Trennung rechnete der BFH das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu. Begründung Die Häuslichkeit bei beruflich und privat genutzten Räumen entfällt erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Wird jedoch das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich vom Berufstätigen und seiner Familie genutzt, ist die baubedingte räumliche Trennung zwischen beruflichen und privaten Räumen nicht so stark ausgeprägt, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre gelöst wird. Fundstellen BFH 15.1.13, VIII R 7/10 BFH 20.6.12, IX R 56/10, BFH/NV 12, 1776 BMF 2.3.11, IV C 6 S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Tz. 3

6 EStG Bilanzausweis von gezahlten Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude Trägt ein Partner Kosten zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes und nutzt er die Immobilie zur Erzielung von betrieblichen Einkünften, sind seine Aufwendungen zu aktivieren und abzuschreiben. Bei Nutzungsende ergibt sich daraus keine Auswirkung auf den Gewinn. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag wird erfolgsneutral ausgebucht. Der BFH wendet hierbei das Nettoprinzip an, das den Abzug der zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann gebietet, wenn und soweit diese auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. Entscheidung In der Bilanz wird der Aufwand wie ein materielles Wirtschaftsgut behandelt, die Herstellungskosten des fremden Gebäudes als Posten für die Verteilung des eigenen Aufwands aktiviert und nach den Gebäude AfA Regeln abgeschrieben. Diese Sonderregel bewirkt aber nicht, dass der Aufwandsposten ansonsten einem Wirtschaftsgut gleichgestellt wird. Somit werden keine Wertsteigerungen zugerechnet, weil nur Aufwendungen für das Fremden gehörende Wirtschaftsgut getragen werden. Endet die Nutzung, gehen die nicht vollständig abgezogen Aufwendungen an den wirtschaftlichen Eigentümer und somit auf den Ehegatten als Anschaffungs oder Herstellungskosten über. Zudem sind vorhandene stille Reserven des Gebäudes nicht in einen Aufgabegewinn einzubeziehen, so der BFH. PRAXISHINWEIS Da es sich lediglich um einen rechnerischen Bilanzposten handelt, kann keine 6b Reinvestitionsrücklage auf das Nutzungsrecht übertragen werden. Fundstellen BFH 19.12.12, IV R 29/09 BFH 29.4.08, VIII R 98/04; 10.4.97, IV R 12/96

17 EStG Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft führt zu Anschaffungskosten Wird eine an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Person vom Gläubiger der Gesellschaft aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft in Anspruch genommen und begleicht diese die Schulden vereinbarungsgemäß in Raten, entstehen nachträgliche Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten zählt nach Ansicht des BFH aber nur der Tilgungs und nicht der Zinsanteil. Insoweit ist der Nennbetrag aus der abgezinsten Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Die Teilzahlungsvereinbarung des Bürgen als Gesellschafter führt zu einer Reduzierung seiner nachträglichen Anschaffungskosten, und zwar mit der Differenz zwischen Nennwert und der abgezinsten Bürgschaftsverpflichtung. Sofern es zu einer weiteren Teilzahlungsvereinbarung kommt, führt das zu einer erneuten Reduzierung der Anschaffungskosten, und zwar zurück auf den Zeitpunkt des Entstehens des Auflösungsverlusts. Somit beeinflussen Vereinbarungen bei Bürgschaftsinanspruchnahme die nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Eine Teilzahlungsvereinbarung wirkt als rückwirkendes Ereignis nach 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Auflösungsverlust entstanden war. Durch die Zahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin tritt eine Änderung des Verlustes nach 17 EStG aus der Auflösung der GmbH ein, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung im Privatvermögen hielt. Dabei kommen als in diesen Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten auch Leistungen eines GmbH Gesellschafters aus der Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Fundstelle BFH 20.11.12, IX R 34/12

