Rechtliche Grundlagen für die Bearbeitung von Reklamationen.

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Transkript:

Rechtliche Grundlagen für die Bearbeitung von Reklamationen www.viechtl.de 1

Referent: Rechtsanwalt Norbert Viechtl Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Altostraße 5, 81245 München http://www.viechtl.de/ 2

G l i e d e r u n g I. Die Vertragsanbahnung, Abschluss, Inhalt II. Gewährleistung und Verzug III. Besonderheiten des kaufmännischen Rechtsverkehrs IV. Besonderheit im Streckengeschäft V. Der aktuelle Fall www.viechtl.de 3

I. Vertragsanbahnung, Abschluss, Inhalt 1. Angebot und Annahme 2. Inhaltliche Abweichung bei Annahme 3. Zeitliche Bindung an Angebot 4. Irrtum und Dissens 5. Vertragsinhalt www.viechtl.de 4

I.1. Angebot und Annahme Grundsätzlich nur durch zwei (oder mehrere) übereinstimmende Willenserklärungen! Abgrenzung zur infitatio ad offerendum www.viechtl.de 5

I.2. Inhaltliche Abweichung bei Annahme Bspl. Unternehmer U benötigt 160 Rohrleitungen.. xy Händler H bietet 2 Modellvarianten zum Preis von x bzw. y.. Unternehmer bestellt Variante 1 zum Preis von.x. abzgl.. 5% a) H liefert b) H widerspricht den 5 % und liefert c) H liefert nicht www.viechtl.de 6

Exkurs: Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben - nur im Handelsverkehr, (aber großzügige Auslegung) - Bezugnahme auf getroffene Absprache - unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit Vertragsverhandlung - nur unwesentliche Abweichungen zulässig www.viechtl.de 7

I.3. Zeitliche Bindung an Angebot 1. Ohne vertragliche Vereinbarung gilt: 147 BGB Annahmefrist (1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. www.viechtl.de 8

148 BGB: Annahmefrist kann auch gesondert vereinbart werden. HTI Gienger KG AGB: Annahmefrist von zwei Wochen 150 BGB verspätete Annahme gilt als neuer Antrag www.viechtl.de 9

I.4. Irrtum und Dissens a) Inhaltsirrtum 119 BGB b) Erklärungsirrtum 119 BGB c) Übertragungsfehler 120 BGB Anfechtung nur unverzüglich nach Kenntnis möglich! 121 BGB Folge u.u. Schadenersatz!!! 122 BGB Kalkulationsirrtum, Motivirrtum etc. unbeachtlich www.viechtl.de 10

I.5. Vertragsinhalt 1. Lieferzeit (punkt) a) Ungefährer Lieferzeitpunkt (ca., voraussichtl. etc.) b) Vereinbarter Lieferzeitpunkt c) relatives und absolutes Fixgeschäft Achtung: Angleichung in der Lieferkette unbedingt notwendig! www.viechtl.de 11

2. Leistungssoll Vorrang der vertraglichen Regelung! (Nur)bei Regelungslücke gilt: 157 Auslegung von Verträgen Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Achtung: Zur Bestimmung der geschuldeten Leistung werden neben dem Vertragsinhalt auch Prospekt- und Werbeangaben herangezogen! www.viechtl.de 12

II. Gewährleistung und Verzug 1. Verzug: - Überschreitung der vereinbarten Leistungsfrist - Mahnung, (Ausnahme: Frist bestimmbar oder ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung) - Verschulden (auch des Erfüllungsgehilfen) www.viechtl.de 13

Verzugsfolgen: - 280 BGB Schadenersatz wegen verspäteter Leistung (SE satt oder neben der Leistung) -Rücktritt oder Vertragskündigung nach Nachfristsetzung -Verzug mit Geldforderung: Zinsen (5, bzw. 8% Pkte über Basiszins 288 BGB) www.viechtl.de 14

2. Gewährleistung a) Mangelbegriff 434 BGB - Beschaffenheit (Dreistufenprüfung!) - Menge (manko) - Lieferung einer anderen Sache (aliud) - fehlerhafte Montage - fehlerhafte Montageanleitung www.viechtl.de 15

Dreistufenprüfung: Erste Stufe: vertraglich vereinbarte Beschaffenheit? Zweite Stufe: wenn Vereinbarung fehlt; ist die die Sache für die vertraglich vereinbarte Verwendung tauglich? Dritte Stufe: wenn sich auch diese nicht feststellen lässt, gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit www.viechtl.de 16

2. Mängelrechte nach 437BGB -Nacherfüllung 439 BGB vor -Rücktritt oder Minderung -Schadenersatz oder Aufwendungsersatz www.viechtl.de 17

Nacherfüllung I: 439 BGB - Anspruch des Käfers und Recht des Verkäufers! - Fristsetzung erforderlich ( umgehend reicht) - Umfang: alle erforderlichen Aufwendungen (Abs. 2) - Verweigerung bei unverhältnismäßigen Kosten (Abwägung zwischen Mangelbeseitigungsaufwand und dadurch erreichbarem Erfolg) www.viechtl.de 18

