Gemeinde Zimmern o. R. Ortsteil Horgen. Bebauungsplan Kapfberg

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Transkript:

Gemeinde Zimmern o. R. Ortsteil Horgen Bebauungsplan Kapfberg In Ergänzung der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 30.06.2015 werden nachfolgende Planungsrechtliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften aufgestellt.

Gemeinde Zimmern o. R. Ortsteil Horgen Bebauungsplan Kapfberg Zur Ergänzung der zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 30.06.2015 im Maßstab 1 : 500 werden folgende Planungsrechtliche Festsetzungen aufgestellt: Ziffer Inhalt Seite 1. Rechtsgrundlagen 2 2. Planungsrechtliche Festsetzungen 3 2. 1. Art der baulichen Nutzung 3 2. 1. 1 Allgemeines Wohngebiet 3 2. 1. 2 Dorfgebiet 3 2. 2. Maß der baulichen Nutzung 3 2. 2. 1 Grund- /Geschossflächenzahl 3 2. 2. 2 Zahl der Vollgeschosse 3 2. 2. 3 Höhenlage der Gebäude 4 2. 2. 4 Zahl der Wohnungen 4 2. 3. Bauweise 4 2. 4. Pflanzgebot 4 2. 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen 4 2. 6. Lichtraumprofil 5 2.7. Flächen- für die Abfallbeseitigung 5

- 2-1. Rechtsgrundlagen Es gelten die jeweils bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes gültigen Fassungen. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Neufassung vom 05. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416) Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG) in der Fassung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 261 f.) Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes- Bodenschutz- und Altlastengesetz LBodSchAG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. S. 809) 3

- 3-2. Planungsrechtliche Festsetzungen ( 9 BauGB u. 1-15 BauNVO) 2.1. Art der baulichen Nutzung ( 1-15 BauNVO u 9 BauGB) WA: Allgemeines Wohngebiet MI: Mischgebiet 2.1.1. Allgemeines Wohngebiet (WA) 4 BauNVO Zulässig sind: Wohngebäude der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Ausnahmsweise werden sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen. Die weiteren Ausnahmen nach 4 Abs. 3 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen)werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes ( 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) 2.1.2. Mischgebiet (MI) 6 BauNVO Zulässig sind: Wohngebäude Geschäfts- und Bürogebäude Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes Sonstige Gewerbebetriebe Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. 2.2. Maß der baulichen Nutzung ( 16 Abs. 2 BauNVO) 2.2.1 Grund- / Geschossflächenzahl - gemäß Planeinschrieb - 2.2.2 Zahl der Vollgeschosse ( 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) - gemäß Planeinschrieb - 4

- 4-2.2.3 Höhenlage der Gebäude ( 9 Abs. 2 BauGB) - gemäß Planeinschrieb - 2.2.4 Zahl der Wohnungen (BauGB 9 Abs 1 Nr. 6) Die Zahl der zulässigen Wohneinheiten wird auf 6 Wohnungen je Einzelgebäude beschränkt. 2.3. Bauweise (BauGB 9 Abs 1 Nr. 2 und 22 BauNVO) WA und MI: offene Bauweise (o) gemäß 22 Abs. 2 BauNVO 2.4. Pflanzgebot ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Öffentliche Grünflächen, Pflanzgebot 1 Innerhalb der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans gekennzeichneten Flächen sind standortgerechte Sträucher und hochstämmige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Privates Pflanzgebot, Pflanzgebot 2 Je angefangene 250 m² unbebauter und nicht befestigter Grundstücksfläche sind ein standortgerechter Laubbaum der Pflanzliste 1 oder ein Obsthochstamm der Pflanzliste 1 sowie 2 heimische standortgerechte Sträucher der Pflanzliste 2 zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Zur Eingrünung des Straßenraums sind auf den Baugrundstücken unter Beachtung der Ziffer 2.6 die Kontaktflächen entlang den Erschließungsstraßen auf 40% der Grundstückslänge in einer Breite von 2 m mit Bäumen und Sträuchern der Pflanzliste 3 zu bepflanzen. 2.5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ( 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Böschungen, die zum Ausgleich der Höhenunterschiede zwischen den Baugrundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich sind (Straßenböschungen), sind auf den Baugrundstücken zu dulden und sind nicht Bestandteil der Verkehrsanlage. Ebenso auf den Baugrundstücken zu dulden sind konstruktive Maßnahmen zur Befestigung der Fahrbahn- / Gehwegränder (Hinterbeton) bis zu einem Abstand von 25 cm von der Grundstücksgrenze. Ferner sind gemäß 126 Abs. 1 BauGB auch die Fundamente der Straßenbeleuchtungsmaste sowie die Maste und Beleuchtungskörper bis zu einem Abstand von 50 cm von der Grundstücksgrenze zu dulden. 5