21 EStG BFH definiert erneut die Einkunfts erzielungsabsicht bei Wohnungsleerstand Für Vermieter stellt sich oftmals die Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind. In vier nahezu inhaltsgleichen Urteilen hatte der BFH jüngst wichtige Grundsätze präzisiert (s. AStW 13, 248). Nun hat der BFH in weiteren Entscheidungen herausgestellt, unter welchen Voraussetzungen Abzugspotenzial bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Dabei ergeben sich aber keine grundlegenden neuen Erkenntnisse. Der BFH betont erneut die erforderlichen intensiven Bemühungen auf der Suche nach neuen Mietern. Neue Aspekte der aktuellen Urteile Neu ist der Hinweis des BFH auf Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung. Sie sind nicht der Eigennutzung, sondern komplett der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn der Raum nach vorheriger dauerhafter Vermietung leer steht und feststeht, dass das vorübergehend leer stehende Objekt weiterhin für eine Neuvermietung bereitgehalten wird. Die fehlende räumliche Trennung zum Wohnbereich und Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume sowie die theoretische jederzeitige Selbstnutzungsmöglichkeit steht der Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen. Das Objekt der Vermietung muss nicht zwingend eine abgeschlossene Wohnung sein, sondern es kann sich auch um einen bestimmten Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sowie einzelne möblierte Zimmer oder Räumlichkeiten handeln. Dabei verweist der BFH auf die Regeln bei teilweise selbstgenutzten Ferienwohnungen und auf die Vermietung von Messezimmern oder Messewohnungen. Hier ist regelmäßig und typischerweise von einem häufigen Gästewechsel in Verbindung mit Leerstandszeiten auszugehen. Grundsätzlich kann der Hausbesitzer selbst entscheiden, wie er das von ihm angebotene Mietobjekt am Wohnungsmarkt präsentiert. Sofern er wie im Urteilsfall laufend die regionale Wochenzeitung nach Mietgesuchen durchforstet und es seitdem zu gesteigerten Reaktionen sowie zur Bewerbung des Mietobjekts kam, ist das in einer dörflichen Gemeinschaft als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen. PRAXISHINWEIS Grundsätzlich sind bei langem Leerstand an die Nachhaltigkeit der Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese können sich daraus ergeben, dass Immobilieneigentümer mit fast allen in Betracht kommenden Interessenten tatsächlich Kontakt aufnehmen. Dem Hausbesitzer kann es für die Frage der Vermietungstätigkeit nicht negativ ausgelegt werden, dass keine oder nicht zweckmäßigere Schritte zur Vermarktung des Objekts gewählt wurden. Denn die Frage, was als chancenreich anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei steht dem potenziellen Vermieter ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu, betont der BFH. Kommt es später dazu, dass die individuelle Mietersuche Erfolg hatte und zu einer dauerhaften und andauernden Vermietung geführt hat, ist das ein Beweisanzeichen dafür, dass die Vermietungsbemühungen unter den besonderen Bedingungen im konkreten Fall geeignet und die richtigen waren. PRAXISHINWEIS Eine Vermietung im strukturschwachen ländlichen Raum ist grundsätzlich anders zu beurteilen als eine Vermietung in einem Ballungsraum mit erhöhter Wohnungsnachfrage. Neben den Ausführungen zum konkreten Sachverhalt beinhaltet das Urteil darüber hinausgehende allgemeine Hinweise zu Leerstand und bisheriger Rechtsprechung und insbesondere die Beurteilung von erfolglosen, fehlenden, falschen oder verminderten Vermietungs und Vermarktungsaktivitäten. PRAXISHINWEIS Da sich der langjährige Leerstand von Wohnungen im Alltagsleben zu einem umfassenden Problem entwickelt hat, kommt es derzeit zu einer Reihe von Entscheidungen. Kaum hat der BFH weitere Sachverhalte entschieden, schon sind neue Revisionen gegen die Urteile der FG anhängig. So etwa die erst vom BFH aufgrund einer NZB zugelassene Revision gegen ein Urteil des FG Niedersachsen. Hier sprach gegen eine Vermietungsabsicht in Fällen des langjährigen Leerstands, dass für ein Objekt in seiner baulichen Gestaltung offensichtlich trotz Vermietungsbemühungen kein Markt bestand. Sofern der Inhaber untätig bleibt und keine baulichen Veränderungen vornimmt, zählen die aufgelaufenen Mietverluste nicht mehr. Fundstellen