Nacherfüllung II: 439 Abs.2 BGB - Aktuelle Diskussion: verschuldensunabhängiger Ersatz der Kosten für den Ausbau und den Einbau der Ersatzlieferung Ausgangsüberlegung: der Verkäufer schuldet nur die Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Ware. EuGH: Verbraucherschutzrichtlinie! Verbraucher wird über die Hintertür seiner Gewährleistungsrechte beraubt www.viechtl.de 19

Kaufvertrag: Nur der Verbraucher hat Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten! 1. 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (Senatsurteil vom 21.12.2011 VIII ZR 70/08 ) www.viechtl.de 20

Kaufvertrag: Nur der Verbraucher hat Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten! 2. Diese richtlinienkonforme Auslegung des 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.*) BGH, Urteil vom 17.10.2012 VIII ZR 226/11 www.viechtl.de 21

Kaufvertrag zwischen Unternehmern: Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten! Die richtlinienkonforme Auslegung des 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag beschränkt und gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Bei diesen Kaufverträgen wird daher der Ausbau der mangelhaften Kaufsache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" nicht erfasst (Senatsurteil vom 17.10.2012 VIII ZR BGH, Beschluss vom 16.04.2013 VIII ZR 67/12 www.viechtl.de 22

Baumaterial mangelhaft: Haftung auch für unverhältnismäßig hohe Ein-/Ausbaukosten? 1. Das in 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. www.viechtl.de 23

2. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.) BGH, Urteil vom 21.12.2011 VIII ZR 70/08 www.viechtl.de 24

Rücktritt - Frist zur Nacherfüllung verstrichen - ggf. zweite Fristsetzung erforderlich (z.b. Vergleichsgespräche vor Fristablauf) - Folge ist Rückgewähr der wechselseitigen Leistungen bzw. Wertersatz www.viechtl.de 25

Minderung 441 BGB - Frist zur Nacherfüllung verstrichen - Wertdifferenz der mangelhaften zur mangelfreien Sache ist zu ersetzen www.viechtl.de 26

Schadenersatz und Aufwendungsersatz I - Frist zur Nacherfüllung verstrichen - Mangel vom AN verursacht und zu vertreten (Mitverursachung genügt) - Folge: SE neben der Leistung oder SE statt der Leistung www.viechtl.de 27

Schadenersatz und Aufwendungsersatz II Beispiele für zu ersetzende Schäden: - Mangelbeseitigungskosten - Minderwert - Kostensteigerungen - Nutzungsausfall - Entgangener Gewinn - Gutachterkosten - RA-Gebühren - Mietausfall www.viechtl.de 28

III. Besonderheiten des kaufmännischen Rechtsverkehrs Grundsatz: Muss der Käufer, wenn er die Ein- und Ausbaukosten erstattet bekommt, die Kaufsache vor dem Einbau untersuchen? Eine solche Obliegenheit wird nur eingeschränkt angenommen werden können. Denn grundsätzlich darf der Käufer darauf vertrauen, dass die Sache frei von Mängeln ist. Eine Untersuchungsobliegenheit, wie sie 377 HGB statuiert, trifft den Käufer nicht. Ein Mitverschulden wird daher nur bei offensichtlich erkennbaren Mängeln gegeben sein www.viechtl.de 29

377 HGB (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen. www.viechtl.de 30

377 HGB Voraussetzungen: 1. Beidseitiger Handelskauf 2. Ablieferung der Ware (Untersuchungsmöglichkeit) 3. Untersuchung (Verdachtsrüge genügt) 4. Rüge (formlos, inhaltlich bestimmt) 5. Rechtzeitig (unverzüglich) Folgen: - bei ordnungsgemäßer Rüge bleiben sämtliche Rechte bestehen - gilt auch bei aliud und manko - Ohne ordnungsgemäße Rüge gilt die Ware als genehmigt, die Gewährleistungsrechte sind nichtmehr durchsetzbar! www.viechtl.de 31

Was ist ein Handelskauf? Die 373 bis 380 HGB finden nur auf solche Werklieferungsverträge Anwendung, die für beide Parteien ein Handelsgeschäft sind. 1 HGB (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. www.viechtl.de 32

1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines speziellen Umluftkühlsystems für eine Lackiererei unterliegt dem Kaufrecht. 2. Rügt der Käufer Mängel nicht nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage, verliert er seine Mängelrechte. 3. Eine vor Inbetriebnahme ausgesprochene Rüge ist unwirksam. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 21 U 75/11 www.viechtl.de 33

IV. Besonderheit im Streckengeschäft Kauf von Baumaterial: Streckengeschäft endet dort, wo der Werkvertrag beginnt! Wird Baumaterial aufgrund eines Streckengeschäfts direkt an einen Bauunternehmer als Letztkäufer geliefert, so wirkt die Mängelrüge des außerhalb der Lieferkette stehenden Bauherrn gegenüber dem Erstverkäufer nicht auch im Verhältnis zwischen Erstkäufer und -verkäufer. OLG München, Urteil vom 23.04.2013 18 U 2305/12 www.viechtl.de 34

V. Der aktuelle Fall. weitere Beispiele und Diskussion www.viechtl.de 35

Vielen Dank und reibungslose Geschäfte! Rechtsanwalt Norbert Viechtl Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Altostraße 5, 81245 München http://www.viechtl.de/ 36