- 5-2.6. Lichtraumprofil ( 9 Abs 1 Nr. 2 und Nr. 10 BauGB) Die geplanten Erschließungsstraßen und -wege werden teilweise ohne Gehweg und /oder ohne Schrammbord ausgeführt. Die angrenzenden Grundstückseigentümer haben auf Ihrem Grundstück ein Lichtraumprofil mit einer Breite von 0,50 m und einer Höhe von 4,50 m auf gesamter Länge des Grundstücks entlang der Straßenbegrenzungslinie von Bepflanzung und Bebauung freizuhalten. 2.7. Flächen- für die Abfallbeseitigung ( 9 Abs 14 BauGB) Abfallsammelgefäße und Sperrmüll müssen, sofern das Anfahren der Grundstücke wegen nicht vorhandener Wendeanlage nicht möglich ist, an der nächsten für das Müllfahrzeug befahrbaren Straße bereitgestellt werden. Ausgefertigt: Zimmern o. R., Maser, Bürgermeister

Gemeinde Zimmern o. R. Ortsteil Horgen Bebauungsplan Kapfberg Zur Ergänzung der zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 30.06.2015 im Maßstab 1 : 500 werden folgende Örtliche Bauvorschriften aufgestellt. Ziffer Inhalt Seite 3. Örtliche Bauvorschriften 2 3.1. Dachformen / Dachgestaltung 2 3.2. Garagen und Stellplätze 2 3.3. Gestaltung der unbebauten Flächen 2 3.4. Versorgungsleitungen / Straßenleuchten 2 4. Hinweise 2 4.1. Befestigte Flächen 2 4.2. Kanalhausanschlüsse 3 4.3 Entwässerungssystem 3 4.4. Bodenfunde 3 4.5. Geologische Hinweise, Erdwärmesonden 3

- 2-3. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ( 74 LBO) 3.1 Dachformen / Dachgestaltung ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Dachformen - siehe Planeinschrieb - Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind zugelassen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen mindestens 1,50 m Abstand vom Giebel einhalten und dürfen auf maximal 2/3 der zugehörigen Dachlänge errichtet werden. Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen min. 0,80 m unter First einbinden. 3.2. Garagen und Stellplätze ( 37 LBO und 74 Abs. 2 Nr. 2) Zahl der Stellplätze Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen ( 37 Abs. 1 LBO) wird wie folgt erhöht: 1. für Wohnungen bis zu 50 qm Wohnfläche: 1,0 Stellplätze, 2. für Wohnungen von 50 bis 90 qm Wohnfläche: 1,5 Stellplätze, 3. für Wohnungen über 90 qm Wohnfläche: 2,0 Stellplätze. Bruchzahlen sind aufzurunden. 3.3. Gestaltung der unbebauten Flächen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und den Gebäuden sind als landschaftsgärtnerisch gestaltete, offene Vorgärten unter Beachtung der Ziffer 2.4.der planungsrechtlichen Festsetzungen anzulegen. Einfriedungen sind als Trockenmauern oder Hecken zugelassen. Zäune sind im übrigen Bereich bis zu einer Höhe von max. 1,00 m zulässig. 3.4. Versorgungsleitungen ( 74 Abs. 1 Nr. 4, 5 LBO) Sämtliche Versorgungsleitungen sind unterirdisch zu verlegen. Kabelverteilerkästen der Versorgungsträger sind auf den Baugrundstücken bis zu einer Tiefe von 0,80 m ab Straßen- / Gehweghinterkante zu dulden. 4. Hinweise 4.1. Befestigte Flächen Garagenzufahrten und Stellplätze sowie andere zu befestigende Flächen sind mit einem wasserdurchlässigen Oberflächenabschluss (Pflastersteine mit Rasenfugen, Rasengittersteine, wasserdurchlässige Pflastersteine, usw.) zu versehen. Zugänge für Fußgänger zu den Gebäuden können als Pflasterflächen mit engen Fugen ausgebildet werden. 3

- 3-4.2 Kanalhausanschlüsse Bei Hausanschlüssen sind Ablaufeinrichtungen unterhalb der Rückstauebene mit Hebeanlagen oder Rückstauverschlüssen nach DIN 1986 zu versehen. 4.3 Entwässerungssystem Die Entwässerung des Gebietes erfolgt im Mischsystem. Hausdrainagen sind im Gebiet nicht zugelassen. Anlagen zum Auffangen und zur Nutzung von Regenwasser müssen auf den Baugrundstücken genutzt werden. Bei Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser ist dies im Entwässerungsantrag separat darzustellen. Für die Brauchwassernutzung ist ein separater Wasserzähler vorzusehen. Für Zähler- und Abwassergebühren gelten die Vorschriften der örtlichen Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungssatzung. 4.4. Bodenfunde Die Archäologische Denkmalpflege Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Ref. 84.2 Archäologische Denkmalpflege Berliner Straße 12, 73728 Esslingen Tel.: 0711/ 90445 245, Fax: 0711/ 90445 147 ist bei zufälligen Bodenfunden unverzüglich zu benachrichtigen. Auch ist sie hinzuzuziehen, wenn Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten. 4.5. Geologische Hinweise, Erdwärmesonden Für den Bau von Erdwärmesonden ist das Gebiet nur bedingt geeignet. Für die entsprechenden Bohrungen und die Ausführung ist das Einvernehmen mit der Wasserwirtschaftsverwaltung herzustellen. Mit einem oberflächennahen, saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen /tonig-schluffigen Verwitterungsbodens ist zu rechnen. Die anstehenden Gesteine neigen zu Rutschungen. Zu etwaigen geotechnischen Fragen werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ausgefertigt: Zimmern o. R., Maser, Bürgermeister