BFH 22.01.13, IX R 19/11 BFH IX R 9/12; IX R 15/12; IX R 68/10; IX R 14/12; IX R 39/11; IX R 40/11; IX R 41/11; 17.10.12, VIII R 51/09; 26.6.12, IX R 67/10; 24.1.12 IX R 16/11; 8.9.10, VIII R 1/10, BFH/NV 11, 223; 28.9.10, IX R 37/09; 18.8.10, X R 30/07; 11.8.10, IX R 3/10; 20.7.10, IX R 49/09 Ferienwohnung: BFH 6.11.01, IX R 97/00, BStBl II 2002, 726; 4.3.08, IX R 11/07, BFH/NV 08, 1462 FG Niedersachsen 19.7.12, 10 K 41/12; Revision unter IX R 48/12 SenFin Berlin 19.12.12, III B S 2253 1/2012 1 Schuldzinsen nach dem Immobilienverkauf sind nachträgliche Werbungskosten Der BFH hatte jüngst zu Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Kaufpreisfinanzierung einer vermieteten Immobilie aufgenommen wurde, im Rahmen des Verkaufs von privaten GmbH Anteilen nach 17 EStG entschieden. Danach können die Schuldzinsen auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten zu 21 EStG abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird. Voraussetzung ist, dass der dabei erzielte Erlös nicht zur vollständigen Tilgung dieses Kredits ausreichte. Die neue und günstige Rechtsprechung kann über die Gewinneinkünfte hinaus auch auf private Mieteinkünfte ausgeweitet werden. Dies hatte die Verwaltung bisher strikt abgelehnt. Die Urteilsgrundsätze werden jetzt allgemein angewendet, wobei es laut BMF in Abstimmung mit den Länderfinanzbehörden jedoch Einschränkungen gibt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften nach 21 EStG ist, dass eine Immobilienveräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist und somit der Steuerpflicht unterliegt, der Verkaufserlös unter dem verbliebenden Darlehenssaldo liegt und, weiterhin die Absicht zur Erzielung von Mieteinkünften bestand und nicht bereits vor der Veräußerung des Grundstücks aus anderen Gründen weggefallen war. Sofern also die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungspreis der Immobilie hätten getilgt werden können, kommt es durch den Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung mangels Veranlassungszusammenhang zu keinem Werbungskostenabzug bei den Mieteinkünften. Gleiches gilt, wenn es zur nicht steuerbaren Immobilienveräußerung außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des 23 EStG kommt. Die neue BFH Rechtsprechung basiert auf dem Gedanken, dass Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb der seit 1999 auf 10 Jahre erweiterten Spekulationsfrist zu erfassen sind und die Steuerpflicht dadurch dem gewerblichen Bereich angeglichen wurde. Aus diesem Grund gilt der nachträgliche Schuldzinsenabzug nach den Vorgaben des BMF nicht für Altfälle, also für Veräußerung oder Vertragsabschlüsse bis Ende 1998. Bei bis dahin abgeschlossenen Verträgen gilt die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin. Das heißt, es kommt für die Zeit nach der Aufgabe der Vermietungsabsicht oder tätigkeit nicht zum nachträglichen Werbungskostenabzug. Die Schuldzinsen werden als Gegenleistung für die Überlassung von Kapital angesehen, das im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient. Vier Praxishinweise: 1. Das BMF wendet die neue Rechtsprechung nur in den Fällen einer steuerbaren Veräußerung ab 1999 nach 23 EStG an. Der BFH hatte hingegen in seinem Urteil keine solche Einschränkung vorgenommen. Die Entscheidungsgründe basieren auf der verlängerten Spekulationsfrist. 2. Die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Vermietungsobjekts gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung führt nicht zu Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, wenn diese unmittelbar mit der steuerfreien Veräußerung zusammenhängen. 3. Verbliebene Schuldzinsen für die Finanzierung einer Beteiligung nach â 17 EStG können schon länger nach der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Durch die Abgeltungsteuer ist dies ab 2009 jedoch nur möglich, indem der GmbH Gesellschafter die Option des 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer wählt und damit 60 % der Werbungskosten im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens

