Merkblatt zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Ausländern

Ähnliche Dokumente
Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung

Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern oder Geduldeten gemäß 3+2 Regelung Argumentationshilfe für Arbeitgeber bei der Ausländerbehörde

Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen. Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

FLUCHT, ASYL, (AUS-)BILDUNG UND ARBEIT AUSLÄNDERRECHTLICHE BEDINGUNGEN DER ARBEITSMARKTLICHEN INTEGRATION VON GEFLÜCHTETEN

Verfahren zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen

Flüchtlinge ausbilden und beschäftigen aber wie? IHK Hannover

Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung - Rahmenbedingungen, Herausforderungen und Chancen. Seite 1

Beschäftigung von Flüchtlingen. Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten. Stand:

Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika und weitere Maßnahmen können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Entscheidung BAMF. Zeitablauf Asylverfahren ASYLBEWERBER. Ankunft. Registrierung. Asylantrag. Asylberechtigt. Flüchtling

Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationskursen

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr

JUNGE FLÜCHTLINGE ZIELGERICHTET IN AUSBILDUNG BRINGEN

Ablauf des Asylverfahrens

Agentur für Arbeit Bad Oldesloe. Arbeitsmarktzugang und Angebote zur beruflichen Integration für Flüchtlinge

März Frühzeitige Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge

Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz

Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter - Symposium Flüchtlinge in Arbeit

Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Stand: August 2016

Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN

Gemeinsame Anlauf- und Beratungsstelle zur Arbeitsmarktintegration von Neuzugewanderten, Flüchtlingen und Asylbewerber/innen

DIE REGELUNG. Aufenthaltsrechtliche Regelungen zu Ausbildung und anschließender Beschäftigung HAMBURG

Rechtliche Grundlagen (Stand: August 2017)

Beschäftigung von Asylsuchenden rechtliche Situation

HERZLICH WILLKOMMEN zur WEBINARREIHE Asylbewerber und Flüchtlinge für den regionalen Arbeitsmarkt

Beschäftigungsvoraussetzungen für Asylsuchende und Flüchtlinge - Potentiale nutzen, Integration fördern

Ablauf des Asylverfahrens Beschäftigung von Asylbewerbern

Arbeitsmarkt und Flüchtlinge

Stand Arbeitsmarkt-Zugang für Asylbewerber und Flüchtlinge

Rechtliche Grundlagen (Stand: April 2017)

Integration von Flüchtlingen in Unternehmen. Svenja Jambo, Institut der deutschen Wirtschaft Köln

Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz

ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT VON ASYLBEWERBERN UND GEDULDETEN

Rechts- und Ordnungsamt. Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland

Beschäftigung ausländischer Fachkräfte Begriffe und Rechtsgrundlagen

Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Arbeitserlaubnis und Ausbildung im Landkreis Ebersberg

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden?

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten

Wirtschaft & Asyl. Asylbewerber für den regionalen Arbeitsmarkt. Informationsveranstaltung am Dienstag, 10. November 2015

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Flüchtlingen

Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn

Flüchtlinge für Praktikum, Ausbildung, Beschäftigung gewinnen: Informationen für Betriebe im Handwerk. Stand: Dezember 2016

Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen!

Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt

Herzlich willkommen!

Brigitte Strebel, Teamleiterin Arbeitgeber-Service. Beschäftigung geflüchteter Menschen Informationen für Arbeitgeber

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen. Informationen für Arbeitgeber

Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Integration von Flüchtlingen

I Bundesrninisterium I des Innern. An die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder

Agentur für Arbeit Stade Jörg Abendroth. Integrationskonferenz Stade

Integration wagen Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anstellung von ausländischen Fachkräften und Flüchtlingen

Sechs wichtige Fakten für Unternehmer, die Flüchtlinge einstellen wollen

Potenziale nutzen Flüchtlinge beschäftigen. Agentur für Arbeit Potsdam

Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge

RAinCornelia Rupp-Hafner

Bildungsstrategien für junge Neuzugewanderte in Cottbus. Dezernent Jugend, Kultur, Soziales Berndt Weiße

Flüchtlinge und Asylbewerber. Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen?

Flüchtlinge (in Deutschland / im Kreis Steinfurt)

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Fachkräfteengpässe sollte das Potenzial von Flüchtlingen für den Arbeitsmarkt genutzt werden.