Fundstellen geltend machen kann. Dieses Wahlrecht ist jedoch zeitlich begrenzt nur so lange nutzbar, bis die Beteiligungsquote unter die Grenze von 25 % sinkt oder keine Berufstätigkeit für die GmbH vorliegt. Erfolgte beispielsweise der Verkauf in 2013 und fallen mangels vollständiger Darlehenstilgung weitere Schuldzinsen an, lassen diese sich nur noch von 2009 bis einschließlich 2013 absetzen. 4. Entfallen Schuldzinsen wirtschaftlich auf die Zeit nach der Einordnung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei, sind sie insoweit als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Das gelingt nach einem Urteil des FG Düsseldorf insoweit, als sie auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks abziehbar gewesen wären. Schuldzinsen: BMF 28.3.13, IV C 1 S 2211/11/10001 :001 BFH 20.6.12, IX R 67/10; 16.3.10, VIII R 20/08; 12.11.91, IX R 15/90, BStBl 92 II, 289 Vorfälligkeitsentschädigung: BFH 9.8.12, IX B 57/12, BFH/NV 12, 2014 17: OFD Münster 23.8.12, aktualisierte Kurzinfo 07/2012 Liebhaberei: FG Düsseldorf 4.7.12, 9 K 4673/08 E, Revision unter IX R 37/12 BMF 8.10.04, IV C 3 S 2253 91/04, BStBl I 04, 933

33 EStG Ist die Ehescheidung voll absetzbar? Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf kann die Scheidung in vollem Umfang nach 33 EStG geltend gemacht werden. Das betrifft auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungs und Zugewinnausgleich sowie dem Unterhalt. Damit stellt sich das FG Düsseldorf gegen den BMF Nichtanwendungserlass, in dem die Finanzverwaltung keinen völligen Abzug der Zivilprozesskosten zulässt, sondern lediglich die Kosten der Ehescheidung und des Versorgungsausgleichs akzeptiert. Das Recht der Eheschließung und scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts, Vermögens und Versorgungsfragen unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Andere, billigere Verfahren stehen Paaren zur Beendigung ihrer Ehe nicht zur Verfügung. PRAXISHINWEIS Der BFH hatte entschieden, dass Zivilprozesskosten zwangsläufig erwachsen können und damit über 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Er meint aber auch, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnliche Belastung ist. Dem wird in mehreren Revisionsverfahren Gelegenheit zur Überprüfung gegeben. Die Frage der Abzugsfähigkeit erscheint darüber hinaus schon aus Praxisrelevanz insgesamt klärungsbedürftig. Fundstellen FG Düsseldorf 19.2.13, 10 K 2392/12 E Revisionen unter X R 34/12, IX R 41/12, VI R 66/12, VI R 69/12, VI R 70/12 BMF 20.12.11, IV C 4 S 2284/07/0031 :002, BStBl. I 11, 1286 Medizinische Maßnahme ohne konkreten Bezug zur Heilung einer Krankheit Maßnahmen zur Heilung einer Krankheit oder deren Linderung werden ohne Prüfung der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach typisierend als außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG berücksichtigt. Behandlungen aus kosmetischen Erwägungen ohne medizinische Notwendigkeit und therapeutisches Ziel fallen nicht unter Heilbehandlungen und Krankheitskosten. Sie gehören damit zur Lebensführung nach 12 Nr. 1 EStG. Ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Behandlung der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient, befindet sich der Steuerpflichtige im Zweifel in der Beleg und Nachweispflicht. Anwendungskatalog ist nicht umfassend Im Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden in 64 Abs. 1 EStDV die Nachweise von Krankheitskosten festgeschrieben. Der Anwendungskatalog enthält jedoch keine Regelung, ob ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amts oder vertrauensärztliches Attest gefordert werden kann. Daher soll nach der Vorgabe des FinMin Schleswig Holstein ein Steuerpflichtiger die Zweckbestimmung seiner Behandlung anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Ein Attest des behandelnden Arztes genügt grundsätzlich nicht. PRAXISHINWEIS Der Nachweis einer medizinischen Indikation gilt auf jeden Fall als erbracht, wenn sich Krankenversicherung oder Beihilfe an den Behandlungskosten beteiligen. Beim Streit über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung erleichtert ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung der Krankenversicherung zur medizinischen Notwendigkeit die Nachweisführung. Fundstelle FinMin Schleswig Holstein 12.3.13, Kurzinfo ESt 6/13 VI 313 S 2284 187

34 EStG Keine Tarifermäßigung für Honorare aus mehrjährigen Mandaten Berufsübliche Honorare für die mehrere Jahre andauernde Mandatsbetreuung führen bei einem Freiberufler nicht zu außerordentlichen Einkünften. Damit bestätigt der BFH seine langjährige Rechtsprechung. Es entfällt damit die Möglichkeit, geballte Zahlungen nach 34 EStG zu behandeln und die darauf entfallende Einkommensteuer als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten tarifermäßigt zu berechnen. Sachverhalt Im Urteilsfall bearbeitete ein Rechtsanwalt über mehrere Jahre hinweg ein größeres Erbrechtsmandat und erhielt nach erfolgreichem Abschluss von seinen Mandanten eine hohe Honorarzahlung. Entscheidung Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Honoraren eines Anwalts nicht um außerordentliche Einkünfte, wenn dieser keine arbeitnehmerähnliche Stellung oder abgrenzbare Sondertätigkeit ausübt. Die Anwendung des 34 EStG bleibt auf besondere, außergewöhnliche Tätigkeiten beschränkt. Für die Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften reicht es grundsätzlich nicht aus, dass ein Freiberufler für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält. Diese Honorare können nur dann den außerordentlichen Einkünften zugeordnet werden, wenn sich der Anwalt über mehrere Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache widmet und dafür die Vergütung in einem Veranlagungszeitraum erhält und dies von der übrigen Tätigkeit ausreichend abgrenzbar ist oder es sich um die einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung handelt. Daneben kommen außerordentliche Einkünfte auch für den Fall in Betracht, in denen einem Steuerpflichtigen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt. Fundstellen BFH 30.1.13, III R 84/11 BFH 14.12.06, IV R 57/05

KStG, ErbStG Stellung einer vga zur Schenkung beim Verkauf eines Besserungsscheins Der II. Senat des BFH hat mit einer Unsicherheit ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vga) zugleich SchenkSt auslösen kann aufgeräumt und mit Urteil vom 30.1.2013 klargestellt, dass es jedenfalls im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter zwar vga, nicht aber zugleich freigebige Zuwendungen geben könne. Sachverhalt Verkürzt ging es um folgenden Sachverhalt: Eine AG verkaufte einen Besserungsschein (dieser entstand durch den Verzicht auf eine Konzernforderung i.h. von nominal 2 Mio. EUR) für 1 EUR an ihren mittelbaren Alleingesellschafter. Der Kaufpreis entsprach nach den Feststellungen des FG im Zeitpunkt des Verkaufs dem Verkehrswert des Besserungsscheins. Drei Jahre später trat der Besserungsfall ein und der Alleingesellschafter wurde nahezu in voller Höhe des Nominalwerts der wieder aufgelebten Konzernforderung befriedigt. Auf dem bei der GmbH geführten Darlehenskonto wurden die Beträge gutgeschrieben. Entscheidung Das FA ging von freigebigen Zuwendungen aus und setzte daher Schenkungsteuer fest. Auch der unangemessene Vermögensvorteil durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter oder umgekehrt sieht der BFH nicht als Schenkungen an. Bei einer freigebigen Zuwendung muss sie objektiv unentgeltlich sein und subjektiv den Willen zur Freigebigkeit beinhalten. Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft erfolgen nicht freigebig und sie beruhen unabhängig davon auf dem Gesellschaftsverhältnis, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden. Als Folge haben sie im Verhältnis von Gesellschaft zu Beteiligten ausschließlich ertragsteuerliche Folgen. Fundstelle BFH 30.1.13, II R 6/12

UmwStG Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen Der BFH hat zwei für die Praxis relevante Urteile im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen veröffentlicht. 1. Werden bei einer Neugründung nur Einzelwirtschaftsgüter und kein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in die übernehmende Kapitalgesellschaft eingebracht, greifen die Rückwirkungsfiktionen des â 20 Abs. 7 und 8 UmwStG nicht. Die auszugliedernden Wirtschaftsgüter sind der übernehmenden (Vor )Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bilanziell zuzuordnen, ggf. also schon vor Übergang des zivilrechtlichen Eigentums. Im Zuge der Ausgliederung übernommene Pensionsverpflichtungen sind sowohl in der Eröffnungsbilanz als auch in den Folgebilanzen der übernehmenden Gesellschaft mit den Anschaffungskosten und nicht mit den Teilwerten nach Maßgabe des 6a Abs. 3 EStG 2002 anzusetzen. 2. Es entsteht kein Anschaffungsgewinn, wenn eine steuerlich passivierte Verbindlichkeit mit dem Wertansatz laut HGB entgeltlich übernommen und dann so bewertet wird. Der Übernehmende hat die Pensionsverpflichtungen nach versicherungsmathematischen Barwerten als Anschaffungskosten anzusetzen. Dabei ist 6a EStG in den Folgebilanzen nur für die Weiterentwicklung der Pensionsrückstellung relevant. Das bedeutet, dass Zuführungen unterbleiben, solange die Rückstellung den Wertansatz nach 6a EStG überschreitet. Laut BFH ist das alte â UmwStG vor Inkrafttreten des SEStEG auf Ausgliederungen anders als auf Abspaltungen insgesamt nicht anwendbar, wenn kein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil ausgegliedert wird. Damit greift die gesetzliche Rückwirkung auf den Übertragungsstichtag nicht. Die Rechtslage nach aktuellem Recht hat der BFH offen gelassen. Fundstellen BFH 12.12.12, I R 28/11 BFH I R 69/11; 16.12.09, I R 102/08, BStBl II 11, 566; 14.12.11, I R 72/10, BFH/NV 12, 635