Fachforum 3: Wege in Arbeit: junge Geflüchtete beruflich qualifizieren

Leitfaden für Spediteure zur Beschäftigung geflüchteter Menschen

Arbeitsmarktzugang und förderung für Asylbewerber und Flüchtlinge (vereinfachte Darstellung) 1.September 2015

Erlaubniserteilung im Asylverfahren zur Aufnahme einer Berufsausbildung Zur Einteilung der Asylbewerber nach Herkunftsstaaten

Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Flüchtlinge

Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen und Asylsuchenden

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

Beschäftigungsvoraussetzungen für Asylsuchende und Flüchtlinge - Risiken verstehen, Chancen erkennen

Kommunen und Landkreise Partner der Arbeitsverwaltung

21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung. Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer

Arbeitserlaubnis und Ausbildungsduldung für Asylsuchende und Geduldete

Beschäftigung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Geduldeten Ehrenamtstreffen Landratsamt Enzkreis

Integration in Ausbildung. Hinweise zum Arbeitserlaubnisverfahren. Hinweise und Tipps für Unternehmen

Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit

Flüchtlinge und Arbeit

Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen

21. Europäischer Verwaltungskongress & 26. Februar, Haus der Wissenschaft, Bremen

Aufenthalts-und und Asylrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe bei UMF

Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn

6. Netzkonferenz. des Netzwerkes Pflege im Kreis Höxter Netzkonferenz 1

Forum_4: Zugang zu Arbeit und Ausbildung

Asylbewerber für den Arbeitsmarkt

Zugang zu Arbeit und Ausbildung die bayerische Linie

Referentin: Katharina Conrad. Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz. Susanne Twesten HANSESTADT LÜNEBURG - Bürgeramt -

Neuerungen in Zusammenhang mit der Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen

Integration in Lüneburg Potential nutzen. 22. Feburar 2016

Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen:

Asyl: Chance für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt?! Jürgen Thoma Sachgebietsleiter Ausländerwesen Landratsamt Nürnberger Land

Grundsätzliches zum Asylverfahren

Wie können Flüchtlinge gezielt in den Arbeitsmarkt integriert werden? IHK-Wirtschafts-Stammtisch Hamm, 14. Juni 2016

Transkript:

Merkblatt zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Ausländern

Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern Grundsatz: Asylbewerber dürfen grundsätzlich nur nach Genehmigung der Ausländerbehörde und Eintragung in die Aufenthaltsgestattung (Ausweis) eine Beschäftigung aufnehmen Verfahren: 1. Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mittels auf der Internetseite zur Verfügung gestellten Formblatts 2. Einholen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde (Vorrangprüfung und Prüfung, ob vergleichbar beschäftigter deutscher Arbeitnehmer zu gleich günstigen Bedingungen beschäftigt wird) 3. Prüfung des Einzelfall im Rahmen des behördlichen Ermessens (Ermessenskriterien sind z. B. individuelle Bleibewahrscheinlichkeit bzw. bereits vorliegende BAMF-Entscheidung, geklärte Identität, Straffälligkeit) 4. Bei positiver Entscheidung: Änderung der Nebenbestimmungen auf der Aufenthaltsgestattung (Beispiel: Beschäftigung bei Firma als vom bis gestattet), so ist für den Arbeitgeber erkennbar, ob der Betroffene bereits eine Arbeitserlaubnis besitzt Bei negativer Entscheidung: Anhörungsschreiben an den Antragsteller, ggf. Ablehnungsbescheid