1 UStG Verkauf eines Erbbaurechts ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem und verpachtetem Gebäude stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen nach 1 Abs. 1a UStG dar, wenn es zur Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber kommt. Laut BFH setzt die Vorschrift voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder kostenlos übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird und der erwerbende Unternehmer aufgrund der sogenannten Fußstapfen Theorie an die Stelle des Veräußerers tritt. Sachverhalt Im Streitfall ging es darum, ob die Veräußerung eines Erbbaurechts mit einem aufstehenden, verpachteten Rehabilitationszentrum im Jahr 1998 eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Hintergrund Ändern sich bei einem Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen ( 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Entscheidung Die Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt auch bei der Veräußerung eines Erbbaurechts mit verpachtetem Gebäude wie im Urteilsfall einem Rehabilitationszentrum. Der BFH weist darauf hin, dass es für die Annahme eines gesondert geführten Betriebs bei konformer Auslegung des Art. 5 Abs. 8 der Mehrwertsteuer Richtlinie nicht darauf ankommt, ob beim Veräußerer für das übertragene Erbbaurecht mit verpachtetem Gebäude zuvor eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag. Insoweit ist entgegen â Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 2 UStAE dabei auch unmaßgeblich, ob der veräußerte Unternehmensteil einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hatte. Er muss also weder unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbstständigen Betriebs geführt worden noch nach außen hin ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen sein. PRAXISHINWEIS Kommt es im Nachhinein zur Einstufung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, ändern sich die Verhältnisse. Daher ergeben sich gemäß 15a Abs. 1 und 4 UStG entsprechende Vorsteuerkorrekturen. Fundstelle BFH 19.12.12, XI R 38/10

2 UStG Eine Organschaft ist auch mit Nichtunternehmern möglich Aus der Mehrwertsteuer Systemrichtlinie geht nicht hervor, dass nichtsteuerpflichtige Personen in keine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden können, so der EuGH zu den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft. Insoweit hat Irland nicht gegen EU Recht verstoßen, indem es dort möglich ist, dass ein Nichtunternehmer zu einer Organschaft gehören kann. Aus dem Wortlaut der Systemrichtlinie ergibt sich, dass sie jedem Mitgliedstaat erlaubt, mehrere Subjekte zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie im Gebiet dieses Landes ansässig, rechtlich unabhängig und durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind. Dies macht die Anwendung der Mehrwertsteuer Systemrichtlinie nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht davon abhängig, dass diese Subjekte selbst einzeln die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben. Da der Begriff Personen und nicht Steuerpflichtige verwendet wird, wird kein Unterschied zwischen steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen Personen gemacht. Daher ist die Mehrwertsteuer Systemrichtlinie nicht so auszulegen, dass nichtsteuerpflichtige Personen nicht in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden könnten. Zwar können Staaten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder zur Vermeidung bestimmter Missbräuche Subjekte ausschließen. Der Einbezug nichtsteuerpflichtiger Personen in eine Mehrwertsteuergruppe trägt aber zu einer Verwaltungsvereinfachung bei und verhindert Missbräuche. PRAXISHINWEIS 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG schließt aufgrund der bestehenden Voraussetzungen derzeit noch aus, dass Nichtunternehmer einer Organschaft angehören können. Das sieht auch die Verwaltung in Abschn. 2.8 Abs. 1 Satz 5 UStAE so. Fundstelle EuGH 9.4.13, C 85/11; Kommission/Irland