Wichtige Hinweise: - Für jede Beschäftigung ist eine individuelle Arbeitserlaubnis notwendig! Das heißt, ein Asylbewerber darf nicht ohne Erlaubnis den Betrieb wechseln, für einen anderen Tätigkeitsbereich eingesetzt werden oder die Stundenanzahl verändert werden. - Ein Praktikum gilt als Beschäftigung, somit ist für jedes Praktikum die Erlaubnis der Ausländerbehörde notwendig. - Ein Praktikum zur Berufsorientierung oder eine Einstiegsqualifizierung sind zwar zustimmungsfrei hinsichtlich der Bundesagentur für Arbeit, jedoch ist immer die Genehmigung durch die Ausländerbehörde notwendig! - Für die Aufnahme eines Berufsgrundschuljahres ab dem Schuljahr 2018/2019 wurde ein Abstimmungsverfahren zwischen Ausländerbehörde und Berufsschule eingeführt: Möchte ein Asylbewerber oder geduldeter Ausländer ein BGJ für die Berufe Landwirt, Hauswirtschafter, Schreiner und Zimmerer aufnehmen, stimmen sich Berufsschule und Ausländerbehörde ab, ob im Anschluss an das BGJ eine Beschäftigungserlaubnis zur dualen Phase der Berufsausbildung erteilt werden kann, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zwischenzeitlich nicht zu Ungunsten des Ausländers verändert hat. - Zur Berufsschulpflicht wird auf folgenden Flyer verwiesen: https://www.landkreisregen.de/wp-content/uploads/flyer-berufsschulpflicht-2018.pdf - Aus einem erfolgreichen Abschluss einer Einstiegsqualifizierung kann kein Anspruch zur Aufnahme einer Berufsausbildung abgeleitet werden. - Für eine Probebeschäftigung ist sowohl die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch der Ausländerbehörde notwendig! - Bei Beschäftigungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder über die Dauer der Erlaubnis hinaus liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, welche an das Hauptzollamt weitergegeben werden muss. Tipp: Übersicht der Bundesagentur für Arbeit zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen und der Genehmigungspflicht www.arbeitsagentur.de -> Für Menschen aus dem Ausland -> Zulassung zum Arbeitsmarkt -> Merkblatt 7 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei /mdaw/mtm2/~edisp/l6019022dstbai377667.pdf?_ba.sid=l6019022dstbai377670

Schutzquoten der Herkunftsländer Staaten mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit: Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia Sonstige Herkunftsstaaten: Afghanistan, Pakistan, Nigeria, Sierra Leone, Mali -> schwerwiegendes Entscheidungskriterium: ungeklärte Identität Sichere Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien -> gesetzliches Erwerbstätigkeitsverbot

Abgelehnte Asylbewerber und geduldete Personen Grundsatz: Die Aufenthaltsbeendigung hat immer Vorrang. Bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber erhalten eine Duldung, wenn ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort durchgeführt werden kann. Sie sind verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. - In der Regel wird bei abgelehnten Asylbewerbern oder Geduldeten keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt. - Bereits bestehende Beschäftigungserlaubnisse werden nicht widerrufen, solange der Betroffene bei der Passbeschaffung mitwirkt. Sonderfall Ausbildungsduldung Personen, die bereits während des laufenden Asylverfahrens eine Berufsausbildung begonnen haben, können eine Ausbildungsduldung erhalten (sog. 3+2 Regelung). Voraussetzung: keine Straftaten, Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung Rechtssicherheit für den Betrieb gegeben

Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylberechtigten, Anerkannten, subsidiär Schutzberechtigten und Personen mit Abschiebeschutz - Unselbständige sowie auch selbständige Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet - Keine Erlaubnis der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit notwendig Rechtssicherheit für den Arbeitgeber Tipp: Immer Ausweis des potenziellen Arbeitnehmers vorlegen lassen! Unter Nebenbestimmungen immer Hinweis auf Erwerbstätigkeit. Bitte setzen Sie sich vorab auf jeden Fall mit der Ausländerbehörde in Verbindung! Ansprechpartner: Bei Fragen zur 3+2 Regelung und Beschäftigung/Berufsausbildung abgelehnter Asylbewerber: Frau Kasberger, Tel. 09921 601-349, E-Mail: skasberger@lra.landkreis-regen.de Frau Nothaft, Tel. 09921 601-305, E-Mail: mnothaft@lra.landkreis-regen.de Bei Fragen zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern: Frau Friedrich, Tel. 09921 601-218, E-Mail lfriedrich@lra.landkreis-regen.de Herr Wildfeuer, Tel. 09921 601-353, E-Mail hwildfeuer@lra.landkreis-regen.de Bei Fragen zur Beschäftigung und Berufsausbildung anerkannter Flüchtlinge oder sonstigen Ausländern: Frau Pfeffer, Tel 09921 601-363, E-Mail kpfeffer@lra.landkreis-regen.de Herr Beck, Tel 09921 601-350, E-Mail bbeck@lra.landkreis-regen.de