4 UStG Neue Definition der Umsatzsteuerbefreiung fürs Ehrenamt Es kommt zu weiteren Definitionen der Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 26b UStG beim ehrenamtlichen Engagement. Hierzu erweitert das BMF Abschn. 4.26.1 Abs. 1 UStAE in Hinsicht auf den Zeitaufwand und das dafür gezahlte angemessene Entgelt. Die Grundsätze sind rückwirkend auf Umsätze ab dem 1.1.2013 anzuwenden. Für die neue Vorgabe an pauschale Vergütungen dürfen Vertrag, Satzung oder Beschluss hingegen noch bis zum 31.3.2014 entsprechend angepasst werden. Maßgebend ist die BFH Rechtsprechung zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie wird entweder in anderen Gesetzen als dem UStG oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet. Bei 50 EUR je Stunde sowie 17.500 EUR im Jahr wird als Nichtbeanstandungsgrenze auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet. Neu ist, dass sich der Jahresbetrag auf steuerbefreite ehrenamtliche Tätigkeiten beschränkt, bislang bezog sich die Grenze auf die gesamten Aktivitäten. Weiterhin steuerfrei bleibt der Auslagenersatz der tatsächlich entstandenen Kosten. Hierunter fallen jetzt auch die Vorgaben in den LStR zu den Reisekostenerstattungen vom Arbeitgeber, etwa der pauschale Kilometersatz von 30 Cent und die Verpflegungspauschbeträge. Unverändert fallen Pauschalvergütungen nicht unter 4 Nr. 26b UStG. Sie sind jedoch unschädlich, wenn dies durch Vertrag, Satzung oder Beschluss geregelt ist, unter Angabe der konkreten Tätigkeitsstunden pro Woche, Monat und Jahr sowie den beiden Betragsgrenzen 50 EUR pro Tätigkeitsstunde sowie 17.500 EUR im Jahr. Fundstellen BMF 27.3.13, IV D 3 S 7185/09/10001 04 BMF 2.1.12, IV D 3 S 7185/09/10001, BStBl I 12, 59 Vermietung von Kirmesstandfläche ist steuerfrei Die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 12a UStG bei Vermietung von Grundstücken gilt auch für überlassene Kirmesstandflächen auf öffentlichem Grund. Die Stadt erbringt einheitliche steuerfreie Vermietungsleistungen an die Schausteller. Die Überlassung der Standplätze stellt als Hauptleistung das wesentliche Element dar. Daneben haben Organisation der Kirmes, Bewässerung und Werbung keinen eigenständigen Zweck. Hier handelt es sich also um Nebenleistungen. Die Umsatzsteuerbefreiung greift auch bei Wochen und Jahrmärkten, so das Urteil des FG Münster, das entgegen der Verwaltungsauffassung entschied. Gegen diese Entscheidung wurde nun Revision eingelegt. PRAXISHINWEIS In der eingelegten Revision kann der BFH seine Rechtsprechung konkretisieren. Bislang hatte er lediglich die Überlassung von Standplätzen für Wochenmärkte als einheitliche Vermietungsleistung angesehen, die als Vermietung von Grundstücken steuerbefreit ist. Die Verwaltung hatte die Rechtsprechung zwar angewendet, stellte aber auch klar, dass die Grundstücksüberlassung für Jahrmärkte, an denen neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten, Vergnügungs und Schankbetriebe teilnehmen, in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig ist. Hintergrund Laut BMF sind Umsätze aus Wochenmärkten steuerfrei. Die Umsätze aus der Überlassung von Stellflächen auf einer Kirmes bleiben jedoch steuerpflichtig. Das ergibt sich nun auch aus Abschn. 4.12.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE: Hiernach handelt es sich um einen Vertrag besonderer Art. Bei diesen kommt die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil in Betracht. Ein solcher Vertrag besonderer Art liegt insbesondere auch in Fällen vor, in denen eine Gemeinde Grundstücksflächen für die Dauer eines Jahrmarkts überlässt, an dem neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten, Vergnügungs und Schaubetriebe teilnehmen. Fundstellen FG Münster 7.8.12, 15 K 4623/09 U, Revision unter V R 5/13

BFH 24.1.08, V R 12/05; V R 13/05 BMF 15.1.09, IV B 9 S 7168/08/10001, BStBl I 09, 69